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Mit Wöchentlicher Kratis-AeLlageIllukrirLes AuLerhaltungsölE.

Nr. 109,__

ErfttS Statt

Amtliches.

Angesichts der drohenden Gefahr der Weiter- verbreitung der Cholera von Hamburg nach anderen Gegenden des Reichs haben am 27. und 28. August d. I. von Vertretern der vornehmlich be- theiligten Bundesregierungen und Reichsbehörden im Reichsamt des Innern zu Berlin Sitzungen stattgefunden, in welchen die Grundsätze, welche bereits im Jahre 1884 für die Bekämpfung der Cholera im Falle ihres Auftretens in Deutsch­land festgestellt worden sind, wiederholt als noch zutreffend anerkannt und nur in Einzelheiten einer Aenderung unterzogen wurden.

Die Maßnahmen für den Fall des Auftretens der asiatischen Cholera in Deutschland sind in diesen Sitzungen eingehend berathen worden, und bringe ich dieselben nebst ' folgenden Anlagen, welche sich

1) auf Anmeldung und Listenführung bei Auf­treten der Cholera,

2) auf Nachweisung über den jeweiligen Stand der Krankheit,

3) auf die Grundsätze für das Verhalten des Eisenbahnpersonals bei choleraverdächtigen Erkrankungen,

4) auf Anweisung zur Ausführung der Desin- fection bei Cholera,

5) auf Belehrung über das Wesen der Cholera, und das während der Cholerazeit zu beach­tende Verhalten,

beziehen, hiermit zur öffentlichen Kenntniß, indem ich dabei bemerke, daß die erwähnten Abände­rungen der Maßnahmen, der Belehrung und der Desinfectionsanweisung mit lateinischen Lettern gedruckt sind. Der Herr Polizei-Präsident in Cassel und die Herren Landräthe wollen für weitere Veröffentlichung der Abänderungen Sorge tragen.

Cassel am 5. September 1892.

Der Regierungs-Präsident. J. V.: v. Pawel.

Maßnahmen für den Fall des Auftretens der asiatischen Cholera in Deutschland.

A. Allgemeine Maßnahmen Seitens der Wehörden.

1. Die Polizeibehörden müssen von jedem Erkrankungs- oder Todesfall an Cho­lera oder choleraverdächtigen Krankheiten (insbesondere von Brechdurchfall) sofort in Kenntniß gesetzt werden. Ausgenom­men bleiben Brechdurchfälle von Kindern unter 2 Jahren. Wo bereits eine Verpflichtung zur Anzeige derartiger Erkrankungs- und Todes­fälle besteht, soll dieselbe neu eingeschürft werden, wo sie noch nicht oder nur betreffs der Erkrankungs­falle besteht, ist sie einzuführen bezw. auf die Todesfälle auszudehnen. Namentlich sind auch die Führer der Fluß-Fahrzeuge zur Anzeige der auf diesen vorkommenden Fälle zu verpflichten.

Donnerstag den 15. September

Auf Grund der eingegangenen Anmeldungen*) i haben die Orts-Polizeibehörden Listen nach anlie­gendem Muster (Anlage I.) fortlaufend zu führen.

Im Uebrigen wird vorausgesetzt, daß von jedem ersten Cholera - Erkrankungsfalle in einer Stadt das Reichsamt des Innern und von dem weiteren Verlaufe der Epidemie in den einzelnen Ortschaften wöchentlich dem Kaiserlichen Gesundheitsamte nach Anleitung des im Jahre 1879 zwischen den deutschen Regierungen verein­barten, hier als Anlage II. beigegebenen Formu­lars Kenntniß gegeben wird/

Die Wochenberichte sind so zeitig abzu- senden, dass bis Montag Mittag die Mitthei­lungen über die in der vergangenen Woche bis Sonnabend einschliesslich gemeldeten Erkrankungen und Todesfälle im Gesund­heitsamte eingehen.

Auch ist es nothwendig, daß fortlaufende Nach­richten über den Stand der Epidemie, womöglich täglich, in geeigneter Weise zur öffentlichen Kennt­niß gebracht werden.

2. Die zuständigen Behörden haben ihr beson­deres Augenmerk darauf zu richten, ob etwa Messen, Märkte und andere Veranstaltungen, welche ein ähnliches gefährliches Zusammenströmen von Menschen zur Folge haben, an oder in der Nähe solcher Orte zu verhindern sind, in welchen die Cholera ausgebrochen ist.

3. Schulkinder, welche außerhalb des Schul- ortes wohnen, dürfen, so lange in dem Letzteren die Cholera herrscht, die Schule nicht besuchen; desgleichen müssen Schulkinder, in deren Wohnort die Cholera herrscht, vom Besuch der Schule in einem noch cholerafreien Orte ausgeschlossen wer­den. An Orten wo die Cholera heftig auf- tritt, sind die Schulen zu schließen.

Gleichartige Bestimmungen müssen auch hin­sichtlich des Besuchs des Konstrmanden-Unterrichts erlassen werden.

