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Gratisbeilagen:Illustrirtes Sonntagsblatt" u.Illustrirte landwirthschaftliche Beilage".

Nr. 5.

SsmbM Den 11. Januar

1896.

Bestellungen auf das Hersfelder Kreisblatt

mit den Gratisbeilagen Jllustrirtes Sonntagsblatt" und Jllustrirte landwirthschaftl. Beilage" für das erste Quartal 1896 werden von allen Uaiserlicben Postanstalten, tandbriefträgern und von dre Expedition angenommen.

Amtliches.

Hersfeld, den 4. Januar 1896.

Nachstehend bringe ich die zur Bekämpfung der über­tragbaren Schweinekrankheiten seitens des Herrn Regierungs­Präsidenten unterm 19. Dezember 1895 angeordneten veterinärpolizeilichen Maßregeln znr Kenntniß der Orts- Polizeibehörden mit der Auflage, dieselben thunlichst znr Kenntniß der Ortsbewohner zu bringen und vorkommenden ^^alles, "mit aller Strenge durchzufMen. Insbesondere sind die Schweinehändler, die Schlachtviehbeschauer und der Wasenmeister beziehungsweise diejenigen, welche gewerbs- nräßig mit der Beseitigung, Verwerthung oder Bearbeitung der Thierleichname sich beschäftigen, ganz besonders anf die ihnen obliegende Anzeigepflicht hinzuweisen und die Schlacht­viehbeschauer rc. dahin zu belehren, daß der Verdacht des Ausbruches einer der Schweineseuchen vorliegt, wenn in einem Zeitraum von etwa .10 Tagen mehrere Schweine eines oder mehrerer Besitzer eines Ortes nothgeschlachtet oder verendet sind.

Von jedem ersten Ausbruch der Seuche, sowie von dem Erlöschen derselben in einem Gehöfte ist mir unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch über die getroffenen Schntzmaß- regeln zu berichten.

J. Nr. 34. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

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Gemäß der Ermächtigung des Herrn Ministers für , Landwirthschaft, Domänen und Forsten, werden zur Be- kämpfung der übertragbaren Schweinekrankheiten Roth­lauf, Schweineseuche und Schweinepest auf Grund der Bestimmungen in den §§ 19, 22 und 2629 des Reichs- gesetzes vom 1894 ' öetteffend Die Abwehr und

Unterdrückung von Viehseuchen Reichsgesetzblatt S. 405 für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel nach­stehende veterinär-polizeilichen Maßregeln angeordnet.

a. Ermittelung des S e u ch e n a u s b r u ch s.

§ 1. Der Besitzer von Schweinen ist verpflichtet, von dem Ausbruch der Schweineseuche, der Schweinepest, des Roth- laufs der Schweine unter seinem Schweinebestande und von allen verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, auch das Thier von Orten, an welchen die Gefahr der Anstecknng fremder Thiere besteht, fern zu halten.

Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in k Vertretung des Besitzers der Wirthschaft vorsteht, ferner E bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Schweine dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Gc- wahrsam befindlichen Schweine dem Besitzer der betreffenden k Gehöfte, Stallnngen, Koppeln oder Weiden.

3nr sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte mib alle diejenigen verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit > der Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen, ingleichen die I Fleischbeschauer, sowie diejenigen, welche sich gewerbsmäßig mit der Beseitigung, Verwerthung oder Bearbeitung thierischer ß Kadaver oder thierischer Bestandtheile beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgesnnden hat, von | dem Ausbruch einer der genannten Seuchen oder von Er­

scheinungen unter den Schweinen, welche den Verdacht eines Seuchenausbruchs begründen, Kenntniß erhalten.

Wird die Anzeige vom Seuchenausbruche oder vom Seuchenverdachte länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert, so macht sich der zur Erstattung der Anzeige Verpflichtete strafbar.

§ 2. Die Polizeibehörde hat auf die Anzeige einer der zur Anzeige verpflichteten Personen sofort durch Vermittelung des Kgl. Landrathes den beamteten Thierarzt behufs sachver­ständiger Ermittelung des Seuchenausbruches zuzuziehen. In eilbedürftigen Fällen können die Ortspolizeibehörden den beamteten Thierarzt direct requiriren, sie müssen aber als­dann dem Landrath Abschrift der Requisition mittheilen.

