Einzelbild herunterladen
 

f

Erscheint wöchentlich drei M^l Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.

Abonnement-Preis vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg. excl. Postaufschlag.

Die InsertionSgebühren betragen für den Raum einer Spaltzeile 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg. Reklamen die Zeile 20 Pfg.

Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.

Hkrsftliikl KlkisblaN.

Mit wöchentlicher Gratis-BeilageJllustrirtes Sonntagsblatt".

Wr. 44. Sonnabend den 13. April 1893.

Amtliches.

Hersfeld, den 12. April 1893.

Nach der Ausführungsanweisung vom 10. April 1892 zum Gewerbesteuergesetz vom 24. Juni 1891 sind alle bei dem Gemeinde- (Guts-) Vorstände eingehenden Gewer­be a n m e l d u n g e n in das zu führende Verzeich­nis der G e w e r b e a n m e l d u u g e n, Muster 1 zu Artikel 26 Nr. 1, in der Reihenfolge ihres Eingangs einzutragen. Die Aufnahme eines Protokolls über die mündliche Anmeldung kann vermieden werden, wenn die Unterschrift des An­meldenden in dem Verzeichnisse der An­meldungen hinzugefügt wird (in SpalteBe­merkungen"). Soweit nichts anderes bestimmt wird, wird der Anmeldepflicht durch die nach Vor­schrift der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich zu machende Anzeige genügt.

Der Gemeinde- (Guts-) Vorstand be­scheinigt innerhalb dreier Tage die Anmeldung. Zur Vermeidung von Zuwider­handlungen dürfte es sich empfehlen, in den Ge­meinden in ortsüblicher Weise wiederholt bekannt machen zu lassen, daß Derjenige, der den Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, davon dem Gemeinde- (Guts-) Vorstände des Ortes, wo solches geschieht, vorher oder spätestens gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebes schriftlich oder zu Protokoll Anzeige zu machen hat.

Diese Verpflichtung trifft auch Denjenigen, welcher

a) das Gewerbe eines Anderen übernimmt und fortsetzt,

b) neben seinem bisherigen Gewerbe oder an Stelle desselben ein anderes Gewerbe anfängt.

Gewerbetreibende, welche an mehreren Orten in Preußen einen stehenden Betrieb unterhalten, haben an jedem Orte, wo solches geschieht, den Anfang des einzelnen Betriebes anzumelden.

Bezüglich derjenigen Gewerbe zu de­ren Betrieb eine besondere Erlaubnis oder Genehmigung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung erforderlich ist, haben die Gemeindebehörden durch gegenseitige Mittheilungen, sowie durch Belehrung der Gewerbetreibenden dahin zu wirken, daß der Anmeldepflicht genügt wird, und Z u - Widerhandlungen möglichst ver­mieden werden.

Bei Anmeldung der Uebernahme und Fort­setzung eines bereits zur Gewerbesteuer veranlagten Betriebes ist der Name des bis­herigen Inhabers desselben unter Bezeich­nung der Steuerklasse und Rolle n - n u m m e r anzugeben und in dem Verzeichnisse der Gewerbeanmeldungen (in ©pelleBe­merkungen") einzutragen.

Die Gemeinde-(Guts-) Vorstände sind verpflichtet, die erforderlichen Erkundigungen über die Steuerpflichtigkeit der angemeldeten Be­triebe, beziehungsweise darüber, in welcher Steuerklasse die Besteuerung zu erfolgen hat, anzustellen und sich hierüber gutachtlich zu äußern. Sie müssen sich deshalb mit den Bedingungen der Steuerpflicht und der Zugehörigkeit zu den einzelnen Klassen vertraut machen. (Vergl. Artikel 15

bis 17 und Anlage 1 (Zusammenstellung der zu­lässigen Gewerbesteuersätze) zum I. Theile der Ausführungsanweisung.)

Um sich die thatsächlichen Unterlagen für das von ihnen abzugebende Gutachten zu beschaffen, steht ihnen

die Befragung des Inhabers des an gemeldeten Betriebes,

die Erkundigung bei Vertrauens- personen und Sachverständigen,

die Erforderung der nach §. 54 des Gesetzes abzugeb enden Erklärung des Gewerbetreibenden zu Gebote.

Unverzüglich haben die G e m e i n d e - (G u t s -) Vorstände von allen eingehenden GewerbeanMeldungen dem Unterzeich­neten Mittheilung zu machen und zwar durch Ue- bersendung einer vollständigen, von dem Gemeinde-(Guts-) Vor stande beglau­bigten Abschrift der in das V e r z e i ch n i s der Gewerbeanm eldungen bewirkten Eintragungen unter Beifügung der et­waigen schriftlichen Anmeldungen und sonstigen Beläge.

Bei Gewerbebetrieben, bei denen von vorn­herein mit Sicherheit anzunehmen ist, daß weder der jährliche Ertrag 1 5 00 M. noch das Anlage- und Betriebskapital 3 0'0 0 M. erreicht, ist unter Abstandnahme von weiteren Ermittelungen in SpalteBemerkungen" des Verzeichnisses der Anmeldungen einzutragen: frei nach § 7 des Gesetzes und dieser Vermerk .in die beglaubigte Ab­schrift aufzunehmen.

