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Hersstliit' Irrisblett.
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Mr. 5. Sonnabend den 13. Januar 1894.
Amtliches.
Bekanntmachung!
Mit Bezug auf die Allerhöchste Verordnung vom 26. b. MtS., durch welche die beiden Häuser des Landtages der Monarchie auf den 16. Januar k. Js. in die Haupt- und Residenzstadt Berlin zusammenberufen worden sind, mache ich hierdurch bekannt, daß die besondere Benachrichtigung über den Ort und die Zeit der Eröffnungssitzung in dem Bureau des Herrenhauses und in dem Büreau des Hauses der Abgeordneten am 15. Januar k. Js. in den Stunden von 8 Uhr früh bis 8 Uhr Abends und am 16. Januar k. Js. in den Morgenstunden von 8 Uhr ab offen liegen wird. In diesen Büreaus werden auch die LegitimationS- karten zu der Eröffnungssitzung ausgegeben und alle sonst erforderlichen Mittheilungen in Bezug auf dieselbe gemacht werden.
Berlin, den 29. Dezember 1893.
Der Minister des Innern.
__________gez. Graf z u E u l e n b u r g__
Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Schonzeiten des Wildes vom 26. Februar 1870 und des § 107 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 wird hierdurch der Schluß der Jagd auf Hasen, Aucr-, Birk- und Fasanen- Hennen, Haselwild und Wachteln auf den 18ten d. M. Abends festgesetzt.
Cassel am 8. Januar 1894.
Namens des Bezirks-Ausschuffes.
Der Vorsitzende. Haussonville.
Auf Grund des § lOOe Nr. 3 der ReichSge- werbe-Ordnung bestimme ich hierdurch widerruflich für den Bezirk der Schneider-Innung zu Hersfeld, daß diejenigen Arbeitgeber, welche das Schneidergewerbe betreiben, und, trotzdem sie zur Ausr nähme in die Schneider-Innung zu Hersseld geeignet sein würden, gleichwohl dieser Innung nicht angehören, vom 1. Januar 1894 ab keine Lehrlinge mehr annehmen dürfen.
Eassel am 28. Dezember 1893.
Der Regierungs-Prüsident. Haus s o n v i l l e.
Hersfeld, den 4. Januar 1894.
In Gemäßheit des § 25 bezwse. 45 der Deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 haben alle diejenigen Personen männlichen Geschlechts, welche 1. in dem Zeitraum v om 1. I a n u a r 1 8 7 4 bis einschließlich 3 1. De - z e m b e r 1874 geboren sind,
2. dieseSAlter bereits überschritten, aber s i ch n och nicht vor einer Ersatz-Behörde zur M u st e r u n g bezwse. Aushebung gestellt,
3. sich zwar gestellt, aber über ihr M i l r t a i r v e r h ä l t u i ß noch keine feste Be st im m u n g erhalte u haben, sich in der Zeit vom 15. Januar bis jum 1. Februar v. I. zur Rckrutiruuns- StammroUe 3« melden und dabei die über ihr Alter sprechenden, sowie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits ergangene Bestimmungen über ihr Militairverhältniß enthalten, mit zur Stelle zu bringen. Hierbei wird besonders be- merkt, daß die G e b u r l s z e n g n i s s e d e r n a ch d e m 30. Sepie m b e r 1874 gebo r e n e n
P e r s 0 n e n n i ch t v on d e n P f a r r ä m t e r n 2c. sondern von den Sinn besäntlern ausgestellt werden.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden einschließlich der Gutsvorsteher des Kreises haben demgemäß im laufenden Monate folgende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise viermal zu erlaffen:
„Jeder Militaicpflichtige, welchem über seine Dienstpflicht eine endgültige Entscheidung der Ersatz-Behörden noch nicht ertheilt ist, hat sich in der Zeit vom 15. Januar bis l. Februar
d. J. bei dem Ortsvorslande zur RekrutirungS- Stammrolle zu melden, bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile.
Für solche Militairpflichtige, welche, ohne an einem anderen Orte im Deutschen Reiche einen dauernden Aufenthalt zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrn die Anmeldung zu besorgen, ebensalls bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile."
Die sodann genau nach der Instruktion des Herrn Ober-Präsidenten vom 16. Mai 1876 ; (Amtsblatt de 1876 Seite 109 und 110) aufzu- stellenden Rekrutirungs-Stammrollen pro 1874 sind mir nebst den bei den Meldungen zur Stammrolle aus den betreffenden Jahrgängen vorgelegten Attesten 2c. und den beiden Rekrutirungs-Stammrollen der Jahre 1 8 7 2 und 1 8 7 3 bis spätestens 3um 5. Februar d. J. unter der Bezeichnung Militäria einzureichen.
