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Hersstl-er Kreisblatt.
Mit wöchentlicher Gratis-Beilage „Jllustrirtes Sonntagsblatt".
Mr. 124. Sonnabend den 21. Oktober 1893.
Amtliches.
Hersfeld, den 20. Oktober 1893.
Bezugnehmend auf die Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern vom 24. v. Mts., im Kreisblatt Nr. 115, und auf meine Verfügung vom 5. d. Mts. I. 5882, im Kreisblatt Nr. 118, wird in Gemäßheit des §. 10 des Reglements vom 18. September 1893 über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten hierdurch bezüglich der Landgemeinden des Kreises bestimmt, daß dieWahl der Wahlmänner am 3 l. d. MtS. Vormittags 9 Uhr in den durch meine gedachte Verfügung bezeichneten Wahllokalen stattzufinden hat.
Gleichzeitig erhalten die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises hierdurch die Weisung, folgende, entsprechend zu ergänzende Bekanntmachung in Ihren Verwaltungsbezirken sofort in ortsüblicher Weise veröffemUchen zu lassen:
„Die Wahl der Wahlmänner des Urwahlbe- zirks Nr. . . findet am 31. d. MtS. Vormittags 9 Uhr in dem Geschäftslokale des Bürgermeisters zu ... . statt, und werden zu derselben sämmtliche Urwähler der hiesigen Gemeinde (des Gutsbezirks) hierdurch mit dem Bemerken zusammenberufen, daß der .... zu ... . zum Wahlvorsteher, und der .... zu ... . zu dessen Stellvertreter ernannt ist."
.....den . . teil Oktober 1893.
Der Ortsvorstand
Demnächst ist diese Bekanntmachung mit der Bescheinigung, daß dieselbe in ortsüblicher Weise veröffentlicht worden ist, zu versehen, und ungesäumt, jedenfalls aber noch vor Beginn der Wahl, dem Herrn Wahlvorsteher zu übersenden.
Gegen diejenigen Herren Ortsvorstände, welche dieser Vorschrift nicht pünktlich nachkommen sollten, würde ich unnachsichtlich mit Strafen vorgehen müssen.
i- 6116. Der Königliche Landrath
____Freiherr von Schleinitz. Ministerium des Innern
Berlin, den 18. August 1893.
Alle, zur Führung der den Versicherungspflichtigen nach Vorschrift des Krankenkassengesetzes Obliegenheit Nachweise, sowie alle, zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den auf Grund der Reichsgesetze vom 6. Juli 1884, 5. Mai 1886, 13. Juli 1887 und 22. Juni 1889 errichteten Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten, einerseits, und den Versicherten, andererseits erforderlichen Urkunden sind gebühren- und stempelfrei zu ertheilen. Zur Ver- mittderung des Schreibwerths und zur Ersparung von Kosten ordnen wir hiermit an, daß, soweit zu den bezeichneten Zwecken Auszüge aus den ^tandesanitsregistern erforderlich sind, solche in abgekürzter Form den beiliegenden Mustern A—C n sprechend ertheilt werden können. Wir gehen ner 'er in Uebereinstimmung mit dem Neicksamt nfA?neri1 unb bem Reichsjustizamt von der ncyt aus, daß wesentliche Bedenken gegen der- abgekürzte Bescheinigungen weder vom ’ Punkte des Personenstandsgesetzes noch der Widmeten Gesetze zu erheben sind. Aller
dings wird die in §. 15 des Personenstandsge- setzes bezeichnete Beweiskraft diesen Bescheinigungen nicht beiwohnen, jedoch ist mit Sicherheit anzu- nehmen, daß in der großen Mehrzahl der Fälle die zur Anwendung der Reichsgesetze berufenen Organe sich mit ihnen begnügen werden. Indessen bleibt selbstverständlich die Verpflichtung der Standesbeamten zur gebührenfreien Ertheilung eines vollständigen Registerauszuges, sofern ein solcher verlangt wird, unberührt und kann auch dann noch in Anspruch genommen werden, wenn schon vorher eine abgekürzte Bescheinigung ausgestellt worden sein sollte.
Da die Formulare zu den vollständigen Register- auszügen aus Staatskosten geliefert werden, so kann es keinem Bedenken unterliegen, die nach Vorstehendem an ihre Stelle tretenden abgekürzten Bescheinigungen gleichfalls auf Kosten der Staatskasse herzustellen und an die Standesämter kostenfrei abzugeben.
Ew. Excellenz wollen das hiernach Erforderliche gefälligst veranlassen, insbesondere auch dafür Sorge tragen, daß die beteiligten Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten, die in der dortigen Provinz ihren Sitz haben, von dem Inhalt dieses Erlasses Kenntniß erhalten. Der Minister des Innern. Der Justizminister.
In Vertretung: Im Auftrage:
(gez.) Braunbehrens. (gez.) Droop.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage: (gez.) v. Wendt.
An den Königlichen Ober - Präsidenten, Herrn Magdeburg, Excellenz zu Cassel.
M. d. I. I. A. 8277. Just.-M. I. 3427
M. f. H. u. G. B. 8806, 8807 '•
*
Cassel, am 5. Oktober 1893.
Abschrift erhalten Ew. Hochmohlgeboren mit dem Ersuchen ergebenst, die Standesbeamten gefälligst mit Anweisung zu versehen.
230 Bogen von jedem der 3 Formulare füge ich zur gefälligen Vertheilung bei.
Der Negierungs-Präsident. H a u s s o n v i l l e. An den Königlichen Landrath, Herrn Freiherrn von Schleinitz, Hochmohlgeboren zu Hersfeld.
A. I. 6303 11 ■ Ang.
*
Hersfeld, deu 17. Oktober 1893.
