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Hersstl-tr Kreiselt.
Mit wöchentlicher GrALis-Beilngs „JKnstrirtes SonntagsblaLL".
Nr. 118. Dienstag dru 9. Oktober . 1894.
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auf das Hersfelder Kreisblatt mit der wöchentlichen Gratis-Beilage „JWrirtes Sonntagsblatt" für das IV. Quartal 1894 werden noch von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriesträgern nnd von der Expedition angenommen.
Amtliches.
Hersfeld, den 6. Oktober 1894
Die Herren Ortspolizeiverwalter mache ich auf das bei I. I. Heine in Berlin erschienene Buch von v. Kamptz, „Beschwerde und Klage, sowie sonstige Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen und Zwangsmaßregeln" aufmerksam. Das kleine Werk (Preis 1 Mk. 20 Pfg.) bringt die Be- stimmungen über die Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen und Zwangsmaßregeln in kurzer klarer und verständiger Form zur Darstellung und erläutert dieselben durch treffende Beispiele.
Das Buch wird zur Anschaffung und Benutzung im Dienste empfohlen.
I. 5086. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Nachdem die Cholera-Epidemie im Dorfe Bürgeln (Kreis Marburg) gänzlich erloschen ist, bringe ich solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß.
Cassel am 25. September 1894.
Der Regierungs-Präsident. Haussonville.
Nachstehende Bekanntmachung des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe und des Herrn Finanz- Ministers wird hiermit veröffentlicht.
Cassel am 29. September 1894.
Der Regierungs-Präsident. J. V.: v. P a w e l.
Auf Grund des § 58 des Reichsgesetzes vom 19ten Mai 1891 (R.-Ges.-Bl. S. 109) sind für die Prüfung und Stempelung der Läufe und Verschlüsse der Haudfeuerwaffen in Preußen Gebühren nach Maßgabe des nachstehenden Tarifs zu entrichten:
Gebühreutarif für die Prüfung und Stempelung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen.
A. E r st e r Beschüß.
1) Fürjeden Schrot oder Einzelgeschoßlauf 30 Ps. B. Zweiter Beschuh.
2) Für jMn Schrot-oder Einzelgeschoßlauf 50 - 3) für Teschings, Stycksttuten und KuH- waffen jedoch nur.....25 -
0. E i n m aliger B e f ch n ß . 4) Wie bei B, indessen bei Waffen mit Flobertmunition:
5) Füi jeden Schrot oder Einzelgeschoßlauf 10 - bei Revolvern:
6) für jede Waffe mit Central- oder Rand
zündung .......30 Pf.
7) für jede Waffe mit Stiftzündung . 25 - bei Terzerolen:
8) für jeden Vorderladerlauf . . . 5 =
9) für jeden Hinterladerlauf . . . 7 =
D. Prüfung init Nitropulver (rauchschwachem Pulver).
10) Bei Militärgewehren M/88 für jeden
Lauf als einziger Beschüß . . . 75 -
11) bei Privatgewehren für jeden Lauf . 50 - E. Beschüß nach Veränderungen.
Wie bei B, C oder D.
Die Prüfung zu D Ziffer 11 darf nur erfolgen, nachdem die vorgeschriebene Prüfung mit „neuem Gewehrpulver M/71" vorangegangen ist.
Für die Prüfungen zu B und D Ziffer 11 hat der Einsender die Patronenhülsen, zu D Ziffer 11 auch die Gebrauchsgeschoffe und das Gebrauchspulver unentgeltlich zu liefern; die Beschußanstalt ist indessen berechtigt, diese Materialien selbst zu liefern und dafür den Selbstkostenpreis, aus volle Pfennige nach oben abgerundet, mit in Rechnung zu stellen.
Dieser Tarif' tritt am 1. Oktober 1894 in Kraft. Indessen findet für die Prüfung solcher Waffen und Waffentheile, die vor diesem Tage bei der Beschußanstalt eingegangen sind, der bisherige gültige Tarif vom 28. März 1893 auch dann Anwendung, wenn die Prüfung erst nach dem 1. Oktober 1894 erfolgt.
Berlin am 25. September 1894.
Der Minister für Handel und Der Finanzminister.
Gewerbe. Im Auftr.:
In Vertr.: L o h m a n n. G r a n d k e.
Politische Nachrichten.
Berlin, 7. Oktober.
S e. Majestät der Kaiser hörte, dem „R. u. St.-Anz." zufolge, am Freitag Abend in HubertuSstock den Vortrag des Reichskanzlers und nahm gestern Mittag den Vortrag des Chefs des Militairkabinets entgegen.
Der B u n d e s r a t h nahm am 4. d. Mts. unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Staats- ministeriums, Staatssekretairs des Innern Dr. von Boetticher, seine Plenarsitzungen wieder auf.
