Einzelbild herunterladen
 

Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.

Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg. excl.

Postaufschlag.

Die Jnsertionsgebühren betragen für den Raum einer Spaltzelle 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg. Reklamen die Zeile 20 Pfg.

Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.

Htlsfeliitl Kreisblatt.

Mit wöchentlicherGratis-VeilageJttustrirtes Sonntagsblatt".

Mr. 33. Sonnabend den 18. März 1893.

Amtliches.

Es ist wissenschaftlich festgestellt, daß die Keime der Cholera im Eise, selbst bei starker Kälte, lange Zeit lebensfähig bleiben, und es sind daher mit dem unvorsichtigen Gebrauch von Eis, welches aus verseuchtem Wasser genommen worden -ist, Gefahren verbunden. Insbesondere kann der Genuß von Nahrungs- und Genußmitteln, Speisen oder Getränken, welche derartiges Eis enthalten, oder mit demselben in Berührung gekommen sind, Erkrankungen an Cholera in demselben Grade hervorrufen, wie die Benutzung ungefrorenen ver­seuchten Wassers.

Dies veranlaßt mich, vor der gedachten An­wendung von Eis, welches aus einem mit Cholera- Keimen inficirten oder der Jnfection verdächtigen Gewässer stammt hiermit ausdrücklich zu warnen.

Cassel am 7. März 1893.

Der Regierungs-Präsident: J. V.: v. Pawel.

Hersfeld, den 17. März 1893.

In den nächsten Tagen gehen den Herren O r t s v o r st ä n d e n d e s K r e i s e s die für das Veranlagungs - Jahr 1893/94 festgesetzten Ge­meindesteuerlisten zu. Dieselben sind vom 4. April d. I. ab gemäß § 75 Abs. 3 des Ein­kommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 vier­zehn Tage lang öffentlich auszulegen und der Beginn der Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Mit dieser Bekannt­machung ist gleichzeitig zu veröffentlichen, daß den Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mk. binnen einer Ausschluß­frist von 4 Wochen nach Ablauf der Auslegungs­frist, die Berufung zusteht und zwar

a) wenn die Veranlagung durch die Vorein- schätzungs - Kommission ohne Beanstandung erfolgt ist, an die Veranlagungs-Kommission b) wenn die Festsetzung des Steuersatzes durch die Veranlagungs - Kommission stattgefunden hat, an die Berufungskommission.

Der Vorsitzende der Einkommensteuer-Beranlagungskommission:

Freiherr von Schleinitz,

I. III. 578. Landrath.

Hersfeld, den 16. März 1893.

Diejenigen Herren Ortsvorstände, welche mit der Erledigung der nachstehenden Verfügungen noch im Rückstände sind, werden hieran mit Frist bis zum 22. d. Mts. bei Meidung von 3 Mark Struie erinnert

1. Verfügung vom 31. Mai 1881 Nr. 6276, im Kreisblatt Nr. 45, die polizeiliche Revision der Lokale, in welchen Nahrungs- und Genußmittel feilgehalten werden, betreffend.

2. Verfügung vom 19. Juni 1878 Nr. 6053, im Kreisblatt Nr. 49, die Revision der Kirchen, Schul- und Küstergebäude hinsichtlich ihrer baulichen Beschaffenheit betreffend.

Der Königliche Landrath.

I. V.: Heeg._______

Hersfeld, den 17. März 1893.

Auch in diesem Jahre können einige arme scrophulöse Kinder aus dem hiesigen Kreise zu einer Badekur (von längstens 4 Wochen) in die

Kinderheil-Anstalt zu S o o d e n a W auf Kreis- | kosten ausgenommen und verpflegt werden.

Die Herren Bürgermeister werden angewiesen, die Eltern oder Angehörigen der einer solchen Badekur bedürftigen Kinder ihrer Gemeinden hierauf aufmerksam zu machen. Aufnahmefähig sind Knaben im Alter von 3 bis 12, und Mäd­chen im Alter von 3 bis 14 Jahren. Anmel­dungen sind mit thunlichster Beschleunigung und bis spätestens zum Ablauf dieses Monats dahier einzureichen.

J. I. Nr. 1807. Der Königliche Landrath.

___I. V.: Hee g.

Hersfeld, am 25. Februar 1893.

Zur Abhaltung des diesjährigen Ersatzgeschäftes für den Kreis Hersfeld sind folgende Termine bestimmt worden:

Montag den 10. April d. Js.

von Morgens präcis 7 Uhr ab Musterung, der Militairpflichtigen aus der Stadt Hersfeld und den Landgem inden Allmershausen mit Hälgans, Aua, Biedebach, Bingartes, Eichhof, Eitra, Friedlos, Gittersdorf, Heenes, Hilperhausen, Kalkobes, Kathus, Kohlhausen, Meckbach, Mecklar und Meisebach.

Dienstag den 11. April d. Js.

von Morgens präcis 7 Uhr ab Musterung der Militairpflichtigen aus den Land­gemeinden Obergeis, Oberhaun, Oberrode, Peters­berg, Reilos, Rohrbach, Roßbach, Rotensee, Sieglos, Sorga, Tann, Untergeis, Unterhaun, Wilhelmshof, Wippershain, Niederaula, Allendorf, Asbach, Beiershausen, Engelbach, Frielingen, Gersdorf, Gershausen, Goßmannsrode, Hatten- bach, Heddersdorf und Holzheim.