Vorstehender Ministerial-Erlaß wird den Herren Standesbeamten des Kreises zur Nachachtung mitgetheilt.
Eine Anzahl der betreffenden Formulare gelangt in den nächsten Tagen zur Vertheilung.
A. 1792. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz.
Hersfeld, den 17. Oktober 1893.
Den ackerbautreibenden Kreiseingesessenen wird hierdurch davon Kenntniß gegeben, daß das Königliche Proviant-Amt zu Bockenheim nicht nur Hafer und Stroh, sondern bis auf Weiteres auch Roggen kauft und Angebote von Produzenten gerne entgegennimmt
Gute Lieferwaare ist Bedingung.
6030. Der Königliche Landrath
Freiherr von S ch l e i n i tz.
Hersfeld, den 19. Oktober 1893.
Nachdem die Polizei-Verordnung vom 13. Oktober 1888, betreffend die einheitliche Regelung der
Radfelgen breite vom 1. Novem ber d. Is. ab in Kraft tritt, so wird dieselbe nochmals hierunter veröffentlicht und zur Kenntniß der Fuhrwerksbesitzer gebracht.
Die Ortspolizeibehörden und die Gendarmerie haben auf die Durchführung der Bestimmungen ihr Augenmerk zu richten.
I. 6109. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz.
Polizei-Verordnun«. Auf Grund des S- 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) und der SS 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel mit Ausschluß des Kreises Rinteln verordnet, was folgt:
§. 1. Die Radfelgenbreite aller bespannten Fuhrwerke, welche auf den chaussirten öffentlichen Wegen zum Transport benutzt werden, desgleichen die Radfelgenbeschläge der auf den bezeichneten Wegen bewegten Maschinen dürfen in ihrer Breite weder auSgerundet (eoncav) noch im neuen Zustande gewölbt fcoBvex) sein, sondern müssen in der Oberfläche eben und so befestigt sein, daß Nägel, Stifte, Schrauben, Niete ic. über dieselben nicht hervorragen.
S- 2. Beträgt das Ladungsgewicht der im S- 1 genannten Fuhrwerke, beziehungsweise das Gewicht der daselbst genannten Maschinen:
a) über 1500 bis 2000 Kilogramm, so sollen die Radfelgenbeschläge mindestens 5 Centimeter,
b) über 2000 bis 3500 Kilogramm, so sollen die Radfelgenbeschläge mindestens 7 Centimeter,
c) über 3500 bis 5000 Kilogramm, so sollen die Radfelgenbeschläge mindestens 10 Centimeter,
d) über 5000 Kilogramm, so sollen die Radfelgenbeschläge mindesters 15 Centimeter breit sein.
§ 3. Für Fuhrwerke im Ladungsgewicht bis 1500 Kilogramm, sowie für Maschinen bis zu gleichem Gewicht wird eine bestimmte Radfelgenbreite nicht verlangt.
§. 4. Fuhrwerke mit LadungSgewicht über 8000 Kilo- gramm dürfen auf den im S- 1 bezeichneten Wegen nur mit besonderer Gestattung der zuständigen Baubehörde sortbe- wegt werden.
§. 5. Die in dieser Verordnung gegebenen Vorschriften über die Beschaffenheit des äußeren Radkranzes finden auch auf eiserne Räder Anwendung.
§. 6. Für zweirädrige Fuhrwerke ist bei den in dem S- 2 bezeichneten Breiten der Radfelgenbeschläge als höchstes LadungSgewicht nur die Hälfte der angegebenen Gewichtssätze gestattet?
§. 7. Die Vorschriften deS S- 2 finden auf landwirth- schaftlicheS Fuhrwerk keine Anwendung. Für landwirthschaft- licheS Fuhrwerk wird — soweit dasselbe nicht nach S- 3 von einer bestimmten Radfelgenbreite befreit ist — dieFelgen- breite auf mindestens 5 cm f e st g c st e I l t.
Als landwirthschaftlicheS Fuhrwerk wird betrachtet:
a) jedes Fuhrwerk, welches zum Betrieb der Landwirthschaft und eines landwirthschaftlichen NebengewcrbeS oder von einem Landwirth zur Fortbewegung s c 1 b st gewonnener Rpherzeugnisse oder Erzeugnisse seines Kleingewerbes bebufs deren Veräußerung oder Verarbeitung oder zur Zufuhr von Stoffen für die eigene Landwirthschaft benutzt wird;
b) jedes Fuhrwerk eines LandwirthS, welches nur zeitweise im Nebengewerbe zur Fortbewegung von Rohmaterialien, namentlich Holz, Erze, Kohlen, Steine, Kalk, Thon, Sand ec. benutzt wird, sofern nicht Fuhrwerke benutzt werden, welche in ihrer Bauart von dem üblichen landwirthschaftlichen Fuhrwerk abweichen und danach offenbar hauptsächlich zum Transport der oben genannten Rohprodukte eingerichtet sind.
S 8. Erleichternde Ausnahmen von den Bestimmungen Der SS- 2, 6 und 7 über die Radfelgenbreite können unter besonderen Umständen, namentlich für gebirgige Gegenden, zugelassen werden, erfordern aber meine Genehmigung^
S- 9. Wenn die Führer der im $ 1 bezeichneten Fuhr- werke, soweit letztere nicht unter die Bestimmungen der SS- 3 und 7 fallen, auf Erfordern der Aussichtsbeamten das Gewicht der Ladung ober Maschine nicht glaubhaft Nachweisen und wenn das Aufsichtspersonal Grund hat, anzunehmen, daß daS LadungSgewicht überschritten ist, so ist durch den Bürgermeister des nächsten Orts, wen« möglich desjenigen