Die Köln. Volksztg." ist in der Lage, nachstehende, die Eheschließung vonMilitair - Personen betreffende Kabi netsordre vom 14. Juni d. J. mitzutheilen:
„Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 29. Mai 1894 bestimme Ich, daß die Prüfung der militairischen Vorgesetzten bei Ertheilung des Heirathskonsenses an Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts sich nicht auf die Vornahme der Trauung in einer bestimmten Konfession zu erstrecken hat und die Ertheilung des Konsenses von der Art der kirchlichen Trauung nicht abhängig gemacht werden darf, sowie, daß die zur Ertheilung des Heirathskonsenses zuständigen Stellen, bei Offizieren indessen die Regimentskommandeure bezw. die entsprechenden Vorgesetzten, angewiesen werden, von jedem Falle der Konsensertheilung dem zuständigen Militair- geistlichen bezw. mit der Militairseelsorge betrauten Zivilgeistlichen alsbald Mittheilung zu I
machen. Diese Anordnung hat auch auf die Angehörigen der Landgendarnierie Anwendung zu finden. Sie, der Kriegsminister, haben hiernach das Weitere zu veranlassen.
Neues Palais, den 14. Juni 1894.
Gez. Wilhelm.
Gez. Bosse. Bronsart v. Schellendorff." Zur Ausführung der vorstehend getroffenen Anordnungen ergingen folgende erläuternde B e - merkungen:
„1. Die Anmeldung zur kirchlichen Trauung und die Nachsuchung des kirchlichen Aufgebots hat bei dem zuständigen Pfarrer zu geschehen, und sind hierbei die beiderseitigen Taufscheine, sowie der Heiraths-Erlaubnißschein — bezw. beglaubigte Abschriften derselben — vorzulegen. Zuständig ist derjenige Militairgeistliche bezw. bet, mit der Militair-Seelsorge betraute Zivilgeistliche, zu dessen MilitairKirchengemeinde der Bräutigam gehört. 2. Falls ein anderer Geistlicher — auch der Pfarrer der Braut — die Trauung vollziehen soll, so ist mindestens 14 Tage zuvor das erforderliche Dimissoriale, welches unentgeltlich ertheilt wird, bei dem zuständigen Geistlichen nachzusuchen. Glaubt Letzterer dasselbe aus kirchlichen Gründen nicht ausstellen zu können, so ertheilt er dem Bräutigam eine Bescheinigung über die erfolgte Nachsuchung des Dimissoriale. 3. Diese Vorschriften sind auch bei gemischten Ehen innezuhalten."
In den nächsten Wochen wird, bestem Vernehmen nach, die Drucklegung desFamilien - rechts erfolgen, so daß der Reichstag bei seinem Zusammentritt auch diesen Theil des bürgerlichen Gesetzbuchs bereits fertig vorfinden dürfte.
Eine von anderer Seite bereits gebrachte Nachricht wird der „Nat.-Ztg." authentisch bestätigt. Darnach wäre der ältere Jahrgang der O b e r f e u e r w e r k e r s ch u l e zunächst auf - gehoben worden. Diese Anordnung sei von dem Gesichtspunkte aus getroffen, daß die in Magdeburg inhastirten Schüler wahrscheinlich großentheils zunächst zu ihren Regimentern zurückgeschickt werden; da es nicht angehe, mit den einzeln zur Entlassung gelangenden den Unterricht sofort wieder aufzunehmen. Ausgeschloffen wäre nicht, daß bis Neujahr sich die Unschuld einer so großen Zahl herausgestellt hat, daß eine Fortsetzung des Kursus thunlich ist.
Wie die „N. A. Z." hört, wird beabsichtigt, die Vollendung des neuen Reichs- t a g s g e b ä u d e s durch feierliche Legung eines Schlußsteines zu begehen. S e. Majestät der Kaiser haben Allerhöchstihre Theilnahme in Aussicht gestellt.
Die Konferenz von Sachverständigen, welche im Reichsamte des Innern über die Grundzüge eines Gesetzentwurfs zur Bekämpfung des u n - laut e reu Wettbewerbs verhandelt hat, erörterte hauptsächlich, ob der gesetzlich zu gewährende Schutz ein wesentlich strafrechtlicher oder ein zivilrechtlicher sein solle. Obwohl der Entwurf der Grundzüge nur vertraulich mitgetheilt wurde, kann die „Kölnische Volksztg." berichten, daß derselbe eine strafrechtliche Regelung der Frage voranstellte, daneben jedoch einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch resp Anspruch auf Buße ins Auge faßte. Die Mehrheit der Kommission hätte jedoch gewünscht, die