Für jede der übrigen in die Abschrift aufge­nommenen Anmeldungen steuerpflichtiger Gewerbe­betriebe ist ein besonderer Auszug aus dem Verzeichnisse der Anmeldungen mit dem Gutachten des Gemeinde- (Guts-) Vor­standes aufzustellen und der Abschrift beizufügen. Zu diesen Abschriften ist das bereits im Monat November v. I. mit dem Einkommensteuer-Formu­lar mitübersandte Formular für Gewerbesteuer- Anmeldungen (Muster 2 zu Artik. 26 Nr. 5 c) zu benutzen.

Ist der Gemeindevorstand nicht im Stande, über die Höhe des Anlage- und Be­triebskapitals oder über den Ertrag bestimmtere Angaben zu machen, als solche zur Begutachtung der Klasse, in welcher die Besteuerung zu erfolgen hat, er­forderlich sind, so sind diese Angaben mit mög­lichster Genauigkeit und unter Bezeichnung d e r Q u e l l e n (z. B.Gutachten des Sach­verständigen N. N.",eigene Angaben des Steuerpflichtigen") in das abzugebende Gutachten aufzunehmen. Das Aufhören eines steuer­pflichtigen Gewerbes ist der Steuerkasse, an welche die Steuer entrichtet wird, schriftlich anzuzeigen.

Ich muß erwarten, daß sich die Herren Ge­meinde- (Guts-) Vorstände mit vorstehenden Be­stimmungen des neuen Gewerbesteuergesetzes baldigst vertraut machen.

Der Vorsitzende des Stenerousschusses der Gcwerbcsteuerllassen 111 und IV.

Freiherr von Schleinitz, Königlicher Landrath.

I. IN Nr. 886.

Ministerium des Innern.

Berlin, den 14. März 1893.

Der hiesige französische Botschafter hat die Wiederaufnahme der Nachforschungen nach dem wegen betrüglichen Bankerutts und wegen Theil­nahme an einer Unterschlagung verfolgten franzö­sischen Staatsangehörigen Emile Arton beantragt, auf den sich der diesseitige Erlaß vom ö. August v. Js. II 9771 bezog.

Von dem Verfolgten ist gegenwärtig folgende genauere Personenbeschreibung gegeben worden:

Alter: dem Aussehen nach mindestens 45 Jahre. Größe: ungefähr: Mtr. 1,60. Haare: braun, kurz geschoren, aus der Stirn zurückgekämmt. Stirn: hoch und gewölbt. Augen: dunkel und lebhaft. Nase: ein wenig gebogen und ziemlich stark. Mund: zienilich groß. Lippen: aufge­worfen. Schnurrbart: stark, ohne Spitzen und über die Lippen herabfallend. Gestalt: ziemlich beleibt, etwas aufgedunsen, runde Schultern. Er geht mit vorgestrecktem Unterleibe, sich wiegend, hat stark ausgetretenen Bruch, trägt stets ein Augenglas, über das er hinwegsieht, wenn er zu Jemand spricht.

Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich ergebenst, die Nachforschungen nach dem Verfolgten gefälligst wieder aufnehmen und den Letzteren im Betretungs- falle in sichere Haft nehmen zu lassen.

Von einem etwaigen Ergebnisse wollen Ew. Hochwohlgeboren sofort dem Herrn Minister der aus­wärtigen Angelegenheiten und mir telegraphisch Anzeige erstatten.

Der Minister des Innern, gez. Haase.

An den Königlichen Regierungs-Präsidenten Herrn Rothe, Hochwohlgeboren zu Cassel. II. 2959.

* *

Cassel, am 25. März 1893.

Abschrift lasse ich Ew. Hochwohlgeboren rc. mit Bezug auf meine Verfügung vom 12. August v. J. A. II. 7400 zur gefälligen weiteren Veranlassung ergebenst zugehen.

Der Regierungs-Präsident. I. V.: von Pawel. An die sämmtlichen Königlichen Landräthe des Bezirks 2C. A. II. 2737.

* * *

Hersfeld, den 11. April 1893.

Wird den Ortspolizeiverwaltungen und der Königlichen Gendarmerie des Kreises mit Bezug auf meine Verfügung vom 19. August v. I. Nr. 5476 (Kreisblatt Nr. 99) zur weiteren Nach­forschung mitgetheilt.

I- 2156. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz.

Es wird hiermit zur öffentliche» Kenntniß ge­bracht, daß auf Anordnung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domaineu und Forsten mit Rücksicht auf die zeitige weite Verbreitung von Viehseuchen in den benachbarten Staaten des Auslandes vom lOten d. M. ab alle zur Einfuhr gelangenden Pferde, Wiederkäuer und Schweine an der Landeögrenze durch beamtete Thierärzte auf ihren Gesundheitszustand untersucht werden, damit die an einer übertragbaren Seuche leiden­den Thiere alsbald ermittelt und auf Grund des §. 6 des Reichsviehseuchengesetzes von der Ein­fuhr ausgeschloffen werden.

Für die thierärztliche Untersuchung der Thiere ist von Demjenigen, welcher daö Vieh zur Ein­fuhr oder Durchfuhr von dem Auslande einbringt,