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Ur. 63
Sonnalirnd den 3. Juni
1894
Amtliches.
Berlin, den 24. April 1894.
An sämmtliche Herren Regieruugs-Präsidenten.
Da es sich herausgestellt hat, daß die zur Vernichtung des Contagiums der Maul- und Klauenseuche empfohlene Erhitzung der Magermilch auf 100° Celsius vielen Molkereien Schwierigkeiten bereitet, so bestimme ich hiermit in Abänderung meines Cirkular-Erlasses vom 30. Mai 1891 (I. 6861), daß in den Molkereien die Magermilch von erkrankten oder verdächtigen Kühen weggegeben werden darf, wenn dieselbe vorher wenigstens eine Viertelstunde lang einer Temperatur von mindestens 90° Celsius ausgesetzt gewesen ist.
Wennaber mittelst sogenannterHochdrucksterilisir- apparate die Temperatur der Magermilch aus 100° Celsius oder höher gebracht ist, bedarf es der viertelstündigen Erhaltung dieses Temperatur- grades nicht, um den Ansteckungsstoff der Seuche zu zerstören.
Ich ersuche ergebenst, hiernach die Ortspolizeibehörden mit Anweisung versehen zu wollen.
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
I. 7193. (gez.) von H e y d e n.
* *
*
Cassel, den 12. Mai 1894.
Hochgeboren
Abschrrft erhalten Euer—.- , —,— unter v Hochwohlgeboren
Bezugnahme auf meine Verfügung vom 19. Juni 1891 A III 5236 zur gefälligen Kenntnißnahme und weiteren Veranlassung ergebenst.
Der Regierungs-Präsident.
I. V.: von P a w e L
An die sämmtlichen Königlichen Landräthe des Bezirks und den Königlichen Polizei-Präsidenten hierselbst. A III 4179.
Hersfeld, den 28. Mai 1894.
Wird den Ortspolizeibehörden des Kreises zur Kenntnißnahme und vorkommenden Falls zur Beachtung mitgetheilt.
I. 3043. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schlei n i tz, Geheimer Regierungs-Rath.
Nichtamtliches.
t AlMisullg zur DsWsW to MMUnMBkWskkcs.
ii.
A Die nicht steuerlichen Einnahmen.
■ Da, wie mitgetheilt, Steuern nur erhoben »werden sollen, wenn die sonstigen Einnahmen zur WDeckung der Ausgaben nicht ausreichen, so werden Gemeinden in erster Linie ihr Augenmerk aus die Ausnutzung der nicht st e u e r l i ch e n E i n n a h m e q u e l l e n richten müssen. Hierzu gehören das Gemeindevermögen, mit Einschluß der gewerbliche» Unternehmungen, die Gebühren und It dre^Beiträge.
0'0' die Verwaltung gew erblicher Unter- n a 1111 0 c n 01 der Grundsatz maßgebend, daß durch die Einnahmen mindestens die gesammkeu
durch die Unternehmung der Gemeinde erwachsenden Ausgaben, einschließlich der Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals, aufgebracht werden. Dieser Grundsatz schließt nicht aus, daß unter besonderen Umständen oder aus besonderen Gründen, beispielsweise im Anfang des Betriebes, Ueber- schüsse nicht erzielt werden; er verlangt aber, daß die Verwaltung in der Art und mit der Absicht geleitet werde, Betriebsüberschüsse, mindestens eine Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals, zu erzielen. Wenn das Unternehmen aber zugleich einem öffentlichen Interesse dient, welches anderenfalls nicht befriedigt wird (Wasserwerke, Markthallen 2C.), dann tritt der Gesichtspunkt der Er- zielung von Ueberschüssen in den Hintergrund; immerhin muß die Erzielung von angemessenen Erträgen auch hier den leitenden Grundsatz bilden. Das Entgelt für die gebotene Leistung darf nicht zum Vortheil Einzelner hinter dem nach wirth- schaftlichen Rücksichten für angemessen zu erachtenden Preise zurückbleib.... Die Reinerträge müssen, soweit der Haushalt der Gemeinden dies erfordert, in erster Linie zur Bestreitung der allgemeinen Ausgaben der Gemeinden verwendet werden.
