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Herssel-er Kreisdiiltt.
Mit wöchentlicher Kratir-Keilage „Illustrirtes AuteröaüungsSlatt-.
Nr. 74. Somaiend den 25. Juni 1892.
Erstes Blatt.
WiMkmck-KMmg.
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Die Expedition.
Amtliches.
Polizei-Verordnung, betreffend den Transport und die Aufstellung der mit flüssiger Kohlensäure gefüllten Flaschen. — Auf Grund des §. 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses gemäß §§. 6 und 12 der Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landes- thetleu vom 20. September 1867 (G. S. S.1529) für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel Folgendes verordnet:
§. 1. Flüssige Kohlensäure darf auf Landwegen nur in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl transportirt werden, welche der amtlichen Druckprobe unterzogen sind.
§. 2. Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere Druck und die höchste zulässige Füllung betragen 250 Atm. und 1 kg flüssige Kohlensäure für je 1,34 1 Fassungsraum des Behälters.
§. 3. Die Druckprobe, bet welcher eine bleibende Veränderung der Form oder Undichtigkeit sich nicht zeigen darf, ist alle drei Jahre zu erneuern und darf nur von einem qualifieirten Beamten auSgeführt werden. Auch ist über jede Druckprobe ein amtliches Attest auszustellen.
§. 4. Die Kohlensäure-Behälter müssen einen amtlichen, in dauerhafter Weise an leicht sichtbarer Stelle angebrachten Vermerk tragen, welcher das Gewicht des leeren Behälters, einschließlich deS Ventils nebst Schutzkappe, die zulässige Füllung in kg und den Tag der letzten Druckprobe angibt. Dieser Vermerk ist durch Einschlägen eines amtlichen Stempels zu beglaubigen.
§. 5. Die Kohlensäure-Behälter müssen ferner aus dem gleichen Stoffe, wie die Behälter selbst, bergestellte und fest auf gesträubte Kappen zum Schutze der Ventile tragen. Auf dem oberen Theile der Kappen ist ein Kranz fest aufzuziehen, der nach außen hin viereckig ist und über den
| Umfana der Behälter der Art hervorragt, daß i jedes Rollen der Behälter verhindert wird.
§. 6. Die mit flüssiger Kohlensäure gefüllten Behälter dürfen nicht geworfen werden, und sind weder der Einwirkung der Sonnenstrahlen noch der Ofeuwärme auszusetzen.
§. 7. Niemals dürfen gefüllte Kohlensäure- Behälter in solchen Fahrzeugen befördert werden, welche zugleich auch zur Personenbeförderung dienen; der Transport solcher Behälter auf Per- sonen-Dampfschiffen, iu Kaiserlichen Postwagen, Omnibussen 20. ist daher verboten.
§. 8. Gefüllte Kohlensäure • Behälter dürfen niemals auf den Fahrzeugen oder auf Lagerplätzen, woselbst Menschen verkehren, frei lagern, sondern müssen entweder zeltartig mit einer Decke von Segeltuch re. oder mit einem hölzernen Kasten überdeckt sein. Diese Vorschrift gilt besonders für Behälter, welche auf den Lagerplätzen an den Güterschuppen der Bahnhöfe oder an den Ladebrücken der Dampfschiffe lagern. Ebensowenig dürfen die Behälter mit gefMc Kohlensäure in den Fahrzeugen, mit welchen sie von den Fabriken nach den Bahnhöfen rc. und von den Bahnhöfen nach ihrem Bestimmungsorte transportirt werden, unbedeckt liegen.
§. 9. Die Kohlensäure-Behälter, welche zur Bierpression gebraucht werden, sind von den Polizeibeamten mindestens halbjährlich einmal zu revidiren und ist hierbei darauf zu achten, daß daS Datum der letzten Druckprobe mit zugehörigem Amtsstempel nicht älter ist als drei Jahre. Der Gebrauch solcher Behälter, welche vor länger als drei Jahren zum letztenmal der Druckprobe unterzogen worden sind, ist zu untersagen.
10. Diejenigen Mineralwasser-Fabrikanten, welche in ihrem Betriebe flüssige Kohlensäure verwenden wollen, sind verpflichtet, davon vorher der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten.
§. 11. Fuhrwerke, in welchen gefüllte Kohlensäure-Behälter transportirt werden, dürfen niemals ohne Bewachung bleiben, so lauge die Behälter in den Fuhrwerken sich befinden.
§. 12. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden mit Geldbuße biS zu 60 Mark und im Unvermögensfalle mit verhält- nißmäßiger Haft bestrait.
Eassel, am 4. Juni 1892.
Der Regterungs-Prästdeut. J. V.: v. Pawel.
