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HersstiHtl Kreisdiätt.

Mit wöchentlicher Gratis-BeilageJüuftrirtss Sonntagsblatt".

Nr. 128. Donnerstag den 1. November 1884.

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Amtliches.

Unter Bezugnahme auf die inzwischen erfolgten Besprechungen über die Ausführung des Kommunal- abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 wollen die Herrn Bürgermeister nunmehr mit möglichster Beschleunigung die erforderliche Beschlußfassung der Gemeindebehörden herbeiführen.

Unbedingt erforderlich ist die Errichtung von Statuten:

1. Ueber die Erhebung der direkten Gemeinde­abgaben unter Aufhebung der bisher bestehen­den Statuten.

Der gedruckte Entwurf eines solchen von der Königlichen Regierung in Cassel ent­worfenen Statutes wird den Herrn Bürger­meistern in aller Kürze in 4 Exemplaren, eins zum Entwürfe und drei zu Ausfertigungen, zugehey:

Die Beschlußfassung hat sich möglichst an den Entwurf zu halten, und sind nur solche Stellen zu streichen bezwse. zu ändern, welche für die Verhältnisse der einzelnen Gemeinden nicht zutreffen. Für die Gemeinde Lamperts- feld erscheint die Aufstellung eines solchen Statutes nicht erforderlich, hier genügt viel­mehr ein jährlicher Beschluß über die Auf­bringung der etwa erforderlichen Gemeinde­abgaben.

2. Ueber die Erhebung der Hundesteuer.

Der Entwurf eines solchen Statutes wird anliegend mitgetheilt.

Auch hier ist der Statuteuentwurf möglichst einzuhalten und sind etwaige Abweichungen von demselben eingehend zu begründen. Im Uebrigen nehme ich bezüglich der Hundesteuer auf das bei den Besprechungen Gesagte Be­zug und hebe nochmals hervor, daß eine erheblichere Herabsetzung der Hundesteuer gegen die bisherigen Sätze die Genehmigung nicht finden wird.

Neben diesen unbedingt erforderlichen beiden Statuten kommen noch in Betracht die Er­richtung von Statuten:

1. über die Erhebung einer Verbrauchssteuer vom Vier in den Gemeinden, wo eine solche bisher nicht erhoben worden ist und deren Ein­führung nach den örtlichen Verhältnissen an- gezeigt erscheint.

Wegen Fassung eines solchen Statutes ver­weise ich auf Artikel 10 Absatz 3 c der An­weisung vom 10. Mai 1894 und der dieser

Anweisung angedruckten Ordnung, betreffend die Erhebung eines Zuschlages zur Brau- fieuer und einer Biersteuer.

2. Ueber die Erhebung von Lustbarkeitssteuern. In dieser Beziehung empfiehlt es sich, die schon bestehende Tanzsteuer auf die be­stehenden Sätze zu prüfen und auf geschlossene Vereine und Gesellschaften auszudehnen (§ 4 des der Anwdisung angedrucklen Statuts) und in Erwägung zu ziehen, ob eine Lust­barkeilssteuer von C a r o u s s e l s und et­waigen anderen Lustbarkeiten erhoben wer­den soll.

Die beschlossenen Steuerordnungen find gemäß § 3 der Gemeindeordnung vom 23. Oktober 1834 zwei Monate auszulegen und spätestens bis 1. Februar 18 95 in dreifacher Aus - f e r t i g u n g dem Kreisausschuffe zur Geneh­migung vorzulegen. *

Hersfeld, den 29. Oktober 1894.

Der Borsitzeude des. Kreisausschusses:

Freiherr von Schleinitz, Königlicher Landrath, Geheimer RegiernugS-Rath. I. 5481.

Ordnung betreffend die Erhebung einer Hundesteuer in der

Gemeinde.........

Auf Grund des Beschlusses der Gemeindebe­hörden vom..........wird hierdurch in Gemäßheit der §§ 16, 18, 82 des Kommunalab- gabengesetzes vom 14. Juli 1893 nachstehende Ordnung, betreffend die Erhebung einer Hunde­steuer in der Gemeinde.........erlassen.

§ 1.

Für das Halten eines, über drei Monaten alten, Hundes hat dessen Besitzer jährlich, und zwar ohne Unterschied, ob er einen solchen das ganze Jahr hindurch, oder nur eine kurze Zeit im Laufe des Jahres besessen hat, eine Steuer von 4 M. 50 Pfg. zu entrichten. In den Fällen, wo Jemand mehr als einen Hund hält, ist für das Halten eines jeden weiteren Hundes eine Steuer von 6 M. 75 Pfg. zu entrichten.

