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Ur. 63

Sonnalirnd den 3. Juni

1894

Amtliches.

Berlin, den 24. April 1894.

An sämmtliche Herren Regieruugs-Präsidenten.

Da es sich herausgestellt hat, daß die zur Ver­nichtung des Contagiums der Maul- und Klauen­seuche empfohlene Erhitzung der Magermilch auf 100° Celsius vielen Molkereien Schwierigkeiten bereitet, so bestimme ich hiermit in Abänderung meines Cirkular-Erlasses vom 30. Mai 1891 (I. 6861), daß in den Molkereien die Magermilch von erkrankten oder verdächtigen Kühen wegge­geben werden darf, wenn dieselbe vorher wenigstens eine Viertelstunde lang einer Temperatur von mindestens 90° Celsius ausgesetzt gewesen ist.

Wennaber mittelst sogenannterHochdrucksterilisir- apparate die Temperatur der Magermilch aus 100° Celsius oder höher gebracht ist, bedarf es der viertelstündigen Erhaltung dieses Temperatur- grades nicht, um den Ansteckungsstoff der Seuche zu zerstören.

Ich ersuche ergebenst, hiernach die Ortspolizei­behörden mit Anweisung versehen zu wollen.

Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

I. 7193. (gez.) von H e y d e n.

* *

*

Cassel, den 12. Mai 1894.

Hochgeboren

Abschrrft erhalten Euer.- ,, unter v Hochwohlgeboren

Bezugnahme auf meine Verfügung vom 19. Juni 1891 A III 5236 zur gefälligen Kenntnißnahme und weiteren Veranlassung ergebenst.

Der Regierungs-Präsident.

I. V.: von P a w e L

An die sämmtlichen Königlichen Landräthe des Bezirks und den Königlichen Polizei-Präsidenten hierselbst. A III 4179.

Hersfeld, den 28. Mai 1894.

Wird den Ortspolizeibehörden des Kreises zur Kenntnißnahme und vorkommenden Falls zur Be­achtung mitgetheilt.

I. 3043. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schlei n i tz, Geheimer Regierungs-Rath.

Nichtamtliches.

t AlMisullg zur DsWsW to MMUnMBkWskkcs.

ii.

A Die nicht steuerlichen Einnahmen.

Da, wie mitgetheilt, Steuern nur erhoben »werden sollen, wenn die sonstigen Einnahmen zur WDeckung der Ausgaben nicht ausreichen, so werden Gemeinden in erster Linie ihr Augenmerk aus die Ausnutzung der nicht st e u e r l i ch e n E i n n a h m e q u e l l e n richten müssen. Hierzu gehören das Gemeindevermögen, mit Einschluß der gewerbliche» Unternehmungen, die Gebühren und It dre^Beiträge.

0'0' die Verwaltung gew erblicher Unter- n a 1111 0 c n 01 der Grundsatz maßgebend, daß durch die Einnahmen mindestens die gesammkeu

durch die Unternehmung der Gemeinde erwachsenden Ausgaben, einschließlich der Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals, aufgebracht werden. Dieser Grundsatz schließt nicht aus, daß unter besonderen Umständen oder aus besonderen Gründen, beispielsweise im Anfang des Betriebes, Ueber- schüsse nicht erzielt werden; er verlangt aber, daß die Verwaltung in der Art und mit der Absicht geleitet werde, Betriebsüberschüsse, mindestens eine Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals, zu erzielen. Wenn das Unternehmen aber zugleich einem öffentlichen Interesse dient, welches anderen­falls nicht befriedigt wird (Wasserwerke, Markt­hallen 2C.), dann tritt der Gesichtspunkt der Er- zielung von Ueberschüssen in den Hintergrund; immerhin muß die Erzielung von angemessenen Erträgen auch hier den leitenden Grundsatz bilden. Das Entgelt für die gebotene Leistung darf nicht zum Vortheil Einzelner hinter dem nach wirth- schaftlichen Rücksichten für angemessen zu er­achtenden Preise zurückbleib.... Die Reinerträge müssen, soweit der Haushalt der Gemeinden dies erfordert, in erster Linie zur Bestreitung der all­gemeinen Ausgaben der Gemeinden verwendet werden.

