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Hersstl-tl IrtisHitt

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Nr. 73.

Donnerstag den 23. Juni

1892.

DMMMck-ZMW.

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Die Expedition.

* Kons blicht nicht Miethe.

Ein Beispiel für die großen Verschiedenheiten, die das bürgerliche Recht in den deutschen BundeS- floaten unter einander und selbst auch in den Gebieten eines und desselben BundeSstaates auf- weist, liefern die Grundsätze, nach denen jetzt im deutschen Reiche die Beziehungen des Hauseigen- thümers und seiner WohnungSmiether geregelt sind, insbesondere auch für den Fall, daß daS vermiethete Haus seinen Eigenthümer wechselt.

In dem gegenwärtigen Umfange des Reiche?

(Unbefugter Nachdruck verboten.)

Die MärchenerzSyleri«.

Von Helene Pichler.

(Fortsetzung.)

Wohl an hundert Könige und Fürsten waren versammelt; es rauschte von kostbaren Stoffen; in den Gängen des goldenen Palastes wimmelte es von Dienern und in der Küche hatten sie sehr viel zu thun. Drei Tage lang wurden Feste ge­feiert mit Tanz und Spiel; dazu waren die Großen des Volks geladen und es gab der Er- götzlichkeiteu viel mit Satteuspiel und schönen Tänzerinnen. Jeden Morgen, wenn die Sonne aufging, und jeden Abend, wenn sie jenseit? des heiligen Flusses hinter dem Palmenhain versank, lagen die Priester des Lande? auf dem Antlitz und verrichteten Gebete; während der übrigen Zeit brachten sie Opfer dar in den Heiligen Tempeln und enthielten sich jeder Speise, auf daß die Wahl der Prinzessin gut auSfalle. Die Königs­tochter aber hielt sich während der drei Tage in ihren Frauengewächern verschlossen mit ihren Frauen und Gespielinnen, um durch fromme Waschungen und ernste Betrachtungen sich würdig zu bereiten. In der letzten Nacht konnte sie nicht schlafen, weil das Mondlicht auf ihr Antlitz fiel. Da erhob sie sich leise von ihrem seidenen Lager und schlich vorsichtig über die auf Matten schlummert'den Gefährtinnen hinweg. ES gelüstete

lassen sich vier große Rechtsgebiete unterscheiden. Das Gebiet des gemeinen Rechts, das die meisten Einzelstaaten umfaßt, die nur für einzelne Stoffe des Privatrechts Spezialgesetze, wie Erbgesetze, Vormundschaftsordnungen und dergl., aber kein einheitliches bürgerliches Gesetzbuch besitzen; das Gebiet des preußischen Laudrechts, das in den alten Theilen der Monarchie, zum Theil aber nur als subsidiäre, d. h. den Provinzialrechten nachstehende Rechtsquelle gilt; das Gebiet des französischen Rechts (Code Napoleon), das Elsaß- Lothringen, die Pfalz und Theile Badens und der Rheinprovinz umfaßt; das Königreich Sachsen mit seinem 1863 veröffentlichten bürgerlichen Gesetzbuchs.

DaS gemeine Recht ist im Wesentlichen römisches Recht, das in seiner systematischen Vollendung beim Eindringen in Deutschland am Ausgange des Mittelalters die deutschen Rechtsbildungen erstickte und in das nur einzelne deutsche Rechts­instituts und Rechtsanschauungen eingepaßt wur­den. Nach seiner scharfen Unterscheidung zwischen Rechten an Sachen (dinglichen Rechten) und Rechten aus Leistungen Anderer (Obligationen« recht) fällt das Miethsrecht ganz unter die letzteren. Der Miethsvertrag begründet nur ein persön­liches Verhältniß zwischen Miether und Ver- miether, während andererseits der strenge Eigen- thumsbegriff dem neuen Eigenthümer, der nicht durch Verträge gebunden ist, die unumschränkte Herrschaft über die Sache einräumt. Daraus folgt der Grundsatz: Kguf bricht Miethe; der neue Eigenthümer ist nicht verpflichtet, die Mieths- Verträge seines Vorgängers einzuhalten, er kann die Miether aus den gemietheten Räumen aus- weisen und die Miether können sich für die hier­durch erlittenen Nachtheile nur mit persönlichen Klagen au den früheren Hauseigenthümer als Vermiether schadlos halten. Auch das sächsische Civilgesetzbuch huldigt dem Grundsatz: Kauf