HerSfeld, den 22. Juni 1892.
Den Herren Ortsvorständen deS Kreises wird zur Statistik der F e u e r w e h r e n ein von dem deutschen Feuerwehr-AuSschuß entworfener Fragebogen in den nächsten Tagen von hier aus zuge- fertigt. Derselbe ist ordnungsmäßig auszufüllen und b i 8 z u m 18. I u l i d. I s. dahier wieder eiuzureichen.
J. I. 3930. Der Königliche Landrath
Freiherr von S ch l e i n i tz.
HerSfeld, den 21. Juni 1892.
Nach einer Mittheilung deS hiesigen ständischen BauamteS sollen auf den Wegezügen innerhalb des Kreises in größerer Menge Rollsteine lagern, welche den Verkehr erschweren. Die Herren Ortsvorstände erhalten die Auflage, diese Steine alSbald ablesen zu lassen. Gegen etwaige Säumige würde ich mit unliebsamen Maßregeln Vorgehen müssen.
I. 3944. Der Königliche Laudrath
Freiherr von S ch l e t n i tz.
Hersfeld, den 21. Juni 1892.
Die Heuankäufe beim Proviautamte Bockeuheim sind ausgenommen. Das Heu muß aus langen, süßen Gräsern bestehen, vor allen Dingen trocken geworden und frei von Moostheilen rc. sein. Producenten erhalten den Vorzug. Jede weitere Auskunft wird gern ertheilt.
I. II. 1507. Der Königliche Laudrath
Freiherr von Schleiuitz.
HerSfeld, den 23. Juni 1892.
Für die am 31. Juli 1874 zu Schenkleugsfeld geborene Johanna Löwenberg ist um Er- theilung eines Reisepasses behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht worden.
I. I. 3978. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleiuitz.
Die unter dem Rindvieh in hiesiger Gemeinde ausgebrochene Maul- und Klauenseuche ist er- loschen.
Kirchheim, den 24. Juni 1892.
Der,Bürgermeister Becker.
» Die Sonntagsruhe für das Handelsgewerve.
Die letzte Novelle zur Gewerbeordnung, daS sogenannte Arbeiterschutzgesetz, enthält in den Paragraphen 105 ff. einheitliche Bestimmungen für das ganze Reich über die Sonntagsarbeit; und zwar einerseits in Bergwerken, Brüchen, Hüttenwerken, Fabriken, Werkstätten, Bauhöfen und Bauplätzen, Wersten und Ziegeleien, andererseits im Handelsgewerbe. Im Betriebe von Bergwerken rc. sollen Arbeiter au Sonn- und Festtagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ueber den Zeitpunkt, wann die Vorschriften über die SonntagSarbeit in der Industrie, in Werkstätten und im Baugewerbe in Kraft treten sollen, wird noch eine Kaiserliche Verordnung ergehen. Als Gültigkeitstermiu für die Sonntagsruhe im Haudelsgewerbe ist bereits der 1. Juli d. J. für den Umfang des Reichs bestimmt. Da das Reichsgesetz den Verwaltungsbehörden gewisse Vollmachten für die Festsetzung der Zeit, innerhalb der die zulässige Sonntagsarbeit stattfiaden kaun, und für Ausnahmen zu Gunsten einzelner Gewerbearten eingeräumt hat, so ist, um hierin möglichste Einheitlichkeit herbeizuführen, die bereits mitgetheilte preußische Ministerialverord- nung ergangen, die eine allgemeine Richtschnur für das Verhalten der Behörden liefert.
Obgleich der Erlaß so klar abgefaßt ist, daß er einer Erläuterung kaum bedarf, wollen wir doch noch einige wichtige Punkte besonders hervorheben. Aus Gast- und Schaukwirth- s ch a f t e n und auf das V e r k e h r s g e w e r b e (Bahn-, Post-, Droschken-, Omnibusdienst rc.) beziehen sich die retchsgesetzlicheu Vorschriften über Sonntagsruhe und folglich auch die Bestimmungen deS ErlaffeS überhaupt nicht. Nur soweit Gast- und Schankwirtbe gleichzeitig einen Kramladen oder sonstigen Kleinhandel betreiben und über die Straße verkaufen, unterliegen sie den für daS Haudelsgewerbe gültigen Beschränkungen. Dagegen fallen alleVerkaufslädeu unter die neuen Vorschriften, auch solche, die ohne fremde Gehilfen und Lehrlinge lediglich mit Hilfe von Familienmitgliedern betrieben werden. Sie dürfen also an Sonn- und Festtagen höchstens auf 5 Stunden innerhalb der vou den Behörden festgesetzten Tageszeit, die mit wenigen AuS-