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Hersfel-er fteishUtt
MU wöSmtlicher Kratis-Aeilage ^Illußrirtes AnterkaltAUgsklatt".
Rr. 92.
Sonnattnd den 6. August
1892.
Erstes Blatt.
Amtliches.
Hersfeld, den 3. August 1892.
Zur Abschätzung der zur Erweiterung der Bahnhofsanlagen in Herrfeld zu enteignenden Grundflächen hat der unterzeichnete Kommissar des Regierungs-Prästdeuten einen Termin aus
Sonnabend den 13. August d. I.
Vormittag- 9 Uhr
an Ort und Stelle festgesetzt.
In Betracht kommen die Grundstücke
g. 7 und 62. im Ententeich, Herrn Reinhard Kniese und Ehefrau Anna Katharina, geb. Strippel zu Hersfeld,
g. 8b. im Ententeich, Herrn Georg Börner und Ehefrau Katharina, geb. Bätz daselbst,
g. 63, 67, 68, 69, 70. im Ententeich, Herrn Ludwig Auel, Friedrich Wilhelm Sohn daselbst, g. 75. im Ententeich, Herrn Valentin Glebe and Frau Dorothea, geb. Apel daselbst,
g. 77. im Ententeich, Frau Emilie Zickendraht daselbst,
g. 78. im Ententeich, Herrn Heinrich Hermann und Martin Heinrich Göbel daselbst,
g. 79, 80. im Ententeich, Herrn Friedrich Karl Stnckhardt und Frau geb. Victor daselbst zugehörig.
Alle au diesen Grundstücken Nutzungs-, Gebrauchs- und Servttut-Berechtigte, sowie Pächter und Miether werden hierdurch aufgefordert, ihre Rechte in diesem Termin wahrzunehmen, unter der Verwarnung, daß beim Ausbleiben ohne ihr Zuthun die Entschädigung festgestellt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung der letzteren verfügt werden wird.
Der Kommissar des Regierungs-Präsidenten: Freiherr von Schleinttz, Laudrath.
ad Nr. 5095.
Hersfeld, den 27. Juli 1892.
Den Herren Ortsvorständen des hiesigen Kreises gehen in den nächsten Tagen Formulare zu Empfangs-Bescheinigungen über die nach dem Gesetze, betreffend die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen eiuberufeveu Mann- schaften, vom 10. Mai d. I. (R. G. Bl. S. 661) zu gewährenden Familien-Unterstützungen zu. Dieselben sind in der Gemeindc-Reposttur sorgfältig aufzubewahren und bei vorkommenden Fällen, den Bestimmungen entsprechend ausgefüllt, in einfacher Ausfertigung dahier einzureichen.
Unter Hinweis auf die AusführungSvorschriften, welche seitens des BundeSrathes unter dem 2. Juni d. I. zu dem qu. Gesetze erlassen und im Reichs- gesetzblatte Seite 668 veröffentlicht find, bemerke ich noch Folgendes:
1. Nach §. 1 Absatz 3 des Gesetzes ist der An- spruch auf Unterstützung bet der Gemeinde- behörde desjenigen OrteS anzubringen, an welchem der Unterstützungsberechtigte zur Zeit des Beginns des Unterstützungsanspruchs seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Unter stützungSberechtigt ist nicht der zur Uebung Einberufene, sonderudessenFamilieund bestimmt sich daher die Zuständigkeit der zur Entgegennahme der Anmeldung des Unterstützungs
anspruchs berufenen Gemeindebehörde nach dem Aufenthaltsorte der Familie. Der Aufenthaltsort des Einberufenen selbst ist indessen auch und zwar insofern von Be- deutung, als der dort ortsübliche Tagelohn die Grundlage für die Bemessung der den Familien-Angehörigen zu gewährenden Unter- stützungsbeträge bildet.
2. In den meisten Fällen wird die Familie den Aufenthaltsort des Einberufenen theilen und die Herren Ortsvorstände, welche die Anmeldung des AuspruchS eutgegennehmen, haben in diesen Fällen bei der ihnen obliegenden Ausfüllung des Kopfes der mitgetheilten Formulare lediglich den seitens der Königlichen Regierung zu Caffel unterm 5. März 1884 (Amtsblatt S. 41) für den Kreis Hers- selb festgesetzten Tagelohnssatz von 1 Mark 30 Pfg. einzutragen. Wenn dagegen der Einberufene sich außerhalb des Aufenthaltsorts seiner Familie befindet, so ist in der je nach Lage der Verhältnisse zunächst gegebenen Weise sich zuverlässige Kenntniß von dem am Aufenthaltsorte des Einberufenen geltenden ortsüblichen Tagelohnsatz zu verschaffen und ist eventuell die Feststellung im Wege schriftlicher Anfrage bei der Behörde des Aufenthaltsortes des Einberufenen zu bewirken.
3. Die Gemeindebehörde, welche die Anmeldung des Anspruches aus Unterstützung entgegen- nimmt, hat festzustellen, zu welchem Zeit- Punkte und auf welche Dauer derjenige, für dessen Familie Unterstützung nachgesucht wird, zur Uebung einberufen ist. Zu diesem Zwecke wird in der Regel der Gestellungsbefehl oder der Militairpaß des Einberufenen einzusehen sein. Die Mannschaften des Beurlaubten- standes sollen bet Kontrollversammlungen darüber belehrt werden, daß, wenn derartige Unterstützungsanträge vor Beginn der Uebung gestellt werden, der Gestellungsbefehl, wenn sie nach beendigter Uebung gestellt werden, der Militairpaß als Ausweis vorzuzeigen ist.
