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Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg. exel.

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Die ZnsertionSgebühren betragen für den Raum einer Spaltzeile 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Psg. Reklamen die Zeile 20 Psg.

Bei größeren Aufträgen entsprechenden Rabatt.

Hersselder Kreisblitt

Mit wöchentlicher Gratis-BeilageJttustrirtes Sonntagsblatt".

Ur. 149.

Sonnabend den 22. Dezember

1894.

Erstes Blatt.

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Mit dem 1. Januar beginnt ein neues Abonnement auf das Hersfelder Kreisblatt.

Dasselbe erscheint mit Beginn des neuen Quartals in

^ »ergrötzertem Formt. ^.

Neben der seitherigen Beilage »Jllustrirtes Sonntagsblatt" werden wir vom s. Januar ab auch eine

Illustvivte landwirthschaftliche Zeitung" gratis beilegen und hoffen wir, daß diese weitere Beilage unseren geehrten Lesern eine erwünschte Zugabe sein wird.

3W~ Der vierteljährige Abonnementspreis für das Areisblatt mit feinen 2 Gratis-Beilagen beträgt wir seither j,40 Mk.

Neu hinzutretenden Abonnenten wird das Ureis- blatt auf Wunsch vom Tage der Bestellung bis zum i. Zanuar H8Y5 gratis zugesandt.

Znserate finden zweckentsprechende Verbreitung und kostet die Garmond-Zeile oder deren Raum 10 pfg.

Mit einer der nächsten Nummern erhalten die Abonnenten unseres Blattes einen Wand- UUb Notizkalender für das Jahr 1895 gratis.

Zu zahlreichem Abonnement ladet ergebenst ein

die Expedition.

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Amtliches.

Hersfeld, den 18. Dezember 1894.

Die Herren Ortsvorstände zu Asbach, Beiers- hausen, Eichhof, Friedlos, Frielingen, Gersdorf, Gershausen, Goßmannsrode, Hattenbach, Hersfeld, Hilperhausen, Holzheim, Kerspenhausen,Kirchheim, Kleba, Kohlhausen, Kruspis, Mecklar, MengS- Hausen, Niederaula, Niederjossa, Oberhaun, Recke- rode, Neimboldshausen, Rohrbach, StürkloS, Tann, Gethsemane und Röhrigshos, in deren Gemarkungen "ach einer Mittheilung des LandeSbauamtö dahier »och Fluthgräben rc. aufzuräumen sind, werden an die Erledigung meines Ausschreibens vom 12. Oktober d. Js. J. 1. 5194 (Kreisblatt Nr. 122) mit Frist bis zum 30. d. Mts. erinnert.

J I.62l2. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rath.

Nokizei-Werordnung, betreffcnb Verkehr mit Arznei. Mitteln außerhalb der Apotheken, Auf Grund deS

§ 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes­verwaltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiver- waltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 verordne ich mit Zu­stimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel, was folgt:

§ 1. Arzneimittel, soweit deren Abgabe außer­halb der Apotheken nach den Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung vom 27. Januar 1890 überhaupt freigegeben ist, dürfen nur in brauch­barem, unverdorbenem, unverfälschtem und nicht verunreinigtem Zustande seilgehalten und ver­kauft werden.

§. 2 . Arzneimittel (§ 1) müssen sowohl in den Verkaufs- als auch in den Vorraths-Räumen in dichten, festen Behältern mit dichtschließenden festen Deckeln oder Stöpseln aufbewahrt werden. Schiebladen müssen entweder mit derartigen Deckeln versehen sein, oder in vollen Füllungen laufen.

Säcke oder Papiecbeutel sind als Aufnahme­behälter unzulässig; verschiedene Arzneimittel dürfen in einem und demselben Behälter (Vor- rathsgefäße, Schiebladen, Kasten und dergl.) nicht aufbewahrt werden.

§ 3. Die Aufnahmebehälter (§ 2) müssen ihrem Inhalte entsprechend deutlich und dauerhaft mit eingebrannter Oelfarbe oder (auf gut lackirten Papierschildern) mit - Druck- oder gleichwerthiger Schrift und zwar ausschließlich, oder neben der etwa gewählten Lateinischen, jedenfalls auch in Deutscher Sprache bezeichnet sein, auch über­sichtlich nach dem Alphabete geordnet in einfachen Reihen und von allen übrigen Waaren getrennt aufgestellt werden.

§ 4. Auf den Großhandel mit Arzneimitteln finden die Vorschriften der §§ 2 und 3 keine Anwendung.

§ 5. Arzneimittel, welche zu den Giften und giftigen Stoffen gehören, unterliegen den hierüber bestehenden besonderen polizeilichen Bestimmungen.

§ 6. Zuwiderhandlungen gegen diese Ver­ordnung, welche am 1. April 1895 in Kraft tritt, werden, sofern sie nicht durch gesetzliche Vorschriften mit höheren Strafen zu ahnden sind, mit Geld­strafen bis zu sechszig Mark und an deren Stelle im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. Cassel am 30. November 1894.

