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Gratisbeilagen:Allnstrirtes Ssnntagsblatt" n.Zllustrirte landwirthschaftliche Beilage".

Nr. KK. Lmsbenö tojkjniii M.

Amtliches.

Raffer, den 14. Mai 1895.

In einem großen Theile des Oberlandesgerichts­bezirks Cöln, sowie des Regierungsbezirks Wiesbaden sind seit einer Reihe von Jahren sogenannte Familien- stammbücher eingeführt, welche bei Eheschließungen den Neuvermählten durch die Standesbeamten ausgehändigt werden. Es sind dies mit Spalteneintheilung und Vor­druck versehene Bücher, deren erste Seite zur Bescheini­gung der erfolgten Eheschließung dient, während die übrigen Seiten zur demnächstigen Eintragung der in der Familie der Eheschließenden eintretenden Geburten und Sterbesülle unter Angabe des Zeitpunktes der Geburt und des Todes, sowie des Datums und der Nummer der bezüglichen Eintragung im Standesregister bestimmt sind. Die auf der ersten Seite befindliche Heiraths- bescheinigung wird sofort bei der Eheschließung von dem Standesbeamten ausgestellt und von ihm mit Unterschrift und Siegel versehen. Bei der Anzeige von Geburten und Sterbefällen wird das Buch jedesmal von dem Anzeigenden demjenigen Standesbeamten vorgelegt, der die Geburt oder den Todesfall zu beurkunden hat. Dieser füllt alsdann die in Betracht kommenden Spalten in dem Buche selbst aus oder läßt sie durch einen seiner Büreaugehülfen ausfüllen, und es werden darauf diese Eintragungen von dem Standesbeamten gleichfalls mit Unterschrift und Siegel versehen.

Diese Familienstammbücher, die den Neuvermählten an einzelnen Orten unentgeltlich, an anderen gegen Zahlung einer Vergütung, welche hauptsächlich zur Deckung der Anschaffungskosten dienen soll, verabfolgt werden, erfreuen sich in den Kreisen der Bevölkerung einer großen Beliebtheit, werden sorgfältig aufbewahrt und weitergeführt. Die Standesbeamten sprechen sich fast durchweg sehr günstig über die Einrichtung aus, da bei vielen standesamtlichen Verhandlungen durch die Vor­lage der Bücher ein zeitraubendes Befragen der Parteien, ein Nachschlagen in den alphabetischen Nameusverzeich- nissen, eine verschiedene Schreibweise der Namen und dergleichen vermieden und in Folge dessen eine schnelle und sichere Beurkundung' des Personenstandes erzielt wird. Der Vortheil der Bücher für das Publikum be­steht vorzugsweise darin, daß sie jedem Familienhaupt die Möglichkeit gewähren, sich über seinen Familienstand jederzeit mit Leichtigkeit glaubhaft auszuweisen, nament­lich auch im Verkehr mit anderen Behörden.

Fehlt den hi den Familienstammbüchern enthaltenen Bescheinigungen auch die im § 15 des Personenstands­gesetzes festgesetzte formelle Beweiskraft, so werden sie i doch im täglichen Leben und zwar sowohl in privaten Verhältnissen als auch im Verkehr mit Behörden meist; als genügende Beweismittel für die Richtigkeit derjenigen ; Thatsachen angesehen, deren Eintragung in die Standes- register sie bescheinigen.

Bei dem nicht unerheblichen Werthe, den hiernach die Familienstammbücher für die Zwecke des Staates sowohl als für das Publikum besitzen, hat es der Herr Minister des Innern als erwünscht bezeichnet, wenn sie in möglichst vielen Fällen eingeführt werden.

Das Königliche Standesamt Euer Hochwohl- geboren ersuche ich daher, Sich die Einführung der Familienstammbücher nach Möglichkeit angelegen sein zu lassen. Nachstehend füge ich die Bestimmungen bei, welche der Herr Minister behufs einheitlicher Regelung der Angelegenheit getroffen hat

1. Den Standesbeamten soll die Aushändigung von Familienstammbüchern nur dann gestattet sein, wenn die betreffende Gemeinde-Verwaltung ihre Einführung beschlossen hat und sie entweder unentgeltlich verab­folgen läßt, oder die bei der Aushändigung der Bücher an die Vetheiligten von diesen hierfür zu zahlende Vergütung, deren Bemessung der Gemeinde- Verwaltung überlassen bleibt, für die Gemeindekasse

s einzieht. Den Standesbeamten wird hiermit aus­drücklich untersagt, ohne eine solche Anordnung der

Gemeinde-Verwaltung derartige Bücher anzuschaffen und den Vertrieb derselben für eigene Rechnung zu bewirken.

