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Itrsfrlitr Kreisblatt.

Mit wöchentlicher Gratis-BeilageJllustrirtes Sonntagsblatt".

Nr. 132. Donnerstag den 9. November 1893.

Amtliches.

Einkomrnensteuerveranlagung für das Jahr 1894/95.

Zur Ausführung der Einkommensteuerveran­lagung für das Jahr 1894/95 sind den Herrn Orts- (Guts-) Vorständen des Kreises die hierzu erforderlichen Formulare bereits zugegangen, wo­bei ich bemerke, daß mit Genehmigung König­licher Regierung zu Cassel zur Verminderung des Schreibwerkes gemäß Artikel 38 Nr. 10 Absatz 2 der Anweisung vom 5. August 1891 das Per­son e n v e r z e i ch n i s (Muster III.) nach Anfüg­ung der erforderlichen Spalten der Gemeinde­steuerliste zugleich als Gemeinde st euer- l i st e d i e n e n soll. Ein etwaiger Mehrbedarf ist unter näherer Begründung alsbald hieranzuzeigen.

A. Die Arbeiten zur Veranlagung beginnen mit der zur namentlichen Feststellung der Steuer­pflichtigen erforderlichen Per fönen st ands- a u f n a h ni e durch den Orts- (Guts-) Vorstand für seinen Bezirk am 1 3. Nove m ber b. I s. und Eintragung in das Personenverzeichnis und zwar unter Mitwirkung der hierzu verpflichteten Hausbesitzer und Haus- haltungsvorstände, wobei ich folgendes bemerke: a. In das Personenverzeichnis sind aufzunehmen (n a ch d e r ö r t l i ch e n La g e der Hausgrund stücke, Reihenfolge der Hausnummern):

1) Die sämmtlichen zur Zeit der Personen­standsaufnahme anwesenden Einwohner des Gemeinde- (Guts-) Bezirkes ein- ' schließlich derjenigen, welche in eine an­dere Gemeinde zu verziehen beabsichti­gen, aber noch nicht verzogen sind.

Findet nach dem 13. November, aber noch vor der Voreinschätznng, ein Um­zug in eine andere Gemeinde statt, so ist der Steuerpflichtige der Behörde des n e u e n W o h n o r t e s zur Ver­anlagung zu überweisen.

2) Diejenigen Personen, welche im Ge­meinde- (Guts-) Bezirke ihren Wohnsitz haben und nur zeitweise des A r b e i t s y e r d i e n st e S halber oder aus anderen Gründen abwe­send sind.

3) Diejenigen physischen Personen, welche, ohne einen Wohnsitz in Preußen zu haben, in dem Gemeinde- (Guts-) Be­zirke Grundstücke besitzen oder ein stehendes Gewerbe betreiben oder aus einer daselbst bestehenden preußischen Staatskasse Besoldungen, Pensionen oder Wartegelder beziehen.

4) Diejenigen preußischen Staatsangehö- ' rigen, welche aus dem Gemeinde- (Guts- Bezirke in das Ausland verzogen sind, sofern der gegenwärtige Aufenthalt im Auslande bekannt und bis zum l. April 1394 zwei Jahre noch nicht verflossen sind. ü) Diejenigen preußischen Staatsangehö­rigen, welche als preußische Staatsbe­amte oder Offiziere ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben, und deren letzter Veranlagungsort, bevor sie diesen Wohnsitz erhielten, in dem Gemeinde- (Guts-) Bezirke begründet war.

b. In Spalte 23 des Verzeichnisses sind d i e Haushaltungsvorstände, sowie die keinem Haushalte an gehörigen und die selbstständig zu veran­lagenden einzelnen Personen (cf. Artikel 6, Erster Theil der Anweisung vom 5. August 1891) namentlich ein- zutragen. Bei jedem Namen ist in den Spalten 47 die Zahl der Haushaltungs­angehörigen sehr sorgfältig zu verzeichnen einschließlich derjenigen Personen, welche, ohne eigenes selbstständiges Einkommen zu haben, von dem Familienhaupte in oder außer dem Hause Wohnung und Unterhalt empfangen z. B. auch die behufs ihrer Ausbildung als Lehrlinge, Schüler, Studenten u. s. w. aus­wärts unterhaltenen Kinder. Die Zahl der Letzteren ist in Spalte 7 a besonders anzugeben.

In Spalte 6 ist die Zahl derjenigen zu vermerken, welche am 1. April 1894 noch nicht 1 4 Jahre alt sind.

B. Außerdem ist ein besonderes Verzeichnis nach Muster IV. über diejenigen physischen Per­sonen anzulegen, welche Einkommen aus einem in dem Gemeinde- (Guts-) Bezirke belegenen, eigenen oder gepachteten Grundbesitze ober daselbst betriebenen stehenden Gewerbe beziehen, aber an einem anderen preußischen Orte wohnen oder, ohne einen Wohnsitz in Preußen zu huben, an einem anderen Orte bereits im Vorjahre zur Einkommensteuer veranlagt waren.

Anmerkun g. Es kann auch das vorjährige Ver­zeichnis nach entsprechender Berichtigung verwandt werden.

