’yxwma’jr.jir , ■ ■ -.-—...../«7«,.MWl?l^Mr^la>Tm7m'W^/
Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.
Abonnementspreis
Vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg,
excl. Postaufschlag.
......—■ . ..■.......--' ■■=x
Die JusertionSgebühren betragen für den Raum einer Spaltzeste 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg. Reklamen die Zeile 20 Pfg. Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.
?> -^ ■ ...... . - <
MMermMA
Gratisbeilagen: „3Huftrirtes Sonntag-blatt" u. „Zllnstrirte lan-wirthschaftliche Verlage".
Nr. 61.
LomiabcnS Seil 21 Mai
1896.
Amtliches.
Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Bäckereien n n d Konditoreien. Vom 4. März 1896. — Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende Vorschriften über den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien erlassen:
I. Der Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben den Konditorwaaren auch Bäckerwaaren hergestellt werden, unterliegt, sofern in diesen Bäckereien und Konditoreien zur Nachtzeit zwischen achteinhalb Uhr Abends und fünfeinhalb Uhr Morgens Gehülfen oder Lehrlinge beschäftigt werden, folgenden Beschränkungen:
1. Die Arbeitsschicht jedes Gehülfen darf die Dauer von zwölf Stunden oder, falls die Arbeit durch eine Pause von mindestens einer Stunde unterbrochen wird, einschließlich dieser Pause die Dauer von dreizehn Stunden nicht überschreiten. Die Zahl der Arbeitsschichten darf für jeden Gehülfen wöchentlich nicht mehr als sieben betragen.
Außerhalb der zulässigen Arbeitsschichten bürfen die Gehülfen nur zu gelegentlichen Dienstleistungen unb höchstens eine halbe Stunde lang bei der Herstellung des Vorteigs (Hefestücks, Sauerteigs), im Uebrigen aber nicht bei der Herstellung von Waaren verwendet werden. Erstreckt sich die Arbeitsschicht thatsächlich über eine kürzere als die im Absatz 1 bezeichnete Dauer, so dürfen die Gehülfen während des an der zulässigen Dauer der Arbeitsschicht fehlenden Zeitraums auch mit anderen als gelegentlichen Dienstleistungen beschäftigt werden.
Zwischen je zwei Arbeitsschichten muß den Gehülfen eine ununterbrochene Ruhe von mindestens acht Stunden gewährt werden.
2. Aus die Beschäftigung von Lehrlingen finden die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß die zulässige Dauer der Arbeitsschicht im ersten Lehrjahre zwei Stunden, im zweiten Lehrjahre eine Stunde weniger beträgt, als die für die Beschäftigung von Gehülfen zulässige Dauer der Arbeitsschicht, und daß die nach Ziffer 1 Absatz 3 zu gewährende ununterbrochene Ruhezeit sich eben um diese Zeiträume verlängert.
3. Ueber die unter den Ziffern 1 und 2 festgesetzte Dauer dürfen Gehülfen und Lehrlinge beschäftigt werden:
a) an denjenigen Tagen, an welchen zur Befriedigung eines bei Festen oder sonstigen besonderen Gelegenheiten hervortretenden Bedürfnisses die untere Verwaltungsbehörde Ueberarbeit für zulässig erklärt hat;
b) außerdem an jährlich zwanzig der Bestimmung des Arbeitgebers überlassenen Tagen. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an dem auch nur ein Gehülfe oder Lehrling über die unter den Ziffern 1 und 2 festgesetzte Dauer beschäftigt worden ist.
Auch an solchen Tagen, mit Ausnahme des Tages vor dem Weihnachts-, Öfter- unb Pfingstfest, muß zwischen den Arbeitsschichten den Gehülfen eine ununterbrochene Ruhe von mindestens acht Stunden, den Lehrlingen eine solche von mindestens zehn Stunden im ersten Lehrjahre, mindestens neun Stunden im zweiten Lehrjahre gewährt werden.
