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Gratisbeilagen:Illustrirtes Sonntagsblatt" u.Illnstrirte landwirthschaftliche Beilage".

Nr. 118. LmeOs Seit 18. Atober M.

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Amtliches.

Hersfeld, den 5. Oktober 1895.

Aus Anlaß des Umtausches von Quittungskarten bei dem bevorstehenden Jahreswechsel sind die sämmtlichen Quittuugskarten-Ausgabestelleu mit weiteren Formularen zu Quittungskarten in Kürze zu versehen. Um dabei jeden Bedarf noch zeitig decken und jede Stockung im Umtauschgeschäft vermeiden zu können, haben die Herren Ortsvorstände mir bis zu m 1 5. November d. Js. berichtlich anzuzeigen, wieviel weitere QuittungSkarten- Formulare für das Jahr 1896 voraussichtlich erforder­lich sein werden.

Der Bedarf an weiteren Karten wird dabei so reich­lich zu bemessen sein, daß im Laufe des nächsten Jahres Ersatz voraussichtlich nicht nachzuliefern ist.

L 5833. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Hünfeld, den 4. Oktober 1895.

Dem Königl. Landrathsamt theile ich ergebenst mit, daß in der Gemeinde Erdmannrode ein weiterer Fall von Maul- und Klauenseuche vorgekommen ist und ich Ge­markungssperre über die Gemarkung Erdmannrode ver­hängt habe.

J. Nr. 7610. Der Königliche Landrath.

J. V.: L o o ck.

An Königliches Landrathsamt zu Hersfeld.

Hersfeld, den 7. Oktober 1895.

Wird veröffentlicht.

I- 5869. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, _____________Geheimer Regierungs-Nath.

Oolizei-Veror-nnng

über den Handel mit Giften.

Nachdem durch Gesetz vom 13. August 1895 (G. S. S. 519) der Abschnitt I. des Anhangs zu der revidirtcn Apothekerordnung vom 11. Oktober 1801, enthaltend dieAnSinbrliche Anweisung für sämmtliche Apotheker und Materialisten in den Königlich Preußischen Lande», wie sie sich bei der Aufbewahrung und Verabfolgung der Giftwaaren zu verhalten haben, vom 10. Dezember 1800", aufgehoben worden ist. wird auf Grund des § 136 Abs. 3 des Gesetzes über die Mgemeine Landesvenvaltung vom 3. Juli 1883 (G. S. S. 195 ff.) unter W- zugnahme auf den Beschluß des BundeSratheS vom 29. November 1894 nachstehende Polizei-Verordnung erlassen.

§ 1. Der gewerbsmäßige Handel mit Giften unterliegt den Be- ftimmungen der U 2 bis 18.

Als Gifte im Sinne dieser Bestimmungen gelten die in Anlage l. ausgezuhrten Drogen, chemischen Präparate und Zubereitungen.

e 9 m Aufbewahrung der Gifte.

°'Trt ^e Don Eiften müssen übel sichtlich geordnet, von 1 , 1 , aarcn getrennt, und dürfen weder über noch unmittelbar neben Nahrung«- oder Genußmitteln ausbewahrt werden

.,. A 1 orratpe von Giften, mit Ausnablue der auf abgeschlossene» Gstboden verwahrten giftigen Pflanzen und Pflanzentheile (Wurzeln, Kräuter u. s. w.>, müssen sich in dichten, festen Gefäßen befinden, welche mU psten, gut schließenden Deckeln oder Stöpseln versehen sind.

. Ochiebladen dürfen Farben, sowie die übrigen in den Ab- toeuungen 2 und 3 der Anlage I. ausgefallen festen, an der Luft incht^zersließ,nden oder verdnnstenden Stoffe aufbewahrt werben, sofern bie Sch ebladen mit Deckeln versehen, von festen Füllungen umgeben und so beschaffen sind, daß ein Verschütten oder Verstäuben deS In­halts auSgefchlosstn ist.

