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Gratisbeilagen:Zllustrirtes Ssnntagsblatt" n.Illustrirte landwirthschaftliche Beilage".

Nr. 94. AtO- den IX August 4895.

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Amtliches.

Jagdscheingesetz.

Vom 31. Juli 1895.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von

Preußen rc.

verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, mit Aus­nahme der Insel Helgoland, was folgt:

§ 1. Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein bei sich führen. Zuständig für die Ertheilung des Jagdscheines ist der Landrath (Ober-Amtmann), in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde, desjenigen Kreises, in welchem der den Jagdschein Nach­suchende einen Wohnsitz hat oder zur Ausübung der Jagd berechtigt ist.

Personen, welche weder Angehörige eines deutschen Bundesstaats sind, noch in Preußen einen Wohnsitz haben, kann der Jagdschein gegen die Bürgschaft einer Person, welche in Preußen einen Wohnsitz hat, ertheilt werden. Die Ertheilung erfolgt durch die für den Bürgen gemäß Absatz 1 zuständige Behörde. Der Bürge haftet für die Geldstrafen, welche auf Grund dieses Gesetzes oder wegen Uebertretung sonstiger jagdpolizeilicher Vorschriften gegen den Jagdscheinempfänger verhängt werden, sowie für die Untersuchungskosten.

§ 2. Eines Jagdscheines bedarf es nicht:

1) zum Ausnehmen von Kiebitz- und Möweneiern;

2) zu Treiber- und ähnlichen, bei der Jagdausübung geleisteten Hilfsdiensten;

3) zur Ausübung der Jagd im Auftrage oder aus Ermächtigung der Aufsichts- oder Jagdpolizeibehörde in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Der Auftrag oder die Ermächtigung vertritt die Stelle des Jagdscheins.

§ 3. Der Jagdschein gilt für den ganzen Umfang der Monarchie. Er wird in der Regel auf ein Jahr ausgestellt (Jahresjagdschein) Personen, welche die Jagd nur vorübergehend ausüben wollen, kann jedoch ein auf drei aufeinander folgende Tage gültiger Jagdschein (^.agesjagdschein) ausgestellt werden.

§ 4. Für den Jahresjagdschein ist eine Abgabe von 15 Mk, für den Tagesjagdschein von 3 Mk. zu ent- richten. Personen, welche weder Angehörige eines deut- 1chen Bundesstaats sind, noch in Preußen einen Wohnsitz oder Grundbesitz haben, müssen eine erhöhte Abgabe für den Jahresjagdschein von 40 Mk., für den Tagesjagd- ichein von 6 Mk. entrichten.

Sieben der Jagdscheinabgabe werden Ausfertigungs- Stempelgebühren nicht erhoben.

Gegen Entrichtung vou 1 Mk. kann eine Doppel- auqertigung des Jagdscheins gewährt werden.

.E Jagdscheinabgabe fließt zur Kreis-Kommunalkasse, « b" Stadtkreisen zur Gemeindekasse, in den Hohen-

tn i LMden zur Amtskommunalkasse. Ueber die .^Endung der eingegangenen Beträge hat die Ver- schließen betreffenden Kommunalverbandes zu be- sind^besreit^o" ^ Entrichtung der Jagdscheinabgabe

auf Grund des § 23 des Forstdiebstahlgesetzes vom 15. April 1878 (Gesetz-Samml. S. 222) beeidigten sowie diejenigen Personen, welche sich in der für den ^Gatssorstdrenst vorgeschriebenen Ausbildung befinden, -t-er unentgeltlich ertheilte Jagdschein genügt nicht, um ore Jagd auf eigenem oder gepachtetem Grund und

Boden oder auf solchen Grundstücken auszuüben, auf welchen von dem Jagdscheininhaber außerhalb seines Dienstbezirks die Jagd gepachtet worden ist.

Die Unentgeltlichkeit ist auf dem Jagdschein zu ver­merken.

