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erhellter SreiÄt

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Nr. 82. Lnitchl, St» 28. Mai 1896,

Amtliches.

Anweisung

zur Ausführung der Bestimmungen des Bundesraths über denBetrieb vonBäcke- reien und Konditoreien. Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1896 (R. G.Bl.S.55).

Zur Ausführung der Bestimmungen des Bundesraths über den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1896 (R. G. Bl. S. 55) wird hierdurch Folgendes bestimmt:

I. Die Abstempelung der gemäß der Vorschrift unter 1 4 a der Bekanntmachung von dem Arbeitgeber an der Betriebsstätte auszuhängenden Kalendertasel ist von der Ortspolizeibehörde unentgeltlich vorzunehmen. Ist die Kalendertafel nicht bereits vom Arbeitgeber mit seinem Namen oder seiner Firma versehen worden, so hat dies durch die Ortspolizeibehörde bei der Abstem­pelung zu geschehen.!

II. Die Ortspolizeibehörde hat in jedem zur Nachtzeit Gehülfen oder Lehrlinge beschäftigenden Betriebe, in welchem Bäckerwaaren hergestellt werden, halbjährlich mindestens eine ordentliche Revision vorzu­nehmen. Außerordentliche Revisionen haben nach Be­dürfniß und insbesondere dann zu -erfolgen, wenn der Verdacht einer gesetzwidrigen Beschäftigung von Gehülfen oder Lehrlingen vorliegt.

Bei der Revision hat der revidirende Beamte Folgendes zu beachten:

1. Von den Bestimmungen unter I der Bekanntmachung des Reichskanzlers bleiben befreit:

a. Betriebe, in denen keine Gehülfen oder Lehrlinge beschäftigt werden,

b. Betriebe, in denen die Gehülfen und Lehrlinge nur am Tage zwischen 5/2 Uhr Morgens und 8'/, Uhr Abends beschäftigt werden oder eine Beschäftigung zur Nachtzeit nur ausnahms- weise und nur mit Genehmigung der unteren Ver­waltungsbehörde stattfindet (IV., 2 der Bekannt­machung),

c. Betriebe, in denen nicht mehr als dreimal wöchent­lich gebacken wird (IV., 1 der Bekanntmachung).

2. Gehört der zu revidirende Betrieb nicht zu den vor­stehend unter 1 a bis c aufgeführten Kategorien, unterliegt er also den Bestimmungen unter I der Bekanntmachung, so hat der revidirende Beamte bei der Revision insbesondere festzustellen:

a. ob die Arbeitsschicht jedes Gehülfen die Dauer von 12 Stunden oder, falls die Arbeit von einer Pause von mindestens einer Stunde unterbrochen wird, einschließlich dieser Pause die Dauer von 13 Stunden nicht überschreitet, und ob die Dauer der Arbeitsschichten der Lehrlinge im ersten Lehr- jahr zwei Stunden, im zweiten Lehrjahr eine Stunde weniger beträgt als die für die Beschäftigung von Gehülfen zulässige Dauer der Arbeitsschicht L, 1 und 2 der Bekanntmachung),

b. ob zwischen den Arbeitsschichten jedem Gehülfen eine ununterbrochene Ruhezeit von 8 Stun­den, den Lehrlingen eine solche von 10 Stunden im ersten Lehrjahr, von 9 Stunden im zweiten Lehrjahr gewährt wird (I., 1 und 2 der Bekannt­machung),

c. ob an der Arbeitsstätte eine mit dem polizeilichen Stempel versehene Kalendertafel und eine Tafel mit einer Abschrift oder einem Abdruck der Be­kanntmachung des Reichskanzlers ausgehängt ist (I., 4 der Bekanntmachung),

d. ob auf der Kalendertafel die vom Arbeitgeber auSgewählten Ueberarbeitstage vorschriftsmäßig durchlocht oder mit Tinte durchstrichen, und ob etwa mehr als 20 Tage in dieser Weise als Ueber­arbeitstage kenntlich gemacht sind (L, 3 b und 4 der Bekanntmachung).

3. In den vorstehend unter 2 bezeichneten Betrieben hat

der revidirende Beamte bei jeder Revision auf der Kalendertafel einen Revisionsvermerk zu machen.

III. Die Ortspolizeibehörde hat eine Liste zu führen, in die alle revidirten Betriebe und bei jedem Betriebe die Daten der vorgenommenen Revisionen einzutragen sind. Den zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten ist diese Liste auf Ersuchen zur Einsicht vorzulegen.