4. Die Ausfüllung der Spalten 1, 2 und 3 des Formulars ist nach eigener Kenntniß der Verhältnisse des Einberufenen oder auf Grund besonderer Ermittelungen zu bewirken. Es muß in jedem Falle bet verheiratheten Frauen der Geburts-Name und bei Kindern deS Einberufenen das Lebensalter derselben angegeben werden; letzteres um deswillen, weil das Gesetz nur den Kindern unter 15 Jahren einen unbedingten Anspruch auf Unterstützung beilegt. Kinder über 15 Jahre, sowie Verwandte in aufsteigender Linie und Geschwister des Einberufenen sind nur dann berechtigt, wenn sie von demselben vor dem Dienstantritt schon unterhalten wurden, oder wenn ein Unterhaltungsbedürfniß nach erfolgte« Dienstantritt entsteht. Diese Thatsache muß jedoch in der unterhalb der Spalten in dem gedachten Formulare einzutragenden Bescheinigung ausdrücklich vermerkt werden. Wird für Verwandte der Ehefrau, insoweit daS Gesetz dies zuläßt, Unterstützung beantragt, so kann zur Darlegung der Verhält- utsse, welche zur Begründung dieses Antrages geltend gemacht sind, die Rückseite des Formulars verwendet werden, falls der für die Bescheinigung auf der Vorderseite vorgesehene Raum dazu nicht ausreicht.
5. Die im Sinne der vorstehenden Erläuterungen
ausgefüllten Formulare sind schleunigst an mich einzureichen und wird nach geschehener Festsetzung und Anweisung der Beträge die vorschußweise Zahlung derselben auS der hiesigen Kreiskaffs an die betreffenden Gemeinden erfolgen. Die letzteren haben sodann die Unterstützungsbeträge an die nach §. 1 der AusführungSvorschriften berechtigte Person, welche den Empfang der Unterstützung in Spalte 10 des Formulars zu bescheinigen hat, auSzuzahlen und die Empfangsbescheinigung selbst umgehend an wich zurückzusenden, wie überhaupt die einzelnen UnterstützungS- gesuche eine möglichst schleunige Erledigung erfordern.
I. II. 1957. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz.
Königliche Regierung.
Cassel, den 26. Juli 1892.
Der Herr Minister für Handel und Gewerbe bat neuerdings darauf hingewiesen, daß nach Nr. 84 der Preußischen Anweisung vom 17. Oc- tober 1890, betreffeuv das Verfahren bei der Ausstellung u. s. w. von Quittungskarten der Nachweis des Inhalts einer zu erneuernden, in Verlust gerathenen Karte Sache des Inhabers ist, aber zugleich die Erwartung ausgesprochen, daß die Ausgabestellen gegebenenfalls den Versicherten bei der Beschaffung der Nachweise bülf- reiche Hand leisten werden, wenn auch eine Ver- pflichtuug hierzu nicht vorliegt.
Der Regierungs-Prästdent. I. A.: Althaus. Au die sämmtlichen Herren Landräthe des Bezirks und den Herrn Polizei-Präsidenten hier. J. A. II. Nr. 6768.
* * *
Hersfeld, den 3. August 1892.
Wird den Herren Ortsvorständen des Kreises zur Nachachtung mitgetheilt.
I. 5156. Der Königliche Landrath
______________Freiherr von Schleinttz.
Hersfeld, den 2. August 1892.
Nachdem die Reparaturarbeiten an der Werra- drücke bei Philippsthal zur Ausführung gelangt sind, wird darauf aufmerksam gemacht, daß dieselbe mit Lastwagen wieder passirt werden kann, jedoch nur mit einem Ladegewicht von 25—30 Centner.
I. 5153. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinttz.
Hersfeld, den 4. August 1892.
Behufs Bekämpfung der Cholera ist es von größter Wichttakeit, an jedem Ort den ersten vorkommenden Fall oder die ersten gleichzeitigen Fälle der Krankheit mit möglichst großer Be- schleuniguug uub Sicherheit sachverständig festzu- stellen, damit sofort die zur Verhütung der Verbreitung der Seuche erforderlichen Maßregeln ergriffen werden können. Um hierbei eine unnöthtge Verzögerung, welche schon binnen Stunden ver- hängnißvoll werden kann, zu vermeiden, erscheint es geboten, daß die durch §§. 9 und 25 des Regulativs für das sanitätspoltzetliche Verfahren gegen ansteckende Krankheiten vom 8. August 1835 (G. S. S. 240) verordnete Anzeige bei Cholera nicht nur, wie durch §. 2 der Polizei-Verordnung vom 5. September 1873 (Amtsblatt S. 157) vorgeschrieben ist, an die zuständige OrtSpolizei- behörde, sondern gleichzeitig auch direkt an den Kreisphyfikus erstattet und daß die Anzeigepflicht auch auf alle der Cholera verdächtigen Fälle