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Gratisbeilagen:Illnstrirtes Sonntagsblatt^^ «.Allnstrirte landwirthschaftliche Veilage^^.

Nr. 1 IomierftW üt« II. Zailliar 1896.

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mit den Gratisbeilagen Jllustrirtes Sonntagsblatt" und Jllustrirte landwirthschaftl. Beilage" für das erste Quartal 1896 werden von allen kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern und von dre Expedition angenommen.

Amtliches.

Hersfeld, den 4. Januar 1896.

Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die zur Erlangung der Berechtigung zum einjährig-freiwilli­gen Dienst sich eignenden Militairpflichtigen ihre desfall- sigen Gesuche oftmals zu spät einreichen und dadurch des Anrechts auf diese Berechtigung verlustig gehen, so- ^si^n nicht der Berechtigungsschein Seitens der Ersatz- Behörde IIL Instanz ausnahmsweise ertheilt wird.

Zur Vermeidung derartiger Härten sowohl als auch zur Verminderung bezüglicher Anträge werden die be­treffenden Vorschriften hierunter zur öffentlichen Kenntniß gebracht und weise ich die Herren Ortsvorstände des Kreises an, den Inhalt dieser Paragraphen auf orts­übliche Weise alsbald bekannt zu machen.

I. II. Nr. 27. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Negierungs-Rath.

§ 89 der Wehrordnung vom 22. November 1888. 1) Die Berechtigung zum einfähcig-freiwilligen Dienst darf im Allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebens­jahre nachgesucht werden. Die frühere Nachsuchung darf, sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt, ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz zugelaffen werden, doch hat in solchem Falle die Aus'ändigung des Berechtigungsscheins nicht vor vollende W 17. Lebensjahre zu erfolgen.

Der Nachweis der Berechtigung bezw. die Bei-

(Nachdruck verboten.)

Heimlich vermählt.

Criminalroman von Hella Limpurg.

(Fortsetzung )

Ruhelos wanderte. Iwan Waniloff die ganze Nacht umher. Sein Oheim schnarchte friedlich weiter, der Sturm raste um das kleine Haus und tief auf seufzte der einsame Mann.

Habe ich recht gethan," grübelte er vor sich hin, daß ich die heilige Handlung rechtmäßig vollzog? Hätte ich nicht lieber voll Abscheu den ganzen Handel von mir weisen sollen? Doch nein, dann hätte sich ein Anderer gefunden, welcher den Befehl des Fürsten wörtlich aus­geführt und Kathinka in Schmach und Schande geschleu­dert hätte. Aber so wahr ein Gott im Himmel lebt, der Tag wird kommen, da sie den Namen und die Stellung als Orenskis ehelich Weib einnehmen muß, denn hier sind die Beweise, hier der Trauschein, dort das Kirchenbuch freilich die Trauzeugen fehlen, doch der Eid eines Dieners der Kirche muß dieselben ersetzen! Es war wohl die schwerste Stunde meines Leben, als ich die Hand des geliebten Mädchens, für die ich freudig mein Herzblut verspritzt hätte, in jene eines Mannes legen mußte, welcher sie betrügen wollte. Wie uner- forschlich sind die Wege des Himmels, daß gerade Ka- thinkas Vater an jenem Tage unfähig war, seines Amts zu walten, an dem ihr Geschick auf der Wagschale lag. Aber nun ist sie gerächt an dem Räuber ihrer Ehre, denn sie bleibt sein angetrautes Weib, ob auch die Mächte

bringung der für die Ertheilung des Berechtigungs­scheins erforderlichen Unterlagen hat bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten MilitairpflichtjahreS (§ 22,2) bei der Prüfungs­commission zu erfolgen. Bei Nichtinnehaltung dieses Zeitpunktes darf der Berechtigungsschein ausnahms­weise mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz ertheilt werden.

2) Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs­commission für Einjährig-Freiwillige nachgesucht, in deren Bezirk der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (§§ 25 und 26).

3) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum 1. Februar des ersten MilitairpflichtjahreS bei der unter Ziffer 2 bezeichneten Prüfungscommission schriftlich zu melden.

Zwischen dem 1. Februar und dem 1. April des ersten MilitairpflichtjahreS eingehende Meldungen dürfen ausnahmsweise von der Prüfungscommission berücksichtigt werden (Ziffer 1).

4) Der Meldung (Ziffer 3) sind beizufügen:

a. ein Geburtszeugniß.

b. eine Erklärung des Vaters oder Vormundes über die Bereitwilligkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen.*)

Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu be­scheinigen.

c. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zög­linge von höheren Schulen (Gymnasien, Real­gymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Real­schulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militairberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.

Sämmtliche Papiere sind im Originale einzu- reichen.

§ 91 pos. 2 cit. Wehrordnung.

Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst.

*) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Ein- willigungSerklärung "des Vaters oder Vormundes (§ 15, 4).

der Hölle sich dagegen auflehnten. Wo indeß verberge ich den Trauschein?"

Es dämmerte erst, als der junge Pope bereits mit hastigen Schritten nach dem fürstlich Orenski'schen Schlosse eilte. Der alte Haushofmeister trat mit demüthiger Frage auf ihn zu.