sie, die Stirn mit hciligem Wasser am Flusse zu netzen. Als sie nun hinauStrat in die blaue Mondnacht, erschauerte sie über die Stille, und flüchtigen Fußes eilte sie zum Strom, in dessen Spiegel die Palmen ihre Häupter schauen. Rasch neigte sie sich hernieder, ihre zarte Hand tauchend in die kühle Fluth. Doch nun kam es mit großer Gewalt über das schöne Köuigskind; gar zu träumerisch süß ruhten tausend weiße Lotosblumen aus dem nächtlich dunklen Wasser, und lief, tief unten lag der goldene Mond und lachte und nickte ihr zu; dazu flüsterte der Nachtwind im Palmenhain-Nur Du schaust mich, ewiges Auge des Himmels," sagte sie und ließ ihr Ge­wand zu Boden gleiten. Noch einmal blickte sie um sich, dann umspielte der Strom ihre weichen Glieder: er trug sie zu den Lotosblumen, den lieblichen Schwestern. Und der Wind schwieg, die Palmen standen reglos, und die weißen Blüthen sahen verwundert auf das schöne, herr­liche Menschenkind. Als sie nun wieder in ihr Gewand schlüpfen wollte, lag das zerrissen am Boden und ein gewaltiges Tigerthier hatte seine Tatzen darauf gelegt und schaute das Mägdlein mit glühenden Augen an. Da erzitterte sie bis in die Tiefen ihrer Seele und wagte nicht an das Ufer zu kommen, sondero schwamm um die träumenden Blumen herum,--und wenn sie wieder zur Stelle kam, lag noch immer das schreckliche Thier und lauerte auf sein schönes Opfer. Endlich verließen sie die Kräfte und sie

bricht Miethe, jedoch mit der Einschränkung, daß durch Eintragung in ein öffentliches Buch der Miethsvertrag auch gegen dritte Erwerber wirk­sam gemacht werden kann. Im Gebiete des preußischen Landrechts dagegen gilt: Kauf bricht nicht Miethe; der neue Eigenthümer tritt in die Miethsverträge und damit in die Verpflichtungen des alten Eigenthümers gegen die Miether ein, es sei denn, daß er das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat, dann kann er ohne Rücksicht auf die Dauer der MiethS- Verträge sofort kündigen.

Der Entwurf zum bürgerlichen Gesetzbuch für das Reich hatte sich dem gemeinen Recht ange- schloffen, also den Grundsatz: Kauf bricht Miethe, angenommen. Zahlreiche Gutachten einzelner her- vorragender Juristen, Volkswirthe, des Juristen­tags, des Laudesökonomiecollegiums, der Aeltesten der Berliner Kaufmannschaft rc. Hatten sich da­gegen ausgesprochen und darauf verwiesen, daß der Grundsatz mit der modernen Entwickelung des Verkehrs nicht verträglich sei, den Häuser- Wucher befördere un ' ein' unerträgliche Unsicher­heit für die Miether schaffe. In den Städten wechselt oft ein San§ mehrmals im Jahre, ja selbst in einer Woche, den Besitzer. Bei den Schiebungen unter den Spekulanten kommt es vor, daß der Miether nicht weiß, bei wem er zur Miethe wohnt, und es regnen Zablungsverbote, Pfändungen des Miethsziusetz, Proteste der Hypothekengläubiger und andere Zustellungen auf ihn ein. Der Miether, der sich eben mit Sack und Pack eingerichtet hat, kann morgen die Kündigung irgend eines Herrn erhalten, der sich als neuer Eigenthümer vorstellt und auf sein Kündigungsrecht nur unter Erhöhung des MiethS- zinfes verzichten will. Der Miether muß darauf eingehen, will er nicht die Kosten eines aber­maligen Umzugs auf sich laden. Er ist bis zu einem gewissen Grade Bügelfrei; seine Behaglich-

I dachte schon, Unterstufen zu müssen zu ewigem | Schlafe, als eine dunkle Welle sie hob und gar vorsorglich an's Land setzte. Sogleich aber hub das Uugethüm zu kräftigem Sprunge aus. Der Königstochter stand das Herzblut still, sie er­wartete den Tod. Doch da schwirrte eine Bogen­sehne und mit tödtlichem Geschoß in der Brust stürzte das T'gerthter über dem Gewände des Mägdleins zusammen. Aus dem Gebüsch aber trat ein junger Krieger, und noch zitterte fein Bogen von der Gewalt seines Schuffes.

Wer bist Du, wunderbares Menschenbild, das seine Glieder dem keuschen Monde und dem heiligen Strome enthüllt? Bist Du der Tempel- dienerinnen eine, oder eine der Tänzerinnen, welche die Gäste des KönigS erfreuen?" sagte der Krieger.

Die Königstochter legte die Hände über ihre Augen und erwiderte:Ach nein, ich bin die Prinzessin dieses Landes und habe im heiligen Fluß mich gewaschen, weil ich morgen Gatten- wähl halten muß."

Er sprach darauf:Du bist schöner als das Licht der Sonne und lieblicher denn der Mond. Mein Herz wird sich verzehren in Sehnsucht nach Dir. Wehe mir, daß ich Dich sah in Deiner Schönheit."

Da ließ sie ihre Hände sinken und schaute ihn an und sagte:Möge ich blind werden, wenn ich je einen anderen Manne in Liebe zu eigen bin als Dir. Komm, morgen zur Wahl."