Der Regierungs-Präsident. Haussonville.

Der Herr Ober-Präsident hat durch Erlaß vom 5ten d. M. genehmigt, daß für die RettungS- anstalt zu Hof R e i t h bei Schlüchtern auch im Jahre 1895 eine einmalige Sammlung freiwilliger Beiträge bei den evangelischen Einwohnern im Regierungsbezirke Cassel mit Ausschluß des Kreises Rinteln -, sowie im Regierungsbezirke Wiesbaden durch polizeilich legitimirte Collectanten verunstaltet werden darf.

Cassel am 12. Dezember 1894.

Der Regierungs-Präsident. H a u s s o n v i l l e.

Der Herr Ober-Präsident hat durch Erlaß vom Sten d. M. genehmigt, daß zum Besten der Jdioten-Anstalt in Scheuern auch im Jahre 1895 eine einmalige Sammlung freiwilliger Gaben bei den Einwohnern der Provinz Hessen-Nassau durch polizeilich legitimirte Sammler abgehalten werden darf. Cassel am 12. Dezember 1894. Der Regierungs-Präsident. Haussonville.

Aus allen Theilen des Regierungsbezirks laufen Gesuche ehemaliger kurhessischer Soldaten, welche 1849 die Feldzüge in Baden und Dänemark mit­gemacht haben, mit der Bitte ein, ihnen aus der vom ehemaligen Landesherrn zu diesem Zweck gemachten Stiftung die zugedachte einmalige Unterstützung zu gewähren.

Ich bringe deshalb zur öffentlichen Kenntniß, daß von einer derartigen Stiftung bei hiesiger Regierung nichts bekannt ist, sowie daß das hiesige Blatt, die Hessische Post, welche die allarmirende Nachricht zuerst gebracht hat, von wo sie in andere Blätter übergegangen ist, solche in Nr. 330 widerrufen hat.

Cassel am 13. Dezember 1894.

Der Regierungs-Präsident. I. A.: B r a ck e l.

Politische Nachrichten.

, Berlin, 20. Dezember.

Se. Majestät der Kaiser empfing am Mittwoch Nachmittag ! Uhr 10 Minuten den russischen General Swetschin, welcher mit der Notificirung der Thronbesteigung des Kaisers Nicolaus II. beauftragt war; in feierlicher Au­dienz In Begleitung desselben befanden sich der Sohn des Generals, Rittmeister im Kaiserlich russischen Leibgarde-Husarenregiment Swetschin, sowie der Militärattache der hiesigen russischen Botschaft Prinz Engalitscheff. Der StaatSsecretär des Auswärtigen, SlaatSminister Freiherr Mar­schall von Bieberstein, wohnte der Audienz bei Auf dem Bahnhöfe der Wildparkstation wurde General Swetschin durch einen Flügeladjutanten Seiner Majestät empfangen und nach dem Neuen Palais geleitet, woselbst auf dem Sandhof eine Ehrencompagnie des Lehr-Jufanterie-Bataillons mit der Fahne und der Musik aufgestellt war. Nach der Audienz verblieben die genannten Herren zur Frühstückstafel im Neuen Palais.

Heute früh besuchte Se. Majestä der K a i s e r zunächst die Ateliers der Bildhauer Baumbach, Begas, Eberlein und Unger. Nach Rückkehr ins königliche Schloß nahm Allerhöchstderselbe den Vortrag des Kriegsministers und später jenen des Chefs des MilitairkabinetS entgegen. Um 1 Uhr 43 Minuten begrüßte der Kaiser auf dem hiesigen Anhalter Bahnhöfe Seine Majestät den König von Sachsen und geleitete Allerhöchstden- selben nach dem königlichen Schlosse. In Be­gleitung des Königs von Sachsen traf Hierselbst auch Prinz Georg von Sachsen ein, Höchstmelcher sich ebenfalls nach dem hiesigen königlichen Schlosse begab. An der Frühstückstafel bei den Kaiser­lichen Majestäten nahm außer den genannten Fürstlichkeiten auch Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg Theil, Höchstmelcher um 11 Uhr 39 Min. in Berlin eingetroffen war, um, wie die übrigen erlauchten Herrschaften, Seine Majestät den Kaiser heute Nachmittag um 5 Uhr 13 Min. zur Jagd nach Königs-Wusterhausen zu begleiten. Auch Se. königl. Hoheit der Prinz Heinrich traf um 4 Uhr 33 Min. aus Kiel in Berlin ein, um ebenfalls an der Jagd in Wuster- hausen theilzunehmen.

Dem Reichstage ist eine Nachweisung der Rechnungsergebnisse der Berufs- g e n o s s e n s ch a f t e n (64 gewerbliche und 48