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HeMer SreiÄt
Gratisbeilagen: „Illnstrirtes Sonntagsblatt" n. „3UuftrirU landwirthschastliche Beilage".
Nr. 136.
Dienstag Lei 1?. November
1886.
Amtliches.
Hersfeld, den 13. November 1896.
1. Nach dem Gesetz über die Abänderung der Gewerbeordnung vom 6. August d. Js. ist der Wandergewerbeschein in der Regel zu versagen, 1. wenn der Nachsuchende das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. wenn er blind, taub oder stumm ist, oder an Geistesschwäche leidet.
Im Falle der Nr. 1 ist dem Nachsuchenden der Wandergewerbeschein zu ertheilen, wenn er der Ernährer einer Familie ist und bereits vier Jahre im Wandergewerbe thätig gewesen ist.
2. Von der Regel, daß im allgemeinen alle diejenigen Gewerbebetriebe, zu denen nach den Vorschriften der Neichsgewerbeordnung ein Waildergewerbe- schein erforderlich ist, auch der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterliegen, finden abgesehen von den besonderen Bestimmungen, bezüglich der Angehörigen außerdeutscher Staaten nur folgende Ausnahmen statt:
I. Wer rohe Erzeugnisse der Land- und Forstwirth- schast, des Garten- und Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht im Umherziehen feilbietet, bedarf nach der Gewerbeordnung keines Wandergewerbescheines, auch wenn er die feilgebotenen Erzeugnisse nicht selbst gewonnen hat, in diesem Falle aber eines Gwerbesteuerscheines.
II. Wer in Deutschland ein stehendes Gewerbe betreibt und außerhalb des Gemeindebezirkes seiner gewerblichen Niederlassung persönlich oder durch in seinem Dienste stehende Reisende Bestellungen aus Waaren suchen oder an anderen Orten als in offenen Verkaufsstellen Waaren aufsuchen will, welche nur zur Beförderung nach dem Bestimmungsorte mitgeführt werden, bedarf nach den Vorschriften der Gewerbeordnung eines Wandergewerbescheines, wenn er
u) nicht für die Zwecke seines Gewerbebetriebes Waaren aufkauft oder Bestellungen sucht,
b) bei anderen Personen als Kaufleuten oder solchen, welche die Waaren produzieren, Waaren aufkauft,
c) bei anderen Personen als Kaufleuten und
Aus ileiil geben — Für Los gelten.
Von A. v. Liliencron.
(Fortsetzung.)
Tief im Waldesschatten, in abgeschlossener Einsamkeit, lag nicht fern von der Försterei ein verschwiegener Platz, auf dem er so manches Mal gesessen, wenn er Baumstudien gemalt. Dahin führte ihn unbewußt sein Fuß, und mit einem schweren Seufzer sank er auf die roh gezimmerte Bank nieder, um innerlich durchzukämpfen, was ihm nicht erspart bleiben konnte, und sich klar zu werden, wie er jetzt zu handeln habe.
Immer höher stieg die Sonne, und noch immer saß Eberhard mit finster zusammengezogenen Brauen unter der Eiche. Wie bei dem aufgeregten Meere Welle auf Welle sich überstürzt, so jagten bei ihm die Gedanken durch sein Hirn nnd wühlten die Tiefen seiner Seele auf.
Endlich glitt seine Hand müde über die Stirn und griff dann mechanisch nach seiner Mappe. Das Blatt mit dem Rosenzweig, den er am gestrigen Morgen gemalt, fiel heraus, und wie er sich bückte, um es aufzuheben, wurde sein Blick durch die Zeilen von LottenS Hand gefesselt. Das Sonnenlicht warf seinen blendenden Glanz auf das Papier, er laS: „Die Umstände die uns umgeben, gleichen den Hieroglyphen Gottes, aus denen wir lesen sollen, was unsere persönliche Pflicht ist," und er starrte darauf hin bis vor seinen Augen rothe Flammen tanzten und die Worte sich brennend in sein Herz geschrieben hatten. Dann nahm er langsam, wie in einem
solchen, in deren Geschäftsbetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, oder bei Kaufleuten außerhalb ihrer Geschäftsräume Waarenbestellungen ohne vor - gängige ausdrückliche Aufforderung suchen will.
Diese Bestimmung findet jedoch auf Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke und soweit der Bundesrath noch für andere Waaren oder Gegenden oder Gruppen von Gewerbetreibenden Ausnahmen zuläßt, keine Anwendung.
Für die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen sind die unter a, b, c vorstehenden aufgeführlen Beschränkungen nicht maßgebend.
Solange das Gesetz über die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen vom 3. Juli 1876 nicht etwa abgeändert wird, muß es wegen der Besteuerung dabei bewenden, daß das Aufsuchen von Waarenbestellungen und das Aufsuchen von Waaren, wenn die sonstigen Voraussetzungen zutreffen, auch in den vorstehend unter a bis e bezeichneten Fällen nicht der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterliegt, sondern dem st ehenden Gewerbe zugerechnet wird.
III. Wer das Musikergewerbe ohne vorgängige Bestellung nur innerhalb eines Umkreises von fünfzehn Kilometern (nach der radialen Entfernung des Wohnortes von der Grenze des gedachten Umkreises in der Luftlinie gerechnet) um seinen Wohnort ausübt, bedarf eines Wandergewerbe- scheineS, unterliegt aber nicht der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen.