Die untere Verwaltungsbehörde darf die Ueberarbeit (a) für höchstens zwanzig Tage im Jahre gestatten
4. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an einer in die Augen fallenden Stelle der Betriebsstätte ausgehängt ist:
a) eine mit dem polizeilichen Stempel versehene Kalendertafel, auf der jeder Tag, an dem Ueberarbeit auf Grund der Bestimmung unter Ziffer 3b stattgefunden hat, noch am Tage der Ueberarbeit mittelst Durch- lochung oder Durchstreichung mit Tinte kenntlich zu machen ist;
b) eine Tafel, welche in deutlicher Schrift den Wortlaut dieser Bestimmungen (I. bis V.) wiedergiebt.
5. An Sonn- und Festtagen darf die Beschäftigung von
Gehülfen unb Lehrlingen auf Grund des § 105c der Gewerbeordnung und der in den §§ 105e und 105f a. a. O. vorgesehenen Ausnahmebewilligungen nur insoweit erfolgen, als dies mit den Bestimmungen unter den Ziffern 1 bis 3 vereinbar ist.
In Betrieben, in denen den Gülfen und Lehrlingen für den Sonntag eine mindestens vierundzwanzigstündige, spätestens am Sonnabend Abend um zehn Uhr beginnende Ruhezeit gewährt wird, dürfen die an den zwei vorhergehenden Werktagen endigenden Schichten um je zwei Stunden über die unter den Ziffern 1 und 2 bestimmte Dauer hinaus verlängert werden. Jedoch muß auch dann zwischen je zwei Arbeitsschichten den Gehülfen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens acht Stunden, den Lehrlingen eine solche von mindestens zehn Stunden im ersten Lehrjahre, mindestens neun Stunden im zweiten Lehrjahre gelassen werden.
II. Als Gehülfen und Lehrlinge im Sinne der Bestimmungen unter I. gelten solche Personen, welche unmittelbar bei Herstellung von Waaren beschäftigt werden. Dabei gelten Personen unter sechszehn Jahren, welche die Ausbildung zum Gehülfen nicht erreicht haben, auch dann als Lehrlinge, wenn ein Lehrvertrag nicht abgeschlossen ist.
Die Bestimmungen über die Beschäftigung von Gehülfen finden auch auf gewerbliche A.weiter Anwendung, welche in Bäckereien und Konditoreien lediglich mit der Bedienung von Hülssvorrichtungen (Kraftmaschinen, Beleuchtungsanlagen und dergleichen) beschäftigt werden.
III. Die Bestimmungen unter I finden keine Anwendung auf Gehülfen und Lehrlinge, die zur Nachtzeit überhaupt nicht oder doch nur mit der Herstellung oder Herrichtung leicht verderblicher Waaren, die unmittelbar vordem Genuß hergestellt oder hergerichtet werden müssen (Eis, Cremes und dergleichen), beschäftigt werden.
IV. Die Bestimmungen unter I finden ferner keine Anwendung:
1. aus Betriebe, in denen regelmäßig nicht mehr als dreimal wöchentlich gebacken wird;
2. auf Betriebe, in denen eine Beschäftigung von Gehülfen oder Lehrlingen zur Nachtzeit lediglich in einzelnen Fällen zur Befriedigung eines bei Festen oder sonstigen besonderen Gelegenheiten hervortretenden Bedürfnisses mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde ftattfinbet.
Diese Genehmigung darf die untere Verwaltungsbehörde für höchstens zwanzig Nächte im Jahre ertheilen.
V. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1896 in Kraft. Während der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1896 darf Ueberarbeit auf Grund der Bestimmung unter I Ziffer 3a für höchstens zehn Tage und Nachtarbeit auf Grund der Bestimmung unter IV Ziffer 2 für höchstens zehn Nächte gestattet werden, sowie Ueberarbeit auf Grund der Bestimmung unter I Ziffer 3b an höchstens zehn Tagen stattfinden.
Berlin, ant 4. März 1896.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers, v. B o e t t i ch e r.
Ich bringe hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß nach ^Bestimmung des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe die Gewerbeaussichtsbeamten in der ganzen Monarchie Ausweiskarten derselben Art führen. Der Text der Ausweiskarte ist folgender:
A n s w e i s k a r t e für den............
