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ersstllier Kreisblatt.

Gratisbeilagen:Zllustrirtes Sonntagsblatt" n.Allnstrirte landwirthschaftliche Veilage^^.

Nr. 90. Soiiimlicitö Den 1 Aiiziist 1895.

Erstes Blatt.

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Amtliches.

Hersfeld, den 26. Juli 1895.

Nachstehend veröffentliche ich die von den Herren Ministern des Innern sowie der geistlichen, Unterrichts­und Medizinalangelegenheiten ausgestellten Bestim - m u n g e n über dieFürsorgefürentlassene Strafgefangene.

Es ist darin besonders darauf Bedacht genommen, das Geschenk aus dem Arbeitserträge (Arbeitsprämie, Arbeitsverdienstantheil) in höherem Maße als bisher zu Fürsorgezwecken auszunutzen und Mißbrauchen, welche sich aus der bisherigen Art der Aushändigung an die Entlassenen ergeben haben, entgegen zu treten.

Die Ortspolizeibehörden werden angewiesen, nach diesen Bestimmungen, soweit dieselben auf sie Bezug haben, fortab zu verfahren und die Fürsorgethätigkeit nach Kräften zu fördern, wobei meine in voller Gültig­keit bleibende Verfügung vom 21. Oktober 1879 Nr. 11448 (Kreisblatt Nr. 86) bezw. die darin erwähnte Instruktion vom 28. April 1879, soweit letztere durch die neuen Bestimmungen nicht abgeändert ist, genaueste Beachtung zu finden hat.

I. I. 4415. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schlei n i tz , Geheimer Regierungs-Rath.

Bestimmungen über die Fürsorge für entlassene Gefangene.

1. Aufgabe der Fürsorge ist, den Gefangenen für den Zeitpunkt ihrer Entlassung Arbeit und Unterkommen in solchen Verhältnissen zu sichern, die geeignet sind, sie vor dem Rückfall in ungesetzliches Leben zu bewahren, auch in geeigneten Füllen sich der Familien der Ge­fangenen anzunehmen.

2. Es ist dahin zu wirken, daß möglichst jeder Ge­fangene, bei dem es erforderlich erscheint, sich der Für­sorge unterstellt. Zur Annahme der Fürsorge kann der Gefangene nicht gezwungen werden. Jugendliche Ge­fangene sind bei der Fürsorge besonders zu berücksich­tigen.

3. Die Fürsorge wird ausgeübt: a) durch die kirch- lichen Organe, b) durch Fürsorgevereine.

.Beide haben sich in ihrer Arbeit möglichst zu unter- stützen und im engsten Zusammenhänge mit den Polizei­behörden zu wirken. Muß nach den bestehenden Be- < die Entlassung eines Gefangenen der Polizei­behörde angezeigt werden, so ist dabei mitzutheilen, ob für den Entlassenen Fürsorge eintritt, und durch wen sie ausgeübt _ wird. Fürsorge durch kirchliche Organe eignet nch besonders für solche Gefangene, welche selbst, oder durch ihre Familie noch im Zusammenhänge mit einer Kirchengemeinde stehen.

®en Ücrstetjern und Geistlichen der Strafanstalten und Gefängnisse steht es frei, in geeigneten Fällen die Fürsorge selbst auszuüben.

4. Als kirchliche Organe fungiren im Allgemeinen in den evangelischen Kirchengemeinden die Gemeinde-Kirchen- rälhe, Presbyterien und Kirchenvorstände, in den katho­lischen die Ortsgeistlichen und die von diesen zur Mit­wirkung herangezogenen Gemeindeglieder.

5. Ob und mit welchen Organen wegen Fürsorge für einen Gefangenen Verhandlungen angeknüpft werden sollen, bestimmt der Anstalts-Vorsteher nach Anhörung der Oberbeamten insbesondere der Anstaltsgeistlichen; da, wo Konferenzen bestehen, nach Anhörung dieser.