Mittwoch den 12. April d. Js.

von Morgens präcis 7 Uhr ab Musterung der Militairpflichtigen aus den Land­gemeinden Kemmerode, Kerspenhausen, Kirchheim, Kleba, Kruspis, Mengshausen, Niederjossa, Recke- rode, Neimboldshausen, Notterterode, Solms, Stärklos, Willingshain, Friedewald, Bengendorf, Gethsemane, Harnrode, Heimboldshausen, Herfa, Heringen und Kleinensee.

Donnerstag den 13. April d. Js.

von Morgens präcis 7 Uhr ab Musterung der Militairpflichtigen aus den Land­gemeinden Lautenhausen, Leimbach, Lengers, Widdershausen, Wölfershausen und sämmtlichen Gemeinden rc. des Amtsgerichtsbezirks Schenk- lengsfeld.

Freitag den 14. April d. Js.

von Morgens präcis 8 Uhr ab Loosung und Classiftkation derjenigen Mannschaf­ten der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve, sowie der ausgebildeten Landsturmpflichtigen des zweiten Aufgebots, welche wegen häuslicher, ge­werblicher oder Familien-Verhältnisse eine Zurück­stellung für den Fall der Einberufung zu den Fahnen beanspruchen wollen (§. 123 der Wehr­ordnung vom 22. November 1888).

Das Ersatz-Geschäft wird wie bisher im hiesigen städtischen Rathhanssaale vorgenommen.

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Land­gemeinden des Kreises werden angewiesen:

1. die militairpflichtigen Mannschaften ihrer Ge­meinden rc. und zwar:

a die in der Zeit vom 1. Januar bis ein­schließlich den 31. Dezember 1873 gebore­nen soweit sie nicht bereits in das Mili- tair eingestellt sind oder einen Ausstand erhalten haben,

b. die in den Jahren 1872, 1871, 1870 oder früher geborenen, welche in den Ersatz-Ge­schäften des vorigen Jahres zurückgestellt, überzählig geblieben oder gar nicht erschie­nen sind und demnach über ihr Militair- verhältniß noch keine feste Bestimmung erhalten haben, zu den vorbezeichneten Musterungsterminen vorzuladen,

2. dafür zu sorgen, daß diejenigen Personen, zu deren Gunsten eine Zurückstellung bezw. Be­freiung vom Militairdienst beansprucht wird, sich im Musterungstermine ebenfalls ein­finden ;

3. in den Terminen sich persönlich einzu- finden und so lange zur Stelle zu sein, bis sämmtliche Militairpflichtige der betref­fenden Gemeinde gemustert sind. Im Falle einer Verhinderung ist für die Anwesenheit des Vicebürgermeisters Sorge zu tragen. Als Aufenthaltsort der Ortsvorstände wird die Amtsstube der städtischen Baudeputation im Rathhause, soweit dieses Zimmer nicht ander­weit nöthig ist, zur Verfügung stehen;

4. für die rechtzeitige Gestellung der Militair­pflichtigen rc. zum Ersatz-Geschäft Sorge zu tragen und denselben ausdrücklich zu eröffnen, daß sie mit sauberem Körper und reiner Wäsche zu erscheinen haben.

Militairpflichtige, welche ohne ge­nügenden Entschuldigungsgrund im Musterungstermine nicht erscheinen oder bei Ausrufung ihrer Namen im Musterungslokale nicht anwesend sind, werden mit einer Geld st rase bis zu 30 Mk. oder Haft bis zu 3 Tagen be­straft; außerdem können ihnen die Vortheile der Loosung entzogen werden. Ist die Versäumniß in bös­williger Absicht oder wiederholt erfolgt, so kann ihre alsbaldige Einziehung zum Militairdienst als unsichere H e er e s p f li ch ti g e erfolgen.

Reclamationen Militairpflichtiger um Zurück­stellung bezw. Befreiung vom Militairdienst oder von Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve sowie des Landsturms zweiten Auf­gebots um Zurückstellung im Falle einer Mobil­machung des Heeres sind schleunigst bei dem be­treffenden Ortsvorstande anzubringen, welcher für ordnungsmäßige und vollständige Ausfüllung des vorgeschriebenen, in L. Funk's Buchdruckerei (Gebr. Funk) dahier stets vorräthigen Fragebogens sorgt. Einer Beifügung von ärztlichen Attesten bedarf es nicht, da wie schon erwähnt die­jenigen Personen (Eltern, Geschwister rc.) zu deren Gunsten eine Zurückstel - lung rc. v o m Militairdienst bean­sprucht wird, im M u st e r u n g s t e r - mine mit zu erscheinen haben, wobei in Betreff ihrer Erwerbsfähigkeit rc. die nöthigen Feststellungen durch den betreffenden Militairarzt, dessen Ausspruch allein maßgebend ist, bewirkt werden.