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Hersselilel Kreisbliltt.
Mit wöchentlicher Gratis-Beilage „Jlluftrirtes Sonntagsblatt".
Ur. 78.
Souuavrud den 7. Juli
1894.
DöiiHemtilts-KüI^ilW.
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mit der wöchentlichen Gratis-Beilage
^Jllustrirtes Sonntags-Blatt^ pro III. Huarlak werden noch von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriesträgern und von der Expedition angenommen.
Amtliches.
Berlin, den 9. Juni 1894.
Das bedrohliche Anwachsen der C h o l e t a in Russisch-Polen, sowie der Umstand, daß am 24. Mai d. Js. zu Myslowitz im preußischen Regierungsbezirk Oppeln ein Cholerafall festgestellt worden ist, legt die Besorgniß nahe, daß auch in diesem Jahre wieder die Seuche mehrfach in Preußen auftreten wird. In den beiden vorausgegangenen Jahren ist es dem einheitlichen und gleichmäßigen Vorgehen aller Behörden gelungen, eine größere Verbreitung der Krankheit zu verhindern. Es wird daher auch diesmal die Abwehr und Bekämpfung der Seuche überall wieder nach gleichmäßigen Grundsätzen zu erfolgen haben.
Da die im Vorjahre revidirten „Maßregeln gegen die Cholera" sich bewährt haben und es nur zur Sicherung eines geordneten Vollzugs der Vorsichtsmaßregeln sowie zur allgemeinen Beruhigung beitragen kann, wenn Neuerungen in der behördlichen Bekämpfung der Seuche ver- mieden werden, so erscheint es am zweckmäßigsten, die anläßlich der letzten Choleraepidemie in Verfolg unserer Verfügung vom 8. August 1893 (X d. J. II. 9475; M. f. H. C. 6175; M. d. ö. A. V. II. — 6882, III. 16887; M. d. g. A. M. 7923) sowie unserer, der unterzeichneten Minister des Innern und der geistlichen rc. Angelegenheiten, Verfügung vom 20. März d. Js. (M. d. I. II. 3168, M. d. g. A. M. 2389) getroffenen Anordnungen unverändert beizubehalten.
Euere Hochgeboren ersuchen wir ergebenst, hiernach die dortigen Behörden mit geeigneter Weisung gefälligst zu versehen, indem wir noch Folgendes bemerken:
Nach Titel 1 der Anlage I zu der Dresdener Sanitäts-Konvention, welche nunmehr ratifizirt nnd in Kraft getreten ist (Reichs-Gesetzblatt 1894 S. 343 fg ), muß den der Nebercinkunft beige- tretcuen Staaten, sobald ein Choleraheerd innerhalb des Reiches sich gebildet hat, hierüber Nachricht gegeben, sowie über den Verlauf der Epidemie und über die zur Verhütung der Weiter- verbreitnng derselben ergriffenen Maßnahmen regelmässig Mittheilung gemacht werden. Auch sind die gegen Herkünfte aus einem verseuchten Lande oder aus einem verseuchten örtlichen Bezirk angeordnete Schutzmaßregeln zu veröffentlichen und der Regierung des verseuchten Landes znr Kenntniß zu bringen. Das Gleiche gilt von der Aushebung oder etwaiger Abänderung derartiger Maßregeln. Um dieser dem Reiche obliegenden Verpflichtung nachkommen zu können, ist es erforderlich, daß das Kaiserliche Gesundheitsamt
in der gleichen Weise, wie es für das vergangene Jahr geregelt war, von den im dortigen Verwal- luugsbezuk vorkommenden Cholernfällen regel- mäßig auf telegraphischem Wege, sowie außerdem mittels Einsendung von Wochennachweisungen benachrichtigt wird und auch in der bisher üblichen Weise von den dortseits ergehenden Anordnungen zur Bekämpfung der Cholera, namentlich aber von allen sei es allgemein oder nur für bestimmte Grenzbezirke erlassenen Beschränkungen des Personen- und Waarenverkehrs mit dein Auslande, sowie von den getroffenen Maßnahmen für die gesundheitspolizeiliche Ueberwachung von Wasserläufen Kenntniß erhält.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage. (Unterschrift.)
Der Minister für Handel und Gewerbe.
In Vertretung (Unterschrift.)
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
Im Austrage. (Unterschrift.)
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.
