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c#iier Kreisblatt.
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J1. Tmiibend Den 4. Aril 1896.
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Amtliches.
Cassel, den 6. März 1896.
Aus den auf meine Rund-Verfügung vom 1.8. November 1885 zu A. 1. Nr. 7495 erstatteten Berichten habe ich ersehen, daß bezüglich derjenigen Personen, die mit Entlassungsurkunde ausgewandert sind und später in noch militärpflichtigem Alter nach Deutschland zurückkehren, nicht überall ein deren rechtzeitige Heranziehung zum Militärdienste oder baldige Ausweisung sicherndes Verfahren beobachtet wird. Wiederholt ist es in letzter Zeit vorgekommen, daß aus dem Preußischen Unter- thanenverbande entlassene Personen militärpflichtigen Alters nach ihrer Rückkehr aus dem Auslande längere Zeit, sogar Jahre lang, angeblich besuchsweise, sich ungehindert in ihrer Heimath aufgehalten und erst später in einem Alter, in dem sie gesetzlich nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfange zum aktiven Militärdienste herangezogen werden konnten, ihre Renaturalisation beantragt haben.
Um derartigen die Umgehung der Militärpflicht bezweckenden Bestrebungen für die Zukunft vorzubeugen, , , . , geboren .. „ ersuche ich Ew. W^^ren' b,e Ihnen unterstellten Polizeibehörden bezw. -Beamten, Gendarmen u. s. w. anzuweisen, Ihnen von jedem in Ihrem Amtsbezirke vorkommenden Falle der Einwanderung eines in militärpflichtigem Alter stehenden früheren preußischen Unterthans oder ehemaligen Angehörigen eines anderen deutschen Bundesstaates ohne Rücksicht darauf, ob auf ihn der § 11 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 bezw. § 21 Nr. 2 der Wehrordnung Anwendung findet oder nicht, behufs Untersuchung der Milttärverhältnisse des Betreffenden sofort Anzeige zu erstatten.
Ew ßoeb—--wollen alsdann gefälligst den wohlgeboren
Zurückgekehrten vor die Wahl stellen, entweder binnen einer kurz bemessenen Frist die Renaturalisation zu erbitten und damit sich zur Ableistung der Militärpflicht bereit zu erklären oder das Staatsgebiet bei Vermeidung zwangsweiser Ausweisung bis zu einem bestimmten Zeitpunkte zu verlassen. Erforderlichenfalls, namentlich behufs Herbeiführung der Ausweisung eines der Aufforderung zum Verlassen des Staatsgebietes etwa nicht Nachkommenden wird mir Bericht zu erstatten sein.
Der Negierungs-Präsident.
Wirkl. Geh. Ober-Neg.-Rath. H a u s s o n v i l l e.
An die sämmtlichen Herren Landräthe des Regierungsbezirks und den Herrn Kgl. Polizei-Präsidenten. *J. A. I. Nr. 135.
Hersfeld, den 31. März 1896.
Wird den Ortspolizeibehörden sowie der Königlichen Gendarmerie des hiesigen Kreises zur Kenntnißnahme sowie mit der Auflage mitgetheilt, vorkommenden ^aU6 mir alsbald entsprechenden Bericht zu erstatten.
I. 1632. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rath.
' ~ Hersfeld, den 2. April 1896.
Auch in diesem Jahre können einige arme scrophu- lüse Kinder aus dem hiesigen Kreise zu einer Badekur
(von längstens 4 Wochen) in die Kinderheil-Anstalt zu Sooden a/W. auf Kreiskosten ausgenommen und verpflegt werden.
Die Herren Bürgermeister werden angewiesen, die Eltern oder Angehörigen der einer solchen Badekur bedürftigen Kinder ihrer Gemeinden hierauf aufmerksam zu machen. Aufnahmefähig sind Knaben im Alter von 3 bis 12, und Mädchen im Alter von 3 bis 14 Jahren. Anmeldungen sind möglichst bald und bis spätestens zum Ablauf dieses Monats dahier einzureichen.
I. 2013. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs Rath.
Hersfeld, den 31. März 1896.
Die unter dem Rindvieh des Ackermanns Conrad Eckhardt II., sowie des Bürgermeisters Freund zu Hergetsfeld, Kreis Homberg, ausgebrochene Maul- und Klauenseuche und die unter der Schafheerde des Schäfers Schmidt zu Mühlbach ausgebrochene Räudekrankheil ist erloschen.
I, 1. Nr. 1911/1912. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 1. April 1896.
An Stelle des am 19. März d. Js. ausgefallenen Vieh- und Schafmarktes ist ein außerordentlicher Vieh- und Schafmarkt in Fulda für Donnerstag den 9. April d. Js. genehmigt worden.
Die Herren Ortsvorstände haben solches alsbald in den Gemeinden ortsüblich bekannt machen zu lassen.
J. I. Nr. 1956. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Bekanntmachung.
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 31. v. Mts., belr. den außerordentlichen Vieh- und Schaf markt in Fulda am 9. April l. Js. bringe ich noch zur öffentlichen Kenntniß, daß der Herr Regierungs-Prästbent die Abhaltung dieses Marktes unter folgenden Bedingungen gestattet hat:
1. Vieh aus verseuchten Gegenden darf nicht auf den Markt aufgetrieben werden.
2. Jeder, welcher Wiederkäuer und Schweine am Marktage und an den beiden voraufgehenden Tagen in den Marktort bringt und in diesem feilbietet, hat durch eine Bescheinigung der Polizeibehörde des UrsprungSortes der Thiere den Nachweis zu führen, daß in diesem die Maul- und Klauenseuche nicht herrscht und daß der Ort nicht zu einem Beobachtungsgebiet im Sinne des § 59 a der Bundesraths-Justruttlon vom 27. Juni 1895 (Amtsblatt Nr. 34 von 1895) gehört.
