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Ur. 48.
Donnerstag den 26. April
1894.
Amtliches.
Berlin, den 18. Dezember 1893.
An die sämmtlichen Herren Regierungs-Präsidenten.
Behufs einheitlicher Regelung des Verfahrens bei der Beschlagnahme und Einziehung von Fang- geräthen, welche zu Fischerei-Vergehen und Ueber- tretungen benutzt worden sind, bestimme ich int Einverständniß mit den Herren Ministern des Innern und der Justiz zur Nachachtung Seitens der mit Handhabung der Fischereipolizei beauftragten Oberfischmeister und Ortspolizeibehörden Folgendes:
1. Die bei dem Vergehen wider § 296 des Strafgesetzbuchs, unberechtigtem Fischen bei Nachtzeit, bei Fackellicht oder unter Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe, gebrauchten Fang- geräthe sind einzuziehen, auch wenn sie an sich zulässig gearbeitet waren;
2. in allen übrigen Seinen von Zuwiderhandlungen gegen fischereipolizeiliche Vorschriften sind die zur Begehung derselben benutzten Geräthe unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen nur einzuziehen, wenn sie den bestehenden Bestimmungen über die zulässige Maschenweite u. s m. nicht entsprechen.
Von der Einziehung sind insbesondere im Falle der einfachen Uebertretung des § 370 zu 4 des Strafgesetzbuches die an sich zulässig gearbeiteten, zum unberechtigten Fischfang gebrauchten Faug- geräthe auszunehmen.
3. Bei der Handhabung der Vorschriften über die zulässige Maschenweite u. s. w. ist an dem Gesichtspunkt festzuhalten, daß nur wirklich schädliche Fanggeräthe ausgeschlossen und den Fischern keine Beschränkungen bezüglich der Anfertigung und Verwendung der Fanggeräthe auferlegt werden sollen, die nicht unbedingt geboten sind, um einer unwirthschaftlichen Ausbeutung oder Verwüstung des Fischbestandes vorzubeugen;
4. der Regel nach wird daher eine Einziehung
der Netze wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die zulässige Maschenweite nur vorzunehmen sein, wenn nach der ganzen Beschaffenheit des Netzes anzunehmen ist, daß dasselbe von vornherein enger gearbeitet ist, als zulässig war, daß also eine absichtliche Uebertretung der betreffenden Vorschriften vorliegt;
5. in allen anderen Fällen, namentlich, wenn das Gerätst nur geringe, anscheinend nicht beabsichtigte Abweichungen von der zulässigen Maschenweite aufweist, werden die Fischer zunächst auf die Mängel aufmerksam zu machen und zur Abstellung derselben binnen bestimmter, angemessener Frist aufzufordern sein. Erst wenn der gewarnte Fischer nach Ablauf dieser Frist toieber bei Anwendung desselben unvorschriftsmäßigen Geräths betroffen werden sollte, oder wenn die Maschenweite des Netzes durch besondere Maßnahmen (starkes Theeren, Schleifen geleerter und noch nicht vollständig trockener Netze über Sand u. s. w.) nachträglich absichtlich verengert ist vird zur Beschlagnahme desselben zu schreiten zern.
6. Fischereigeräthe, welche zwar an sich erlaubt, aber zur bestimmten Zeit nicht angewendet werden dürfen, sind zu beschlagnahmen, können aber — wenn besondere Gründe nicht entgegenstehen — dem Fischer zurückgegeben werden, sobald die Zeit verstrichen ist, innerhalb welcher die Anwendung der Netze verboten ist.
7. Die eingezogenen, an sich zulässig gearbeiteten Fanggeräthe sind im Falle der Nr. 1 sorgsam aufzubewahren und, sobald die Einziehung rechtskräftig geworden ist, von Zeit zu Zeit öffentlich meistbietend zu versteigern.
8. Die eingezogenen, unzulässig gearbeiteten Fanggeräthe find, sobald die Einziehung rechtskräftig geworden ist, zu zerschneiden, die unvor- schriftsmäßig gearbeiteten Theile des Netzwerkes sind zu zerstören, diejenigen Theile des Gezeuges aber, welche noch zur Herstellung anderer, zulässiger Fanggeräthe verwendet werden können, wie Taue und Leinen, Simme, Schwimmer, Blei
stücke und dergleichen sind dem Eigenthümer zur ^Abholung binnen bestimmter Frist wieder zur 'Verfügung zu stellen.
9. Die von dem Eigenthümer innerhalb der gestellten Frist nicht abgeholten Materialien und die bei der Zerstörung verbotener Geräthe oder Netztheile gewonnenen Materialien sind, soweit dieselben noch anderweit verwerthbar erscheinen, von Zeit zu Zeit öffentlich meistbietend zu versteigern;
10. das eingezogene Material, welches nicht weiter verwerthbar erscheint, oder welches bei dem ersten Versuch der Versteigerung keinen Käufer gefunden hat, ist zu vernichten.