3. a) Aus Anlaß des Gesetzes über die Abänderung der Gewerbeordnung haben die Herren O r t s v o r- st ä n d e in Zukunft alle Anträge auf Ertheilung von Wandergewerbescheinen, über welche lediglich der Bezirksausschuß zu entscheiden hat, d. h. bei denen eine Festsetzung der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen durch die Königliche Regierung nicht stattzufinden hat, d. s. Anträge (oben) zu 2. II und III, sowie auf Ertheilung für Preußen ungültiger Wandergewerbe
inneren Kampfe den Bleistift aus seiner Brusttasche und schrieb daneben die Schlußworte von dem kleinen Gedicht, das der Wind gestern aus Lottes Körbchen geweht hatte:
„Es rufen die Pflichten — der Traum ist aus." —
Schon lagerten um Hollfelde die Abendschatten, als Eberhard heimkehrte. May eilte ihm im Garten entgegnen. „Hardy, wo warst du den ganzen Tag," rief sie ihm zu, „ich weiß nicht, mir war heute so bang und unruhig zu Muthe. Charly versuchte es mir auszureden, aber fröhlich konnte ich doch nicht werden, ich möchte manchmal lachen und weinen zugleich!
Schön, daß der Vater bald kommt, dann wird er meinem guten Kameraden ^ch etwas abnehmen von der Arbeit, die er mit mir ^uite, denn keiner versteht es so gut, mit mir umzugehen und mich zu trösten wie ihr beide, der Vater und du 1"
So plauderte sie fort, während sie die Stufen der Veranda empor stiegen.
Oben angelangt, blieb Eberhard stehen und nahm ihre Hand in die seine. „May, wir müssen uns noch gedulden," sprach er, und seine Stimme hatte nicht die gewohnte Festigkeit. „Die Rückkehr deines Vaters wird sich hinaus schieben, denn er ist erkrankt und muß das Bett hüten, ein Brief von ihm theilt mir das heute mit."
Groß und erschreckt starrten ihn ihre Augen an. „Eberhard," schluchzte sie, „bist du in Sorge um den Vater, ist er ernstlich krank?"
Er setzte sich mit ihr nieder und ihre Hand in der
I scheine in besondere Nachweisungen aufzunehmen und an mich einzureichen.
d) E i n e b e s o n d e r e Nachweisung ist ebenfalls erforderlich für Anträge auf Ertheilung von Gewerbescheinen zum Feilbieten der unter 2. I bezeichneten Erzeugnisse, mit denen ein Wandergewerbeschein nicht verbunden ist, da dieselben der Entscheidung des Bezirksausschusses nicht unterliegen.
c) Die Titelseiten der Anträge letzterer Art müssen lauten:
„Anträge auf Erwirkung von Wandergewerbescheinen (Gewerbesteuerscheinen) für das Jahr rc.;" die Titelseiten der Anträge zu 3n: „Anträge auf Erwirkung von (st e u e r f r e i e n) Wandergewerbescheinen für das Jahr rc. (Ziffer 2. II und III der Anweisung vom 27. August 1896)."
J. III. Nr. 2475. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 16. November 1896.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des hiesigen Kreises mache ich auf meine Verfügung vom 22. April d. Js., I. A. Nr. 1022, im Kreisblatt Nr. 50, wonach die d r i't t e Nr^te der für 1896/97 zu zahlenden Kreissteueram 15. d. Mts. fällig gewesen ist, aufmerksam, mit dem Ersuchen, dafür Sorge tragen zu wollen, daß diese Zahlung bis spätestens zum 28. d. MtS. erfolgt.
ad. J. A. 91r. 1022. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, _______________________Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 11. November 1896.
An Stelle des verstorbenen Bürgermeisters Gömpel zu Beiershausen ist der Landwirth Carl Neuber daselbst heute als Bürgermeister verpflichtet worden.
A. 2864. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Die durch meine Verfügung vom 4. d. Mts. (Nr. 129 des Kreisblatts) über sämmtliches Klauen- v i e h (Rindvieh, Schafe und Schweine) des Kreises ! Homberg verhängte Sperre wird dahin ab- ! geändert, daß:
1. Die angeordnete Sperre über sämmtliches
seinen behaltend, sprach er ihr tröstend Muth und Hoffnung ein.
Ihre Thränen flößen unaufhaltsam, und ein Zittern ging durch ihren zarten Körper. Es war als bliebe sie zuerst seinen Worten völlig unzugänglich, endlich hob sie das verweinte Gesichtchen zu ihm empor. „Es ist so schwer," kam es mühsam über die bebenden Lippen — „habe Geduld, Hardy, — sei gut mit mir — verlaß mich jetzt nicht." Und er war gut mit ihr, er drängte alles eigene Leid zurück und tröstete sie mild und herzlich wie ein Vater sein Kind.
„Fräulein von Santen," wandte er sich an das junge Mädchen, das jetzt auf der Veranda erschien, „wollen Sie mir helfen, meine kleine Cousine zu beruhigen über ein Unwohlsein ihres Vaters, das sie erschreckt hat, und das wir uns doch nicht gleich in den dunkelsten Farben ausmalen wollen."
Charlottens Arme schlangen sich um den Hals der Freundin, der sie zärtlich zusprach.
Unwillkürlich hefteten sich Eberhards Augen auf die berden, er fühlte, daß ihm das Blut heiß in die Schläfe stieg, und sich rasch abwendend, versuchte er die Marquisen an der Veranda herunter zu lassen, welche May vor dem kühlen Abendwinde schützen sollten. Aber die Schnüre hatten sich verwickelt, und er kam damit nicht zu stande.
^an' um ^" !" helfen, und entwirrte t geschickten Ringern rajch die Knoten, nur hoch oben um einen Haken fest gewickelt, und Eberhard reckte den Arm empor, um die Sache in