IV. Den Gewerbeaufsichtsbeamten steht gemäß § 139 b der Gewerbeordnung neben den ordent­lichen Polizeibehörden die Aufsicht über die Ausführung der Bekantmachung des Reichskanzlers zu. Nehmen die Gewerbeaufsichtsbeamten in der Revisionsthätigkeit der Beamten der örtlichen Polizei Mängel wahr, so haben sie hiervon der vorgesetzten Behörde dieser Beamten An­zeige zu erstatten.

V. Wird eine mit dem polizeilichen Stempel versehene Kalendertafel (I., 4a der Bekanntmachung des Reichs­kanzlers im Laufe des Kalenderjahres in Folge von Beschädigungen und dergleichen unbrauchbar und deshalb der Ortspolizeibehörde eine neue Tafel zur Abstempelung vorgelegt, so hat die Ortspolizeibehörde die auf der alten Tafel durchlochten oder durchstrichenen Tage auch auf der neuen Tafel zu durchlochen oder zu durchstreichen und auf die alte Tafel den Vermerk zu setzen, daß sie ungültig sei.

VI. Auf Grund der Vorschrift unter I., 3 a der Be­kanntmachung des Reichskanzlers ist die untere Ver­waltungsbehörde befugt, für höchstens zwanzig Tage im Jahre Ueberarbeit zu gestatten.

Diese Vorschrift soll in erster Linie dem Umstände Rechnung tragen, daß sich die Arbeit regelmäßig zu ge­wissen Zeiten des Jahres, zum Beispiel vor den hohen Festen und vor Markttagen besonders anhäuft. Die untere Verwaltungsbehörde hat deshalb für diejenigen Tage, an denen alljährlich regelmäßig Arbeitshäufung und Bedürfniß nach Ueberarbeit eintritt, im Voraus Ueberarbeit zu gestatten. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß nicht schon alle zwanzig Ueberarbeitstage durch die allgenieine Anordnung erschöpft werden, sondern daß ein Theil der Ueberarbeitstage für unvorhergesehene Ereignisse, die allgemein einen erhöhten Bedarf an Back- waaren im Gefolge haben, z. B. für Truppenübungen, aufgespart bleibt.

Tritt in einzelnen Betrieben noch an anderen als den von der unteren Verwaltungsbehörde allgemein als Ueberarbeitstage freigegebenen Tagen, in Folge be­sonderer Umstände, z. B. wegen eiliger größerer Be­stellungen oder wegen erheblicher Verzögerung in der Beendigung des Backprozeffes, das Bedürfniß hervor, die regelmäßige Arbeitszeit der Gehülfen oder Lehrlinge zu überschreiten, so sind diese Betriebe auf die Vorschrift unter I.. 3b der Bekanntmachung zu verweisen, wonach jeder Arbeitgeber höchstens zwanzig Tage jährlich nach eigener Wahl zur Ueberarbeit bestimmen kann.

VII. Durch die Vorschrift unter IV., 2 der Bekannt­machung des Reichskanzlers wird die untere Verwaltungs­behörde ermächtigt, solchen Betrieben, in denen die Ge­hülfen und Lehrlinge nur am Tage zwischen 5/, Uhr Morgens und 8'/.2 Uhr Abends beschäftigt werden, und auf die deshalb die Vorschriften unter I. der Be­kanntmachung keine Anwendung finden, für höchstens zwanzig Nächte im Jahr die Genehmigung zur Nachtarbeit zu ertheilen. Auch diese Vorschrift beruht auf der Er­wägung, daß unter besonderen Umständen eine außer­gewöhnliche Arbeitshäufung und dadurch ein Bedürfniß nach Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit eintreten kann.

VIII. Die in der Bekanntmachung des Reichskanzlers unter V getroffene Uebergangsbestimmung für die Zeit vom k.Juli bis 31. Dezember 1896 ist von der unteren Verwaltungsbehörde genau zu beachten.

Berlin am 15. April 1896.

Der Minister für Handel und Gewerbe. Freiherr von Berlepsch.

Zur Erläuterung der vorstehenden Bekanntmachung und Anweisung bemerke ich:

1. Unter der Bezeichnung untere Verwaltungs­behörde ist der Landrath und in den Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern die Ortspolizeibehörde zu verstehen.

