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Hersfeliler KreisbKtt.
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Nr. 35.
Sonnabend den 34. Mär;
1894.
Erstes Statt
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Die Expedition.
Amtliches.
Bestimmungen über die geschäftliche Behandlung der Postsendungen in Staatsdienst-Angelegenheiten. — Mit der Reich s-Postverwaltung ist auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes vom 5. Juni 1869 (Bundes-Gesetzblatt Seite 141), ein Abkommen dahin geschlossen, daß vom 1. April d. I. ab an Stelle der Porto- und beziehungsweise Gebührenbeträge für die einzelnen frankirt abzn- fchickenden portopflichtigen Sendungen der Königlichen Behörden und der einzeln stehenden Königlichen Beamten eine Aversionalsumme an die Reichs-Postverwaltung gezahlt wird.
Von der Aversionirung sind jedoch ausgeschloffen und daher auch ferner an die Postverwaltung im Einzelnen durch Verwendung von Postwerthzeichen beziehungsweise baar zu entrichten:
a) das Porto für Sendungen nach dem Auslande,
b) das Porto für Sendungen, welche bei den Behörden unfrankirt eingehen,
c) die Gebühr für Bestellung der Briefe mit Werthangabe, Packete mit oder ohne Werthangabe, Einschreibpackete und Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen,
d) das Eilbestellgeld,
e) die Nebengebühr für die von dem Landbriefträger eingesammelten, zur Weitersendung mit der Post bestimmten Gegenstände, wenn die Sendung selbst, auf welche überhaupt diese Gebühr Anwendung findet, unfrankirt abgesandt werden soll,
f) die PostanweisungSgebühr für die Ueber- mittelung der auf Postauftragssendungen eingezogenen und dem Auftraggeber zu über- sendenden Beträge.
An Stelle des Regulativs des Königlichen StaatSministeriumö vom 28. November 1869 treten nun für die geschäftliche Behandlung der Post
sendungen in Staatsdienst-Angelegenheiten vom 1. April d I. ab nachstehende Bestimmungen in Kraft.
§ 1. Frankirt abzuschicken sind alle Postsendungen zwischen Königlichen Behörden einschließlich der einzeln stehenden Königlichen Beamten, ferner die Postsendungen an andere Empfänger, wenn dieselben entweder
a) nicht im Interesse der Empfänger, sondern ausschließlich im Staatsinteresse erfolgen, oder
b) an eine Partei gerichtet sind, welche nach den bisherigen Vorschriften auf portofreie Zustellung einen Rechtsanspruch hat, oder
c) in einer Prozeß- oder Vormundschastssache ergehen, für welche einer Partei das Armenrecht bewilligt ist.
Alle sonstigen, von Königlichen Behörden ausgehenden Postsendungen sind unfrankirt abzulassen; bei Postanweisungen ist jedoch, da diese dem Frankirungszwange unterliegen, der entfallende Frankobetrag durch den Absender erforderlichen Falles von dem Geldbeträge der Ueberweisung vorweg abzuziehen.
§ 2. Die frankirt abzuschickenden Sendungen, soweit sie der Aversionirung unterliegen, sind
1. mit dem Vermerk „frei laut Aversum .4» 21", abgekürzt „frei lt. Avers. . L" 21" und
2. mit der Bezeichnung der absendenden Behörde zu versehen.
Der unter 1 bezeichnete Vermerk ist auf die Vorderseite der Sendung beziehungsweise bei Packeten auf die Vorderseite der Packetadresse in die linke untere Ecke, und die Bezeichnung der absendenden Behörde unmittelbar unterhalb dieses Vermerks zu setzen.
Außerdem müssen sich die Sendungen durch den Verschluß mittels des Dienstsiegels oder Dienststempels oder mittels Siegelmarken der absendenden Behörde im Einzelnen als zur unentgeltlichen Beförderung geeignet erweisen. Sendungen, welche offen znr Einlieferung gelangen, z. B. Postkarten und Postanweisungen, müssen außer mit dem Vermerke „frei lt. Avers. .41> 21" und der Bezeichnung der Behörde ebenfalls mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel oder mit Siegelmarken der absendenden Behörde bedruckt werden. Bei Postkarten und Postanweisungen hat dieser Abdrnck anf der Adreßseite zu erfolgen.
Bei Briefen mit Zustellungsurkunde ist der Vermerk „frei lt. Avers. & 21" auch auf die Außenseite der Zustellungsurkunde zu setzen.
