Einzelbild herunterladen
 

Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.

Abonnement-Preis vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg. «xcl.

Postanffchlag.

Die Znserttonrgrbahren betragen für den Raum einer Spaltzeile 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg. Reklamen die Zeile 20 Pfg.

«ei «rührren «uftrSgm entsprechender Rabatt.

Herssel-er Kreisölitt.

Mit wöchmtlicher Gratis-MeilageIllugrirtes AnterSaltungsklatt".

Nr. 112. Donnerstag den 22. September 18S2.

Amtliches.

SchnHmaßrcgeln gegen Cholera.

Zusanimengestellt im Kaiserlichen Gesundheitsamt.

I. Sei besonnen in der Gefahr; hüte Dich vor übergroßer Aengstlichkeit, denn sie trübt Dir das klare Urtheil! Nur der klar denkende Mensch kann die gefahrverhütenden Mittel richtig anwenden.

Halte auf Sauberkeit an Dir und um Dich! Besonnenheit, Mäßigkeit, pein­liche Sauberkeit gewähren den besten Schutz vor Erkrankung.

Halte fest an Deiner gewohnten, geregelten Lebensweise, gehe Festlichkeiten und Menschen­ansammlungen aus dem Wege!

Vermeide Arzneien, so lange Du gesund bist! Besuche Kranke nur dann, wenn Deine Pflicht Dich ruft!

Vermeide Verkehr und nähere Berührung mit Personen, welche aus Choleraorten kommen!

Verlasse nicht, um der Krankheit zu entgehen, Deinen Wohnort; bedenke, daß Du auf der Reise und an fremdem Orte unter veränderten Lebens­verhältnissen mehr gefährtet sein kannst, als zu Hause bei vorsichtiger gleichbleibender Lebensweise.

II. Andere Gegenstände, als Nahrungs- und Genußmittel,bringe nicht an oder in den Mund (z. B. nicht die Finger beim Umblättern, Feder­halter, Bleifeder u. dergl.)!

Trinke möglichst wenig Wasser und nur solches, welches als unverdächtig Dir bekannt ist.

Unverdächtig ist in der Regel reines Quell­wasser, Wasser aus tiefen Röhrenbrunnen, solches aus geschlossenen Leitungen, welches wenn offenen Gewässern entnommen einer wirk­samen Filtration unterzogen ist. (Kleine Haus­filter sind, wenn nicht häufig gewechselt oder ge­reinigt, eher schädlich als nützlich.)

Wasser aus Flüssen, Gräben, Teichen, flachen offenen oder mit undichten Deckeln versehenen Brunnen, ferner aus Brunnen, welche sich in der Nähe von Schmutz- oder Düngerstätten befinden, ist in Cholerazeiten verdächtig. Jedes Waschen und Spülen, sowie Ausgießen von Schmutz­wasser in der Nähe von Brunnen kann gesundh eit s g efährlich werden.

V e r d ä ch t i g e s W a s f e r d a r f b e i mH e r r - s ch e n oder Nahen der Krankheit n u r nach minutenlangen Kochen zum Ge­nuß, zum Waschen des Gesichts, zum Reinigen des Mundes, zum Spülen der- und Trinkgeschirre u. dgl. ver­wendet werden. Durch Kochen werden die Kpankheitskeime zerstört; jedoch können sich bei längerem Stehen frische Keime wieder darin festsetzen.

Um gekochtes Wasser schmackhaft zu machen, setze einem Glase (*/4 Liter) eine Messerspitze Weinsteinsäure oder 2 Tropfen reiner Salzsäure zu.

Bewahre Wasser in sauberen Ge- säßen auf!

Thee, Kaffee und Kakao sind erlaubte Getränke, auch gutes Bier und reiner Wein.

Hüte Dich vor Eis und sehr kalten Ge­tränken!

Dein Bier sei klar und frisch, weder! sauer noch schal; laß es Dir nur in solchen Gläsern geben, welche mit unverdächtigem (nöthi- genfalls gekochtem) Wasser gespült sind!

Bittere Schnäpse enthalten häufig Alöe, wirken daher abführend und sind bedenklich.

Mineralwässer sind unbedenklich, wenn sie natür­lichen Quellen entstammen oder mit destillirten Wasser bereitet sind.

Vermeide den Genuß von ungekochter Milch!

An Butter und an frischem Käse kann der Krankheitskeim haften, wenn sie in der Nähe cholerakranker Personen zubereitet oder aufbe­wahrt wurden.

Obst und Gemüse, auch Gurken u. dgl., nur in gekochtem Zustande, genieße über­haupt nichts ungekocht oder ungebraten, was von fremden, Dir nicht als zuver­lässig rein bekannten Händen angefaßt worden ist!

Hole -Lebensmittel nur aus zuverlässig reinlichen Verkaufsstellen! Meide solche, welche sich in Cholerahäusern befinden!

Vermeide alles Uebermaß im Genuß von Speisen und Getränken! Besonders vor­sichtig sei, wenn Du zu Durchfall neigst!

und trink als Gesunder nichts in einem Krankenzimmer. Bedenke, daß dort Fliegen und ähnliche Insekten den Krankheitskeim aus der Nähe des Kranken auf Deine Speisen übertragen können. Auch die Cigarre kanu Dir im Hause des Kranken den Ansteckungsstoff zuführen.