Wo ist der Fürst, Dein Herr, guter Alter?" frug Waniloff freundlich.

Für drei Tage zur Bärenjagd abgereist, Väterchen," lautete die Antwort, indes der Greis das Gewand des Popen küßte.

Laß mich in die Gallerte, Alter, bat Iwan,Dein Herr hat ein Gemälde angekauft und ich soll einen Platz für dasselbe aussuchen."

Blitzschnell tauchte in dem Augenblick, da er sprach, ein Gedanke in Waniloffs Innern auf und mit raschem Blick übersah er die Räumlichkeiten. Die Ahnengallerie; des Schlosses war nie zugeschlossen und ein schnurgerader Gang führte zu derselben. Iwan nickte befriedigt und verließ bald die hohen, jetzt vom Morgenlicht erhellten Räume. Draußen blieb der Haushofmeister stehen.

Wenn es nur da drin," furchtsam wies er mit der Hand hinter sich,geheuer wäre, aber es geht immer um sobald die Mitternacht schlägt."

Iwan horchte auf.Ah, was Du sagst! Und wer spukt denn eigentlich?"

Der Erbauer des Schlosses," nickte geheimnißvoll der Greis,er hat seine Frau wegen Treulosigkeit um- gebracht und hat seitdem keine Ruhe."

Wer hat ihn denn schon gesehen?"

Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1 Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August ange­bracht werden.

Nach diesen Zeitpunkten eingehende Zulassungsgesuche dürfen durch die Prüfungscommission nur ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung noch nicht stattgehabt und der im § 59, 1 für den Nach­weis der Berechtigung festgesetzte späteste Zeitpunkt nicht überschritten ist.

Cassel, den 31. Dezember 1895.

Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß viel­fach Militärpflichtige aus der Provinz Hessen-Nassau, welche in einer benachbarten Provinz ihren dauernden Aufenthalt haben, unter Umgehung der Melde- bezw. Gestellungs-Vorschriften sich in ihrem heimathlichen Be­zirke den Ersatzbehörden stellen und nach erfolgtet Ge­stellung sogleich in ihren zeitigen Beschäftigungs- und Wohnort zurückkehren. Die Schuld an diesem vorschrists- widrigen Verfahren trifft nicht immer die Militärpflich­tigen, sondern mitunter auch die heimathlichen Ortsbe­hörden, welche den Militärpflichtigen unrichtige Anweisung geben und sogar die Gestellungsbefehle in einen aus­wärtigen Bezirk nack'enden.

Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich daher ergebenst, die mit der Führung der Rekrutirungs-Stammrollen beauf­tragten Beamten aus die strenge Handhabung der Be­stimmungen der §§ 25 und 26 der Wehrordnung hinzu­weisen, und auch Ihrerseits die genaue Befolgung dieser Bestimmungen zu überwachen.

Der Ober-Präsident. Magdeburg.

An die sämmtlichen Herren Civil-Vorsitzenden der König­lichen Ersatz-Kommissionen in der Provinz Hessen-Nassau. Nr. 8095.

Hersseld, den 7. Januar 1896.

Wird den Herren Ortsvorständen des diesseitigen Kreises zur Kenntnißnahme und genauen Beachtung der bestehenden Bestimmungen mitgetheilt.

II. 46. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 4. Januar 1896.

Diejenigen Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises, welche noch mit Einreichung von Qnartierbe-

Wir Alle. Er trägt sein Sterbegewand und raffelt fürchterlich mit Ketten."

Iwan Waniloff ging befriedigt hinweg. Sein Plan war gefaßt und als die Nacht hereinbrach, rüstete er sich, denselben auszuführen.

Vom Kirchthurm schlug dröhnend die zwölfte Stunde, das Käuzchen schrie gellend und erschaudernd schloß der Haushofmeister die Thür seines kleinen Stübchens. Da noch ein Blick hinaus und er kreischte laut auf.Da ist es! O, ihr Heiligen, das Gespenst!"

Und er schlug die Thür krachend zu, drehte den Schlüssel im Schloß herum und kroch mit Zühneklappen ins Bett, hier zog er sich die Decke über den Kopf und murmelte:Alle guten Geister, loben Gott ihren Meister." lind indessen schritt es draußen näher das Gespenst des ruhelosen Fürsten. Im lang schleppenden Sterbe­gewand, auf dem Haupt ein flackerndes Lichtlein, ein ebensolches in den Händen und laut rasselnde schwere Ketten hinter sich dreinziehend, so kam es durch die weiten, öden Gänge, langsam, gravitätisch; so schritt es dahin, der Ahnengallerie zu, deren hohe Flügelthüren es laut krackend hinter sich zuschmetterte.

Drin aber im Saal da verwandelte sich des Ge­spenstes Ruhe in fieberhafte Thätigkeit. Iwan Wa- nitoff, denn er war es, zog mit zitternden Händen den Trauschein seiner Base hervor und näherte sich dem mit- telsten Wandgemälde. Es war ein holländisches Fa- milienbild und mit kühnen Goldlettern stand darüber: Hobbema.

Da hast Du ein Geheimniß, alte Leinwand,"