§ 6. Der Jagdschein muß versagt werden:

1) Personen, von denen eine unvorsichtige Führung des Schießgewehrs oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist;

2) Personen, welche sich nicht im Besitz der bürger­lichen Ehrenrechte befinden, oder welche unter polizei­licher Aufsicht stehen;

3) Personen, welche in den letzten zehn Jahren

a. w egen Diebstahls, Unterschlagung oder Hehlerei wiederholt, oder

b. w egen Zuwiderhandlung gegen die §§ 117 bis 119 und 294 des Reichs-Strafgesetzbuchs mit mindestens drei Monaten Gefängniß bestraft sind.

§ 7. Der Jagdschein kann versagt werden:

1) Personen, welche in den letzten fünf Jahren

a. wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Hehlerei einmal, oder

b. wegen Zuwiderhandlung gegen die §§ 117 bis 119 des Reichs-Strafgesetzbuchs mit weniger als drei Monaten Gefängniß bestraft sind;

2) Personen, welche in den letzten fünf Jahren wegen eines Forstdiebstahls, wegen eines Jagdvergehens, wegen einer Zuwiderhandlung gegen den § 113 des Reichs-Strafgesetzbuchs, wegen der Uebertretung einer jagdpolizeilichen Vorschrift oder wegen unbefugten Schießens (§§ 367 Nr. 8 und 368 Nr. 7 des Reichs- Strafgesetzbuchs) bestraft sind.

§ 8. Wenn Thatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins rechtfertigen, erst nach Ertheilung des Jagdscheins eintreten oder zur Kenntniß der Behörde gelangen, so muß in den Fällen des § 6 und kann in deu Fällen des § 7 der Jagdschein von der für die Ertheilung zuständigen Behörde für ungültig erklärt und dem Empfänger wieder abgenommen werden.

Eine Rückvergütung der Jagdscheinabgabe oder eines Theilbetrags findet nicht statt.

§ 9. Gegen Verfügungen, durch welche der Jagd­schein versagt oder entzogen wird, finden diejenigen Rechtsmittel statt, welche in den §§ 127 bis 129 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz-Samml. S. 195) gegen polizeiliche Verfügungen gegeben sind.

§ 10. Wer die Jagd innerhalb der abgesteckten Festungsrayons (§§ 8, 24 des Reichs-Rayongesetzes vom 31. Dezember 1871, Reichs-Gesetzbl. S. 459) ausüben will, muß vorher seinen Jagdschein von der Festungsbe- hörde mit einem Einsichtsvermerk versehen lassen.

§ 11. Mit Geldstrafe bis zu 20 Mk. wird bestraft:

1) w er bei Ausübung der Jagd seinen Jagdschein oder die nach § 2 Nr. 3 an dessen Stelle tretende Be­scheinigung nicht bei sich führt;

2) w er die Jagd innerhalb der abgesteckten Festungs­rayons ausübt, ohne einen von der Festungsbehörde mit dem Einsichtsvermerk versehenen Jagdschein bei sich zu führen (§ 10).

§ 12. Mit Geldstrafe von 15 bis 100 Mk. wird bestraft:

wer ohne den vorgeschriebenen Jagdschein zu be­sitzen, die Jagd ausübt, oder wer von einem ge­mäß § 8 für ungültig erklärten Jagdschein Ge­brauch macht.

Ist der Thäter in den letzten fünf Jahren wegen der gleichen Uebertretung vorbestraft, so können neben der Geldstrafe die Jagdgeräthe sowie die Hunde, welche er bei der Zuwiderhandlung bei sich geführt hat, einge- ; zogen werden, ohne Unterschied, ob der Schuldige Eigen- ; thümer ist oder nicht. I

§ 13. Die Fristen im § 6 Ziffer 3, § 7 Ziffer l ! und 2, § 12 Abs. 2 beginnen mit dem Ablauf desjenigen j Tages, an welchem die Strafe verbüßt, verjährt oder i erlassen ist.

