Hersfel-kl Kreistilatt.
Mit wöchentlicher Gratis-Beilage „Jttustrirtes Sonntagsblatt".
Ur. 71.Donnerstag den 21. Juni 1894.
Moimcnicuts-EmladmR.
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Die Expedition.
Amtliches.
Nach den gemachten Wahrnehmungen haben nicht alle im Civildienst stehenden pensionirten Offiziere und Invaliden vom Feldwebel abwärts die ihnen nach der Reichsgesetz-Novelle vom 22. Mai 1893 zustehenden höheren Ansprüche geltend gemacht, weshalb ich zur Kenntniß derselben sowie der betheiligten Behörden die missenswerthesteu Punkte gedachten Gesetzes zur Veröffentlichung bringe:
1. Der § 33 des Militair-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 hat eine anderweite Fassung dahin erhalten, daß nur die Beschäftigung eines pensionirten Offiziers im Reichs- oder Staatsdienst (also n i ch t mehr i m C o in in n u a l - dien st) den Bezug der Pension überhaupt beeinflußt, sowie, daß wenn das vor der Peusio- nirung bezogene pensionsfähige Diensteinkommeu nicht über 4000 Mk. jährlich beträgt, das Recht auf den Pensionsbezug nur ruht, insoweit das Civildienstcinkommen unter Hinzurechnung der Pension diesen Betrag übersteigt.
2. Die im § 103 gedachten Gesetzes aufge- führten Einkommenssätze, bis zu deren Erfüllung den ins Civildieust stehenden Invaliden die Pension belassen werden kann, betragen vom 1. April 1893 ab:
a. für den Feldwebel 1200 Mk. — statt seither 1050 Mk ;
b. für den Sergeanten oder Unteroffizier 900 Mark — statt seither 750 Mk.;
c. für den Gemeinen 600 Mk. — statt seither 390 Mk.;
<1. für eine Militairpersou des Unteroffizier- standes, welche sich mindestens 12 Jahre im aktiven Militairdieust befunden hat, 1400 Mk. — statt seither 1200 Mk.
3. Der § 106 gedachten Gesetzes ist dahin geändert worden, daß unter Civildieust nur noch der Dienst bezw. jede Beschäftigung eines Beamten zu verstehen ist, für welchen ein Entgeld
(die Naturalien nach ihrem Geldwerth gerechnet) aus einer öffentlichen Reichs- oder Staatskasse — also nicht mehr aus communal - ständischen, Stadt - u n b Gemeinde- kassen — gewährt wird; ferner der Dienst bei solchen Instituten, welche ganz aus Mitteln des Reiches oder Staates unterhalten werden.
Insbesondere kommen die geringen Dienstverrichtungen (Lohuschreiber, Wärter, Wächter, Boten, Hausdiener und dergleichen mehr) gegen stückweise Bezahlung, gegen Boten-, Tage- oder Wochenlohn, auch wenn die Verwendung des Pensionairs zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses und mit Aussicht auf dauernde Beschäftigung erfolgt, nicht mehr in Betracht.
4. Die außerhalb des Reichs- oder Staatsdienstes als Beamte beschäftigten Militär-Invaliden, wie z. B. Küster, Todtengräber unb bergt., auch wenn sie ein Entgeld für ihre Thätigkeit aus einer Reichs- oder Staatskasse erhalten, behalten ihre Pension unverkürzt.
5. Diese Bestimmungen finden auch auf die bereits früher aus dem Militaicdienst ausge- schiedenen Personen Anwendung.
Cassel am 8. Februar 1894.
Der RegiernngsPräsident. J. V.: v. Pawel.
Hersfeld, den 18. Juni 1894.
Seit Erlaß der Verfügung des Königlichen Konsistoriums in Cassel vom 4. Mai 1894 C. Nr. 3751 (abgedruckt in Nr. 4 des Kirchlichen Amtsblattes) wonach die Herren Geistlichen angewiesen sind, die amtlichen Postsendungen in Staatsdienstangelegenheiten wie bisher mit Dienstsiegel verschlossen und dein Vermerke „portopflichtige Dienstsache" versehen fortan unfrankirt ab- znsenden, ist es mehrfach vorgekommen, daß auch bei den Postsendungen inSchulangelegen- heilen hiernach verfahren worden ist, so daß ich verschiedenemale genöthigt war, das dadurch entstandene Porto von dem absendenden Herrn Lokalschulinspettor ersetzen zu lassen. Seitens einzelner der letztgenannten Herren wurden in die Zulässigkeit rc. des diesseits geübten Verfahrens Zweifel gesetzt und sah ich mich deshalb genöthigt, bei ,ber Königlichen Regierung entsprechende Anfrage zu stellen. Letztere hat mir daraufhin folgende Antwort zukommen lassen. Köniqlichc Regierung.
