Einzelbild herunterladen
 

Erscheint wöchcntlicb brei Wal Dionstajz, Dovner^ag nnb 'Somiobntb. älbomientciUhpreib vierteljährlich 1 Mark 40 Php exel. Postaufschlag.

Die Jnsertionsgebührcn betragen für den Raum einer Cvaltzeile 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg. Reklamen die Zeile 20 Pfg.

Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.

Htlsselder Kreisbliltt.

Mit wöchentlicher Gratis-BeilageMustrirtes Sonntagsblatt".

Ur. 138. Dienstag den 31. Oktober 1893.

Erstes Blatt.

Bestellungen auf das KrMtl ^reisfilntf mit der wöchentlichen Gratis-Beilage Mustrirtes Sonntagsblatt" für die Monate November und Dezember werden von alleil Kaiserlichen Postanstalten, Land- briefträgern und von der Expedition angenommen.

Amtliches.

Oesetz, betreffend Ergänzung bet Bestimmungen über den Wucher. Lom 19. Juni 1893.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher

Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.

In dem Strafgesetzbuch werden die §§. 302 a und 302 d folgendermaßen abgeändert, und werden hinter dem §. 302 d folgender § 302 e und in dem § 367 hinter Nr. 15 folgende Nr. 16 ein­gestellt :

§. 302 a. Wer unter Ausbeulung der Noth- lage , des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Anderen mit Bezug auf ein Darlehn oder auf die Stundung einer Geldforderung ober auf ein anderes zweiseitiges Rechtsgeschäft, welches denselben wirthschaftlichen Zwecken dienen soll, sich oder einem Drillen Bermögensvortheile ver­sprechen oder gewähren läßt, welche den üblichen Zinsfuß dergestalt überschreiten, daß nach den UniHänbeu des Falles die Bermögensvortheile in auffälligem Mißverhältniß zu der Leistung stehen, wird wegen Wuchers mit Gefängniß bis zn sechs Atouaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu drei­tausend Mark bestraft. Auch kann auf Verlust ^er bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

302 d. Wer den Wucher (§§. 302 a bis 302 c) gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu fünfzehnlausend Mark bestraft. Auch ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu er­kennen

§ 302 e. Dieselbe Strafe (§. 302d) trifft denjenigen, welcher mit Bezug auf ein Rechts­geschäft anderer als der im § 302 a bezeichneten gewerbs- oder gewohnheitsmäßig unter Ausbeutung der Nothlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Anderen, sich oder einem litten Bermögensvortheile versprechen oder ge­wahren läßt, welche den Werth der Leistung der­gestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die Bermögensvortheile in auffälligem Mißverhältniß zn der Leistung stehen.

§ 367. 16. wer den über das Abhalten von Meutlichen Versteigerungen und über das Ver­

abfolgen geistiger Getränke vor und bei öffent­lichen Versteigerungen erlassenen polizeilichen An- ordnnngen zuwiderhandelt.

Artikel II.

In bem Gesetze, betreffend den Wucher, vom 24. Mai 1880 (ReichS-Gesetzbl. S. 109) wird der Artikel 3 im ersten Absatz und im ersten Satz des zweiten Absatzes folgendermaßen abgeändert und wird folgender Artikel 4 eingestellt:

Artikel 3.

Verträge, welche gegen die Vorschriften der §§. 302 a, 302 b, 302 e des Strafgesetzbuches j verstoßen, sind ungültig.

Sämmtliche von dem Schuldner oder für ihn geleisteten Vermögensvortheile (§§ 302a, 302 e) ; müssen zurückgemährt und vom Tage des Em­pfanges an verzinst werden ....

Artikel 4.

Wer aus dem Betriebe von Geld- oder Kredit­geschäften ein Gewerbe macht, hat die Rechnung des Geschäftsjahres für jeden, welcher ein Ge­schäft der bezeichneten Art mit ihm abgeschlossen hat und daraus sein Schuldner geworden ist, ab- ! zuschließen und dem Schuldner binnen drei Monaten nach Schluß des Jahres einen schrist- ! lieben Auszug dieser Rechnung mitzutheilen, der außer dem Ergebniß derselben auch erkennen läßt, wie solches erwachsen ist.

Wer sich dieser Verpflichtung vorsätzlich ent­zieht , wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark, oder mit Haft bestraft und verliert den Anspruch auf die Zinsen für das verflossene Jahr hinsichtlich der Geschäfte, welche in den Rechnungs­auszug aufzunehmen waren.

Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung:

I. wenn das Schuldverhältniß auf nur einem während des abgelaufenen Geschäftsjahres abgeschlossenen Rechtsgeschäfte beruht, über bellen Entstehung und Ergebniß dem Schuldner eine schriftliche Mittheilung behändigt ist;

-. auf öffentliche Banken, Notenbanken, Boden­kreditinstitute und Hypothekenbanken auf Aktien, auf öffentliche Leihanstalten, auf Spar- und Darleihinstitute öffentlicher Korporationen nnd auf eingetragene Genossenschaften, so­weit es sich bei den eingetragenen Genossen­schaften um den Geschäftsverkehr mit den Mitgliedern handelt;

3. auf den Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten, deren Firma in das Handelsregister ein­getragen ist.

Artikel III.

Der Absatz 3 Satz 1 des §. 35 der Gewerbe­ordnung erhält folgende veränderte Fassung:

Dasselbe gilt von der gewerbsmäßigen Be­sorgung fremder Rechtsaugelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte, insbe­sondere der Abfassung der darauf bezüglichen schriftlichen Aufsätze, von dem gewerbsmäßigen Betriebe der Viehverstelluug (Viehpacbt), des Viehhandels und des Handels mit ländlichen Grundstücken, von dem Geschäfte der gewerbs­mäßigen VermittelungSagenten für Jmmobiliar- verträge, Darlehen und Heirathen, von dem Geschäfte eines Gesindevermiethers unb eines StellenvermittlerS, sowie vom Geschäfte eines Auktionators.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Kiel, den 19. Juni 1893, an Bord M. D.Hohenzollern"

(L S.) Wilhelm.

Graf von Caprivi.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des §. 5 der Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landes­theilen vom 20. September 1867 und des §. 142 des Gesetzes vom 30. Juli 1883 über die allge­meine Landesverwaltung wird zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 19. Juni 1893 unter Zu­stimmung des Kreisausschusses folgende für den Kreis gültige Anordnung getroffen.

§. 1. Von jeder öffentlichen Versteigerung von Immobilien ist mindestens 6 Tage vorher dem Landrath schriftliche Anzeige zu machen. In der Anzeige muß der Name, Stand und Wohnort des Veranstalters der Versteigerung, der Gegenstand der Versteigerung, sowie der Ort und die Stunde des Beginnes der Versteigerung deutlich angegeben werden. Die gleiche Anzeige ist der Ortspolizei­behörde zu erstatten.

§. 2. Jede Versteigerung ist ortspolizeilich zu überwachen. Beeinflussungen der Bietungslustigen zu Gunsten des Veranstalters der Versteigerung sind nicht zu dulden. Finden solche trotz wieder­holter Einsprache des beaufsichtigenden Polizeibe­amten ober dessen beauftragten Stellvertreters statt, so ist der Fortgang der Versteigerung zu untersagen.

§. 3. Grundstücksversteigerungen dürfen in öffentlichen Schanklokalen nicht vorgenommen werden. Sie dürfen nicht vor 8 Uhr Morgens beginnen und nicht über 8 Uhr Abends ausge­dehnt werden.

§. 4. Es dürfen weder vor noch während der Versteigerung geistige Getränke an die Bietungs­lustigen durch den Veranstalter der Versteigerung oder seine Helfer oder sonst dabei betheiligte Personen verabreicht werden. Dieses Verbot er­streckt sich auch auf Schanklokale und Berkaufs- stätten von Spirituosen in dein Sinne, daß darin die unentgeltliche Verabfolgung von geistigen Ge­tränken für Rechnung der Veranstalter der Ver- Steigerung oder ihrer Helfer nicht geschehen darf.

§. 5. Zuwiderhandlungen werden mit Geld­strafen von 5 bis 30 Mk. oder Haft von 1 bis 3 Tagen bestraft. Wirthe und Kleinhändler mit Spirituosen haben außerdem Einleitung des Ver­fahrens auf Concessions-Entziehung zu gewärtigen.

§. 6. Auf gerichtliche ober von den Voll- streckungsbehörden, von Staats-, Kommunal- und kirchlichen Behörden angeordnete öffentliche Ver­steigerungen sindet diese Polizei-Verordnung keine Anwendung.

Hersfeld, den 23. Oktober 1893.

Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz. * * *

Herüfeld, den 24. Oktober 1893.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des hiesigen Kreises werden hierdurch angewiesen, die vorstehende Polizeiverordnung in Ihren Ge- meindebezirken alsbald auf ortsübliche Weise zur