Nachnahme-Postanweisungen werden von dem Postbeamten, welcher dieselben ausfertigt, in der linken unteren Ecke mit dem Vermerk „frei lt. Avers. .1/ 21" versehen.
Von dem vorstehend bezeichneten Erforderniß eines Dienstsiegels oder Dienststempels oder von Siegelmarken wird nur dann abgesehen, wenn der Absender sich nicht im Besitze eines dieser Verschlußmittel befindet und dies auf der Adreffe unterhalb des im Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Vermerks durch die Worte „In Ermangelung eines Dienstsiegels" mit Unterschrift des Namens unter Beisetzung der Amtseigenschast bescheinigt.
§ 3. Die Behörden einschließlich der einzeln stehenden, eine Behörde repräsentirenden Beamten haben sich zur Herstellung der im § 2 Absatz 1 unter 1 und 2 bezeichneten Vermerke eines Stempels
zu bedienen, welcher der nachstehenden Form entspricht: ______________________________
Frei lt. Avers. ^ 21 Kgl. Pr. Amtsgericht.
Die Angabe des Orts, an welchem die Behörde ihren Sitz hat, ist in dem Stempel nicht erforderlich.
Der Stempel ist in einer gegen unbefugten Gebrauch sichernden Weise aufzubewahren.
Einzeln stehende, nicht im Besitze eines Stempels befindliche Beamte, haben den Vermerk „frei lt. Avers. 1/ 21" unter Beisetzung ihrer Nameni- unterschrist und ihrer Amtseigenschaft handschriftlich herzustellen. Führen dieselben kein Dienstsiegel, so ist nach der Vorschrift im § 2 Absatz 6 zu verfahren.
§ 4. Die Frankirung der nach Orten außerhalb des Deutschen Reichs bestimmten Sendungen erfolgt in der bisherigen Weise durch Kontirung des Porto und der sonstigen Postgebühren.
Die bezeichneten Sendungen werden von der ablaffenden Behörde ü\ ein Porto-Kontobuch eingetragen und demnächst mit dem letzteren der Posianstalt übergeben, welche die tarifmäßigen Porto- und Gebührenbeträge sowohl in dies Buch, als auch in ihr Gegenbuch einträgt. Ebenso werden das Porto und die Gebühren für sämmtliche an eine Königliche Behörde gerichtete Sendungen, welche unsrankirt eingehen, bei der Auslieferung Seitens der Postanstalten in den bezeichneten Büchern kontirt.
Allmonatlich werden die kontirten Gesammt- beträge von den Behörden an die Postanstalten gegen Quittung im Kontobuch gezahlt.
§ 5. In Betreff der Wiedereinziehung derjenigen von einer Behörde verauslagten Porto- und Gebührenbeträge, zu deren Erstattung der Absender oder der Empfänger einer Sendung oder ein sonstiger Interessent verpflichtet ist, bewendet es bei den bestehenden Vorschriften. Auch fernerhin sind überall die tarifmäßigen Porto- und Gebührenbeträge in Ansatz zu bringen.
§ 6. Die nach § 1 unfrankirt abzulaffenden portopflichtigen Sendungen sind auf der Adreffe als „portopflichtige Dienstsache" zu bezeichnen und mit dem Dienstsiegel der absendenden Behörde zu versehen. Einzeln stehende Beamte, welche ein solches nicht führen, haben unter dem Vermerk „portopflichtige Dienstsache" die „Ermangelung eines Dienstsiegels" mit Unterschrift des Namens und Beisetzung des Amtöcharakters zu bescheinigen.
§ 7. Die Königlichen Behörden haben in ihrem Geschäftsverkehr auf thunlichste Beschränkung der Portoausgaben Bedacht zu nehmen und insbesondere folgende Bestimmungen sorgfältig zu beachten:
1. Sollten mehrere Briefe gleichzeitig an eine Adresse abgesandt werden, so sind dieselben in ein gemeinschaftliches Couvert zu verschließen.
2. Packete ohne Werthsdeklaration, bereit Gewicht mehr als zehn Kilogramm beträgt, sind da, wo Eisenbahnverbindungen bestehen, soweit es ohne unverhältnißmäßige Verzögerung ihrer Beförderung oder einen sonstigen Nachtheil geschehen kann, als Frachtgut mit der Eisenbahn zu versenden. Dagegen sind Geld- und andere Werthsendungen stets zur Post zu geben.
3. Zu den Reinschriften der Verfügungen an Privatpersonen ist Papier von solcher Be-