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erWer Kreisblatt

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Nr. 14».

Donnerstag den 21 November

Amtliches

C. Regiebaubetriebe.

Bekanntmachung.

Betreffend: die Versicherung von Baubetrieben im Sinne der Reichs Unfalls-Versicherungsgesetze vom 6. Juli 1884 und 11. Juli 1887.

A. Anmeldung vou Baubetrieben.

Nach den Bestimmungen des Unfallversichernngsgesetzes vom 6. Juli 1884 ist jeder Baugewerbetreibender, welcher Arbeiter in seinem Betriebe beschäftigt, verpflichtet, diesen Betrieb innerhalb einer Woche nach dem Beginn des Bettiebes zur Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) bei der unterzeichnetenUnteren Verwaltungsbehörde" an- zumelden.

Diese Anmeldung ist auf dem dazu vorgeschriebenen Formular (siehe das hierunter abgedruckte Muster 1) in 2 Exemplaren einzureichen und hat außer dem genauen Namen Firma und Wohnort des Betriebsinhabers

insbesondere zu umfassen:

1. den Gegenstand und die Art des Betriebes (wenn sich der Gesammtbetrieb auf mehrere Betriebstheile erstreckt, so ist der Haupt betrieb zu unterstreichen),

2. die Zahl der versicherten Personen,

3. den Beginn Tag der Eröffnung des Bettiebes.

Die Zahl der versicherten Personen Ziff 2 er- : giebt sich aus der durchschnittlich beschäftigten Arbeiterzahl, einschließlich der Söhne, Lehrlinge u. s. w. Der Betriebs- I Unternehmer selbst ist in diese Zahl nicht aufzunehmen.

Als Beginn des Betriebes ist der Tag anzunehmen und I in die Anmeldung einzustellen, an welchem der Betrieb I überhaupt eröffnet, d. h. erstmals Versicherungspflichtige Per- | fönen beschäftigt worden sind.

Zur Anmeldung eines versichernngspflichtigen Betriebes ; verpflichtet ist der Unternehmer desselben.

Wird die Anmeldung nicht rechtzeitig oder nicht voll­ständig erstattet, so ist die Untere Verwaltungsbehörde be­fugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe 51t einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen bis zu 100 Mark anzuhalten und ver­pflichtet, die Anmeldung zur Bernfsgenossenschast von Amts­wegen zu veranlassen. Der Genossenschaftsvorstand ist da- gegm befugt, Unternehmer versichernngspflichtiger Betriebe, welche die ihnen obliegende Verpflichtung zur Anmeldung der Betriebe nicht rechtzeitig erfüllen, mit Geldstrafen tm Betrage bis zu 300 Mark zu belegen.

B, S e l b st v e r s i ch e r u n g s p s l i ch t der Bau - Handwerker. .

Bauhandwerker, welche ihren Betrieb, ohne darin ver- sicherungspflichtige Personen Arbeiter, Söhne, Lehr- linge pp. zu beschäftigen, ausnahmslos a ein aber selbstständig gewerbsmäßig ausführen, sowie Bauhandwerker, welche nicht regelmäßig, d. h. zusammengenommen an min­destens 250 Tagewerken im Jahre Lohnarbeiter beschäftigen mit ihrem Getriebe aber zur Baugewerks-Berufsgenossenschaft gehören, unterliegen ferner nach § 49 a des Statuts dieser Genossenschaft der Selstversicherungspflicht.

Die Anmeldung zur Selbstversicherung hat vm^ mäßig binnen v i e r W o ch e n nach dem Beginn de» Betriebes oder nach Ausgabe der regelmäßigen Beschafügung wenigstens eines Lohnarbeiters bei dem Vorstand der H ss - Nassauischen Baugewerks - Berufsgenossenschaft 511 v 1 furt a. M. zu erfolgen.

Dieselbe hat neben dem genauen Namen, Wohnort, Kreis des anznmeldenden Gewerbetreibenden msbefonvere.

1. den Gegenstand des Betriebes (bei mehreren BeMeb.- arten, wie Maurer-, Steinbruchs-, Weißblnder- Dach decker-Arbeiten ist der Hauptbetrieb zu unterstrechen), 2. den durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienst, welcher Selbstversicheruiig zu Grunde gelegt werden fl , 3. den Tag der Eröffnung des Bettiebes, zu umfassen (siehe Muster 2).

Auch hier hat im Falle unterlassener oder cht recht­zeitiger Anmeldung $ur Selbstversicheruiig die Anmeldung | von Alntswegen durch den Genossen,chasttvorstand zu 1 e- F folgen und finden im Weiteren die gleichen Strasbestum Wangen wie vor, Anwendung.

6. Regiebaubetriebe. I Der Werth von Naturalleistungen (Kost rc.) ist nach

Durch das Bauunfallversicherungsgesetz vom 11. Juli ortsüblicher Schätzung in der Nachweisung mit aufzunehmen, 1887 sind endlich alle übrigen Bauarbeiten der Unfall- bejahungsweise dem baaren Lohn zuzurechnen.

