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Htlsselder Kreisbliltt.
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Ur. 138. Dienstag den 31. Oktober 1893.
Erstes Blatt.
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Amtliches.
Oesetz, betreffend Ergänzung bet Bestimmungen über den Wucher. Lom 19. Juni 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher
Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
In dem Strafgesetzbuch werden die §§. 302 a und 302 d folgendermaßen abgeändert, und werden hinter dem §. 302 d folgender § 302 e und in dem § 367 hinter Nr. 15 folgende Nr. 16 eingestellt :
§. 302 a. Wer unter Ausbeulung der Noth- lage , des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Anderen mit Bezug auf ein Darlehn oder auf die Stundung einer Geldforderung ober auf ein anderes zweiseitiges Rechtsgeschäft, welches denselben wirthschaftlichen Zwecken dienen soll, sich oder einem Drillen Bermögensvortheile versprechen oder gewähren läßt, welche den üblichen Zinsfuß dergestalt überschreiten, daß nach den UniHänbeu des Falles die Bermögensvortheile in auffälligem Mißverhältniß zu der Leistung stehen, wird wegen Wuchers mit Gefängniß bis zn sechs Atouaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. Auch kann auf Verlust ^er bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
302 d. Wer den Wucher (§§. 302 a bis 302 c) gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu fünfzehnlausend Mark bestraft. Auch ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen
§• 302 e. Dieselbe Strafe (§. 302d) trifft denjenigen, welcher mit Bezug auf ein Rechtsgeschäft anderer als der im § 302 a bezeichneten gewerbs- oder gewohnheitsmäßig unter Ausbeutung der Nothlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Anderen, sich oder einem litten Bermögensvortheile versprechen oder gewahren läßt, welche den Werth der Leistung dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die Bermögensvortheile in auffälligem Mißverhältniß zn der Leistung stehen.
§ 367. 16. wer den über das Abhalten von Meutlichen Versteigerungen und über das Ver
abfolgen geistiger Getränke vor und bei öffentlichen Versteigerungen erlassenen polizeilichen An- ordnnngen zuwiderhandelt.
Artikel II.
In bem Gesetze, betreffend den Wucher, vom 24. Mai 1880 (ReichS-Gesetzbl. S. 109) wird der Artikel 3 im ersten Absatz und im ersten Satz des zweiten Absatzes folgendermaßen abgeändert und wird folgender Artikel 4 eingestellt:
Artikel 3.
Verträge, welche gegen die Vorschriften der §§. 302 a, 302 b, 302 e des Strafgesetzbuches j verstoßen, sind ungültig.
Sämmtliche von dem Schuldner oder für ihn geleisteten Vermögensvortheile (§§ 302a, 302 e) ; müssen zurückgemährt und vom Tage des Empfanges an verzinst werden ....
Artikel 4.
Wer aus dem Betriebe von Geld- oder Kreditgeschäften ein Gewerbe macht, hat die Rechnung des Geschäftsjahres für jeden, welcher ein Geschäft der bezeichneten Art mit ihm abgeschlossen hat und daraus sein Schuldner geworden ist, ab- ! zuschließen und dem Schuldner binnen drei । Monaten nach Schluß des Jahres einen schrist- ! lieben Auszug dieser Rechnung mitzutheilen, der außer dem Ergebniß derselben auch erkennen läßt, wie solches erwachsen ist.
Wer sich dieser Verpflichtung vorsätzlich entzieht , wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark, oder mit Haft bestraft und verliert den Anspruch auf die Zinsen für das verflossene Jahr hinsichtlich der Geschäfte, welche in den Rechnungsauszug aufzunehmen waren.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung:
I. wenn das Schuldverhältniß auf nur einem während des abgelaufenen Geschäftsjahres abgeschlossenen Rechtsgeschäfte beruht, über bellen Entstehung und Ergebniß dem Schuldner eine schriftliche Mittheilung behändigt ist;
-. auf öffentliche Banken, Notenbanken, Bodenkreditinstitute und Hypothekenbanken auf Aktien, auf öffentliche Leihanstalten, auf Spar- und Darleihinstitute öffentlicher Korporationen nnd auf eingetragene Genossenschaften, soweit es sich bei den eingetragenen Genossenschaften um den Geschäftsverkehr mit den Mitgliedern handelt;
3. auf den Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten, deren Firma in das Handelsregister eingetragen ist.