Herrn ............
aus............. in seiner Eigenschaft als Gewerbeaufsichtsbeamter für.............
......den .... 189 .
Der Königliche Regieruugs-Präsident.
Zugleich weise ich darauf hin, daß den Gewerbeauffichts- beamten zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht während des Betriebes der Zutritt zu den gewerblichen Anlagen, bei Vermeidung von Strafe zu gestatten ist.
Cassel, am 2. Mai 1896.
Der Regieruugs-Präsident.
Wirkt. Geh. Ober-Reg.-Rath. H a u s s o n v i l l e.
Polizei-Verordnung. Auf Grund des § 137 der Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 (Gesetz-Sammlung Seite 1529) wird zur Verhütung der Weiterver- breitung der epidemischen Genickstarre mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel verordnet, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die in der Polizeiverordnung vom 30. November 1877 (A. Bl. S. 374), betreffend die Verpflichtung zur Anzeige ansteckender und gemeingefährlicher Krankheiten angeordnete Anzeigepflicht für Aerzte, wird hiermit auf die epidemische Genickstarre ausgedehnt. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 4 der genannten Polizeiverordnung vom 30. November 18-77 bestraft.
Cassel am 12. Mai 1896.
Der RegierungS-Präsident. J. V.: v. Pawel.
Casiel, den 2. Mai 1896.
Die Polizeibehörden haben den Berufsgenoffenschaften für Abschriften der Untersuchungsverhandlungen in Unfallsachen zuweilen übermäßig hohe Schreibgebühren in Rechnung gestellt.
Da die Pol iz'.r-^yo eben auf Grund des § 55 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes lediglich die Erstattung der Schreibgebühren für die Ertheilung der fraglichen Abschriften beanspruchen können, so steht es ihnen auch nicht frei, die Gebühren in beliebiger Weise festzusetzen, es sind vielmehr die bei den Verwaltungsbehörden allgemein üblichen Sätze für Copialien in Anwendung zu bringen.
Mangels genau bestimmter Vorschriften in dieser Beziehung ordne ich hierdurch an, daß für Abschriften der in Rede stehenden Verhandlungen nicht mehr als 30 Pfennig per Bogen gefordert werden darf, wobei der Bogen zu 4 Bogenseiten, jede Bogenseite zu 24 Zeilen mit je 12 Silben zu rechnen ist. Formularseiten können als volle Seiten und die Adressen mit je 3 Zeilen in Anrechnung kommen.
Der Regierungs-Präsident.
Wirkt. Geh. Ober-Regierungs-Rath Haussonville.
An sämmtliche Herren Landräthe des RegierungS- Bezirks und den Herrn Polizeipräsidenten hier. A. II. 4026.
* *
Hersfeld, den 20. Mai 1896.
Wird den Polizeibehörden des Kreises zur Nachachtung mitgetheilt.
A. 1214. Der Königliche Landrath.
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Fulda, den 21. Mai 1896.
Am 28. d. MtS. wird hierselbst Viehmarkt abgehalten werden, für welchen nach Anordnung des Königlichen RegierungS-Präsidenten zur Verhütung der Einschleppung der namentlich in den bayrischen und hessischen Grenzgebieten noch herrschenden Maul- und Klauenseuche wiederum dieselben Controllmaßregeln zur Anwendung kommen müssen, welche bei den letzten Viehmärkten zu beachten waren.
Dem Königlichen Landrathsamte gebe ich hiervon mit dem Ersuchen ergebenst Nachricht, entsprechende Bekanntmachung in dem dortigen amtlichen Blatte gefälligst erlassen zu wollen.
J.-Nr. I. 5481. Der Königliche Landrath.
I. A.: Z o b e r b i e r, RegierungS-Assessor.
An das Königliche Landrathsamt zu Hersfeld.
* * *
Hersfeld, den 22. Mai 1896.
Wird mit Bezug auf die unter'm 4. April d. I. I. 2017, Kreisblatt Nr. 41, veröffentlichte Bekanntmachung den Herrn Ortsvorständen zur weiteren Veröffentlichung mitgetheilt.
Der Königliche Landrath.
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.