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Nr. 79.
Sonnabend den 8. Juli
1893.
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Amtliches.
Hersfeld, den 5. Juli 1893.
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die zur Erlangung der Berechtigung zum einjährigfreiwilligen Dienst sich eignenden Militairpflich- tigen ihre dessallsigen Gesuche oftmals zu spät einreichen unb dadurch des Anrechts auf diese Berechtigung verlustig gehen, sofern nicht der Berechtigungsschein Seitens der Ersatz-Behörde III. Instanz ausnahmsweise ertheilt wird.
Zur Vermeidung derartiger Härten sowohl als auch zur Verminderung bezüglicher Anträge werden die betreffenden Vorschriften hierunter zur öffentlichen Kenntniß gebracht unb weise ich die Herren Ortsvorstände des Kreises an, den Inhalt dieser Paragraphen auf ortsübliche Weise alsbald bekannt zu machen.
I. II. Nr. 2189. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz.
8. 89 der Wehrordnung vom 22. November 1888.
1) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf im Allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Die frühere Nachsuchung darf, sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt, ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz zugelassen werden, doch hat in solchem Falle die Aushändigung des Berechtigungsscheins nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre zu erfolgen.
Der Nachweis der Berechtigung bezm. die Beibringung der für die Ertheilung des Berechtigungsscheins erforderlichen Unterlagen hat bei Verlust des Anrechts spätestens b i s ^ u m I. April des ersten Militairpflicht- jahres (§. 22,2) bei der Prüfungscommission zu erfolgen. Bei Nichtinnehaltung dieses Zeitpunktes darf der Berechtigungsschein ausnahmsweise mit Genehmigung der Ersatzbe- Hürde dritter Instanz ertheilt "werden.
2) Die Berechtigung wird bei derjenigen Prü- fungscommission für Einjahrig-Freiwillige nachgesucht, in deren Bezirk der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (§§. 25 u. 26). '0 ^er die Berechtigung nachsuchen will, hat sich s p ä t e st e n s b i s z u m 1. Febr u a r des e r st e n M i l i t a i r p f l i ch t j a h r e s bei der unter Ziffer 2 bezeichneten Prüfungscommission schriftlich zu melben.
Zwischen dem 1. Februar und dem 1. April des ersten Militairpflichtjahres eingehende Meldungen dürfen ausnahmsweise von der
Prüfungscommission berücksichtigt werden (Ziffer 1).
4) Der Meldung (Ziffer 3) sind beizufügen:
a. ein Geburtszeugniß.
b. eine Erklärung des Vaters oder Vormundes über die Bereitwilligkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszu- rüsten sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen. *)
Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen
c. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogym- nasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militairberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrige» jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.
Sämmtliche Papiere sind im Originale einznreichen.
§. 91 pos. 2 eit Wehrordnung.
Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst.
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.
Nach diesen Zeitpunkten eingehende Zulassnngs- gesuche dürfen durch die Prüfungscommission nur ausnahmsweise unb nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung noch nicht stattgehabt und der im §. 89, 1 für den Nachweis der Berechtigung festgesetzte späteste Zeitpunkt nicht überschritten ist.
*) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die EinwilligungSerklärung des VaierS oder BormundcS (S- 15, 4)._____________
Hersfeld, den 4. Juli 1893.
Am Mittwoch den 1 2. Juli d. I S. Vormittags 10 Uhr findet im Saale des hiesigen Rathhauses eine Kreistagssitzung statt.
Tagesordnun g.
1) Bewilligung von Mitteln zur Bekämpfung des in Folge der Dürre bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Nothstandes.
2) Begutachtung des Kostenanschlags über nothwendige Ausführung von Reparatur-Arbeiten an der Fuldabrücke bei Mecklar.
3) Prüfung und Feststellung der von dem Kreis- ausschuffe revidirten und von der Seitens des Kreistages in dessen Sitzung am 5. April d. Js. beauftragten Commission geprüften Kreis- kaffen-Rechnung für 1892/93. (§. 87 der Kreisordnung vom 7. Juni 1885.)
I. A. Nr. 1183. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz.
Hersfeld, den 3. Juli 1893.
Der seitherige Bürgermeister Justus Schmidt zu Allendorf ist als solcher auf acht weitere Jahre gewählt, bestätigt und heute verpflichtet worden.
I. A. 1133. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz.
Nachdem die Reisekosten und Tagegelder für die Mitglieder der Steuer-Voreinschätzungs-Com- mission heute angewiesen worden sind, werden die Herren Liquidanten des diesseitigen Kassenbe- zirks um baldgefällige Empfangnahme der Beträge bei unterzeichneter Kasse — Vormittags — ergebenst ersucht.
Hersfeld, am 4. Juli 1893.
Königliche Steuerkasse. Willen ing.
Gesunden: auf der Chaussee zwischen Hersfeld und Reckerode 3 Mark. Meldung des Eigen- thümers bei dem Ortsvorstand zu Reckerode.
Der Landtag der Monarchie wurde am Mittwoch Nachmittag 3 Uhr von Sr. Majestät dem Kaiser und König durch folgende Thronrede in feierlicher Weise geschlossen:
Erlauchte, edle und geehrte Herren von beiden Häusern des Landtages!
Am Schlüsse einer langen und arbeitsvollen Tagung und der ersten fünfjährigen Legislaturperiode des Landtages Meiner Monarchie gereicht es Mir zur Genugthuung, Ihnen Meine Anerkennung für Ihre erfolgreiche Thätigkeit auszu- sprechen.
Dank Ihrem bereitwilligen und verständnißvollen Zusammenwirken mit Meiner Regierung hat diese Sitzungs- unb Legislaturperiode zu Ergebnissen von grundlegender Bedeutung und dauerndem Werthe geführt.
Die dem Vaterlande wiedergewonnene Insel Helgoland ist für immer mit der Preußischen Monarchie vereinigt.
Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen und ihre Einführung in der Provinz Schleswig-Holstein haben für die Landgemeinden dieser Provinzen, die Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden hat für die Städte dieses Bezirks die Grundlagen gedeihlicher Entwickelung des kommunalen Lebens geschaffen.
Durch die Ueberweisung der Anstaltspstege für Geisteskranke, Taubstumme und Blinde an größere Verbände ist die Armenlast der Gemeinden erleichtert und die Fürsorge für jene Unglücklichen verbessert worden.
Die Gesetze über die Errichtung von Renleu- gütern haben, namentlich in den östlichen Provinzen, in erfreulichem Umfange auf die Seßhaftmachung der ländlichen Bevölkerung hingewirkt.
Ich begrüße es mit Befriedigung, daß Sie bereit gewesen sind, der Erleichterung der Volks- schullasten durch eine weitere Beitragsleistung aus Staatsmitteln und der Verbesserung des Dieust- einkommens der Volksschullehrer durch Erhöhung der Alterszulagen zuzustimmen, auch die Elementarlehrer von den Beiträgen zur Versorgung ihrer Hinterbliebenen zu entlasten und ihren Waisen eine erhöhte staatliche Fürsorge angedeihen zu lassen.
Das Gesetz, betreffend die Ruhegehaltskassen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, wird die Pensionslast der Gemeinden erleichtern und die Ruhegehaltsabgabe der Volksschullehrer beseitigen.
Für die Durchführung der Reform des höheren Schulwesens sind die erforderlichen Mittel bereit gestellt, auch ist die Verbesserung des Diensteinkommens der Lehrer an den nichtstaatlichen höheren Schulen gesichert worden.