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Irtüfelhtr Kreisbilitt
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Mit wöchentlicher Gratis-Beilage „Jlluftrirtes Lanntagsblatt".
Nr. 151.
Donnerstag den 28. Dezember
1893.
DMMk-Kckdmg.
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Wir bitten das Abonnement rechtzeitig erneuern zu wollen, damit bei Beginn des Quartals keine Unterbrechung in der Zustellung eintritt.
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Mit einer der nächsten Nummern erhalten die Abonnenten unseres Blattes einen Wand- und Notiz-Kalender für 1894 unentgeltlich.
Die Expedition.
Amtliches.
Hersfeld, den 23. Dezember 1893.
In Folge einer Ermächtigung seitens des Herrn RegierungS-Präsidenten wird der Handelsverkehr in offenen Verkaufsstellen am 31. d. Mts. für die Dauer von 10 Stunden, unter Wahrung der für den Hauptgottesdienst festgesetzten Pause, bis 7 Uhr Nachmittags hiermit freigegeben.
I. I. Nr. 7204. Der Königliche Landrath Freiherr von S ch l e i n i tz.
Hersfeld, den 19. Dezember 1893.
Judem ich nachstehend einen an die Herren Specialkommissare gerichteten Circular - Erlaß Königlicher Generalkommission zu Cassel vom 26. L-ftober 1892 — nebst Anlage — zur Kenntniß her Herren Ortsvorstände bringe, veranlasse ich dieselben, von allen in den Gemeinden fortab vorkommenden einigermaßen erheblichen Guts- parzellirungen der Königlichen Specialkommission dahier Anzeige zu erstatten, auch die betreffenden Beräußerer behufs deren Belehrung über die Vortheile der Nentengntsgesetze an dieselbe zu verweisen.
J. I. Nr. 7088. Der Königliche Landrath
Freiherr von S ch l e i n i tz.
* *
Königliche Generalkommifston.
Akten-. Littr. H. Nr. 15 gen.
I. Nr. I. 10694.
Cassel, den 26. Oktober 1892.
®ie Herrn Kommissare erhalten in der Anlage Abschrift des unterm 5. Juli er. J. Nr. !j an die Königliche Regierung zu Cassel gerichteten ministeriellen Erlasses zur' Kenntnißnahme und Beachtung hiermit übersendet.
Durch diesen Erlaß ist außer Zweifel gestellt,
daß das Nentengutsgesetz vom 7. Juli 1891 auch in den Fällen anzuwenden ist, wo es sich um Bildung von Nentengütern zwecks Consolidation wirthschaftlich schwacher Stellen mittleren oder kleineren Umfanges handelt, und daß es dabei der Eintragung der Rentenpflichtigkeit an erster Stelle des Grundbuches nur bezüglich des erworbenen Rentenstückes bedarf. Betreffs des Stammgutes, welches für die zu übernehmende Rentenbankrente mit haftbar zu machen ist, genügt es, daß die Rentenpflichtigkeit in das Grundbuch ohne Einräumung eines Vorzugsrechtes vor den bereits vorhandenen grundbuchmäßigen Belastungen und Einschränkungen eingetragen wird.
Als wirthschastlich schwache Stellen, welche unter Inanspruchnahme der Nentengntsgesetze durch Zuschlugung von Rentengrundstücken verbessert werden sollen, sind diejenigen zu erachten, deren Besitzer mit eigenen Arbeitskräften und vorhandenem eigenen Wirthschaftsinventar größere Flächen, als zu dem Gute gehören, bewirthschaften ; können * '
Derartige Stellen kommen in unserer Provinz ; sehr häufig vor. Die Besitzer derselben repräsen- tiren in ihrer Gesammtheit eine sehr beträchtliche unproduktive Arbeitskraft, die durch Ueberweisung von Acker- und Wiesenflächen nutzbar zu machen ist, wodurch die wirthschaftlichen Verhältnisse solcher Güter bedeutend gehoben werben können.
Die Herrn Kommissare werden deshalb wiederholt aufgefordert, sich um Einführung der Renten- gutsgesetze eifrig zu bemühen und bei allen Gelegenheiten, wo Besitzwechsel von Einzel-Grundstücken in Frage kommen, die betheiligten Landwirthe auf die Vortheile der Rentengutsgesetze hinzuweisen.
Als solche Vortheile sind anzuführen:
1) die Bequemlichkeit der Eigenthumsübertragung durch Vermittelung der Generalkommission,
2) die leichte Beschaffung des Kauspreises, der zum größten Theile an den Verkäufer seitens der Provinzialrentenbank baar gezahlt werden kann, und
3) die Ersparniß von Auslagen für Stempel und Gebühren, welche bei sonstigen Grundstücks- veräußerungen zu entrichten sind.