Ferner haben die Herren Ortsvorstände 2c. des Kreises die in ihren Gemeinden sich aufhaltenden, zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Militairpflichtigen, welche in das militairpflichtige Alter eintreten bezwse. eingetreten sind, und ihrer activen Dienstpflicht noch nicht genügt haben, resp, von der Aushebung noch nicht zurückgestellt worden sind, darauf aufmerksam zu machen, daß sie in Gemäßheil des § 93 pos. 2 der Wehr- ordnung vom 22. November 1888 sich bei der Ersatz-Commission ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen haben.
Schließlich spreche ich noch die bestimmte Erwartung aus, daß die vorbezeichneten Stammrollen sauber ausgestellt und die in Betracht kommenden Rubriken derselben v 0 l l st ä u d i g a u s g e - füllt werden; auch muß, wenn z. B. ein Militairpflichtiger Schmied ist, angegeben werden, ob er Grob- oder Hufschmied ist. — Ferner muß bei jedem einzelnen Militairpflichtigen in der dazu bestimmten Rubrik durch Eintragung der Worte: „ja" oder „nein" angegeben werden, ob sich derselbe zur Stammrolle angemeldet hat oder nicht. Ist letzteres der Fall, so ist ebenfalls anzuzeigen, ob Bestrafung desselben erfolgt ist oder nicht und eventuell weshalb nicht.
J. II. Nr. 13. Der Königliche Land rath Freiherr von S ch l e i n i tz , Geheimer RegierungS-Rath.
Zur Vornahme der Prüfung für den einjährig- freiwilligen Militairdienst ist als Anfangstermin für die Frühjahrs - Prüfung 1894 der 26. Februar b. J. festgesetzt worden.
Diejenigen jungen Leute, welche sich dieser
Prüfung unterziehen wollen, haben ihr Gesuch vor dem 1 ften Februar 1894 bei der unterzeichneten Commission einzureichen und in demselben anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen sie geprüft sein wollen.
Dem Gesuche sind beizufügen:
1) ein Geburtszeugniß;
2) eine Erklärung des Vaters oder Vormundes über die Bereitwilligkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen ;
3) ein Unbescholtenheits-Zeugniß, welcher für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen inilitair- berechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit, oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist;
4) ein von dem Prüfling selbst geschriebener Lebenslauf.
Sämmtliche Papiere sind in Urschrift ein- zureichen.
Cassel am 6. Januar 1894.
Königliche PrüfungS-Commission für Einjährig- Freiwillige.
Frhr. v. B r a ck e l, Geheimer RegierungSrath.
Hersfeld, den 10. Januar 1894.
Die mit einem competenzmäßigen Einkommen von 873 Mk. 93 Pf. ausschließlich freier Wohnung und 90 Alk. FeuerungSvergütung verbundene Schulstelle zu Solms wird vom 16. b. Mts. ab vakant.
Bewerber um dieselbe wollen ihre MeldungS- gesuche nebst den dazu gehörigen Sitten- und Befäyigungszeugnissen innerhalb 14 Tagen bei dem Unterzeichneten einreichen.
Namens des Königlichen Schulvorstandes von Solms:
Freiherr von S ch l e i n i tz , Laudrath, Geheimer RegierungS-Rath.
I 3. I. Nr. 144
Politische Nachrichten.
Berlin, 11. Januar.
S e. Nt a j e st ä t der Kaiser begab sich nach der gestrigen Abendtafel nach der Kriegsakademie und wohnte daselbst in der militairischen Gesellschaft dem Vortrage des Kapitainü z. S. a. D. Stengel bei. — Heute Vormittag um 9 Uhr empfing Se. Majestät der Kaiser den Kriegsminister zum Vortrage und arbeitete daraus mit dem Chef des Militairkabinets. Um 1 Uhr hatte der bisherige Mariuealtachs bei der königlich italienischen Bolschast hierselbst, Schiffskapilain Volpe, die Ehre, von Sr. Majestät in Abschiedsaudienz empfangen zu werden.
Im königlichen Schlöffe fand heute Vormittag 111., Uhr eine Sitzung des Kronrat hes statt. Wie die „Nordd. Allg. Ztg." vernimmt, ist namentlich die Einrichtung von Landwirth - schaftskammern Gegenstand der Berathung gewesen.
Die „Nordd. Allg. Ztg." schreibt: In den letzten