Artikel III.
Der Absatz 3 Satz 1 des §. 35 der Gewerbeordnung erhält folgende veränderte Fassung:
Dasselbe gilt von der gewerbsmäßigen Besorgung fremder Rechtsaugelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte, insbesondere der Abfassung der darauf bezüglichen schriftlichen Aufsätze, von dem gewerbsmäßigen Betriebe der Viehverstelluug (Viehpacbt), des Viehhandels und des Handels mit ländlichen Grundstücken, von dem Geschäfte der gewerbsmäßigen VermittelungSagenten für Jmmobiliar- verträge, Darlehen und Heirathen, von dem Geschäfte eines Gesindevermiethers unb eines StellenvermittlerS, sowie vom Geschäfte eines Auktionators.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Kiel, den 19. Juni 1893, an Bord M. D. „Hohenzollern"
(L S.) Wilhelm.
Graf von Caprivi.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des §. 5 der Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 und des §. 142 des Gesetzes vom 30. Juli 1883 über die allgemeine Landesverwaltung wird zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 19. Juni 1893 unter Zustimmung des Kreisausschusses folgende für den Kreis gültige Anordnung getroffen.
§. 1. Von jeder öffentlichen Versteigerung von Immobilien ist mindestens 6 Tage vorher dem Landrath schriftliche Anzeige zu machen. In der Anzeige muß der Name, Stand und Wohnort des Veranstalters der Versteigerung, der Gegenstand der Versteigerung, sowie der Ort und die Stunde des Beginnes der Versteigerung deutlich angegeben werden. Die gleiche Anzeige ist der Ortspolizeibehörde zu erstatten.
§. 2. Jede Versteigerung ist ortspolizeilich zu überwachen. Beeinflussungen der Bietungslustigen zu Gunsten des Veranstalters der Versteigerung sind nicht zu dulden. Finden solche trotz wiederholter Einsprache des beaufsichtigenden Polizeibeamten ober dessen beauftragten Stellvertreters statt, so ist der Fortgang der Versteigerung zu untersagen.
§. 3. Grundstücksversteigerungen dürfen in öffentlichen Schanklokalen nicht vorgenommen werden. Sie dürfen nicht vor 8 Uhr Morgens beginnen und nicht über 8 Uhr Abends ausgedehnt werden.
§. 4. Es dürfen weder vor noch während der Versteigerung geistige Getränke an die Bietungslustigen durch den Veranstalter der Versteigerung oder seine Helfer oder sonst dabei betheiligte Personen verabreicht werden. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf Schanklokale und Berkaufs- stätten von Spirituosen in dein Sinne, daß darin die unentgeltliche Verabfolgung von geistigen Getränken für Rechnung der Veranstalter der Ver- Steigerung oder ihrer Helfer nicht geschehen darf.
§. 5. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafen von 5 bis 30 Mk. oder Haft von 1 bis 3 Tagen bestraft. Wirthe und Kleinhändler mit Spirituosen haben außerdem Einleitung des Verfahrens auf Concessions-Entziehung zu gewärtigen.
§. 6. Auf gerichtliche ober von den Voll- streckungsbehörden, von Staats-, Kommunal- und kirchlichen Behörden angeordnete öffentliche Versteigerungen sindet diese Polizei-Verordnung keine Anwendung.
Hersfeld, den 23. Oktober 1893.
Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz. * * *
Herüfeld, den 24. Oktober 1893.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des hiesigen Kreises werden hierdurch angewiesen, die vorstehende Polizeiverordnung in Ihren Ge- meindebezirken alsbald auf ortsübliche Weise zur