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Donnerstag öen 14. November

1895.

Amtliches.

Caffel, den 26. Oktober 1895.

Die von den Standesbeamten gemäß des Publikandum des Herrn Ministers des Innern vom 3. Dezember 1873 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Caffel 1873, Seite 222) vierteljährlich in den ersten 10 Tagen jeden ersten Quartalsmonats an das unterzeichnete Amt einzu- reichenden Todtenlisten gehen derart unpünktlich ein, daß die diesseits mit Rücksicht auf die Geschäftslage gewöhn­lich erst im zweiten Quartalsmonat erfolgenden Er­innerungen fortlaufend die Anzahl 40 bis 50 erreichen. Außerdem geschieht die Ausfüllung der Todtenlisten- formulare in den Spalten 8 bis 13 bezüglich der An­gaben über die Erb- und Vermögensverhältnisse der Verstorbenen durch die Ortsvorstände so mangelhaft und so wenig den auf der Titelseite vorgedruckten allgemeinen Vorschriften und dem Vordruck des Listen-Schemas ent­sprechend, daß nur eine außerordentlich geringe Anzahl von den durch die 387 Standes-Aemter des Bezirks vierteljährlich eingesandten Todtenlisten ohne Weiteres für den diesseitigen Zweck brauchbar sind, während die Mehrzahl der Listen zur Vervollständigung entweder mit der Gefahr des Abhandenkommens bei den betreffenden Ortsvorständen zirkuliren müssen, oder durch besondere formularmäßige Ausschreiben in der Anzahl von durch­schnittlich vierteljährlich 250 bis 300 Stück vervollständigt werden müssen. Dieses umfangreiche Schreibwerk raubt den mit der Bearbeitung der Erbschaftssteuersachen betrauten Beamten eine Menge Zeit und entzieht die­selben auf diese Weise ihrer eigentlichen Thätigkeit, nämlich der materiellen Bearbeitung der Erbschaftssteuer­sachen, indem sie ihre Zeit und Kräfte auf Arbeit ver­wenden müssen, welche nicht dem Erbschaftssteueramt sondern den Standesbeamten obliegt. Das Schreibwerk würde erheblich vermindert werden, wenn die Ortsvor­stände die ihnen vor der Absendung an das Erbschafts- steueramt zur Ausfüllung in den Spalten 8 bis 13 zu­gehenden Todtenlisten dem Vordruck im Schema und den auf der Titelseite vorgedrucktenAllgemeinen Vorschriften" entsprechend ausfüllen möchten, statt daß dieselben in der großen Mehrzahl, wie es geschieht, die Liste ohne jede erforderliche Eintragung in den Spalten 813 mit bedeutungslosen Strichen oder Punkten und mit der nicht geforderten Bescheinigung der Richtigkeit der standes­amtlichen Eintragungen versehen.

Königliches Erbschaftssteueramt und Stempelfiskalat. (gez.) Kleine.

An die Königliche Regierung hier. A. 602.

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Caffel, den 4. November 1895.

Abschrift mit dem ergebenen Ersuchen, den Standes­beamten und Ortsvorständen Ihres Kreises dem Standesbeamten und dem betreffenden Beamten Ihrer Stadt die pünktliche E i n r e i ch u n g und vorschriftsmäßige A u s f ü l l u n g der Todten- ltsten mit dem Bemerken strengstens zur Pflicht zu machen, ich jedem mir bekannt werdenden Verstoß eines Standesbeamten oder Ortsvorstandes gegen die ihm in dieser Angelegenheit zufallenden Dienstobliegenheiten un- "achsichtlich mit Disciplinarstrafen ahnden werde.

Der Regierungs-Präsident.

Wirklicher Geheimer Ober-Regierungsrath.

m I. V.: von Pawel.

11 J16 sämmtlichen Königlichen Herren Landrathe des Bezirks sowie an die Herren Oberbürgermeister hrer und in Hanau. A. I. 7430.

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Hersfeld, den 12. November 1895.

Wird den Herren Standesbeamten sowie den Orts- Anden des Kreises zur strengsten Nachachtung mtt-

^^ 6490. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 9. November 1895.