Für den Fall, daß der Ausbruch einer der genannten Seuchen in einer bisher seuchefreien Ortschaft durch das Gutachten des beamteten Thierarztes amtlich festgestellt worden ist, sind von den Ortspolizeibehörden auf die An­zeige weiterer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte die erforderlichen Schutzmaßregeln sofort zu treffen, ohne daß es einer nochmaligen Zuziehung des Thierarztes bedarf. Der beamtete Thierarzt ist jedoch von den getroffenen Maßregeln unverzüglich in Kenntniß zu setzen.

§ 3. Ist bei Schweinen der Ansbruch des Rothlaufes, der Schweineseuche oder die Schweinepest durch das Gut­achten des beamteten Thierarzte» festgestellt oder liegt der Verdacht des Ansbruchs einer dieser Seuchen vor, so muß von der Polizeibehörde und dem beamteten Thierarzt mög­lichst ermittelt werden, wie lange die verdächtigen Erschei­nungen schon bestanden haben, ob die kranken oder seuchen- verdächtigen Schweine mit Schweinen aus anderen Ge­höften in Berührung gekommen, ob neuerdings Schweine aus dem Gehöfte geschlachtet, ausgeführt oder in verdäch­tiger Weise entfernt, ob und wo die kranken oder seuchen- verdächtigen Schweine angekauft sind und wer der frühere Besitzer war. Nach dem Ergebniß dieser Ermittelungen sind die etwa erforderlichen Maßregeln ohne Verzug zu treffen und nöthigenfalls die anderen betheiligten Polizei­behörden von der Sachlage in Kenntniß zu setzen.

§ 4. Läßt sich nach den ermittelten Thatumständen annehmen, daß eine größere Verbreitung der Seuche in einem Orte stattgesnnden hat, so hat die Polizeibehörde eine Untersuchung sämmtlicher Schweine des Orts oder einzelner Ortstheile durch deu beamteten Thierarzt anzu- ordnen. Zu dieser Anordnung bedarf die Ortspolizeibehörde der Genehmigung des Regierungs-Präsidenten, welche von der Ortspolizeibehörde direkt, erforderlichen Falls telegra­phisch unter kurzer Angabe der Gründe zu beantragen ist.

§ 5. Erfolgt die Ermittelung des Ausbruchs einer der in § 1 genannten Seuchen oder des Seuchenverdachts in Abwesenheit des leitenden Polizeibeamten, so hat der be­amtete Thierarzt die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Schweine, nöthigenfalls auch deren Bewachung anzuordnen.

Von dieser Anordnung, welche bem Besitzer der Schweine oder dem Vertreter des Besitzers durch protokollarische oder anderweitige schriftliche Eröffnung mitzutheilen ist, hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde sofort eine Anzeige zu machen, sowie ein Verzeichniß zu überreichen, in welchem die Zahl der kranken und der übrigen auf dem Seuchengehöfte befindlichen Schweine, sowie deren Aufenthaltsräume näher bezeichnet sind.

b. Verdacht ber Seuche oder der Ansteckung.

§ 6. Die Schweine eines bisher seuchenfreien Gehöftes, bezw. einer Herde, einer Sendung sind unter polizeiliche Beobachtung zu stellen, wenn dnrch amtliche Erhebungen festgestellt ist:

1 . daß sich unter den Schweinen ein Thier befindet, welches einer der im § 1 genannten Seuchen verdächtig, oder

2. daß sich unter den Schweinen innerhalb der letzten

8 Tagen ein Rothlauf verdächtiges oder innerhalb der letzten 14 Tagen ein der Schweineseuche oder der Schweinepest verdächtiges Thier befunden hat.

Die polizeiliche Beobachtung soll sich bei Rothlauf auf eine Frist von 8 Tagen, bei den beiden anderen Seuchen auf eine Frist von 14 Tagen erstrecken. Diese Fristen be­ginnen im Falle zu 1 mit dem Tage, an welchem die verdächtigen Krankheitserscheinungen festgestellt sind, und im

Falle zu 2 mit. dem Tage, an welchem das der Seuche verdächtige Thier/aus dem Gehöft, der Herde bezw. Sen­dung entfernt ist.