Eine andere Einnahmequelle bilden die Gebühren. Diese werden entweder als Vergütungen für die Benutzung der von den Gemeinden im öffentlichen Interesse unterhaltenen Veranstaltungen— Anlagen, Anstalten und Einrichtungen — (Gebühren imengerenSinne) oder als Vergütungen für einzelne Handlungen der Gemeindeorgane (Verwaltungsgebühren) erhoben. Die Gebühren beider Arten sind im Voraus nach festen Normen und Sätzen zu bestimmen. Eine Berücksichtigung Unbemittelter ist dabei nicht ausgeschlossen. Die Feststellung der Gebühren erfolgt am besten durch Gebührenordnungen, die in ortsüblicher Weise bekannt zu machen sind. Eine Verpflichtung znr Erhebung von G e b ü h r e n im engeren Sinne besteht für die Gemeinde dann, wenn eine Veranstaltung einzelnen Gemeindeangehörigen oder einzelnen Klassen von solchen vorzugsweise — wenn auch nicht ausschließlich — zum Vortheil gereicht. Hat aber die Gemeinde durch „Beiträge" eine Ausgleichung der ihr durch die Veranstaltung erwachsenen Kosten ganz oder theilweise herbeigeführt, so sind Gebühren überhaupt nicht oder nur insoweit zu erheben, als die Ausgleichung der der Gemeinde entstandenen Kosten nicht völlig erreicht ist. Mit dieser Einschränkung sind die Gebührensätze so zu bemessen, daß die VerwaUungs- nnd Unterhaltungskosten der Veranstaltung gedeckt werden. Die Erzielung von Ueberschüssen würde zwar zulässig sein, sich aber nur aus besonderen Gründen empfehlen. Ermäßigung der Gebührensätze und selbst Fortfall der Erhebung von Gebühren ist nach eingeholter Genehmigung in Fällen gestattet, in denen eine Verpflichtung zur Benutzung einer Veranstaltung besteht ober die Gemeindeangehörigen oder eine bestimmte Klasse auf die Benutzung der Anstalt, sei es auch nur thatsächlich, angewiesen sind. Z. B. wird also bei Benutzung von Hafen-, Werft- und ähnlichen Anlagen, welcher sich die Gewerbetreibenden nicht entziehen können, eine Ermäßigung oder selbst Fortfall der Gebühren eintreten können. Dagegen wird dieser Grundsatz keine Anwendung finden
können bei der Festsetzung von Gebühren für die Benutzung von Speichern, Niederlagen 2c. Ein Zwang zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Unterrichts-, Bildungs-, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten, ein Zwang zur Erhebung von Chaussee-, Wege-, Pflaster- und Brückengeldern findet nicht statt. Nur bei höheren Lehranstalten und Fachschulen ist die Erhebung von Schulgeld geboten. Das Recht der Gemeinden, die Gebührensätze frei und selbstständig zu bemessen, erleidet jedoch gewisse Einschränkungen durch die auch ferner in Kraft bleibenden Vorschriften über Verleihung des Rechts auf Erhebung von Verkehrsabgaben, über das Erforderniß der Genehmigung des Schulgelds durch die Schulaufsichtsbehörde, über Erhebung von Marktstandsgeldern, über Errichtung öffentlicher Schlachthäuser. Indeß haben die Gemeinden das Recht erhalten, behufs Verminderung des Steuerbedarfs die Gebühren für die Benutzung der Schlachthäuser bis zu einer solchen Höhe zu rhe»in, daß durch ihr jährliches Aufkommen die Kosten der Unterhaltung der Anlage und des Betriebs, sowie ein Betrag von a ch t Prozent des Anlagekapitals und der etwa gezahlten Entschädigungssumme gedeckt werden; wo indeß Verbrauchssteuern auf Fleisch zur Erhebung kommen, ermäßigt sich der Betrag von acht auf fünf Prozent. Ob die Gemeinden von der Ermächtigung zur Erhebung der nachgelassenen höheren Gebühren für die Schlachthausbenutzung Gebrauch machen wollen, hängt von ihrer eigenen Entschließung ab. Immerhin dürfte zu beachten sein, daß hierbei die Erzielung von Ueberschüssen möglich ist, welche ausreichend sind, das mit der Einrichtung öffentlicher Schlachthäuser verbundene Risiko zu decken, ohne das Schlächtergewerbe in unbilliger Weise zu belasten.
Was die Verwaltungsgebühren (für Genehmigung und Beaufsichtigung von Bauten, für Beaufsichtigung von Messen, Märkten, Schaustellungen, Lustbarkeiten) betrifft, fo soll dabei der Grundsatz beachtet werden, daß das Aufkommen die Kosten für die besondere Mühewaltung des Vermaltnngs- zweigs deckt, dagegen keinen Ueberschuß giebt; die Feststellung dieser Verwaltungs-Gebührensätze bedarf der Genehmigung.
Eine fernere, nichtsteuerliche Einnahmequelle sind die „Beiträge." Diese können behufs Deckung der Kosten für Herstellung und Unterhaltung von Veranstaltungen, welche durch das öffentliche Interesse erfordert werden, von denjenigen Grundeigenthümern und Ge - werbtreibenden, denen hierdurch besondere wirthschaftliche Vortheile erwachsen, erhoben werden; sie müssen in der Regel erhoben werden, wenn andernfalls die Kosten durch Steuern aufzubringen sein würden. Wenn von der Bei- tragserhebung, trotz dieser Verpflichtung, Abstand genommen wird, so bedarf es hierfür der Rechtfertigung durch besondere Gründe. In jedem Falle bedarf es zur Erhebung von Beiträgen der Genehmigung.
Politische
Berlin, 31. Mai.
Die E i n st e l l u n g des P r i n z e n A d a l - b e r t in das 1. Garde- R e g i m e n t z. F.