2. Den Bestimmungen unter I. der Bekanntmachung des Reichskanzlers unterliegen nur solche Bäckereien, in denen Gehülfen oder Lehrlinge zur Nachtzeit zwischen S1^ Uhr Abends und 5Uhr Morgens beschäftigt werden und ferner mit derselben Beschränkung diejenigen Betriebe, in denen neben Konditorwaaren auch Bäckerwaaren herge­stellt werden diegemischten" Betriebe. Die Betriebe, die ausschließlich Kondi orwaaren herstellen diereinen" Konditoreien bleiben a.so auch dann, wenn sie zur Nacht­zeit arbeiten, von den beschränkenden Bestimmungen unter I. der Bekanntmachung befreit.

Ein Zweifel darüber, ob in einem Nachtbetriebe Bäckerwaaren hergestellt werden, der Betrieb also unter die Bestimmungen des Bundesraths fällt, wird voraus­sichtlich nur selten entstehen. Verlangt die Polizeibehörde von einem solchen Nachtbetriebe die Befolgung der Vor­schriften des Bundesraths, während der Arbeitgeber dabei beharrt, daß in dem Betriebe nur Konditorwaaren her­gestellt würden, so wird die Entscheidung des Strafrichters herbeizuführen sein.

3, . Einer Sch^^'L"-3 der unter die Vorschriften des Bundesraths fallendengemischten" Betriebe durch die unbeschränkt gebliebenenreinen" Konditoreien wird durch die Vorschrift unter III. der Bekanntmachung des Reichskanzlers vorgebeugt, die es den gemischten Betrieben ermöglicht, die als Konditorgehülfen und -Lehrlinge be­schäftigten Personen bei Tage unbeschränkt und außer­dem zur Nachtzeit bei der Herstellung oder Herrichtung leicht verderblicher Waaren (Eis, Cremes u. dergl.) zu verwenden, die Arbeitszeiten dieser Personen also auch fernerhin so zu gestalten, wie es gegenwärtig üblich ist.

4. In der zwischen den Arbeitsschichten liegenden Zeit soll jedem Arbeiter eine ununterbrochene Ruhe von acht Stunden, dem Lehrling im zweiten Lehrjahre eine solche von neun Stunden und im ersten Lehrjahre eine solche von zehn Stunden gewährt werden. In dem nach Abzug der ununterbrochenen Ruhezeit verbleibenden Rest jener Zwischenzeit darf jeder Gehülfe und Lehrling höchstens eine halbe Stunde lang bei der Herstellung des Vorteigs, abgesehen hiervon aber bei der Her­stellung von Waaren überhaupt nicht und im Uebrigen nur zu gelegentlichen Dienstleistungen also nicht zu regelmäßigen Arbeiten irgend welcher Art verwendet werden.

Als gelegentliche Dienstleistungen sind solche Arbeiten anzusehen, die außerhalb des regelmäßigen Fortgangs der Haupt- und Nebenarbeiten des Betriebes zeitweise vorkommen, z. B. das Abladen einer ankom­menden Sendung von Mehl, Holz oder Kohlen, das Ueberbringen von Waaren an einzelne Kunden. Zu den gelegentlichen Dienstleistungen zählen also nicht die regelmäßigen Nebenarbeiten des Betriebes, z. B. das alltägliche Austragen von Backwaaren an die Kunden, das Reinigen der Backstube, der Bleche, der Maschinen und bergt; Arbeiten dieser Art sind auf die tägliche Arbeitsschicht anzurechnen.

5. Soweit die unter die Bekanntmachung des Reichs­kanzlers fallenden Betriebe als Fabriken anzusehen sind, geltend für sie hinsichtlich der Regelung der Arbeits­zeiten der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter neben den Vorschriften der Bekanntmachung auch die Bestim­mungen der 88 135 bis 139a der Gewerbeordnung.

6. An Sonn- und Festtagen darf nach I, 5 der Bekanntmachung des Reichskanzlers die Beschäftigung von Gehülfen und Lehrlingen auf Grund des § 105c der Gewerbeordnung und der in den §§ 105e und 105k a. a. O. _ vorgesehenen Ausnahmebewilligungen nur in­soweit erfolgen, als dies mit den Bestimmungen unter I, 1 bis 3 der Bekanntmachung vereinbart ist. Demnach dürfen ebenso, wie die Werktagsschichten, auch die in den Sonntag hineinreichenden Schichten nicht länger als 12 bezm. 13 Stunden dauern.

Durch Ueberarbeit auf Grund der Vorschriften