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Itrsfrlitr Kreisblatt.
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Nr. 132. Donnerstag den 9. November 1893.
Amtliches.
Einkomrnensteuerveranlagung für das Jahr 1894/95.
Zur Ausführung der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1894/95 sind den Herrn Orts- (Guts-) Vorständen des Kreises die hierzu erforderlichen Formulare bereits zugegangen, wobei ich bemerke, daß mit Genehmigung Königlicher Regierung zu Cassel zur Verminderung des Schreibwerkes gemäß Artikel 38 Nr. 10 Absatz 2 der Anweisung vom 5. August 1891 das Person e n v e r z e i ch n i s (Muster III.) nach Anfügung der erforderlichen Spalten der Gemeindesteuerliste zugleich als Gemeinde st euer- l i st e d i e n e n soll. Ein etwaiger Mehrbedarf ist unter näherer Begründung alsbald hieranzuzeigen.
A. Die Arbeiten zur Veranlagung beginnen mit der zur namentlichen Feststellung der Steuerpflichtigen erforderlichen Per fönen st ands- a u f n a h ni e durch den Orts- (Guts-) Vorstand für seinen Bezirk am 1 3. Nove m ber b. I s. und Eintragung in das Personenverzeichnis und zwar unter Mitwirkung der hierzu verpflichteten Hausbesitzer und Haus- haltungsvorstände, wobei ich folgendes bemerke: a. In das Personenverzeichnis sind aufzunehmen (n a ch d e r ö r t l i ch e n La g e der Hausgrund stücke, Reihenfolge der Hausnummern):
1) Die sämmtlichen zur Zeit der Personenstandsaufnahme anwesenden Einwohner des Gemeinde- (Guts-) Bezirkes ein- ' schließlich derjenigen, welche in eine andere Gemeinde zu verziehen beabsichtigen, aber noch nicht verzogen sind.
Findet nach dem 13. November, aber noch vor der Voreinschätznng, ein Umzug in eine andere Gemeinde statt, so ist der Steuerpflichtige der Behörde des n e u e n W o h n o r t e s zur Veranlagung zu überweisen.
2) Diejenigen Personen, welche im Gemeinde- (Guts-) Bezirke ihren Wohnsitz haben und nur zeitweise des A r b e i t s y e r d i e n st e S halber oder aus anderen Gründen abwesend sind.
3) Diejenigen physischen Personen, welche, ohne einen Wohnsitz in Preußen zu haben, in dem Gemeinde- (Guts-) Bezirke Grundstücke besitzen oder ein stehendes Gewerbe betreiben oder aus einer daselbst bestehenden preußischen Staatskasse Besoldungen, Pensionen oder Wartegelder beziehen.
4) Diejenigen preußischen Staatsangehö- ' rigen, welche aus dem Gemeinde- (Guts- Bezirke in das Ausland verzogen sind, sofern der gegenwärtige Aufenthalt im Auslande bekannt und bis zum l. April 1394 zwei Jahre noch nicht verflossen sind. ü) Diejenigen preußischen Staatsangehörigen, welche als preußische Staatsbeamte oder Offiziere ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben, und deren letzter Veranlagungsort, bevor sie diesen Wohnsitz erhielten, in dem Gemeinde- (Guts-) Bezirke begründet war.
b. In Spalte 2—3 des Verzeichnisses sind d i e Haushaltungsvorstände, sowie die keinem Haushalte an gehörigen und die selbstständig zu veranlagenden einzelnen Personen (cf. Artikel 6, Erster Theil der Anweisung vom 5. August 1891) namentlich ein- zutragen. Bei jedem Namen ist in den Spalten 4—7 die Zahl der Haushaltungsangehörigen sehr sorgfältig zu verzeichnen einschließlich derjenigen Personen, welche, ohne eigenes selbstständiges Einkommen zu haben, von dem Familienhaupte in oder außer dem Hause Wohnung und Unterhalt empfangen z. B. auch die behufs ihrer Ausbildung als Lehrlinge, Schüler, Studenten u. s. w. auswärts unterhaltenen Kinder. Die Zahl der Letzteren ist in Spalte 7 a besonders anzugeben.
In Spalte 6 ist die Zahl derjenigen zu vermerken, welche am 1. April 1894 noch nicht 1 4 Jahre alt sind.
B. Außerdem ist ein besonderes Verzeichnis nach Muster IV. über diejenigen physischen Personen anzulegen, welche Einkommen aus einem in dem Gemeinde- (Guts-) Bezirke belegenen, eigenen oder gepachteten Grundbesitze ober daselbst betriebenen stehenden Gewerbe beziehen, aber an einem anderen preußischen Orte wohnen oder, ohne einen Wohnsitz in Preußen zu huben, an einem anderen Orte bereits im Vorjahre zur Einkommensteuer veranlagt waren.
Anmerkun g. Es kann auch das vorjährige Verzeichnis nach entsprechender Berichtigung verwandt werden.