Außerhalb der Vorrathsgesäße darf Gift, unbeschadet der AuS- nahnrebestimmnngen im Absatz 1, sich nicht befinden

§ 4. Die Vorrathsgesäße müssen mit der Aufschrift ,@ift", sowie mit der Angabe des Inhalts unter Anwendung, der in der Anlage I. enthaltenen Namen, außer denen nur noch die Anbringung der orts­üblichen Namen in kleinerer Schrift gestattet ist, und zwar, bei Giften der Abtheilung 1 in weißer Schrift auf schwarzem Grunde, bei Giften der Abtheilungen 2 und 3 in rother Schrift auf weißem Grunde, deutlich und dauerhaft bezeichnet sein. Vorrathsgesäße für Mineral­säuren, Laugen, Brom und Jod dürfen mittelst Nadir- oder Aetzver- fahrens hergestellte Aufschriften auf weißem Grunde haben.

Diese Bestimmung findet auf Vorrathsgesäße in solchen Räumer,, welche lediglich dem Großhandel dienen, nicht Anwendung, sofern in anderer Weise für eine, Verwechselungen anschließende Kennzeichnung gesorgt ist. Werden jedoch aus derartigen Räumen auch die für eine Einzelverkaufsstätte deS Geschäftsinhabers bestimmten Vorräthe ent­nommen, so müssen, abgesehen von der im Geschäfte sonst üblichen Kennzeichnung, die Gefäße nach Vorschrift des Absatzes I. bezeichnet sein.

§ 5. Die in Abtheilung 1 der Anlage I. genannten Gifte müssen in einem besonderen, von allen Seiten durch feste Wände umschlossenen Raume (Giftkammer) aufbewahrt werden, in welchem andere Waaren als Gifte sich nicht befinden. Dient als Giftkammer ein hölzener Verschlag, so darf derselbe nur in einem vom Verkaufsräume ge­trennten Theile des Waarenlagers angebracht sein. Die Giftkammer muß für die darin vorzunehmenden Arbeiten ausreichend durch Tages­licht erhellt und auf der Außenseue der Thür mit der deutlichen und dauerhast-n AusschriftGift" versehen sein. Die Giftkammer darf nur dem Geschäftsinhaber und dessen Beauftragten zugänglich und muß außer der Zeit deS Gebrauchs verschlossen sein.

§ 6. Innerhalb der Giftkammer müssen die Gifte der Abtheilung 1 in einem verschlossenen Behältnisse (Giftschrank) aufbewahrt werden. Der Giltschrank muß auf der Ari^cnseite der Thür mit der deutlichen und dauerhafter« AufschriftGif- "o.rsihen sein. Bee dem Gif.fchrawkc muß sich ein Tisch ober eine Tischplatte zum Abwiegen der Gifte befinden.

Größere Vorräthe von einzelnen Giften der Abtheilung 1 dürfen außerhalb deS GiftschrankeS aufbewahrt werden, sofern sie sich in ver­schlossenen Gesäßen befinden.

§ 7. Phosphor und mit solchem hergestrllte Zubereitungen müssen außerhalb des GiftschrankeS, sei es innerhalb oder außerhalb der Gift- kammer, unter Verschluß an einem stoßfreien Orte in einem feuerfesten Behältnisse und zwar gelber (weißer) Phosphor unter Wasser aufbe- wahrt werden. Ausgenommen sind Phosphorpillen, aus diese finden die Bestimmungen der §§ 5 und 6 Anwendung.

Kalium und Natrium sind unter Verschluß, Wasser- und feuer­sicher und mit einem sauerstofffreien Körper (Paraffinoel, Stcinoel oder dergleichen) umgeben, aufzubewahren.

§ 8. Zum ausschließlichen Gebrauch für die Gifte der Ab­theilung 1 und zum ausschließlichen Gebrauch für die Gifte der Ab­theilungen 2 und 3 sind besondere Geräthe (Waagen, Mörser, Löfsel unb dergleichen^ zu verwenden, welche mit der deutlichen und dauer­haften AufschriftGift" in den, dem § 4 Absatz 1 entsprechenden Farben versehen sind. In übein zur Aufbewahrung von giftigen Farben dienenden Behälter muß sich ein besonderer Löffel befinden. Die Geräthe dürfen zu anderen Zwecken nicht gebraucht werden und sind m't Ausnahme der Löffel für giftige Farben stets rein zu halten. Die Geräthe für die im Giftschranke befindlichen Gifte sind in diesem aufzubewahren. Auf Gewichte finden diese Vorschriften nicht Anwendung.

