Einzelbild herunterladen
 

Erscheint wöchentlich btei Mal Dienstag, Donnerstag und Lonnabenö.

Abonnemenlepilio vierteljährlich 1 Mark 40 Psg. excl. Postaufschlag.

Die ZnlertienSgibübrcn

b> tragen für den Raum einer Cvalteeile 10 Psg., im auitlichen Theile 15 Pfg. Reklamen die Zeile 20 Psg. Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.

Hersskl-kl Kreisblutt

Mit wöchentlicher Gratis-BeilageJllnstrirtes Sonntagsblatt".

Mr. ISO. Donnerstag den 13. Oktober

1893.

Bestellungen

auf das LwsM ^rtislilolt

mit der wöchentlichen Gratis-Beilage

Jllnstrirtes Sonntagsblatt" pro IV. Huartak werden von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Expe­dition angenommen

^i~

Amtliches.

Cassel, den 4. Oktober 1893.

Im Anschluß an unsere Verfügung vom 21. Juli d. Js. B. 9304 haben wir für das laufende Winterhalbjahr bezüglich des Anfangs und Schlusses des Unterrichts in den uns unterstellten Schulen folgende Bestimmungen getroffen:

Der Vormittagsunterricht hat. um 8 Uhr M. E. Z. zu beginnen und um 12 Uhr zu schließen. Der Nachmittagsunterricht beginnt um 2 Uhr und schließt um 4 Uhr.

Von Montag den 13. November ab bis Sonn­abend den 3. Februar k. Js. ist der Beginn des Unterrichts auf eine halbe Stunde später 8*/? Uhr anzusetzen, jedoch ebenfalls um 12 Uhr zu schließen. Der hierdurch entstehende ^stiin- bige Ausfall der Unterrichtszeit ist durch ange­messene Verkürzung der Zwischenpausen möglichst einzuholen. Letztere sind so zu legen, daß in jedem Fall um 11 Uhr eine Unterrichtsstunde be­endigt sein muß, damit die den Konfirmanden- unterricht besuchenden Schüler hieran nicht gehin­dert werden.

In den Landschulen, zu denen weit abliegende Gehöfte und Ortschaften gehören, bleibt es dem Ermessen der Schulvorstände überlasten, den Be­ginn des Vormittagsunterrichts während des ganzen Winterhalbjahrs auf 8*/a Uhr zu verlegen. Hiernach ist das Erforderliche rechtzeitig zu veranlassen.

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.

v. Altenbockum.

An die Königlichen Landräthe, die Stadtschul- deputationen unb die Königlichen Kreisschulin- spektoren des diesseitigen Regierungsbezirks.

J. B. Nr. 12412.

* * *

Hersfeld, den 10. Oktober 1893.

Wird den Königlichen Herren Lokalschnlin- spektoren des hiesigen Kreises mit dem ergebensten Ersuchen um gefällige Veranlassung des hiernach Erforderlichen mitgetheilt.

5932. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz.

_ Hersseld, den 9. Oktober 1893. Nachstehend veröffentliche ich das Reglement Ausführung des Artikels I. des Gesetzes vom ^pnl 1892, betreffend die.Entschädigung '". ^ " Aiilzbrand gefallene Thiere. Herren Ortsvorstände haben sich mit den >i i nt mun den desselben bekannt zu machen, auch e stressenden Viehbesitzer auf geeignete Art

und Weise auf die wohlthätige Einrichtung hin­zuweisen.

I. 5916. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz.

Reglement zur Ausführung des Artikels I. des Gesetzes vom 22. April 1892, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere.

(Ges.-Samml. von 1892, Seite 90.)

Zur Ausführung der Bestimmungen im Artikel I. des Preußischen Gesetzes vom 22. April 1892, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere, treten fortan für den Regierungs­bezirk Cassel die nachstehenden Vorschriften in Kraft:

§ . 1. Ist durch den beamteten Thierarzt bei getödteten oder gefallenen Pferden oder Rindvieh- stücken der Milzbrand oder Rauschbrand festgestellt, so wird für die damit behafteten Thiere von bem Kommunalverbande eine Entschädigung nach fol­genden Grundsätzen gewährt:

§ . 2. Die Entschädigung beträgt: 1) für Pferdedrei Viertel", 2) für Rindviehstücke vier Fünftel" des g e m e i n e n W e r t h e s , welcher thunlichst unmittelbar nach der Feststellung der Krankheit bezw. nach der Obduction, falls solche den Milz- oder Rauschbrand als Todesur­sache ergeben hat, zu ermitteln ist.

Auf die zu leistende Entschädigung wird die aus etwaigen Privatverträgen zahlbare Versicherungs- fumme und zwar bei Pferden zu J/,, bei Rind­viehstücken zu 4/s angerechnet.

Auf die Schätzung finden die in den §§. 1721 des Preußischen Ausführungs-Gesetzes vom 12. März 1881 (Ges.-Samml. S. 128) enthaltenen Vorschriften sinngemäße Anwendung.

