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Itrsfrlütr Kreisblitt.

Mit wöchentlicher Kratis-Aeilage »Illugrirtes Ilnterhaktnngrvlatt".

Nr. 13V. Donnerstag den 3. November 1882.

Erstes Blatt.

Amtliches.

'Hersfeld, den 26. Oktober 1892.

Zur Ausführung der Kinkommeusteuerveran- kagung pro 1893/94 werden den Herren Orts­vorständen des Kreises in Kürze die hierzu er­forderlichen Formulare zugehen. Ein etwaiger Mehrbedarf ist unter näherer Begründung als­bald dahier anzumelden.

Ich muß erwarten, daß sich die Herren Bürger­meister und Gutsvorstände alsbald mit den ein­schlägigen Bestimmungen des neuen Einkommen­steuergesetzes vom 24. Juni 1891 und der dazu erlassenen Ausführungsanweisung vom 5. August v. Js. gehörig vertraut machen und für die Per­sonenstandsaufnahme, welche am 12. No­vember dieses Jahres stattfindet, sowie demnächst für die Aufstellung

1. des Uersonenverzeichuisses (Muster III.)

2. der Hinkommeusteuerliste (Muster A.)

3. der Kinkommensteuerrolle (Muster V.) und

4. der lediglich für die Kommunalsteuer-Ver- anlagung dienenden Hemeindesteuerliste rechtzeitig die nöthigen Vorbereitungen treffen. Im Speziellen bemerke ich Folgendes:

I. Für die Personenstandsaufnahme kommen die Bestimmungen der §§. 21, 22 und 68 Abf. 1 des Gesetzes, sowie Art. 36 und 37 des in der Extrabeilage zum Amtsblatt Nr. 43 abgedruckten II. Theils der Ausführungs-Anwei- sung vom 5. August 1891 in Betracht und sind insbesondere folgende neue, gegen das frühere Verfahren abweichende Bestimmungen zu beachten:

1. Steuerpflichtige, welche nach der Personen­standsaufnahme verziehen, sind, wenn der Umzug vor Beginn der Voreinschätzung be­kannt wird, der Behörde des neuen Wohn­ortes zu überweisen. (Art. 37 I, la.) Die geschehene Ueberweisung ist in dem Per- sonenverzeichnisse (Muster III.) in der Rubrik 12Bemerkungen" einzutragen.

2. Die Vorschriften zu 1c, d und e des Ar­tikel 37.

3. Nach §. 2, erster Absatz des Art. 37 sind auch diejenigenHaushaltungsange- Hörigen in dem Personenverzeich- nisse aufzuführen, welche behufs ihrer Ausbildung als Lehrlinge, Schüler, Studenten u. s. w. auswärts unterhalten werden.

4. Kinder, Geschwister, Eltern, Schwie­gereltern, entferntere Verwandte und Verschwägerte, welche mit dem Steuer­pflichtigen einen Hausstand bilden, werden in der Regel selbstständig aufgeführt und veranlagt, wenn sie ein der Ver­fügung des Hauöhaltungsvorstandes nicht unterliegendes Einkommen aus eigenem Er­werb oder aus anderen Quellen beziehen. (Art. 6 Ziffer l Nr. 2 und Ziffer II.)

5. Nach Art. 3 7 I 2 Abs. 2 und 3 ist eine sorgfältige und gewissenhafte Sonderung der Haushaltungöan- gehörigen, je nachdem sie das Alter

von 14 Jahren bis zum 1. April k. Js. vollendet haben oder nicht, mit Rück­sicht auf §. 18 des Gesetzes erforderlich. Bei der Wichtigkeit, welche die richtige Aufstellung des Personenverzeichnisses für die ganze Veranlagung hat, sind durch orts­übliche Bekanntmachung vor dem 12. No­vember d. I. die Bestimmungen des Ar­tikels 36 Absatz 4 und 5 und Artikel 37 I 2 der Ausführungsanweisung unter Hinweisung auf die Strafandrohung des §. 68 Abs. 1 bekannt zu machen.

Zugleich mit dieser Bekanntmachung sind diejenigen Steuerpflichtigen, welche eine Steuererklärung nicht abzugeben haben, d. h. diejenigen, welche bisher nicht schon zur Einkommensteuer veranlagt waren, aufzu- fordern, binnen einer angemessenen Frist ihre Schuldenzinsen, Lasten, Kassenbeiträge und Lebensversicherungsprämien (§. 9 des Gesetzes), deren Abzug sie beanspruchen, bei dem Gemeindevorstande anzumelden und nöthigenfalls die Verpflichtung zur Ent­richtung derselben durch Vorlegung der Be­läge (Zins-, Beitrags-, Prämienquittungen, Policen u. s. w.) zu bescheinigen. (Artikel 38 6 Abs. 2 der Ausführungs-Anweisung.) Die auf die Anmeldung der Schuldenzinsen bezüglichen älteren Vorschriften, namentlich die Verfügungen der Königl. Regierung zu Cassel vom 27. Dezember 1886 C. I. 10292 und vom 23. April 1887 C. I. 3653 finden fernerhin nicht mehr Anwendung.

Ueber die angemeldeten Schuldenzinfen u. s. w. ist der Eintrag demnächst in Spalte 17 und 17 a der Einkommensnachweisung (Muster A.) auf das Sorgfältigste zu be­wirken.

