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Mr. 1OÖ. Sonnndeud den 26. August

1893.

Amtliches.

Caffel, den 23. August 1893.

In Folge ministerieller Anordnung wird die Befolgung der bestehenden Verordnungen wegen Kürzung des Schulunterrichts an heißen Tagen zur strengsten Pflicht gemacht. (Rundverf. vom 13. Juni 1877 B. 6683.) Wir bemerken dabei, daß, wenn das hunderttheilige Thermometer um 10 Uhr Vormittags im Schatten 25 Grad zeigt, der Schulunterricht in keinem Falle über vier; aufeinanderfolgende Stunden ausgedehnt werden; und ebensowenig an solchen Tagen den Kindern: ein zweimaliger Gang zur Schule zugemuthöt werden darf. Auch bei geringerer Temperatur ist eine Kürzung der Unterrichtszeit nothwendig, wenn die Schulzimmer 31t niedrig oder zu eug, bezw. die Schulklassen überfüllt sind. Auch wenn die betreffende Schulklasse während der vollen Zeit unterrichtet wird, müssen Kinder, welche einen weiten schattenlosen Schulweg haben, von einem zweimaligen Gange zur Schule au demselben Tage befreit werden. Endlich bleibt zu erwägen, ob bei Schulen, welche geräumige, schattige.Spiel­plätze haben, unter Umständen der lehrplanmüßige Unterricht durch Jugendspiele unterbrochen wer­den kann.

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulfachen. v. Altenbockum.

An die Herren Landräthe und die Stadtschuldepu- tationen des Regierungsbezirks. 1.6. Nr. 10787. 1 * * *

Hersfeld, den 24. August 1893.

Wird den Königlichen Herren Lokalschulin- spektoren des hiesigen Kreises mit dem Ersuchen um gefällige Bescheidung der Ihnen unterstellten Herren Lehrer hiernach ergebenst mitgetheilt.

I. 5189 >- Ang. Der Königliche Landrath

Freiherr von S ch l e i u i tz.

Hersfeld, den 21. August 1893.

Die Herren Ortsvorstünde sowie die Königliche Gendarmerie des Kreises mache ich hierdurch auf das in Nr. 24 des Neichsgesetzblattes veröffentlichte Gesetz, betreffend Ergänzung der Bestimmungen über den Wucher vom 19. Juni 1893 mit der Veranlassung besonders aufmerksam, alle zur Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen behufs strafrechtlicher Verfolgung mir berichtlich anzu- zeigen.

I. I. Nr. 5126. Der Königliche Landrath Freiherr von S ch l e i u i tz.

Hersfeld, den 23. August 1893.

Der Ackermann Konrad Bechstein in Aua ist zum Bürgermeister dieser Gemeinde gewählt und "ls solcher heute auf die Dauer von 8 Jahren eidlich verpflichtet worden.

A- 1532. Der Königliche Land rath

Freiherr von Schleinitz.

Politische Nachrichten.

Nach einer Regierung von nahezu fünfzig Jahren ist Seine Hoheit der Herzog E r n ff 11. v 0 n S a ch s e n - K 0 b u r g - G 0 t h a am Spätabend des 22. August in Reinhards­

brunn saust entschlafen. Mit ihin geht eine bedeutende geschichtliche Persönlichkeit dahin. Ein warmer Patriot, ein treuer Freund und fester Anhänger Preußens und seines Königs­hauses war er stets ein begeisterter Vorkämpfer für die Einheitsbestrebungen der deutschen Nation. Sein Antheil am Wiedererstehen des geeinigten Vaterlandes wird unvergänglich in den Tafeln der deutschen Geschichte eingegraben stehen. Im Laufe seiner so langen Regierungszeit ist der rastlos thätige Fürst fast bei allen Wendungen und entscheidenden Begebenheiten der deutschen Geschichte in hervorragender Weise mitbetheiligt | gewesen. Das Bild feiner Persönlichkeit hat sich I daher weit über die Grenzen Thüringens hinaus, man kann sagen: in ganz Deutschland, dem Volke eingeprägt. Als nationale Einheitspolitik auf liberaler Basis läßt sich kurz der Grundzug des Strebens kennzeichnen, welches den Herzog bei seiner vielseitigen Bethätigung auf praktischem Gebiete leitete. Das Beispiel und Vorbild des Oheims Leopold, des Ersten Königs der Belgier, war dabei in vielfacher Hinsicht von bestimmendem Einfluß.

Die am 3. Mai 1842 geschlossene Ehe des Herzogs E r n st mit A l e x a n d r i n e, Prinzessin von Baden, ist kinderlos geblieben, es haben daher die für diesen Fall vorgesehenen Bestimmungen des coburg gothaischen Staats­grundgesetzes bezüglich der Thronfolge im Her- zogthume Coburg-Gotha Platz greifen müssen. Gemäß denselben ist der nächste regierungsfähige Agnat des coburgischen Hauses Priuz Alfred, Herzog von E d i u b u r g , der zweite Sohn der Königin Victoria von England und der Neffe des Herzogs Ernst. Herzog Alfred hat denn auch sofort den erledigten Thron des Herzogthums be­stiegen und bereits den Eid auf die Verfassung in Gegenwart des Kaisers in Schloß Reinhards­brunn vor dem versammelten Staatsministerium abgelegt. Der Landtag leistet dem neuen Herr­scher am Sonnabend den Treueid. Vielfach war die Annahme verbreitet, daß nach dem Ableben des Herzogs Ernst der Sohn des Herzogs von Edinburg, Prinz Alfred, geb. 15. Oktober 1874, Herzog von Coburg-Gotha werden würde, da es hieß, der Herzog von Edinburg habe auf die Thronfolge zu Gunsten seines Sohnes verzichtet. Jene Annahme ist nun aber nicht eingetroffeu und muß hierbei daran erinnert werden, daß Prinz Alfred nach tz 11 des coburgischen StaatS- grundgefetzes als Prinz von Sachsen-Coburg-Gotha erst mit Vollendung seines 21. Lebensjahres, also am 15. Oktober 1895, großjährig wird. Der Prinz dient zur Zeit als Gardelieutenant in Potsdam; augenblicklich weilt er in Schloß Oberhof.