2. Die Standesbeamten haben die Bücher dem auf dem Standesamte verkehrenden Publikum nicht aufzu- nöthigen, sollen vielmehr die Vetheiligten vorher befragen, ob sie die Aushändigung eines solchen Buches erwünschen.

3. Die Standesbeamten werden hiermit ausdrücklich ermächtigt, auf Ersuchen der Vetheiligten in den ihnen von diesen vorgelegten Büchern die jedesmal in Betracht kommenden Heirathen, Geburten und Todesfälle zu verzeichnen, auf deren in den Standes­registern stattgehabte Beurkundung zu verweisen und die Eintragungen in den Büchern mit ihrer amt­lichen Unterschrist und ihrem Dienstsiegel zu versehen.

4. Den Standesbeamten wird hiermit ausdrücklich untersagt, für ihre Mitwirkung bei der Ausfüllung der Bücher irgend eine Vergütung für sich oder ihr Vüreaupersonal zu verlangen oder anzunehmen.

Der Regierungs-Präsident. I. V.: v. Pawel.

An sämmtliche Standesämter in den Städten des Bezirks sowie an sämmtliche Heeren Landräthe des Be­zirks als Vorsitzende des Kreis-Schusses,

J. A.I. Nr. 3672. * * *

Hersfeld, den 5. Juni 1895.

Indem ich vorstehend abgedruckte Verfügung des Herrn Negierungs-Präsidenten zur Kenntniß der Herren Standesbeamten des Kreises bringe, veranlasse ich dieselben, einen Beschluß der Gemeindebehörden da­rüber herbeizuführen, ob die Einführung der Familien- Stammbücher erfolgen und bejahenden Falles, ob die­selben unentgeltlich oder zum Selbstkostenpreis abgegeben werden sollen.

Ich verweise hierbei auf das Ausschreiben vom 30. August 1882 Nr. 11144, Kreisblatt Nr. 70, wonach Formulare für das erwähnte Familien-Stammbuch zum Preise von 30 Pfg.. pro Exemplar von der Waisenhaus- verlagsverwaltung zu Cassel bezogen werden können.

Eine Abschrift des oben erwähnten Beschlusses ist mir bis zum 20. d. Mts. einzureichen.

A. 1637. Der Königliche Landrath

Freiherr von S ch l e i n i tz , Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 7. Juni 1895.

Nach § 12 pos. 3 des Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893, Gesetz-Samm­lung Seite 119 u. ff., ist die Betriebssteuer von den im § 59 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891, Gesetz-Sammlung Seite 205 u. ff., bezeichneten Betrieben (Gastwirthschaft, Schankwirthschaft, Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus) binnen zwei Wochen nach erfolgter Behändigung der Steuerzuschrift in einer Summe zu entrichten, und nach § 13 des erstgenannten Gesetzes haben die Gemeinden diese Betriebssteuer in den veranlagten Beträgen von den Pflichtigen ihres Be­zirks zn erheben und dieselben am Schlüsse eines jeden Vierteljahres an die Kreiskommunalkaffe abzuführen.

Zur Vereinfachung des Geschäftsganges empfiehlt es sich jedoch, die in einer Summe erhobenen Beträge nicht am Schlüsse eines jeden Vierteljahres in Theilzahlungen, sondern ebenwohl von vornherein gleich den vollen Be­trag zur hiesigen Kreiskommunalkasse abzuliefern, wie solches auch von der hiesigen Stadt und einzelnen Land­gemeinden bereits geschehen ist. Es ersparen sich auch die betr. Erheber durch dieses Verfahren unnötige Wege und Schreibereien.

Um b a l dgefällige Ablieferung dieser vollen Be­träge zur hiesigen Kreiskommunalkasse wird deshalb hier­durch ersucht.

I. 3579. Der Königliche Landrath

Freiherr von S ch l e i u i tz, Geheimer Regierungs-Rath.