Eine andere Einnahmequelle bilden die Ge­bühren. Diese werden entweder als Ver­gütungen für die Benutzung der von den Gemeinden im öffentlichen Interesse unterhaltenen Veran­staltungen Anlagen, Anstalten und Einrichtungen (Gebühren imengerenSinne) oder als Vergütungen für einzelne Handlungen der Gemeindeorgane (Verwaltungsgebühren) erhoben. Die Gebühren beider Arten sind im Voraus nach festen Normen und Sätzen zu be­stimmen. Eine Berücksichtigung Unbemittelter ist dabei nicht ausgeschlossen. Die Feststellung der Gebühren erfolgt am besten durch Gebühren­ordnungen, die in ortsüblicher Weise bekannt zu machen sind. Eine Verpflichtung znr Er­hebung von G e b ü h r e n im engeren Sinne besteht für die Gemeinde dann, wenn eine Ver­anstaltung einzelnen Gemeindeangehörigen oder einzelnen Klassen von solchen vorzugsweise wenn auch nicht ausschließlich zum Vortheil gereicht. Hat aber die Gemeinde durchBeiträge" eine Ausgleichung der ihr durch die Veranstaltung erwachsenen Kosten ganz oder theilweise herbei­geführt, so sind Gebühren überhaupt nicht oder nur insoweit zu erheben, als die Ausgleichung der der Gemeinde entstandenen Kosten nicht völlig erreicht ist. Mit dieser Einschränkung sind die Gebührensätze so zu bemessen, daß die VerwaUungs- nnd Unterhaltungskosten der Veranstaltung gedeckt werden. Die Erzielung von Ueberschüssen würde zwar zulässig sein, sich aber nur aus besonderen Gründen empfehlen. Ermäßigung der Gebühren­sätze und selbst Fortfall der Erhebung von Ge­bühren ist nach eingeholter Genehmigung in Fällen gestattet, in denen eine Verpflichtung zur Benutzung einer Veranstaltung besteht ober die Gemeindeangehörigen oder eine bestimmte Klasse auf die Benutzung der Anstalt, sei es auch nur thatsächlich, angewiesen sind. Z. B. wird also bei Benutzung von Hafen-, Werft- und ähnlichen Anlagen, welcher sich die Gewerbetreibenden nicht entziehen können, eine Ermäßigung oder selbst Fortfall der Gebühren eintreten können. Dagegen wird dieser Grundsatz keine Anwendung finden

können bei der Festsetzung von Gebühren für die Benutzung von Speichern, Niederlagen 2c. Ein Zwang zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Unterrichts-, Bildungs-, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten, ein Zwang zur Erhebung von Chaussee-, Wege-, Pflaster- und Brückengeldern findet nicht statt. Nur bei höheren Lehr­anstalten und Fachschulen ist die Erhebung von Schulgeld geboten. Das Recht der Gemeinden, die Gebührensätze frei und selbstständig zu bemessen, erleidet jedoch gewisse Einschränkungen durch die auch ferner in Kraft bleibenden Vorschriften über Verleihung des Rechts auf Erhebung von Verkehrs­abgaben, über das Erforderniß der Genehmigung des Schulgelds durch die Schulaufsichtsbehörde, über Erhebung von Marktstandsgeldern, über Er­richtung öffentlicher Schlachthäuser. Indeß haben die Gemeinden das Recht erhalten, behufs Ver­minderung des Steuerbedarfs die Gebühren für die Benutzung der Schlachthäuser bis zu einer solchen Höhe zu rhe»in, daß durch ihr jährliches Aufkommen die Kosten der Unterhaltung der An­lage und des Betriebs, sowie ein Betrag von a ch t Prozent des Anlagekapitals und der etwa gezahlten Entschädigungssumme gedeckt werden; wo indeß Verbrauchssteuern auf Fleisch zur Er­hebung kommen, ermäßigt sich der Betrag von acht auf fünf Prozent. Ob die Gemeinden von der Ermächtigung zur Erhebung der nachgelassenen höheren Gebühren für die Schlachthausbenutzung Gebrauch machen wollen, hängt von ihrer eigenen Entschließung ab. Immerhin dürfte zu beachten sein, daß hierbei die Erzielung von Ueberschüssen möglich ist, welche ausreichend sind, das mit der Einrichtung öffentlicher Schlachthäuser verbundene Risiko zu decken, ohne das Schlächtergewerbe in unbilliger Weise zu belasten.

Was die Verwaltungsgebühren (für Genehmigung und Beaufsichtigung von Bauten, für Beauf­sichtigung von Messen, Märkten, Schaustellungen, Lustbarkeiten) betrifft, fo soll dabei der Grundsatz beachtet werden, daß das Aufkommen die Kosten für die besondere Mühewaltung des Vermaltnngs- zweigs deckt, dagegen keinen Ueberschuß giebt; die Feststellung dieser Verwaltungs-Gebührensätze bedarf der Genehmigung.

Eine fernere, nichtsteuerliche Einnahmequelle sind dieBeiträge." Diese können behufs Deckung der Kosten für Herstellung und Unter­haltung von Veranstaltungen, welche durch das öffentliche Interesse erfordert werden, von den­jenigen Grundeigenthümern und Ge - werbtreibenden, denen hierdurch besondere wirthschaftliche Vortheile erwachsen, erhoben werden; sie müssen in der Regel erhoben werden, wenn andernfalls die Kosten durch Steuern aufzubringen sein würden. Wenn von der Bei- tragserhebung, trotz dieser Verpflichtung, Abstand genommen wird, so bedarf es hierfür der Recht­fertigung durch besondere Gründe. In jedem Falle bedarf es zur Erhebung von Beiträgen der Genehmigung.

Politische

Berlin, 31. Mai.

Die E i n st e l l u n g des P r i n z e n A d a l - b e r t in das 1. Garde- R e g i m e n t z. F.