I. X. I. Nr. 3901
Cassel, den 14. Juni 1894.
Euer Hochwohlgeboren erwidere ich auf den gefälligen Bericht vom 30. v. Mts. Nr. 3098 er- gebenst, daß die Pfarrer in ihrer Eigenschaft als Königliche Lokalschulinspektoren berechtigt sind, die von ihnen in Staalödieustan- gelegeuheiteu abznsendeudeu Dienstbriefe mit dem Handschriftlich herzustellenden Vermerk „Frei lt. Av. Nr 21" unter Beisetzung ihrer Namensunterschrift und ihrer Amtseigenschaft zu versehen. Dagegen haben die Pfarrer als solche ihre amtlichen Postsendungen in S t a a t s d i e n st a n - gelegen heilen, was übrigens nur in wenigen Fällen vo&mmeit wird, wie bisher mit Dienstsiegel verschlossen und bem Vermerk „portopflichtige Dienstsache" versehen unfrankirt abzuseudeu. Die Euer Hochwohlgeboreu hieraus etwa erwachsenden Portokosten werden am Schlüsse
des betreffenden Etatsjahres bei uns zur Erstattung zu liquiviren sein.
Der Regierungs-Präsident.
I. V.: gez. von Pawel.
An denKöniglichen Landrath, Geheimen Regierungs- Rath Herrn Freiherr« von Schleinitz Hochwohlgeboren Hersfeld.
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Die Königlichen Herren Lokalschulinspektoren ersuche ich deshalb im Anschlüsse an mein Schreiben vom 21. März 1894 J. I. Nr. 1092, im Kreisblatt Nr 35, ergebenst, in Zukunft gefälligst hiernach verfahren zu wollen.
I. 3393. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regiernngs-Rath.
Politische Nachrichten.
Berlin, 19. Juni.
Heute früh 7’/4 Uhr unternahmen beide Majestäten einen gemeinsamen Spazierritt. Von demselben zurückgekehrt, empfing ©e. Majestät der Kaiser um 9 Uhr den Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen. Um 111 /^ Uhr hatten der neuernannte Regierungspräsident für Königsberg, von Tieschowitz, und um 11’/i Uhr der neuer- naunte Regierungspräsident für Köln, Frhr. v. Richthofen, die Ehre, von Sr. Majestät empfangen zu werden. Um 1 Uhr nahm Allerhöchstderselbe eine Reihe militärischer Nieldungen entgegen.
Aus Kiel, den 17. Juni, schreibt man der „Nordd. Allg. Ztg.": Wie nunmehr bekannt geworden, trifft S e Majestät d e r K a i s e r am Freitag Nachmittag mittelst Eisenbahn in Kiel ein, um den Regatten während der Kieler Woche vom 24. bis 29. Juni beizuwohnen. Se. Majestät wird sich nach der Ankunft vom Bahnhof, woselbst Empfang nicht stattfindet, nach dem königlichen Schlöffe zu kurzem Aufenthalt mittelst Wagen begeben und sodann an Bord der Kaiser- pacht „Hohenzollern" Wohnung nehmen. Der Aufenthalt hier wird bis zum 2. Juli dauern, au welchem Tage der Antritt einer Reise nach der norwegischen Küste erfolgt.
Nach den „Berl. Pol. Nachr." liegt es in der Absicht, den kürzlich festgestellten Gesetzentwurf wegen AuSd eh uung der lku fa ll Versicherung auf das Handwerk amtlich zu veröffentlichen, um so weiteren Kreisen Gelegenheit zu geben, sich darüber zu äußern, bevor die Vorlage zur definitiven Feststellung an den BundeS- rath gebracht wird.
Durch deu Runderlaß der Minister der Finanzen, für Landwirthschaft, Romainen und Forsten und der öffentlichen Arbeiten vom 6. April d. I. sind die Regierungspräsidenten von der Bestimmung Seiner Majestät des Kaisers und Königs in Kenntniß gesetzt worden, daß bei Veranstaltungen, welche aus Anlaß Alle r h ö ch st e r N elfe n in die Provinzen und der damit verbundenen Besichtigungen p. p. getroffen werden, die durch die verfügbaren Mittel gezogenen Grenzen inne- zuhalten sind und insbesondere vermieden werden muß, zur Deckung der durch derartige Veranstaltungen entstandenen Ausgaben, Mangels anderer etatmäßiger Fonds, den Allerhöchsten Dispositionsfonds in Anspruch zu nehmen. Der