Auszüge aus diesem nach 'Maßgabe der Kopf­inschriften sorgfältig auszufüllenden Verzeichnisse sind der Ortsbehörde des preußischen Wohnsitzes bezw. Veranlagungsortes zur Benutzung bei der dort zu bewirkenden Veranlagung dieser Personen mitzutheilen.

C. a. In die Einkommensteuerliste sind aus dem Personenverzeichnis (unter Beibe­haltung der Reihenfolge in dem Personenverzeichnis und nach Ausscheidung d e r S teuer­freien (Artikel 38,1 der Anweisung vom 5. August 1891, Extrabeilage zum Amtsblatt Nr. 43.des Jahres 1891) aufzunehmen die­jenigen Personen,

1) welche bereits im Vorjahre mit einem Einkommen von mehr als 900 Mk. zur Einkommensteuer veranlagt waren,

2) welche von dem Vorsitzenden der Veran- lagungs-Kommission als einkommensteuer- pflichtig bezeichnet werden,

3) welch n nach den stattgehabten Ermitte­lungen und dem pflichtmäßigen Ermessen des Gemeinde- (Guts-) Vorstandes ein steuerpflichtiges Gesammteinkommen von mehr als 900 Mark beizumessen ist.

A ii in c r r ii n g. Im volle Verstehende» unOlit, da"' bie Aufnahme in bie ainkvmmenstenerliüe nicht deshalb unterbleiben. weil von dem Oinfommen ein Abzug gemäß S 18 des Gesetze» zu machen. oder weil die Freistellung gemäß $ in des Gesetzes zu­lässig ist.

b) Die Ausfüllung der Spalten geschieht nach den über die bestehenden Thatsachen, Ver­hältnisse und Merkmale gesammelten 'Nach­richten unter Beobachtung der im ersten Theil

der Anweisung vom 5. August 1891 darge­legten Veranlagungsgrundsätze. Bei Be­rechnung des Einkommens aus Gebäulichkeiten ist für die Abnutzung bei massiven Gebäuden nur '/* vom Hundert, bei anderen/2 vom Hundert in Abzug zu bringen.

Anmerkung. Hat ein Steuerpflichtiger in mehreren Gemarkungen Grundbesitz, so ist dieser in der title getrennt aufzuführen. Entstehen in dieser Beziehung Zweifel, so ist das Königliche Katasterami dahier um Auskunft zu ersuchen.

c) Die Mitglieder der Voreiuschätzungs- bezw. VeranlagungS-Kommission sind als solche in Spalte 2 bezw. 3 zu bezeichnen.

d) Um die Richtigkeit der Gehälter, Pensionen, Wartegelder 2c. prüfen zu können, wollen sich die Herren Orts- (Guts-) Vorstände von den betreffenden Auszahlungsstellen Mittheilungen zugehen lassen.

e) Die Steuerpflichtigen sind in ortsüb­licher Weise öffentlich mehr- mals aufzufordern, binnen einer kurz z u b e m essenden F r i st, d i e anzurechnenden Schuldenzinsen, Lasten,KassenbeiträgeundLebens- versicherungsprämien anzumelden und die Verpflichtung zur Ent­richtung derselben durch Vor­legung der Beläge (Zins-, Beitrags-, Prämienquittungen, Policen 2c.) z u b e - fcheinigen, da nur diejenigen abzugsfähigen Leistungen be­rücksichtigt werden dürfen, deren B e - st e h e n keinem Zweifel unterliegt.

Zur Vermeidung von Irrthümern und Zweifeln sind die Namen (Vor- und Zu­namen), das Gewerbe und der Wohnort der Gläubiger eventl. der Schuldner recht genau anzugeben.

f) Bezüglich derjenigen Personen, deren steuer­pflichtiges Einkommen auf weniger als 900 Mark anzunehmen ist, sind in dem Personen­verzeichnis, welches zugleich als G e m e i n d e st e u e r l i st e dient, die Spalten 1223 nach den für die Auf­stellung der Einkommensteuerlisten bestehenden Bestimmungen ordnungsmäßig auszufüllen.

Die Gemeindesteuerliste ist bei der Vor- einschätzung bei denjenigen Personen zu vervollständigen, welche in der Einkommen­steuerliste zwar aufgeführt sind, aber unter Berücksichtigung der im § 18 und § 19 des Gesetzes bezeichneten Ermäßigungen (Abzug wegen der Familienmitglieder unter 14 Jahren, Ermäßigung wegen beeinträchtigter Leistungsfübigkeit) als nicht einkommensteuer- pflichtig erachtet gestrichen und nur zu den Kommunalabgaben herangezogen werden.

D. Die Herren Orts- (Guts-) Vorstände haben die Vorarbeiten so zu beschleunigen, daß solche spätestens bis zum 21. November b. Js. abgeschlossen sind und von mir sodann an Ort und Stelle geprüft werden können.

Sodann ist das gesammte Veranlagungsmaterial an den Vorsitzenden der Voreinschützungskommission, in dessen Händen das Material spätestens a m 28. N 0 ve m b e r d. I s. sein muß, abzu- geben. Dieser hat die Säumigen mir sofort mitzutheilen, damit ich erforderlichen Falles mit Ordnungsstrafen vorgehen kann, und dafür Sorge