Die Herren Ortsvorstände werden hiermit an die Erledigung der Verfügung vom 1. Oktober 1880 Nr. 11469 (Kreisblatt Nr. 79) betreffend den Erlös des im Jahre 1895 verkauften Gemeindeobstes mit Frist bis zum 20. November 1895 erinnert.

Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 9. November 1895.

Der Landwirth Ludwig Mohr von Conrode ist heute als Trichinenbeschauer sowie als Schlachtviehbe­schauer für den Gemeindebezirk Conrode widerruflich be­stellt und eidlich verpflichtet worden.

I. 6355 u. I. 6456. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 9. November 1895.

Die in meiner Verfügung vom 26. Oktober d. Js. I. III. Nr. 2782 (Kreisblatt 128 und 129) bezeichneten Sitzungen der Boreinschätzungstommisstonen zur Einkommensteuervoreinschätzung für 1896/97 haben nicht in der Zeit vom 2. bis 7. Dezember d. Js., son­dern in der Zeit vom 9^ bis 14, Dezember d. Js. stattzuftnden, was sich die Herren Vorsitzenden der Vor- einschätzungskommissioney zur Nachricht dienen lassen wollen.

Der Vorsitzende der Veranlagungs-Kommission:

Freiherr von Schleinitz,

I. III. 2940. Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 9. November 1895.

Die Herren Ortsvorstände werden hiermit an die Erledigung der Verfügung vom 28. Februar 1880 Nr. 2182 (Kreisblatt Nr. 18) betreffend Einzahlung des Forst- geldes an die Königlichen Forstkasten mit F r i st bis zum 20. November d. J. erinnert.

Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 9. November 1895.

Es wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß die Sprechtage auf dem Katasteramt nur Mittwochs undSonnabends, Vormittags von 8 bis 12 Uhr stattfinden.

Die Herrn Bürgermeister wollen dieses gefälligst in ihren Gemeinden bekannt machen lasten.

Königliches Katasteramt. S ch m e i ß e r.

Hersfeld, den 9. November 1895.

Diejenigen Herrn Bürgermeister, welche die Nach- weisungen der im laufenden Rechnungsjahre vorge­kommenen Veränderungen im Bestände der Gebäude bis jetzt noch nicht auf dem Katasteramt abgegeben haben oder abgeben haben lasten, werden hieran mit dem Be­merken erinnert, daß der Termin zur Ablieferung dieser Nachweisungen bereits verstrichen ist.

Königliches Katasteramt. S ch m e i ß e r.

Die unter dem Rindvieh in hiesiger Gemeinde aus­gebrochene Maul- und Klauenseuche ist erloschen.

Schenklengsfeld, den 13. November 1895.

Der Bürgermeister Rüger.

Äi>s»i'licht An die PtMstmß

über das Wesen und die Bedeutung der

UoUtsrWnng am 3. Dezember 1895,

' Gegen Ende dieses Monats wird im ganzen preußischen Staate jeder Haushaltungsvorstand sowie jede 'einzeln le­bende Person, welche eine besondere Wohnung inne hat und eigene Wirthschaft führt, durch einen Zähler einen Zählbrief erhalten. Letzterer enthält ein Hanshaltungs verzeichniß nebst der erforderlichen Zahl von Zählkarten und eine auf die Innenseite des Zählbriefes aufgedruckte An­weisung zur Ausfüllung dieser Zählpapiere, nach welcher

die Haushaltungsvorstände für jede in der Nacht vom 1. zum 2. Dezember d. Js. wenn auch nur vorübergehend in der Haushaltung anwesende Person die darin ge­stellten Fragen zu beantworten haben.

Diese Zählbriefe, Haushaltungsverzeichnisfe und Zähl­karten nebst den von den Zählern selbst auszustellenden Kon­trollisten und den von den Gemeindebehörden einzureichen- den Ortslisten bilden die unentbehrlichen Unterlagen der Volkszählung, welche auf Beschluß des Bundesrathes vom 11. Juli d. I. am 2. Dezember d. I. im ganzen Deutschen Reiche stattfinden wird.