In der Nachweisung sind der Gegenstand der Ban-

Versicherungspflicht unterworfen, welche nicht durch selbst- ständige Baugewerbetteibende, die als solche der Berufs- genossenschaft angehören, sondern von Privaten, Fabrik- oder Grundbesitzern und anderen Bauherren direkt im Eigen- Regie-Betriebe ausgeführt werden. Hier sind also sämmt­

liche Bauarbeiten, welche nicht durch den gewerbsmäßigen ständigen Unternehmer unter A. und B. dieser Bekannt­machung versichert sind, der gesetzlichen Unfallversicherung unterworfen.

Als Banarbeiten gelten Arbeiten jeder Art, welche die Ausführung von Neu- oder Umbauten, die Unterhaltung und Wiederherstellung bestehender Baulichkeiten Bau­reparaturen oder Erdbauarbeiten zum Gegenstände haben und sich namentlich auf die Ausführung von Maurer-, Zimmerer-, Dachdecker-, Steinmetz- oder Steinhauer-, Brun­nenbau-, Wucher- (Weißbinder-), Verputz-, Gypser-, Stuck-, Maler- (Anstreicher-), Glaser-, Klempner- und Lackirer- Arbeiten, die Anbringung, Abnahme, Verlegung und Re­paratur von Blitzableitern, Schreiner- (Tischler-), Einsetzer-, Schlosser- und Anschläger-Arbeiten, Eisenbahn-, Kanal-, Wehr-, Strom-, Deich-, Melior rtions-, Ent- und Bewässe- rungs-, Drainirungs- und ältere Erdbauarbeiten, insbe­sondere auch Wegebau- und Unterhaltungs-Arbeiten, Ofen­setzer-, Tapezierer- (Tapetenankleber-) Stubenbohner-Arbeiten, sowie auf, die Anbringung, Abnahme und Reparatur von Wetterrouleanx, Marquisen, Jalusien u. s. w. erstrecken. Vorarbeiten für den Hochbanbetrieb, z. B. das Brennen von Backsteinen, Brechen von Steinen u. s. w. sind ebenfalls als Versicherungspflichtige Bauarbeiten zu betrachten und den nachfolgenden Bestimmungen unterworfen.

Personen Bauherren, welche Bauarbeiten nicht gewerbsmäßig als Unternehmer d. h. im Eigen-Regie-Betriebe ausführen, haben nach § 22 Abs. 1 des Bauunfallversiche­rungsgesetzes vom 11. Juli 1887 der Gemeindebehörde, in deren Bezirk die Baustelle belegen ist, nach dem vom Reichs- Versicherungsamt vorgeschriebenen Formular (siehe Muster 3) l ä n g st e u s binnen drei Tagen nach Ablauf eines jeden Monats eine Nachweisung der in diesem (abgelaufenen) Monate bei Ausführung der Bauarbeiten verwandten Arbeits­tage und der von den Versicherten (beschäftigten Personen) verdienten Löhne und Gehälter vorzulegen.

Von der Nachweisungspflicht ausgeschlossen sind Bau­arbeiten von im Ganzen geringerer als ötägiger Daner.

Die Nachweisungen haben s ä m mtliche ArbMstage und Löhne zu umfassen, deren Aufwendung durch die Bau­arbeit nothwendig geworden sind, einschließlich namentlich auch derjenigen von Verwandten oder Familienangehörigen. Die Arbeitsverrichtungen des Unternehmers der nicht ge­werbsmäßigen Bauarbeit (Bauherrn) selbst, sowie diese seiner Ehestau, letztere kann niemals als Versicherungspflichtige Person des Betriebes ihres Ehemannes oder umgekehrt gelten, sind dagegen von dieser Nachweisungspflicht aus­genommen. Nach § 5 Abs. 1 des Nebenstatuts der Versiche­rungsanstalt der Hessen-Nassanischen Bangewerks-Berufsge- nossenschaft ist aber der Unternehmer von nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten berechtigt, für die auszuführende Bauarbeit sich selbst zu versichern. Bejahendenfalls ist bei dem Genossen­schaftsvorstand direct ein dahingehender schriftlicher Antrag zu stellen, wie zu B. bereits ausgeführt. Im übrigen ist die Pflicht zur Einreichung der Nachweisungen weder von der Zahl der bei der Ausführung der Bauarbeit beschäftigten Arbeiter, noch von der Art der Ausführung abhängig.

Wenn ein Bangewerbetreibender oder Industrieller rc. eine Bauarbeit ausführt, welche zu fernem ständigen ge­werbsmäßigen Betriebe nicht gehört, auch nicht zu demselben in dem Verhältniß eines Nebenbetriebes (§ 9 Abs. 3 des Unfall-Versicherungsgesetzes und § 9 Abs. 2 des Bau-Unsall- Versicherungsgesetzes) steht, so ist bezüglich dieser Bauarbeit eine Nachweisung einzureichen und zu verfahren, als wenn ein Nichtgewerbetreibender eine Bauarbeit im Regiebetrieb ausführt. Es ist also eine Nachweisung vorzulegen, wenn ein Bauschreiner für sich ein Wohnhaus, ein Fabrikbesitzer ein Fabrik- oder Lagergebäude, ein Mühlenbesitzer ein eigenes Wohnhaus, Stallgebäude oder wie anders im Eigenbetriebe errichtet.

arbeit und die Art des Bettiebes genau zu bezeichnen.