§ . 3. Keine Entschädigung wird geleistet:

1) für Thiere, welche dem Reich-, den Einzel­staaten oder zu den landesherrlichen Gestüten ge­hören ;

2) für solche Thiere, welche der Vorschrift des §. 6 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 zu­wider, mit der Krankheit behaftet in das Reichs­gebiet eingeführt worden find;

3) für das in Schlachtviehhöfen oder in öffent­lichen Schlachthäusern ausgestellte, aus polizeiliche Anordnung geschlachtete oder getödtete Schlachtvieh.

§ 4. Jeder Anspruch auf Entschädigung fällt ferner weg:

1) wenn der Besitzer der Thiere oder der Vor­steher der Wirthschaft, welcher die Thiere ange­hören, vorsätzlich oder fahrlässig, ober der Begleiter der auf dem Transporte befindlichen Thiere, oder bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere, der Besitzer des Gehöfts, der Stallung, Koppel oder Weide vorsätzlich, den Vorschriften der §§. 9 und 10 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 zuwider, die Anzeige vom Ausbruche der Seuche oder von Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als 24 ©tunben nach erhaltener Kenntniß verzögert;

2) wenn der Besitzer eines der Thiere mit der Seuche behaftet gekauft oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und von diesem kranken Zustande beim Erwerbe des Thieres Kenntniß hatte;

3) im Falle des §. 25 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, oder wenn dem Besitzer oder dessen

Vertreter die Nichtbefolgung oder Uebertretung der polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr der Seuchengefahr zur Last fällt;

4) im Falle vorsätzlicher oder fahrlässiger Zu­widerhandlung gegen die Vorschriften her §§."31 und 32 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 (Reichs-Ges.-Bl. S. 153).

§. 5. Zur Bestreitung der Entschädigung und der Kosten der Schätzung wird eine besondere Abgabe nicht erhoben. Vielmehr werden hierzu zunächst die in Gemäßheit der Bestimmungen in den §§. 15 ff. des Gesetzes vom 12. März 1881 (Ges.-Samml. S. 128) und der §§. 5 bis 19 des Reglements vom 7. Dezember 1881 bezw. 14. Januar 1882 (Amtsblatt der Regierung zu Cassel Nr. 12 de 1882 S. 59) zu Entschädigungen für wegen Rotz oder Luilgenseuche getödteten Pferde rc. bezw. Rinder angesammelten Fonds nebst Zinsen in dem durch §. 9 Schlußsatz des Reglements vom 7. Dezember 1881. bezw. 14. Januar 1882 nor- mirtön Umfang verweichet, jedoch mit der Maß­gabe, daß die von den Pferdebesitzern erhobenen Beiträge nur zur Entschädigung für Pferde rc., die von Rindviehbesitzern erhobenen Beiträge nur zur Entschädigung für Rindvieh verausgabt werden dürfen.

§. 6. Sind diese Fonds bis auf die im §. 9 des Reglements vom 7. Dezember 1881 bezw. 14. Januar 1882 festgesetzten Beträge von 10 000 Mk. bezw. 20000 Mark herabgesunken, so werden die nach den Bestimmungen der §§. 5. 6. 7. 8. 10 und 11 des citirten Reglements zu erhebenden und zu verwaltenden (cfr. §. 15 des citirten Regle­ments) Abgaben auch zur Entschädigung für an Milzbrand oder Rauschbrand gefallenen Pferde 2C. oder Rindviehstücke, jedoch mit der ant Schlüsse des vorigen Paragraphen erwähnten Maßgabe, verwendet.

§. 7. Den Schiedsmännern und dem beamteten Thierarzt werden Vergütungen nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die den Medizinalbeamten für die Besorgung gerichtsärztlicher, medizinal- oder sanitätspolizeilicher Geschäfte zu gewährenden Vergütungen vom 9. März 1872 (Ges.-Samml. S. 265), ferner des Circular-Erlasses des Herrn Ministers für landwirthschaftliche Angelegenheiten vom 2b. März 1876, der Allerhöchsten Verordnung vom 17. September 1876 (Ges.-Samml. S. 411) und des Gesetzes vom 2teu Februar 1881 (Ges.- Samml. S. 13) in den Fällen gewährt, in welchen diese Kosten nicht nach Maßgabe des §. 23 des Gesetzes vom 12. März 1881 aus der Staats­kasse zu bestreiten sind.

§. 8. Die Ortspolizeibehörde oder eintretenden Falles der nach §. 2 des Reichsgesetzes bestellte Commissarius hat dem Landes-Direktor von jedem Fall, in welchem der Rauschbrand oder Milzbrand bei einem gefallenen oder getödteten Pferde oder Rindviehstück festgestellt worden ist, alsdann, wenn die Entschädigungspflicht des Kommunalverbandes nach diesem Reglement begründet erscheint, Kennt­niß zu geben.

Der desfallsigen Mittheilung sind die im §. 12 Abs. 2 des Reglements vom 7. Dezember 1881 bezw. 14. Januar 1882 unter a. b. erwähnten Urkunden, sowie die unter c. am angeführten Orte angeführte Bescheinigung beizufügen, bei welch letzterer jedoch die unter c. 1 vorgesehene That-