§ 14. Für die Geldstrafen und Kosten, zu denen

Personen verurtheilt werden, welche unter der Gewalt oder Aufsicht oder im Dienste eines Anderen stehen und zu dessen Hausgenossenschaft gehören, ist letzterer für den Fall des Unvermögens des Verurtheilten für haftbar zu erklären, und zwar unabhängig von der etwaigen Strafe, zu welcher er selbst auf Grund dieses Gesetzes oder des § 361 zu 9 des Reichs-Strafgesetzbuchs verur­theilt wird.

Wird festgestellt, daß die That nicht mit seinem Wissen verübt worden ist, oder daß er sie nicht ver­hindern konnte, so wird die Haftbarkeit nicht ausge­sprochen.

Gegen die in Gemäßheit der vorstehenden Bestim­mungen als haftbar Erklärten tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe nicht ein.

§ 15. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellten Jagdscheine behalten ihre Gültigteit für die Zeit, auf welche sie ausgestellt worden sind.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter­schrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1895.

(L. S.) Wilhelm.

von Voetticher. Thielen. von Köller. Freiherr von Hammer st ein. Schönstedt.

Der Beginn des nächsten Kursus zur Ausbildung von Lehrschmiede-Meistern an der Lehrschmiede in Char- lottenburg ist auf: Montag den 2. September 1895 festgesetzt.

Anmeldungen nimmt außer dem Generalsekretair des landwirthschaftlichen Provinzial-Vereins für die Mark Brandenburg und die Niederlausitz, Königlicher Landes- Oekouomierath Dr. Freiherr von Canstein, in Berlin N. W., Werft-Straße Nr. 9, der Direktor des Instituts, Oberroßarzt a. D. Brand, in Charlotten- burg, Spree-Straße 42, entgegen.

Cassel, am 9. Juli 1895.

Der Negierungs-Präsident. _____________________J. A.: Althaus.

Hersfeld, den 7. August 1895.

Unter Bezugnahme auf das Ausschreiben vom 10. Juni 1887 Nr. 6140, Kreisblatt Nr. 70, wird hierdurch bekannt gemacht, daß vom 2 4. September d. Js. ab in h i e s i g e r Stadt eine wiederholte technische Revision der Maaße, Waagen und Gewichte bei den Gewerbetreibenden stattfinden wird.. Die Letzteren wer­den hierdurch auf die unliebsamen Folgen einer etwa sich vorfindenden Unrichtigkeit der Maaße rc. hingewiesen und gleichzeitig aufgefordert, dieselben, soweit deren fort­dauernde Richtigkeit zweifelhaft erscheint, zuvor zur aichamtlichen Prüfung zu bringen, auch sämmtliche revi- sionspflichtigen Gegenstände vor der Revision einer gründlichen Reinigung zu unterziehen und in Bereit­schaft zu halten.

I. 4605. Der Königliche Landrath.

______ ___________I. V. H eeg.

Gefunden: eine gestrickte Jacke. Meldung des Eigenthümers bei dem Ortsvorstand zu Reckerode.

Nichtamtliches.

Die Ruhmestage des deutsch-französischen Ttrieges.

VII.

Schla cht bei Colombey-Nouilly.

14. August.

Nach den Schlachten bei Spichern und Wörth war die Fühlung mit dem Feinde verloren gegangen; die I. Armee, der jetzt auch noch das I. Korps zugehörte, fanb sie am 13. August wieder und die Franzosen noch östlich Metz in bedeutender Stärke. Marschall Bazaine hatte jedoch für den 14. August den Abzug auf Metz ange- ordnet. Die zur Beobachtung des Feindes vorgeschobenen Avantgarden des I. und VII. Korps erkannten die rück­gängige Bewegung des Gegners; General v. Manteuffel