Der Verwendung besonderer Waagen bedarf es nicht, wenn größere Mengen von Giften unmittelbar in den Vorraths- ober Abgabegefäßen gewogen werden.

§ 9. Hinsichtlich der Aulbewahrung von Giften in den Apotheken greif-» nachfolgende Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 4, 5 und 8 Platz:

(zu § 4.) Die Bestimmungen im § 4 gelten für Apotheken nur insoweit, als sie sich auf die Gesäße für Mineralsäuren, Laugen, Brom und Jod beziehen. Im Uebrigen bewendet es hinsichtlich der Bezeichnung der Gesäße bei den hierüber ergangenen besonderen Anordnungen.

lzu § 5.) Die Giftkammer darf, falls sie in einem VorrathS- raum eingerichtet wird, auch durch einen Lattenverschlag hergestellt werden. Kleinere Vorräthe von Giften der Abtheilung 1 dürfen in einem besonderen, verschlossenen und mit der deutlichen und dauer­haften AufschristGift" oderVenena oderTabula B versehenen Behältnisse im Verkaufsräume oder in einem geeigneten Nebenraume ausbewahrt werden. Ist der Bedarf an Gift so gering, daß der ge= lammte Verrath in dieser Weise verwahrt werden kann, so besteht eine Verpflichtung zur Einrichtung einer besonderen Giftkammer nicht.

(zu § 8.) Für die im vorstehenden Absatz bezeichneten Heineren Vorräthe von Giften der Abtheilung 1 sind besondere Geräthe zu ver­wenden und in dem für diese bestimmten Behältnisse zu verwahre». Für die in den Abtheilungen 2 und 3 bezeichneten Gifte, ausgenommen Morphin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, sind besondere Geräthe nicht erforderlich.

Abgabe der Gifte.

§ 10. Gifte dürfen nur von dem Geschäftsinhaber ober den von ihm hiermit Beauftragten abgegeben werden.

§11. Ueber die Abgabe der Gifte der Abtheilungen 1 unb 2 sind in einem mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenen, gemäß An­lage II. eingerichteten Gistbuche die daselbst vorgesehenen Eintragungen zu bewirken. Die Eintragungen müssen sogleich nach Verabsolgung der Waaren von dem Verabfolgenden selbst, und zwar immer in un­mittelbarem Anschluß an die nächst vorhergehende Eintragung auSge- führt werden. Das Gistbuch ist zehn Jahre lang nach der letzten Ein­tragung aufzubewahren.

Die vorstehenden Bestimmungen finden nicht Anwendung auf die Abgabe der Gifte, welche von Großhändlern an Wiederverkäufcr, an technische Gewerbetreibende oder an staatliche Untersuchung«- oder L-Hr- anftahen abgegeben werden, sofern über die Abgabe dergestalt Buch geführt wird, daß der Verbleib der Gifte nachgewiesen werden kann.

§ 12. Gift darf nur an solche Personen abgegeben werden, welche als zuverlässig bekannt sind und da« Gift zu einem erlaubten gewerb. lichen, wirthschaftlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecke be­nutzen wollen. Sofern der Abgcbende von dem Vorhandensein dieser Voraussetzungen sichere Kenntniß nicht hat, darf er Gift nur gegen Erlaubnißschein abgeben.

Die Erlaubnißscheine werden von der OrtSpolizeibehörde nach Prüfung der Sachlage gemäß Anlage III. ausgestellt. Dieselben werden in der Regel nur für eine bestimmte Menge, ausnahmsweise auch für den Bezug einzelner Gifte während eines, ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraums gegeben. Der Erlaubnißschein verliert mit dem Abläufe des vierzehnten TageS nach dem Ausstellungstage seine Gültigkeit, sofern auf demselben etwas Anderes nicht vermerkt ist.