Sind bei der Ausführung der Bauarbeit mehrere Arten von Bauarbeiten vertreten, z. B. bei der Errichtung eines Schuppens sind Maurer-, Zimmerer-, Dachdecker-Arbeiten ausgeführt worden, so sind die sämmtlichen Arten in der Nachweisung besonders anzugeben. Ist nur eine erforder­liche Arbeitsverrichtung im Regiebetrieb des Bauherrn aus­geführt, andere dagegen durch gewerbsmäßige Unternehmer, so ist dies zur Vermeidung von Rückfragen in der Nach­weisung genau zu vermerken.

Die Nachweisungen sind ferner für jedes einzelne Bauobjekt besonders ein­zureichen.

Zur Einreichung der Nachweisung verpflichtet ist der Unternehmer der Bauarbeit (Bauherr) für dessen Rechnung dieselbe ausgeführt wird oder dessen Vertreter.

Werden Regiebauarbeiten von der Gemeinde ausgeführt, so gilt diese als Unternehmerin und ist dieselbe ingleichen zur Einreichung der vorgeschriebenen Nachweisung wie der Privatunternehmer verpflichtet.

Die Bau >-ew ^betreibenden und andere Unternehm er von nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten werden hiermit auf die vor­stehenden Bestimmungen aufmerksam gemacht und dieselben ersucht, diese Bestimmungeu künftighin genau zu beachten. Soweit die Verpflichteten die Nachweisung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig einreichen, hat die zuständige Gemeindebehörde diese Nachweisung nach ihrer Kenntniß der ^Verhältnisse s e l b st a u f z u st e l l e n oder zu ergänzen. Sie kann zu diesem Zwecke den Verpflichteten zu einer Auskunft inner­halb einer bestimmten Frist durch Geldstrafen bis zu 100 Mark anhalten.

Die sämmtlichen Nachweisungen sind binnen zwei Wochen nach Ablauf des Kalendervierteljahres an den Genossen­schaftsvorstand einzureichen. Dabei hat die die Nachwei- sungen einreichende Gemeindebehörde zu bescheinigen, daß ihr über die Ausführung weiterer Bauarbeiten, für welche nach §. 22 a. a. O. in ihrem Bezirke Nachweisungen vor­zulegen wären, nicht bekannt geworden ist.

Für die Nachweisungen gewöhnlicher Bauarbeiten (Hoch­bau und die bezüglichen Vorarbeiten, als Ausschachtung der Baugrube u. s. w.) ist die Hessen-Nassauische Bauge­werks- und für andere Erdbauarbeiten pp. (Tiefbau) die Tiefbau-Berüfsgenossenschaft zuständig.

Die Bürgermeistereien des diesseitigen Kreises, denen ich diese Bestimmungen hiermit wiederholt in Er­innerung bringe, fordere ich nunmehr auf, fortan ihr be­sonderes Augenmerk darauf zu richten, daß sowohl die Versicherungspflichtigen Bangewerbetreibenden zur Genossen­schaft angemeldet werden wie unter A und B dieser Bekanntmachung genügend ausgeführt ist sowie, daß auch sämmtliche in ihren Bezirken zur Ausführung kommenden R e g i ebauarbeiten von nicht _ gewerbsmäßigen Unternehmern in der vorgeschriebenen Weise jeweils recht­zeitig zur Nachweisung gebracht und die eingehenden Nach- weisungen an den zuständigen Genossenschaftsvorstand weiter gegeben werden.

Ganz" besonders hebe ich noch zur besseren und sicheren Beurtheilung hervor, daß als unselbstständige versichertings- pflichtige Bauarbeiter insbesondere auch anzusehen sind: l)^ie in der Regel in Betrieben gewerbsmäßiger Bau- Unternehmer, in anderen (landwirthschaftlicheu rc.) Betrieben oder sonstwie berufsmäßig als Lohnarbeiter beschäftigten Personen, auch soweit sie nebenher, gele-< gentlich oder in regelmäßiger Wiederkehr Bauarbeiten unmittelbar für den Banherrrn ausführen,

2) die das ganze Jahr oder den größten Theil des Jah­res hindurch mit Bauarbeiten für nicht gewerbsmäßige Bauunternehmer (Bauherren) beschäftigten Personen, sofern sie in der Regel

a) nur geringfügige, eine besondere handwerksmäßige, Vorbildung nicht erfordernde Bauarbeiteu, insbeson- > dere Am besserungs- (Flick-) Arbeiten ausführen und