Daß derartige Aufnahmen des Standes der Bevölkerung von Zeit zu Zeit erforderlich sind, ist wohl allgemein an­erkannt; sie sind unentbehrlich für vielerlei Aufgaben der Reichs-, Staats- und Gemeindeverwaltung sowie. das beste Mittel, das Volk nach den verschiedensten Richtungen ein­gehend kennen §u lernen. Das Ergebniß der Volkszählung soll die Grundlage bilde» zur Vertheilung der Leistungen der Bundesstaaten an das Deutsche Reich sowie zur Ver­theilung gemeinsamer Einnahmen des Reiches an die Bun­desstaaten, ferner |W richtigen Vertheilung mannichsacher, für Staats- und 'Gemeindezwecke aufzubringender Lasten oder öffentlicher Vortheile, zur Abgrenzung der Wahlbezirke, zum Allsscheiden von Städten aus dem Kreisverbande, zur Ausprägung von Silber- und Scheidemünzen, zur Verthci- lung des Ersatzbedarfes für das Heer und die Flotte sowie zu vielen anderen wichtigen Angelegenheiten. Es liegt des­halb im eigensten Interesse aller Landesbewohner, nach besten Kräften dazu beizutragen, daß die Volkszählung ein möglichst vollständiges und zuverlässiges Ergebniß liefere. Es dürfen eben so wenig Personen, welche am Zählungs- tage in der Haushaltung amvefenb waren, ungezählt blei­ben wie solche Personen gezählt werden, welche abwesend und deshalb anderwärts zu zählen waren.

Bevor der Haushaltungsvorstand bezw. die einem solchen gleich zu achtende einzeln lebende Person zur Ausfüllung des Haushaltungsverzeichnisses und der Zählkarten schreitet, sollte er sich mit dem Inhalte der Anleitung hierzu, welche sich auf der Innenseite des Zählbriefes findet, vertraut machen.

Die Ermittelung der Zahl der ortsanwesenden Bevöl- kerung ist zwar für einige Aufgaben der Verwaltung hin­reichend; aber sie ist nicht der alleinige Zweck der Volks­zählung, welche auBerbem noch eine Anzahl thatsächlicher Verhältnisse und Eigenschaften der einzelnen Bewohner und der von diesen gebildeten Familien unb sonstigen Ge­meinschaften feststellen soll. Sowie ein sorgsamer Hausvater und jeder gewissenhafte Geschäftsmann sich von Zeit zu Zeit eine Uebersicht seiner Vermögenslage und seines Besitz­standes verschaffen muß, so bedarf auch der Staat und jede, namentlich jede größere Gemeindeeinheit verläßlicher Auskunft über das Alter und Geschlecht, den Familienstand und Beruf, das Religionsbekenntniß, die Staatsangehörig­keit und verschiedene andere persönliche Verhältnisse seiner Bevölkerung. Auf keine Weise sonst als durch eine Volks- zählung lassen sich brauchbare Unterlagen für alle auf die Volkskraft und das Volksleben bezüglichen Untersuchungen beschaffen und die Nachweise dafür gewinnen, unter weisen Bedingungen unser Volk lebt, arbeitet und schafft. Ein Volk,' welches sich selbst kennen lernen und sich über seine Größe und Bedeutung im Vergleiche zu anderen Völkern sicher unterrichten will, kann der Volkszählung nicht ent­behren, und wenn diese, wie bei uns, nur von fünf zu fünf Jahren stattfindet, so darf von dem Pflichtgefühle der Bewohner wohl gefordert werden, daß sie sich nach Mög­lichkeit, sei es in dem Ehrenamte eines Mitgliedes der Zählungskommission bezw. eines Zählers, sei es als Haus­haltungsvorstand, an dem Gelingen dieser Aufnahme be- theiligen. Die den Hanshaltungsvorständen und diesen gleich zu achtenden einzeln lebenden Personen hierbei zu- fallende Aufgabe ist nicht sonderlich schwierig oder auch nur zeitraubend unb besteht lediglich in der gewissenhaften und vollständigen Ausfüllung der den Inhalt des Zähl­briefes bildenden Erhebnngssormulare, welche nur Fragen enthalten, deren Beantwortung im öffentlichen Interesse unerläßlich und mit keinerlei persönlichem Nachtheil für den Haushaltungsvorstand oder die Angehörigen seiner Familie