II. Das Ergebniß der Personenstandsaufnahme ist sodann in das P e r s o n e n v e r z e i ch n i ß (Muster III.) einzutragen und bezüglich der­jenigen physischen Personen, welche Einkommen aus einem in dem Gemeindebezirke telegenen eigenen oder gepachteten Grundbesitze oder da­selbst betriebenen stehenden Gewerbe beziehen, aber in einem anderen preußischen Orte wohnen rc. die seit Aufstellung des vorjährigen Verzeichnisses (Muster IV.) etwa eingetretenen Veränderungen durch Berichtigungen oder Nachträge in dem Verzeichniß zu wahren. (Art. 37 Ziff. II.) Von der Neuaufstellung desselben kann abgesehen wer­den, doch sind die Berichtigungen unbedingt vor- zunehmen, auch die vorgeschriebenen Auszüge aus denselben, soweit es nicht bereits geschehen, anzu- fertigen und der Ortsbehörde des preußischen Wohnsitzes bezw. des Veranlagungsortes zur Be­rücksichtigung bei der dort zu bewirkenden Ver­anlagung dieser Personen mitzutheilen.

Die Reihenfolge der Einträge in dem Personen- verzeichnisse ist nach der örtlichen Lage der Haus­grundstücke zu bewirken. Die Zahlen in dem Verzeichnisse sind zu Seitensummen und diese wieder zu einer Gesammtsumme (am Schlüsse) zu addiren.

III. Hierauf ist, nachdem vorher in Bezug auf die Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen die erforderlichen Ermittelungen angestellt worden sind, die Einkommensteuerliste (Muster A.) aufzustellen. (Art. 38 der Ausf.-Anweis.) Hierbei

[sann die Einkommensteuerliste pro 1892/93 als Unterlage dienen und werde ich dieselbe gleich­zeitig mit den Formularen den Herren Ortsvor­ständen zugehen lassen.

In die neue Einkommensteuerliste sind aus dem Personenverzeichniß in derselben Reihenfolge nach Ausscheidung der Steuerfreien (siehe Art. 38 Nr. 1 a bis c), alle diejenigen Haushal­tungsvorstände und Einzelnsteuernde als Steuerpflichtige zu übernehmen, welche ein Jahreseinkommen von mehr als 900 Mark haben.

_ Dem Einkommen des Haushaltungsvorstandes ist hierbei dasjenige der Haushaltungsangehörigen, soweit diese nicht gemäß §. 11 des Gesetzes selbst­ständig zn veranlagen sind, zuzurechnen.

Die Aufnahme in die Einkommenssteuerliste darf jedoch nicht deshalb unterbleiben, weil von dem Einkommen ein Abzug, §. 18 des Gesetzes, zu machen ist, wodurch sich das Einkommen auf 900 Mk. oder darunter vermindert, oder weil die Freistellung gemäß §. 19 des Gesetzes zulässig ist. Dagegen sind in diese Liste nicht aufzu- nehmen: die Personen mit weniger als 900 Mark Jahreseinkommen.

In Spalte 1 der Einkommensteuerliste wird außer der laufenden Nummer auch die laufende Nummer der vorjährigen Einkommensteuerliste mit rother Tinte in Klammern, sowie in die neu­eingeschaltete Spalte 2 die Nummer des Per­sonenverzeichnisses eingetragen. Die Spalten 37 werden in Uebereinstimmung mit den Spalten 2-6 des Personenverzeichnisses ausgefüllt und ist in den Spalten 5 und 6 der Einkommensteuer­liste (Zahl der Haushaltungsangehörigen über 14 Jahre) zunächst die wirkliche Zahl und unter dem jedesmaligen Vordrucke anzugeben, wieviel davon arbeitsfähig sind. Bei den Mitgliedern der Voreinschätzungs- und Veranlagungskommission wird diese Eigenschaft in Spalte 2 bei ihrem Namen vermerkt. Sodann werden die übrigen Spalten, soweit sie nicht von der Voreinschätzungs- kommission auszufüllen sind, nach den gesammelten Merkmalen sorgfältig ausgefüllt, wobei auch zu berücksichtigen ist, daß die früheren Spalten 8 bis 13 eine Aenderung erfahren haben. Die auf ihn selbst bezüglichen Eintragungen in die Einkommen­steuerliste darf der Gemeindevorstand nicht be­wirken, er hat vielmehr zu diesem Zweck die Liste ic. dem Vorsitzenden der Voreinschätzungs- kommisston vorzulegen. Für diese sind die Ein­träge von deren Stellvertretern zu machen.

Außer den Schuldenzinsen können gemäß 9 des Gesetzes an beut steuerpflichtigen Ein­kommen in Abzug gebracht werden: die Ge­werbesteuer, die von den Steuerpflichtigen für ihre Person gesetz- oder vertragsmäßig zu ent­richtenden Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Alters- und Jnvalidenversicherungs-, Witwen-, Waisen- und Pensionskassen, sowie Versicherungsprämien, welche für Ver­sicherung des Steuerpflichtigen (nicht dessen Familienangehörigen) auf den Todes- oder Lebens­fall gezahlt werden, soweit dieselben den Be­trag von 600 Mark jährlich nicht übersteigen.

Q . Auf Grund der Einkommensteuerliste ist hier- nächst die E i n k o m m e n st e u e r r o l l e (M uster V.) durch Ausfüllung der Spalten 1 und 3 vor- zubereiten und sodann