6. Die Anstalts-Vorsteher haben die Verhandlungen mit den Fürsorgeorganen so zeitig bei längerer Straf- verbüßung 6 Wochen vor der Entlassung einzuleiten, daß bis zum Entlassungstage das Ergebniß feststeht.

Hierbei sind die Fürsorgeorgane von der Höhe des dem Strafentlassenen in Aussicht stehenden Geschenkes aus dem Arbeitserträge (Arbeitsprämien, Arbeitsverdienst­antheil) in Kenntniß zu setzen und zu befragen, ob das­selbe ihnen oder der Ortspolizeibehörde übersandt wer­den soll.

Bei diesen Verhandlungen ist auf die Wünsche der zur Entlassung kommenden jede billige Rücksicht zu nehmen.

7. Das den Gefangenen bei der Entlassung zu Theil werdende Geschenk aus dem Arbeitserträge ist im Inte­resse der Fürsorge zu verwenden, dasselbe kann gegen den Willen der Entlassenen nicht in Anspruch genommen werden zur Bezahlung von Schulden, oder zur Deckung von Ausgaben, welche die Armen-Verbände für sie selbst, oder deren Angehörige geleistet haben. Das Geschenk geht erst dann in das Eigen.hum d.s Entlaffsnen über, wenn es ihm ausdrücklich zur freien Verfügung ausge- händigt ist.

Das Geschenk ist vorzugsweise zu verwenden zur Bezahlung der Reisekosten des Entlassenen nach seinem dem- nächstigen Aufenthaltsorte, zur Beschaffung von Kleidern, Wohnung, Unterhalt, Arbeitsgeräth rc., sowie in geeig­neten Fällen zur Unterstützung der Familie des Ent­lassenen.

Es empfiehlt sich nicht, den Entlassenen das Geschenk auf einmal auszuzahlen, größere Geldbeträge sind ihnen nur dann auszuhändigen, wenn deren zweckmäßige Ver­wendung gesichert ist.

8. Ist bei einem Gefangenen die Fürsorge nicht noth­wendig, so kann der Anstaltsvorsteher ihm bei der Ent­lassung das Geschenk auszahlen, oder an die Polizei­behörde des Ortes, wohin der Gefangene entlassen wird, schicken.

Tritt Fürsorge ein, so hat der Anstaltsvorsteher das Geschenk entweder dem Fürsorgeorgane, oder der Polizei­behörde des Orts, wohin der Gefangene entlassen wird, zu übersenden.

Mit der Verwendung des Geschenks dürfen die Für­sorgeorgane nicht eher beginnen, bis der Entlassene sich schriftlich darüber ausweist, daß er sich bei der Orts­polizeibehörde vorschriftsmäßig gemeldet hat.

Die Anstaltsvorsteher können jedoch diesen Gefange­nen bei der Entlassung das ganze Geschenk auszahlen, wenn dasselbe so gering ist. daß es nur zur Bestreitung der Reisekosten und des^rlnterhalts für wenige Tage ausreicht, oder wenn die Persönlichkeit des Entlassenen und die Verhältnisse, in welche er zurücktritt, einen Miß­brauch nicht befürchten lassen.

9. Weigert sich ein Gefangener, die für nothwendig erachtete Fürsorge anzunehmen, so behält die Anstalts­verwaltung von dem nach Abzug der Reise- und Zeh- rungskosten für einige Tage am Enlassungsorte noch verbleibenden Reste des Geschenks die Hälfte zurück, die andere Hälfte wird der Polizeibehörde des Entlassungs- ortes überschickt, um für den Entlassenen nach Maßgabe der Bestimmungen in Nr. 7 verwandt zu werden.

10. Wenn ein Entlassener sich weigert, die von den Fürsorgeorganen in Betreff der Verwendung des Ge­schenkes getroffenen Anordnungen anzuerkennen, oder wenn er sich der Fürsorge entzieht, oder eine strafbare Handlung begeht, so ist unter Mittheilung der That­sachen der noch vorhandene Rest des Geschenks der Orts­polizeibehörde zu übersenden, welche dann nach den in Nr. 7 gegebenen Bestimmungen verfährt.