11. Schädliche oder explodirende Stoffe (giftiger Köder, oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Sprengpatronen oder andere Sprengmittel u. s. w.) — § 21 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 —, ferner Mittel zur Verwundung der Fische, als Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Speere, Stecheisen, Stangen, Schußwaffen, u. s. w., welche im Besitze ! von Fischfrevlern angetroffen werden, sind stets einzuziehen und, sobald die Einziehung rechtskräftig geworden ist, mit der erforderlichen Vorsicht unschädlich zu machen und zu vernichten.
12. Ueber die Einziehung und die weiteren Vornahmen mit den eingezogenen Gegenständen sind sogleich kurze Vermerke zu den Akter^zu bringen, aus denen jederzeit der Verbleib des einzelnen Gegenstandes zu ersehen ist.
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
Im Auftrage, gez. Sterneberg.
I 25240. II. 8589.
* *
*
Cafsel, am 15. Januar 1894.
Abschrift lasse ich Ew.
Hochgeboren
Hochwohlgeboreu $e'
fälligen Kenntuißnahme und Nachachtung ergebenst zugehen.
Gleichzeitig ersuche ich Ew.
_ Hochgeboren Hochwohlgeboreu
(Nachdruck verboten.)
Im Strome des Lebens.
Roman von Jenny Piorkowska.
(Fortsetzung.)
„Wozu dieses Entsetzen vor mir?" sagte er mit einem Lachen, bei dessen Ton mir das Blut in den Adern gerann; „wozu die bleichen Lippen so aufeinanderpreffen, um den Schreckensruf zu ersticken? Ich habe mein Leben gewagt oder vielmehr verkauft für diese Unterredung, und doch werde ich meine schuldbefleckten Finger nicht auf diese Hand legen, die mir versprochen ward, nicht werde ich auch nur den Saum dieses weißen Gewandes berühren. Aber sieh mich nicht mit solchem, Blicke an! — Du möchtest mir sagen, daß Du mich noch liebst? — warte damit, bis Du alles weißt, bis ich Dir alles gebeichtet habe."
„Du brauchst mir Nichts zu sagen, Victor," stammelte ich, „ich fürchtete es von Anfang an." , „Du fürchtetest es? — und doch wagtest Du, hierher zu kommen? — allein mit mir? — um Mitternacht? O nein, unmöglich kannst Du alles wissen! Darf ich reden? — willst Du mich anhören?"
Ich nickte, und er hub zu erzählen an.
„In einem der nahegelegenen Orte der Provence verbrachte ich mit meiner melancholischen Mutter eine traurige, freudlose Jugend. Oft verstrichen Monate, ohne daß ein Fremder seinen Fuß über unsere Schwelle gesetzt hätte. Die Leute sahen uns mißtrauisch von der Seite an, wenn sie der blassen Frau mit dem Knaben begegneten ; den Dorfkindern war verboten, mit dem kleinen Deutschen zu spielen, sie höhnten und verspotteten mich, und ich haßte und verabscheute sie dagegen. Als der Tod mir die Mutter raubte, da erfuhr ich das traurige Geheimniß meiner Geburt; und der Gedanke, daß dieser Makel mir fürs ganze Leben anhaftete, daß ich in den Augen der Welt ein Ausgestoßener, ein Bastard war, erfüllte mich mit Haß und Bitterkeit gegen meine Mitmenschen. Und fort trieb es mich in die fremde Welt, zu fremden Menschen, die nichts von meiner Schande ahnten. Aber das Schicksal hatte kein Erbarmen mit mir. Kaum der verhaßten Heimath und mit ihr, wie ich hoffte, allen schlimmen Erinnerungen entflohen, warf ein heftiges Fieber mich wochenlang dar- ] nieder, und als ich das Schlimmste überwunden hatte und wieder ich selbst war, da mußte ich erfahren, daß ich im Delirium mein Geheimniß
verrathen hatte, und zwar verrathen an einen Menschen, dem weder Ehre noch Mitleid die Lippen versiegelten, der vielmehr in seiner boshaften, gewissenlosen Weise sich diese Entdeckung zu Nutze zu machen suchte. Was blieb da mir Armen übrig, als den Mitwiffer meines traurigen Geheimnisses znm Schweigen zu bringen? Das schien anfangs ein Leichtes zu sein; forderte Jener für sein Schweigen doch nichts als Vertrauen und Freundschaft. Aber wehe! bald ließ die Schlange ihre Stachel fühlen, und fester und fester wußte sie die Netze um ihr Opfer zu ziehen. Der Elende verfolgte mich auf Schritt und Tritt, er spürte mir nach, er folgte mir in die Gesellschaft, wo man sich über meine Freundschaft mit ihm wundern mußte und eigene Schlüsse daraus zog.
„Ich errang mir eine Stellung in der Gesellschaft, ich erwarb mir edle Freunde; das Schicksal begünstigte mich, und ich wäre glücklich gewesen, wenn Doctor FeudlerS verrälherisches Auge mich nicht immer auf der Hut hätte sein lassen. Endlich kamen wir uns aus den Augen, aber nur, um uns in Rodegg wiederzusehen, als gerade neue Hoffnungen der Liebe mich erfüllten; und bald lag seine heimtückische Hand auf der nie