Wird der Verdacht durch weitere Ermittelungen des beamteten Thierarztes vor Ablauf der Fristen beseitigt, so muß die Beobachtung sofort wieder aufgehoben werden.

§ 7. Die Polizeibehörde hat von dem beamteten Thier­arzte ein Verzeichniß der unter Beobachtung gestellten Schweine unter näherer Bezeichnung der einzelnen Ställe oder der sonstigen Aufenthaltsorte aufnehmen zu lassen und den Besitzer oder dessen Vertreter anzuhalten:

andere Schweine nicht in die Räumlichkeiten einzustellen, welche für die unter Beobachtung gestellten Schweine bestimmt sind;

auch ohne polizeiliche Genehmigung kein Thier des Be­standes in andere Stallungen beziehentlich Gehöfte zu bringen oder schlachten zu lassen;

Verteilt" mit fremden Schweinen auf dem Gehöfte nicht zu gestatten;

von dem etwaigen Auftreten verdächtiger Krankheitser­scheinungen oder von einem Todesfälle unter den ge­sperrten Thieren der Polizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten.

Auf diese Anzeige hat die Polizeibehörde ohne Verzug die Untersuchung vt£ lU^nm Schweines voer die Zerlegung des verendeten durch den beamteten Thierarzt zu veranlassen.

c. Ausbruch der S e u ch e.

§ 8. Der erstmalige Ansbruch einer ber im § 1 ge­nannten Seuchen in einer bis dahin seuchenfreien Ortschaft ist nach ersolgter Feststellung, sofort von dem Landrath im Kreisblatt und von der Ortspolizeibehörde auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, auch den Polizei­behörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen Gemeinden auf schriftlichem oder mündlichem Wege mitzu­theilen, welche ihrerseits gleichfalls den Seuchenausbruch zur Kenntniß der Ortseinwohner zu bringen haben.

Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthor ober an einer sonstigen geeigneten Stelle in auffälliger und haltbarer Weise mit der Inschrift:Schweinerothlanf",Schweine­seuche" bezwse.Schweinepest" zu versehen.

An allen Eingängen des Seuchenortes sind Tafeln mit gleicher Inschrift aufzustellen. In größeren Orten ist die Auf­stellung der Tafeln in der Regel auf einzelnen Straßen ober Theile des Ortes zu beschränken.

§ 9. Die Polizeibehörde hat den Besitzer des Seuchen- gehöstes oder dessen Stellvertreter zn veranlassen, die seuchen- kranken und die verdächtigen Schweine von einander zu trennen, die ersteren jedoch in den vorher innegehabten Räumlichkeiten zu belassen und die im § 7 angeordneten Maßregeln zu beachten, sowie allen nicht mit der Warttmg der erkrankten Schweine betrauten Personen, insbesondere solchen Personen, welche behufs Ausübung ihres Gewerbes in Ställen zn verkehren pflegen namentlich Händlern, Metzgern, Kastrirern den Zutritt zu deu kranken Schweinen nicht zu gestatten.

Auf die im § 7 Abs. 2 angeordnete Anzeige hat die Polizeibehörde die erforderlichen Blaßregeln zn treffen und in dem im § 5 Abs. 2 vorgesehenen Verzeichniß einen ent­sprechenden Vermerk zu machen.

§ 10. Gewinnt die Seuche in einer Ortschaft eine größere Verbreitung, so hat die Polizeibehörde den Seuchen- ort und dessen Feldmark gegen den Durchtrieb von Schweinen abzusperren und die Abhaltung von Schweinemärkten im Seuchenorte zu verbieten.

An der Grenze der Feldmarken der verseuchten Ort­schaften sind geeigneten Orts Tafeln anzubringen, welche die im § 8 vorgeschriebene Zuschrift führen.

8 11. Bei größerer Seuchengefahr hat der Landrath die Abhaltung von Schweinemärkten für größere Theile des Kreises, erforderlichen Falls für den ganzen Kreis zn ver­bieten. Auch ist das Treiben von Schweinen über die Feldmark des Heimathortes zn untersagen.

§ 12. Die Polizeibehörde hat sofort den gemeinschaft- lichen Weidegang der Schweine zu verbieten, nachdem sie Kenntniß vom Ausbruch einer der im § 1 genannten Seuchen oder dem Verdacht eines Seuchenausbruchs er­halten hat.