Weigert sich ein Strafentlaffener, die von der Polizei­behörde über Verwendung des Geschenks getroffenen An­ordnungen anzuerkennen, so ist der Rest des Geschenks, soweit derselbe nicht im Interesse der Familie des Straf­

entlassenen Verwendung findet, mit einer Abrechnung der Anstaltsverwaltung zurückzusenden.

Hersfeld, den 30. Juli 1895.

Im Anschluß an das Ausschreiben vom 13. Juli d. Js. (Kreisblatt Nr. 83) wird den Herren Ortsvor­ständen des Kreises hierdurch weiter mitgetheilt, daß das Reichs-Versicherungsamt den § 30 des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes vorbehaltlich instanzieller Entscheidung dahin ausgelegt hat, daß der Erstat- tungsanfpruch einer sich verheirathenden Versicherten nur dann begründet sei, wenn die für den Anspruch erfor­derliche Wartezeit von fünf Beitragsjahren bis zum Tage der Eheschließung erfüllt worden ist.

J. I. 4490. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 2. August 1895.

Meine Verfügung vom 22. v. Mts. I, 4392, treffend Fahndung nach dem Musketier H e i d e k o r u wird als erledigt zurückgezogen.

Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Gefunden: ein Stück schwarzes Futter, 2 S ränge braune Nähseide und 1 Röllchen braunes Nähgarn. Meldung des Eigenthümer» bei dem Ortsvorstand zu Beiershausen.

Nichtamtliches.

Die Ruhmestage des deutsch-französischen Arieges.

VI.

Schlacht bei Wörth.

6. August 1870.

Nach dem Treffen bei Weißenburg wollte der Kron­prinz, um dem Feinde, der sich in bedeutender Stärke hinter der Sauer zeigte, mit ausreichenden Kräften gegenübertreten zu können, ehe er selbst zum Angriff schritt, seine Armee bei Sulz zusammenziehen. Er beab­sichtigte nicht, am 6. August eine Schlacht zu liefern. Auch Marschall Mac Mahon trug sich mit dem Gedanken, erst am 7. August den Deutschen die Stirn zu bieten. Aber, wo die Parteien so nahe aneinander gerückt sind, wie es hier der Fall war, entbrennt der Kampf leicht auch gegen den Willen der oberen Leitung.

Nachdem schon in der Nacht zum 6. August die beiderseitigen Vorposten mehrfach an einander gerathen waren, glaubte der Führer der 20. deutschen Brigade, General v. Walther, sich des dicht vor der Front liegen­den Ueberganges über die Sauer bemächtigen zu sollen. Die nach Wörth führende Brücke war zerstört, aber die Schützen der 37er (V. Corps) durchwateten den Fluß und drangen um 7 Uhr früh in die vom Gegner nicht besetzte Stadt. Der Ort war wie ausgestorben.. In ein Haus drangen einige Füsiliere; in der einen menschen­leeren Stube waren zwei Federbetten, unter der einen Bettdecke regt sich's leise. Vorsichtig gehen die Preußen hinzu und reißen mit einem Ruck die Decke weg; da springt ihnen ein großer, schwarzer Kater entgegen.

Draußen aber sah's ernst genug aus; General von Walther erkannte bald, daß er einen zahlreichen Feind in starker Stellung vor sich hatte, der die breiten Wiesen der Sauer mit seinem Feuer vollkommen beherrschte. Nach halbstündigem Gefecht brach es der General ab. Aber der Kanonendonner hier war für General v. Hart- mann, den Führer des II. bayerischen Corps, laut ihm gegebener Weisung das Signal gewesen, von Langensulz- bach (nördlich Wörth) südwärts vorzugehen, und sehr bald befanden sich die Bayern mit dem französischen linken Flügel in lebhaftem Gefecht. Die Franzosen hatten zugleich selbst Gunstedt (südlich Wörth) ange­griffen und waren hier auf das XI. Corps gestoßen