Auszüge aus diesem nach 'Maßgabe der Kopfinschriften sorgfältig auszufüllenden Verzeichnisse sind der Ortsbehörde des preußischen Wohnsitzes bezw. Veranlagungsortes zur Benutzung bei der dort zu bewirkenden Veranlagung dieser Personen mitzutheilen.
C. a. In die Einkommensteuerliste sind aus dem Personenverzeichnis (unter Beibehaltung der Reihenfolge in dem Personenverzeichnis und nach Ausscheidung d e r S teuerfreien (Artikel 38,1 der Anweisung vom 5. August 1891, Extrabeilage zum Amtsblatt Nr. 43.des Jahres 1891) aufzunehmen diejenigen Personen,
1) welche bereits im Vorjahre mit einem Einkommen von mehr als 900 Mk. zur Einkommensteuer veranlagt waren,
2) welche von dem Vorsitzenden der Veran- lagungs-Kommission als einkommensteuer- pflichtig bezeichnet werden,
3) welch n nach den stattgehabten Ermittelungen und dem pflichtmäßigen Ermessen des Gemeinde- (Guts-) Vorstandes ein steuerpflichtiges Gesammteinkommen von mehr als 900 Mark beizumessen ist.
A ii in c r r ii n g. Im volle Verstehende» unOlit, da"' bie Aufnahme in bie ainkvmmenstenerliüe nicht deshalb unterbleiben. weil von dem Oinfommen ein Abzug gemäß S 18 des Gesetze» zu machen. oder weil die Freistellung gemäß $ in des Gesetzes zulässig ist.
b) Die Ausfüllung der Spalten geschieht nach den über die bestehenden Thatsachen, Verhältnisse und Merkmale gesammelten 'Nachrichten unter Beobachtung der im ersten Theil
der Anweisung vom 5. August 1891 dargelegten Veranlagungsgrundsätze. Bei Berechnung des Einkommens aus Gebäulichkeiten ist für die Abnutzung bei massiven Gebäuden nur '/* vom Hundert, bei anderen ’/2 vom Hundert in Abzug zu bringen.
Anmerkung. Hat ein Steuerpflichtiger in mehreren Gemarkungen Grundbesitz, so ist dieser in der title getrennt aufzuführen. Entstehen in dieser Beziehung Zweifel, so ist das Königliche Katasterami dahier um Auskunft zu ersuchen.
c) Die Mitglieder der Voreiuschätzungs- bezw. VeranlagungS-Kommission sind als solche in Spalte 2 bezw. 3 zu bezeichnen.
d) Um die Richtigkeit der Gehälter, Pensionen, Wartegelder 2c. prüfen zu können, wollen sich die Herren Orts- (Guts-) Vorstände von den betreffenden Auszahlungsstellen Mittheilungen zugehen lassen.
e) Die Steuerpflichtigen sind in ortsüblicher Weise öffentlich mehr- mals aufzufordern, binnen einer kurz z u b e m essenden F r i st, d i e anzurechnenden Schuldenzinsen, Lasten,KassenbeiträgeundLebens- versicherungsprämien anzumelden und die Verpflichtung zur Entrichtung derselben durch Vorlegung der Beläge (Zins-, Beitrags-, Prämienquittungen, Policen 2c.) z u b e - fcheinigen, da nur diejenigen abzugsfähigen Leistungen berücksichtigt werden dürfen, deren B e - st e h e n keinem Zweifel unterliegt.
Zur Vermeidung von Irrthümern und Zweifeln sind die Namen (Vor- und Zunamen), das Gewerbe und der Wohnort der Gläubiger eventl. der Schuldner recht genau anzugeben.
f) Bezüglich derjenigen Personen, deren steuerpflichtiges Einkommen auf weniger als 900 Mark anzunehmen ist, sind in dem Personenverzeichnis, welches zugleich als G e m e i n d e st e u e r l i st e dient, die Spalten 12—23 nach den für die Aufstellung der Einkommensteuerlisten bestehenden Bestimmungen ordnungsmäßig auszufüllen.
Die Gemeindesteuerliste ist bei der Vor- einschätzung bei denjenigen Personen zu vervollständigen, welche in der Einkommensteuerliste zwar aufgeführt sind, aber unter Berücksichtigung der im § 18 und § 19 des Gesetzes bezeichneten Ermäßigungen (Abzug wegen der Familienmitglieder unter 14 Jahren, Ermäßigung wegen beeinträchtigter Leistungsfübigkeit) als nicht einkommensteuer- pflichtig erachtet gestrichen und nur zu den Kommunalabgaben herangezogen werden.
D. Die Herren Orts- (Guts-) Vorstände haben die Vorarbeiten so zu beschleunigen, daß solche spätestens bis zum 21. November b. Js. abgeschlossen sind und von mir sodann an Ort und Stelle geprüft werden können.
Sodann ist das gesammte Veranlagungsmaterial an den Vorsitzenden der Voreinschützungskommission, in dessen Händen das Material spätestens a m 28. N 0 ve m b e r d. I s. sein muß, abzu- geben. Dieser hat die Säumigen mir sofort mitzutheilen, damit ich erforderlichen Falles mit Ordnungsstrafen vorgehen kann, und dafür Sorge