§ 2.

Eine geringere Steuer, und zwar von 75 Pfg., haben zu entrichten:

1. Die Bewohner von einsam gelegenen, mindestens 100 m von andern bewohnten Gebäuden entfernten Gehöften für einen Hund zur Bewachung;

2. Verpflichtete Schäfer von zwei Hunden für jede Heerde. Für jeden weiteren von diesen Personen gehaltenen Hund treten die Sätze des § 1 ein und zwar von 4 M. 50 Pfg. für jeden weiteren ersten Hund.

§ 3.

Im Monat Juni eines jeden Jahres werden durch die Ortspolizeibebörde alle in der Gemeinde vorhandenen Hunde verzeichnet. Wer nach diesem Zeitpunkte einen steuerpflichtigen Hund a»schafft bezwse. mit einem solchen zuzieht, hat denselben binnen 14 Tagen nach der Anschaffung bezwse. dem Anzüge bei der Ortspolizeibebörde anzumelden.

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Wer sich durch Verheimlichung eines Hundes der'Steuer zu entziehen sucht, unterliegt einer Strafe bis zur Höhe von 30 M.

8 5.

Gegenwärtige Ordnung tritt mit dem 1. April 1895 in Kraft.

Berlin, den 15. Oktober 1894.

Bekanntmachung.

Im Laufe der letzten Wochen sind an ver­schiedenen Orten einzelne falsche Zinsscheine von Schuldverschreibungen der 3prozentigen Anleihe des Deutschen Reichs zum Vorschein gekommen, durch welche denjenigen Personen, die solche in Zahlung angenommen haben, Verluste entstanden sind.

Wir machen hiermit besonders darauf aufmerk­sam, daß für falsche Zins scheine in keinem Falle von uns Ersatz ge­währt wird. Das Publikum kann sich vor Verlusten der erwähnten Art dadurch schützen, daß dasselbe die Annahme von Zinsscheinen bei Zahlungen ablehnt, da dieselben nicht dazu be­stimmt sind, als Zahlungsmittel im Privatverkehr zu dienen. Die Zinsscheine haben lediglich den Zweck, von den dazu bestimmten Kassen eingelöft zu werden.

Neichsschuldenverwaltung. gez. v. Hoffmann. II. 746 2 Ang.

Der Taglöhner Wilhelm Schmidt aus Nieder- rodenbach, Landkreis Hanau, hat sich am 17. d. M. aus seiner Wohnung entfernt und ist bis jetzr noch nicht dorthin zurückgekehrt. Es ist nicht ausge­schlossen, daß sich derselbe ein Leid angethan hat.

Der Vermißte ist am 9. Januar 1851 zu Benerbach b/Camberg geboren, von kleiner schwäch­licher Statur, etwa 1,60 m groß, hat dunkelblonde Haare, ebensolches Schnurrbärtchen, kränkliches Aussehen, trug Sackrock, Hose und Weste aus dunkelbraunem Tuchstoff, ziemlich abgetragene seidene Mütze und um den Hals ein altes halb­wollenes Tuch geschlungen. An der rechten Seite des Gesichts, sowie am rechten Arm befinden sich röthlich aussehende Narben. Der rechte Arm war bis an die Hand mit einer Binde umwickelt.

Es wird ergebenst ersucht, nach dem rc. Schmidt geeignete Nachforschungen anzustellen, denselben im Betretungsfalle anzuhalten und Nachricht hier­her gelangen lassen zu wollen.

* * *

Das Ausschreiben vom 26. März d. Js. J. Nr. P. 2971, betreffend Nachforschung nach einem unbekannten Zechpreller und Schwindler, angeb­licher Weinreisende Ernst Ahrens oder Auhaus aus Trier ist erledigt.

Hanau, am 25. Oktober 1894.

J. Nr,?. 11299. Königliche Polizei-Direktion.

Politische Nachrichten.

Berlin, 30. Oktober.

Heute Vormittag unternahm Se. Majestät der Kais e r einen längeren Spazierritt in die Um­gebung Potsdams und empfing demnächst den Kriegsminister General der Infanterie Bronfart von Schellendorff und den Chef des Ingenieur- korps General der Infanterie Golz zum Vortrag. Um 10 Uhr empfing Se. Majestät auf der Wild­parkstation Se königliche Hoheit den Kronprinzen von Schweden und Norwegen, welcher mit seinen beiden ältesten Söhnen für den heutigen Tag den Majestäten einen Besuch im Neuen Palais