Der Herr Ober-Präsident hat genehmigt, daß die durch Erlaß vom 31. Oktober v. I. dem Kirchenrath der evangelischen Gemeinde Montigny Sablon zum

Besten des Fonds zur Erbauung einer Kirche nebst Pfarrhaus gestattete Sammlung freiwilliger Beiträge bei den evangelischen Einwohnern derjenigen Gemeinden der Provinz Hessen-Nassau, in welchen die Sammlung bisher noch nicht abgehalten worden ist, bis spätestens zum 31. Dezember d. I. fortgesetzt werden darf.

Mit Bezug auf meine Bekanntmachung vom 3. No­vember v. I. (Amtsblatt S. 232) bringe ich dies hier­durch zur öffentlichen Kenntniß.

Caffel, am 31. Mai 1895.

Der Regierungs-Präsident. J. V.: v. Pawel.

In der mit Genehmigung des Herrn Regierungs- Präsidenten eingerichteten Lehrschmiede des Hufbeschlag- Lehrmeisters Carl Ebel zu Wommen im Kreise Eschwege beginnt mit dem 5. Juni d. I. ein neuer Lehrkursus. Die Dauer desselben beträgt 2 Monate; die Abgangs- Prüfung erfolgt am 31. Juli d. I.

Da zu jedem Kursus 6 Schüler zugelassen werden dürfen, bis jetzt aber bereits 2 Anmeldungen vorliegen, können noch 4 Personen Aufnahme finden.

Zur Aufnahme sind erforderlich:

a. ein polizeiliches Führungsattest und

b. der Nachweis ü^r die praktische Ausbildung als Hufbeschlagschmied.

Der im Voraus an den Hufbeschlag-Lehrmeister zu entrichtende Beitrag beträgt 50 Mark. Das nöthige Eisen und die erforderlichen Kohlen liefert derselbe. Für Wohnung und Beköstigung sorgt jeder Schüler selbst.

Die Lehrschmiede ist berechtigt, Prüfungs-Zeugnisse auszustellen, von deren Beibringung der Betrieb des Hufbeschlag-Gewerbes abhängig ist. Die von jedem Schüler zu entrichtende Prüfungsgebühr beträgt 10 Mark.

Anmeldungen sind an den obengenannten Lehrschmiede- meister zu richten.

Eschwege, den 31. Mai 1895.

Der Königliche Landrath v. Keudell.

Gefunden: eine Pferdedecke. Meldung des Eigen- thümers bei dem Ortsvorstand zu Schenklengsfeld.

Politische Nachrichten.

Berlin, 6. Juni.

Seine M a j e st ä t der Kaiser unternahm heute früh einen Spazierritt nach dem Bornstedter Felde und wohnte daselbst einem Exerziren des Leib-Garde- Husarenregiments bei. Nach der Rückkehr arbeitete Se. Majestät längere Zeit im Neuen Palais mit dem Chef des Militairkabinets. Morgen Abend gedenkt der Kaiser sich nach Kiel zu zweitägigem Aufenthalte zu begeben.

Ihre Majestät die Kaiserin wird mit den kaiserlichen Kindern einen Theil dieses Sommers in Saßnitz auf Rügen zubringen. Der Termin der Ueber- siedlung nach Saßnitz ist noch nicht fest bestimmt, doch dürfte letztere in den ersten Wochen des Juli erfolgen.

Am Dienstag und Mittwoch machten der Reichs­kanzler und die Staatsminister v. Bötticher, Frhr. v. Marschall, Thielen und v. Köller an Bord des Dampfers Palatia" von der Hamburg-Amerikanischen Packetfahrt- gesellschaft eine Probefahrt durch den Nord- ostseekanal. Auch die KaiseryachtHohenzollern" hat eine Probefahrt durch deu Kanal gemacht. Beide Fahrten gingen ohne jede Störung von statten und zeigten, daß alle Einrichtungen tadellos funktioniren.

Der Gouverneur der Bank von Frankreich, Vize-Präsident des Senats Mr. Mag n in hatte vor Kurz-m dem Präsidenten des Reichsbankdirektoriums den Wunsch ausgesprochen, im Interesse der Fortentwickelung des großen von ihm geleiteten Instituts einigen hierher zu sendenden höheren Beamten das Studium der Ein­richtungen und des Betriebes der Reichsbank an Ort und Stelle zu gestatten. Nachdem sich der Präsident hierzu gern bereit erklärt hatte, sind in der vergangenen Woche die Herren des E s s a r s, Sous-ches au Sdcretariat General de la Banque de France,