4. Hinsichtlich des Eisenbahnverkehrs ist das Zugbegleitungs- und Bahnhofspersonal, we­gen Ausschließung offenbar cholerakranker Rei­senden von der Weiterreise mit Anweisung nach I Massgabe der anliegenden Grundsätze (An-' läge III.) zu versehen.

Auf den der Verbreitung der Epidemie ent­sprechend auszuwählenden Stationen des Eisen­bahn-Verkehrs ist wegen Fürsorge für krank befun­dene Passagiere durch Bereitstellung ärztlicher Hilfe und Unterbringung in geeignete isolirte Räum­lichkeiten, wegen Ausrangiren und Desinfiziren (Nr. 15) der von folgen Passagieren benutzten Waggons das Erforderliche zu veranlassen. Die Landesregierungen haben Anordnung zu tref­fen, dass an denjenigen Eisenbahn-Stations­orten, an welchen geeignete Krankenhäuser sich befinden, der Aufnahme dort abgesetzter Kranken Hindernisse nicht in den Weg ge­legt werden. Die schmutzige Wäsche derjenigen Schlafwagen, welche aus Choleraorten kommen oder in solchen Reisende ausgenommen haben, ist auf den Zielstationen zu desinfiziren.

An besonders bedrohten Orten (z. B. an der Grenze gegen verseuchtes Ausland) und

*) Zur Benutzung für Aerzte, Polizeibeamte etc. ist die Anlage I, mit Formular zu einer Zählkarte bei gefügt.

1892.

bei Transporten, welche ihrer Beschaffenheit oder Herkunft nach (Auswanderertransporte, Transporte aus verseuchten Orten) besonders verdächtig sind, kann es rathsam sein, ein­gehende ärztliche Besichtigungen der Rei­senden und ihres Gepäcks, event, auch Des- infection des letzteren eintreten zu lassen.

5. Die Polizeibehörde eines Ortes wird je nach den Umständen auf solche Personen ein besonderes Augenmerk zu richten haben, welche dort sich aufhalten, nachdem sie kurz zuvor in von der Cholera heimgesuchten Orten gewesen waren. Es kann sich em­pfehlen, die von solchen Orten mitgebrach­ten Gebrauchsgegenstände (namentlich ge­brauchte Wäsche und Kleidungsstücke) zu desinficiren und die Zugereisten selbst einer, der Inkubationsdauer der Cholera entsprech­end bemessenen, ärztlichen Beobachtung zu unterstellen, jedoch in schonender Form und so, dass Belästigungen der Personen thun- lichst vermieden werten.

Auf die Bevölkerung solcher Flußfahrzeuge, welche zum Frachttransport dienen, sowie auf die Personen, welche Holzflösse transportiren, ist be­sonders Acht zu geben. Sofern sie aus einem Choleragebiete kommen oder auf der Reise sich einem solchen Gebiete genähert haben, sind sie an den Anlegestellen ärztlicher Besichtigung zu unterwerfen und je nach deren Ergebniß weiter zu behandeln. (Unterbringung etwaiger Kranken, Desinfection der Effekten rc.)

7. Im Uebrigen ist eine Beschränkung des Ver­kehrs mit Aost- (Brief- und Packet-) sendunge« sowie des Gepäck- und Güterverkehrs nicht anzurathen.

8. Für Bereitstellung von Kraukenräumen (Baracken oder dergl.) in ausreichendem Maße ist bei Zeiten zu sorgen.

Es ist erwünscht, daß namentlich vermögenslose und schlecht untergebrachte Kranke in thunlichst umfassender Weise in Krankenhäusern, womöglich kostenlos, untergebracht und verpflegt werden.

9. Für den Kransport der Kranken sind dem öffentlichen Verkehr dienende Fuhrwerke, (Drosch­ken und dergl.) nicht zu benutzen. Hat eine solche Benutzung trotzdem stattgefunden, so ist das Ge­führt zu desinfiziren.

10. Leichen der an Cholera Gestorbenen sind thunlichst bald aus der Behausung zu ent­fernen, namentlich dann, wenn ein gesonderter Raum für die Aufstellung der Leiche nicht vor­handen ist. Für Einrichtung von Leichenhäusern ist Sorge zu tragen, die Ausstellung der Leichen vor dem Begräbniß zu untersagen, das Leichen- gefolge möglichst zu beschränken und dessen Ein­tritt in die Sterbewohnung zu verbieten.

Die Beerdigung der Cholera-Leichen ist unter Abkürzung der für gewöhnliche Zeiten vorgeschrie­benen Fristen thunlichst zu beschleunigen.

Die Beförderung von Leichen solcher Personen, welche an der Cholera gestorben sind, nach einem anderen, als dem ordnungsmäßigen Beerdigungs­orte ist zu untersagen.

Für Ortschaften, welche einen eigenen Begräb- nißplatz nicht besitzen, ist ein solcher erforderlichen Falls einzurichten.

11. In den von Cholera ergriffenen oder be-