An Kinder unter 14 Jahren dürfen Gifte nicht ausgebändigt werden.

§ 13. Die in Abtheilung 1 und 2 verzeichneten Gifte dürfen nur gegen schriftliche Empfangsbescheinigung (Gistschein) deS ErwerberS verabfolgt werden. Wird das Gift durch einen Beauftragten abgeholt, so hat der Abgebende (§ 10) auch von diesem sich den Empfang be­scheinigen zu lassen.

Die Bescheinigungen sind nach dem in Anlage IV. vorgeschriebenen Muster auszustellen, mit den entsprechenden Nummern deS Giftbuchs zu versehen und zehn Jahre lang aufzubewahren.

Die EmpfangsbestätiPing desjenigen, welchem daS Gift auSgehändigt wird, darf auch in einer Spalte deS Giftbuchs angegeben werden.

Im Falle des § 11 Absatz 2 ist die Ausstellung eines GiftscheinS nicht erforderlich. (Fortsetzung folgt.)

Gefunden: eine wasserdichte Pferdedecke. - Meldung des Eigenthümers bei demOrtsoorstand zu SchenklengSfeld.

Umer n^n Mr -ich de<- Heinrich Opfer, deL Justus Strippel, des Johannes Steinert, des Valentin Reifert, des Heinrich Schmidt II., des Lehrers George Wasmuth, des Wagners Adam Stiebing, des Maurers Heinrich Beier, des Müllers George Ludwig zu Obergeis und des Landwirths Conrad Jckler zu Hof Erzebach ist die Maul' und Klauenseuche ausgebrochen. Es ist deshalb Gemarkungssperre angeordnet worden; während der­selben ist das Durchtreiben von Wiederkäuern und Schweinen verboten.

Obergeis den 8. Oktober 1895.

Der Bürgermeister Schmidt.

Mchlamttichrs.

Jas LierkA im ßüMstchm §tstMt

Die Arbeiten der Kommisston für das bürgerliche Gesetzbuch sind der Natur der Sache nach von wettern Volkskreisen im allgemeinen nicht gerade mit großer Theilnahme verfolgt worden. Nur die Rechtsgelehrten und daneben auch die Mitglieder unsrer Parlamente dürften sich mit ihnen beschäftigt haben. Die Ursache mag darin liegen, daß Rechtsfragen ein recht trockner Stoff sind, und daß Laienkreise sich von der Beschäf­tigung mit ihnen so lange fern halten, als dieselbe ihnen nicht durch das praktische Leben, insbesondere durch Rechtsstreitigkeiten unmittelbar aufgezwungen wird. Un­bedingt auf allgemeineres Interesse können die Bestim­mungen über die Ehe rechnen, die in dem ersten Ab­schnitt des vierten Buches enthalten sind.

Zunächst wird der Grundsatz aufgestellt, daß aus dem Verlöbnisse nicht auf die Eingehung der Ehe geklagt werden kann. Im Anschluß hieran wird das Versprechen einer Strafe für den Fall, daß die Ehe­schließung unterbleibt, für nichtig erklärt. Die E h e - Mündigkeit, d. h. das zur Eheschließung erforder­liche Alter tritt nach dem bestehenden Gesetze für das männliche Geschlecht mit dem vollendeten 20., für das weibliche mit dem 16. Lebensjahre ein. Die Kommission hat nun für Männer die untere Grenze auf 21 Jahre festgesetzt. Die elterliche Z u st i m m u n g zur Eheschließung, die bei Männern bisher nur bis zum vollendeten 25., bei Frauen bis zum vollendetem 24. Lebensjahre erforderlich ist, wird von dem Entwurf für beide bis zum vollendeten 25. Jahre verlangt.

Verboten ist gegenwärtig die Ehe zwischen Ver­wandten in gerader Linie, zwischen voll- und halbbürti­gen Geschwistern, zwischen Stiefeltern und Stiefkindern^ zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern, zwischen Adoptiveltern und Adoptivkindern während der Dauer dieses Verhältnisses, sowie zwischen einem wegen Ehe­bruchs geschiedenen Ehegatten und seinem Ätitschuldigen.