3. Die Bescheinigung, in welcher Rindvieh einzeln nach Geschlecht, Alter, Farbe, Abzeichen, die übrigen Thiere summarisch nach Geschlecht, Alter und Farbe genau verzeichnet sein müssen, hat nur eine fünftägige Gültigkeit, Ausstellungstag eingerechnet.
4. Wiederkäuer und Schweine, bezüglich deren der Einbringer oder der Verkäufer den Nachweis unter 2 nicht führen kann, ist der Eintritt in den Marktort bezw. auf den Marktplatz am Markttage und an den beiden voraufgehenden Tagen zu versagen.
5. Wiederkäuer und Schweine, welche seuchenverdäch- tige Erscheinungen wahrnehmen lassen oder aus einem Beobachtungsgebiet stammen ober deren Ursprungszeugniß abgelausen, nicht beizubringen, unvorschriftsmäßig oder gefälscht ist, sind einer btägigen Beobachtung durch den beamteten Thierarzt zu unterwerfen.
6. Auf den Marktplätzen darf das Vieh nicht herumgeführt werden.
7. Die Kosten der Beobachtung trägt der Eigenthümer der Thiere.
Fulda, den 2. April 1896.
Der Königliche Landrath.
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Vorstehende Bekanntmachung theile ich mit dem Er
suchen, um gefällige unentgeltliche Aufnahme in das dortige Kreisblatt rc. ergebenst mit.
Der Königliche Landrath: Steffen». An das Königl. Landrathsamt zu Hersfeld. — A. I. 3635.
* * *
Hersfeld, den 4. April 1896.
Vorstehend abgedruckte Bekanntmachung haben die Herren Ortsvorstände des Kreises in den Gemeinden alsbald öffentlich bekannt machen zu lassen.
I. 2017. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Mit Rücksicht darauf, daß der Handel mit kleinen Schweinen im Früjahr einen wesentlichen Erwerbszweig der Landwirthe des Regierungsbezirkes bildet, will ich das Beschicken der Wochenmärkte mit Läuferschweinen ■ und Absatzferkeln für den ganzen Umfang des Regierungsbezirkes unter folgenden auf die §§ 19 und 20 des Reichsviehfeuchengefetzes gegründeten Bedingungen ge- ; statten:
1. Die Zuführung von Schweinen aus Orten, in denen die Maul- und Klauenseuche oder eine der Schweineseuchen in den letzten vier Wochen geherrscht haben, ist verboten.
Daß die angetriebenen Schweine nicht aus solchen Orten stammen, ist durch eine Bescheinigung der Polizeibehörde nachzuweisen, wenn der Ursprungsort der Schweine außerhalb des Kreises des Marktortes liegt.
2. Die Zuführung der Schweine zum Marktort darf nur zu Wagen geschehen. Es ist möglichst zu vermeiden, daß die Schweine den Wagen auf dem Markte verlassen,
3. Die Schweine dürfen nur mittelst Wagen vom Marktplatze und aus dem Marktorte entfernt werden.
4. Für genügende Beobachtungsräume für Schweine, welche krank oder feuchenverdächtig befunden werden, ist durch die Ortspolizeibehörden Sorge zu tragen.
5. Die Wochenmärkte sind durch die Königlichen Kreisthierärzte zu überwachen.
Im Uebrigen bleiben meine Anordnungen vom 6. Oktober 1895 A. III. 9660 und vom 12. Oktober 1895 A. III. 9520, betreffend das Verbot der Abhaltung von Rindvieh-, Schaf- und Schweinemärkten in den von der Maul- und Kauenseuche betroffenen und den durch nahe gelegene verseuchte Gegenden gefährdeten Kreisen unverändert in Geltung.
Cassel, am 25. März 1896.
Der Negierungs-Präsident. J. V.: v. Pawel.
Hersfeld, den 1. April 1896.
Diejenigen Herrn Gemeindevorstände, welche die summarische Mutterrolle noch nicht auf dem Katasteramt zur Berichtigung abgegeben haben, werden hierdurch ersucht, dieses innerhalb der nächsten 8 Tage zu bewirken, damit die Rückgabe rechtzeitig erfolgen kann. Die bis jetzt abgegebenen summarischen Mutterrollen sind erledigt und können nebst den Benachrichtigungen über die ge- sammten Grund- und Gebäudesteuerbeträge wieder abgeholt werden.
Der Königliche Steuer-Inspektor. Schweißer.
Gefunden: ein Regenschirm. Meldung des Eigen- thümers bei dem Ortsvorstand zu SchenklengSfeld.
^ 0 st ern! ^
Gewaltig braust's im (enzeswehen Verheißungsvoll durch l)ain und ^lur; Es giebt kein Sterben und vergehen, Nein, stets nur neuen Werben’s Spur — Was auch in starren Wintersbanden Gefesselt lag weithin im Hag — Zu frischem Leben ist's erstanden Nun heut am Heil'gen Ostertag!
Wohlan, Der jetzt auf allen Pfaden Ein neues Wunder läßt gefcheh'n, Er wird auch dein her; voll begnaden, Daß in ihm klingt das Aufersteh'n —