III. Halte den Kopf kühl, den Leib warm, die Füße trocken! Wohne und schlafe in reiner Luft! Wucherungen fchützen nicht vor Ansteckung!

Wasche oft am Tage die Hände mit Wasser, Seife und Bürste, insbesondere ehe Du Eßwaaren berührst! Hast Du beschmutzte oder verMchtige Gegenstände angefaßt, so reinige Deine Hände zuvörderst sorgfältig mit einer Lösung von 55 Gramm (etwa 4 Eßlöffel) wasserklarer, verflüssigter, Karbolsäure in einem Liter Wasser (fünfprozentige Karbolsäurelösung), und wasche sie dann mit Seife und reinem Wasser nach!

In Choleragegenden bade Dich nicht in Flüssen oder Teichen!

Benutze einen öffentlichen Abtritt nur im Noth falle. Die Sitzbretter von Ab­tritten, welche fremden Personen zugänglich sind, sollen täglich mit Seifenwasser gescheuert werden. Nimm hierzu 1 Pfund Schmierseife auf einen Eimer heißes Wasser. Ist Dein Abtritt von krankheits- verdächtigen Personen benutzt, so spüle die Wand des Trichters mit frisch bereiteter*) Kalkmilch ab (1 Theil Aetzkalk und 4 Theile Wasser)!

IV. Der Ansteckungsstoff der Cholera befindet sich in den Ausleerungen der Kranken. Er haftet an beschmutzten Wäsche- und Kleidungsstücken und kann durch Alles, was mit solchen Gegenständen oder Ansleerungen, wenn auch nur mittelbar und

) Kalkmilch verliert durch Stehen an der Lust ihre Wirk- samkeit.

in nicht augenfälliger Weise in Berührung ge­kommen ist, verschleppt werden.

Entleerungen von Cholerakranken oder cholera- verdächtigen Kranken und damit beschmutzte Fuß­böden u. s. w. mache durch reichliche, mindestens einstündige Anwendung von Kalkmilch oder Chlor­kalklösung (20 Gramm Chlorkalk auf 1 Liter kaltes Wasser) oder andere bewährte Desinfections- mittel unschädlich. Wäsche, Kleider, Bett­zeug, Decken u. dgl. auch solche, die Dir von auswärts aus Choleraorten zu­gehen, schicke fest umwickelt und ge­schnürt in eine öffentliche Desin­fektionsanstalt! Ist eine solche nicht erreichbar, so weiche die Sachen 24 Stunden lang in Seifenwasser (1 Pfund Schmierseife auf einen Eimer heißes Wasser) ein und koche sie dann gründlich aus.

Sonst beschmutzte Gegenstände reinige gründlich mit solchem Seifenwasser, mit Kalkmilch oder Karbolsäurelösung! Ist auch dies nach Beschaffen­heit der Gegenstände nicht ausführbar, so stelle dieselben mindestens 6 Tage lang an einen luftigen trockenen Orte außer Gebrauch. Gründ­liches Austrocknen ist der Entwickelung des Krank­heitskeimes ungünstig.

V. Ist Deine Verdauungsthätigkeit gestört, tritt Durchfall, namentlich mit Erbrechen oder heftiger Uebelkeit auf, so wende Dich alsbald an einen Arzt. Bis derselbe kommt, genieße ein warmes Getränk, lege eine wollene Leibbinde um, bleibe in Deinem Zimmer, bei heftigen Beschwerden suche dasBett auf! Zur Linderung kannst Du eine Tasse Thee mit Cognak oder Rum genießen. Deine Nahrung fei einstweilen eine schleimige Suppe, auch Zwieback oder altbackenes Weißbrod ohne Butter.

Haft Du bewährte (nach ärztlicher Vorschrift verfertigte) Choleratropfen vorräthig, so nimm davon 20 bis 30 Tropfen auf Zucker! Bleibe besonnen, auch wenn Du erkrankt bist. Furchtsamkeit und F e i ch h e i t wirken n a ch t h eili g auf Körper und G e i st!

dolizei-Nerordnung. Auf Grund des §. 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesver- waltung vom 30. Juli 1883 und der §§. 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizei-Verwal- tung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 verordne ich in Folge der drohenden Choleragefahr vorbehaltlich der Zu­stimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel, was folgt:

§ 1. Alle aus dem Hamburgifchen Staatsge­biet kommenden Personen haben sich während der nächsten 6 Tage nach dem Verlassen desselben an jedem Orte, an welchem sie anlangen, spätestens 12 Stunden nach der Ankunft bei der Ortspolizei­behörde unter Angabe ihrer Unterkunft zu melden und über den Tag, an welchem sie das vorge­nannte Gebiet verlassen haben, auszuweisen.

§. 2. Die in §. 1 gedachte Verpflichtung zur Anmeldung liegt auch den Gast- und Herbergs- wirthen, sowie Jedem ob, welcher eine aus dem Hamburgischen Staatsgebiet kommende Person bei sich aufnimmt.