Im Auftrage. (Unterschrift.)
An den Königlichen Regierungs-Präsidenten, Herrn Grafen C l a i r o n d ' H a u s s o n v i l l e Hochgeboren zn Cassel.
* * *
Cassel, den 26. Juni 1894.
Abschrift erhalten Euer Hochwohlgeboren unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 4. April d. Js. -- A. II. 3257 — zur gefälligen Kennt- nißnnhmc und geeigneter Mittheilung an die Nachgeordneten Ortspolizeibehörden zur genausten Nachachtung.
Der Regierungs-Präsident.
I. V.: von P a w e l.
An sämmtliche Königliche Landräthe des Bezirks.
A. II. 6166
♦ *
Hersfeld, den 5. Juli 1894.
Wird den Ortspolizeibehörden mit Bezug aus das Ausschreiben vom 13. April b. I. L Nr. 2283 — Kreisblatt Nr. 44 — zur genausten Nachachtung mitgetheilt.
I. 3578. Der Königliche Landrath
Freiherr v o n S ch l e i n i tz, Geheimer RegiernngS-Rath.
Hersfeld, den 4. Juli 1894.
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die zur Erlangung der Berechtigung zum einjährigfreiwilligen Dienst sich eignenden Militairpstich- tigen ihre desfallsigen Gesuche oftmals zu spät einreichen und dadurch des Anrechts auf diese Berechtigung verlustig gehen, sofern nicht der Berechtigungsschein Seitens der Ersatz-Behörde III. Instanz ausnahmsweise ertheilt wird.
Zur Vermeidung derartiger Härten sowohl als auch znr Verminderung bezüglicher Anträge werden die betreffenden Vorschriften hierunter zur öffentlichen Kenntniß gebracht und weife ich die Herren Ortsvorstände des Kreises an, den Inhalt dieser Paragraphen auf ortsübliche Weise alsbald bekannt zu machen.
J. II. Nr. 2052. Der Königliche Landrath Freiherr von S ch l e i n i V , Geheimer NegierungS-RaH
§ »9 der Wehrs« dun»a vom 23. November 1«»«
1) Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen
Dienst darf im Allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Die frühere Nachsuchung darf, sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt, ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz zugelassen werden, doch hat in solchem Falle die Aushändigung des Berechtigungsscheins nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre zu erfolgen.
Der Nachweis der Berechtigung bezw. die Beibringung der für die Ertheilung des Berechtigungsscheins erforderlichen Unterlagen hat bei Verlust des Anrechts spätestens b i s zum 1. April des ersten Militairpflicht- jahres (§ 22,2) bei der Prüfungscommission zu erfolgen. Bei Nichtinnehaltung dieses Zeitpunktes darf der Berechtigungsschein ausnahmsweise mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz ertheilt werden.
2) Die Berechtigung* wird bei derjenigen Prü- fungscommifz^n für Einjährig - Freiwillige nachgesucht, in deren Bezirk der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (§§ 25 u. 26).
3) Wer die Berechtigung uachsnchen will, hat sich spätestens bis zum 1. Februar des erstenMilitairpflichtjahres bei der unter Ziffer 2 bezeichneten Prüfungscommission schriftlich zu melden.
Zwischen dem 1. Februar und dem 1. April des ersten MilitairpflichtjahreS eingehende Meldungen dürfen ausnahmsweise von der Prüfungscommisston berücksichtigt werden (Ziffer 1).
4) Der Meldung (Ziffer 3) sind beizufügen:
a. ein GeburtSzengniß.
b. eine Erklärung des Vaters oder Vormundes über die Bereitwilligkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, anszu- rüften sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen.*)
Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen.
c. ein UnbescholteuheitSzeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogym- nasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militairberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde anSzustellen ist.
Sämmtliche Papiere sind im Originale einzureichen.
§ 91 pos. 2 cit. Weftrordnung.
Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst.
Das Gesuch um Zulassung znr Prüfung muß für die Frühjahrsprüfnng spätestens bis zum l. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum l. August angebracht werden.
Nach diesen Zeitpunkten eingehende Zulassuugs- gesnche dürfen durch die PrüfungScommission nur ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung noch nicht stattgehabt und
*j Bei Freiwilligen der fcemämufdjcii Bevölkerung genügt bic Einwilligung-erklürung des BaterS ober Bermnndes iS Ich 4). '