Die Gelegenheiten zur Erwerbung von ilkntengrunbftüden finden sich vielfach:
a) bei Guts-Parzellirungen und Grundstücks- Veräußerungen infolge ungünstiger finanzieller Verhältnisse,
b) nach Erbestheilungen beim Verkauf von Erbportionen, wobei es besonders angezeigt ist, dem Annehmer des Restgutes (Hofstelle) die abgeneigten Parzellen seiner Miterben zu verschaffen,
c) in den Einzelparzellen, welche jährlich durch Verpachtung genutzt werden,
d) in den Grundstücken der Forensen, welche wegen zu weiter Entfernung vom Wirth- schaftshofe zu geringe Bodenrenten liefern, und
e) in Oedländereien, Weide- und Holzgrund- stücken, welche durch Umwandlung in Acker ober Wiese durch andere Besitzer vortheilhafter genutzt werden können.
Bei Zusammenlegungen, Theilungen und Ablösungen bietet sich hierbei der besondere Vortheil, daß die Werthe der zu veräußernden Grundstücke
oder Berechtigungen bekannt sind und einer weiteren Abschätzung nicht bedürfen, und daß die Abfindungen für die Rentengrundstücke mit der sonstigen Abfindung des Erwerbe^ vereinigt werden können.
Die Herren Kommissare wollen deshalb niemals unterlassen, in den Terminen zur Anerkennung der Sollhabenberechnung bezw. vor der Entwerfung der Dispositionen zum AuSeinandersetzungSplane die Interessenten auf diese besonderen Vortheile aufmerksam zu machen.
Anträge auf Bildung von Nentengütern, für welche unsere Vermittelung in Anspruch genommen wird, sind unter Beifügung einer Verhandlung, in welcher die UebereignungSbedingungen und Ausführungsbestimmungen speziell angegeben sein müssen, mit den Auszügen aus dem Grundbuche und der Grundsteuer-Mutterrolle betreffs der betheiligten Grundstücke an uns einzureichen.
gez. Kette.
An die Herrn Spezialkommiffare.
Berlin, den 5. Juli 1892.
Mit den Ausführungen des Berichts vom 21. v. MtS. — C. I. D. Nr. 2794 — betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 7. Juli 1891 über die Beförderung der Errichtung von Nentengütern, erkläre ich mich im Allgemeinen einverstanden und will dem Berichte über diejenigen Fälle, in welchen die Königliche Legierung die Errichtung von Nentengütern für zweckmäßig erachtet, seiner Zeit entgegensehen.
Die unter Nr. 4 des Berichts aufgeführte, den Domänenämtern zur Beachtung mitgetheilte Bedingung erachte ich nicht für zutreffend, da dieselbe - weder im Gesetze noch in der AusführungSver- i fügung ihre Rechtfertigung findet. Demnach soll der Rentengutserwerber, welcher bereits Grundbesitzer ist, bezüglich des Vorhand e n e n Besitzes dieselben Verpflichtungen übernehme», welche das Nentengutsgesetz bem Rentengutserwerber auferlegt und eine Erklärung etwaiger Gläubiger beibringen, daß sie bereit seien, der festzustellenden Rente die erste Stelle im Grundbuch einzuräumen. Die Einräumung eines derartigen Vorzugsrechts kann für die Rentenbankrente nicht beansprucht werden, vielmehr muß man sich begnügen, daß die Rentenbankrente auf bem Stammgut überhaupt und nur auf der zugeschlagenen Parzelle an erster Stelle eingetragen wird. Die Königliche Regierung ist zu der erwähnten Bedingung anscheinend durch den Schlußsatz der 3lr. 2 der AusführungSverfügung vom 16. November 1891 bestimmt worden, wonach die ganze neugebilbete Stelle denselben Beschränkungen unterworfen werden soll. Indeß find mit diesen Beschränkungen nur die eigentlichen EigenthumS- beschränkungen, nicht auch die Einräumung eines Vorzugsrechts für die Rentenbankrente bezw. Domänenrente gemeint. Es ergiebt sich dies unzweifelhaft daraus, daß in dem betreffenden Satze der Ausführungsverfügung nur § 4 und § 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1891, wo "die Eigenthumsbeschränkungen vorgeschrieben werden, allegirt sind, während § 7 Nr. 1 nicht erwähnt ist.
Die Königliche Regierung wolle dementsprechend