H erz 0 g Alsred vonCoburg-Gotha ist am 6. August 1844 zu Schloß Windsor ge­boren und vermählt mit Großfürstin Diaria von Rußland, welcher Ehe außer dem Prinzen Alfred noch die Prinzessinnen Maria, Victoria, Aleran- drine und Beatrice entsprossen sind. Der Herzog ist u. A. Ritter des Schwarzen Adler- ordens und preußischer General der Infanterie ä la suite des 6. thür. Infanterie-Regiments Nr. 95. Man darf wohl die Hoffnung aus- fprechen, daß er die Regierung in deutschem Sinne und in deutschem Geiste führen nnb zn

seinen Unterthanen bald in jenes Verhältniß ein­treten werde, welches durch ein inniges Einver­nehmen zwischen Fürst und Volk die Hauptbe­dingung für das Gedeihen eines Landes bildet.

Se. Majestät der Kaiser war auf die Trauerkunde vom Ableben des Herzogs Ernst von Koburg noch in der Nacht vom Diens­tag zum Mittwoch mittels Sonderzuges nach Reinhardsbrunn geeilt. Von Reinhardsbrunn reiste der Kaiser dann direct nach Schwerin, um der Einweihung des Denkmales für Großherzog Friedrich Franz II. beizuwohnen. Am nächsten Montag nimmt er an der Beisetzungsfeier des Herzogs Ernst in Coburg Theil, bei welcher neben den nächsten Anverwandten des hohen Verewigten auch der König von Sachsen, der Großherzog von Baden, der Prinz Ludwig von Bayern und noch andere Fürstlichkeiten zugegen sein werden.

^Socialdemokratisches.) Die Social­demokraten zetern bei jeder sich irgend bietenden Gelegenheit darüber, daß der Staat bezw. die bürgerliche" Gesellschaft den kleinen Mann rupfe, daß man ihm den letzten Blutstropfen entziehe, daß die Steuern nicht zu erschwingen seien u. s w. Sie, die Socialdemokraten, allein hätten ein Herz für den Arbeiter und sie stimmten gegen viele Gesetze nur, um den Geldbeutel, der kleinen Steuerzahler zu schonen. Wie steht es aber in Wahrheit mit dieser Schonung? Nicht dem Staat, sondern ihrer Parteikasse und den verschiedenen Vereinskassen gönnen sie das Geld. Wider seinen Willen bringt hierüber das offizielle socialdemokratische Parteiorgan Aufklärung. Es wird nämlich aufgezählt, für was alles der Ar­beiter Geld aufbringt, und daran die Mahnung geknüpft, auch für die gewerkschaftliche Bewegung etwas mehr zu thun, d. h. zu zahlen. Da er­fahren wir denn, weshalb der socialdemokratische Arbeiter kein Geld hat, um Staatssteuern zu zahlen. Er muß Mitglied sein des Wahlvereins, der Gewerkschaft, des Diskutirclubs, der Lands­mannschaft, des Sängerbundes, der Arbeiterbil- dnngsschule, der freien Volksbühne u. s. w. Dann hat er Beiträge zu zahlen für Krankenkasse, Juvalidenkasse, Strikefonds und Parteifonds. Man sieht, die socialdemokratische Partei stellt an ihre Mitglieder schärfere Anforderungen, als der Staat, ja gerade sie und nicht der Staat ist es, der den Arbeiter rupft und seinen Geldbeutel plündert. Würden aber die Arbeiter, die bisher allen diesen Clubs und Kassen meist ohne irgend welchen Nutzen ihr Geld opfern, nur einem Theil dieser Institutionen, die sie nur ihrer Familie entziehen und Unzufriedenheit säen, den Rücken kehren, so würden sie die Anforderungen, die Staat und Gemeinde an ihren Geldbeutel stellen, ohne allzu große Einschränkung befriedigen können.

Der jüngste italienis ch -französische Z w i s ch e u f a l I eigentlich könnte man von mehreren ZwischenfäUen sprechen ist im Allge­meinen als beigelegt zu betrachten. Frankreich hat die Geungthunngsforderungen der italienischen Regierung wegen der Vorgänge in Aigues-Mortes im Princip zugestanden, nämlich Amtseulsetzung des famosen Bürgermeisters von Aigues-Mortes, strafgerichtliche Verfolgung der Schuldigen und Entschädigung der in Aigues-Mortes verwundeten Italiener, resp, der Hinterbliebenen der getödteten Italiener. Allerdings macht die französische