Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.
Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg. exel. Postaufschlag.
Die Jnsertionsgebühren betragen für den Raum einer Spaltzeile 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg. Reklamen die Zeile 20 Pfg. Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt. ----- —
Gratisbeilagen: „Allustrirtes Sonntagsblatt" n. „^Uwftrirte landwerthschaftlichr Beilage".
«r. 147.
SomabtiiS Seil 12. Iezemter
1886.
Erstes Blatt.
Amtliches.
Polizei-Verordnung, betreffend die Listen- führung über ben 21 n - und Verkauf von Rindvieh,Schafen, Schweinen, Pferden durch Viehhändler.
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 (G.-S. S. 1529) verordne ich mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirkes Cassel mit Ausnahme des Kreises Rinteln:
§ 1. Viehhändler haben über das von ihnen ge- und verkaufte Vieh (Rindvieh, Schafe, Schweine, Pferde) nach dem unten folgenden Muster Listen zu führen.
Alle Eintragungen sind spätestens innerhalb 24 Stunden nach dem An- oder Verkauf mit Tinte vorzu- nehmen. Abänderungen dürfen nur mittelst Durch- streichens und so bewirkt werden daß das Durchstrichene lesbar bleibt.
§ 2. Bei Rindvieh, Schafen und Schweinen ist,
K
57
Thierart und Geschlecht.
Farbe und Abzeichen.
5v
Gekauft bezw. empfangen:
Verkauft bezw. abgeliesert:
Bemerkungen (Prüfungs- vermerk.)
wann?
von wem? (Name und Wohnort.)
wo?
(auf einem Markt).
wann?
au wen? (Name und Wohnort).
(wo?
(auf einem Markt).
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
Hersfeld, den 8. Dezember 1896.
Die Ortspolizeibehörden des Kreises werden auf die in einer Extrabeilage zur Nr. 48 des RegierungSamts- blatteS veröffentlichten, unterm 9. Juli d. Js. von dem Bundesrath beschlossenen Bestimmungen zur Abänderung der Verordnung vom 16. Juni 1882, betreffend die Einrichtung von Strasregistern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile, welche vom 1. Oktober d. Js. in Kraft getreten sind, hierdurch hingewiesen.
Besonders mache ich noch darauf aufmerksam, daß nach Artikel 6 der Bestimmungen die bisher vorgeschriebenen Formulare zu den Strafnachrichten, soweit der Vorrath reicht, noch bis zum 31. Dezember d. Js. verwendet werden dürfen.
Die Vorschrift der Verordnung vom 16. Juni 1882, wonach den Ortspolizeibehörden von ihren polizeilichen Strasversügungen, soweit sie die Uebertretungen unter Nr. 1 bis 8 des § 361 des Straf-Gesetzbuchs betreffen, binnen 14 Tagen nach eingetretener Rechtskraft der Staatsanwaltschaft desjenigen Landgerichts, zu deffen Bezirk der Geburtsort des Bestraften gehört, eventuell, wenn der Geburtsort nicht zu ermitteln war oder außer Deutschland belegen ist, dem Reichsjustizamte nach dem Formulare A Mittheilung zu machen haben (vergl. die Bekanntmachung der vormaligen RegierungS-Abtheilung des Innern vom 30. September 1882, Amtsblatt Seite 258 und 259) ist, wie zu meiner Kenntniß gelangt, in der letzten Zeit nicht überall befolgt worden.
Diese Bestimmung wird deshalb in Erinnerung gebracht. ,
I 5754. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Cassel, den 3. Dezember 1896.
Königliches Landrathsamt beehre ich mich unter Danksagung für die bisherigen Bemühungen ergebenst zu benachrichtigen, daß der Zwangszögling Ferdinand Georg Giezendorf von Eschwege inzwischen freiwillig in seine Lehrstelle zurückgekehrt ist, weshalb ich mein Ersuchen
wenn sie auf dem Transport eingestellt gewesen sind, in der Spalte „Bemerkungen" einzutragen, wann und wo dies geschehen ist und ob und mit welchem anderen Vieh sie in Berührung gekommen sind. Insbesondere ist zu vermerken, wenn sie mit anderem Vieh in einem Eisenbahnwagen versandt worden sind, wem dies gehörte.
§ 3. Viehhändler, welche ihren Wohnsitz außerhalb des Regierungsbezirks haben, hier aber Geschäfte betreiben, haben die Listen gleichfalls über jeden Ankauf in bezw. Verkauf nach dem hiesigen Regierungsbezirk zu führen. Dieselben sind bei Reisen im Bezirke verpflichtet, die Listen über die An- und Verkäufe des letzten halben Jahres bei sich zu haben. Außerdem haben diese Händler, wenn sie Märkte besuchen, am Schlüsse derselben der ! Ortspolizeibehörde mitzutheilen, an welche Personen und I wie viel Stück Vieh sie verkauft haben.
§ 4. Die Viehhändler sind verpflichtet, diese Listen jeder Zeit den beamteten Thierärzten und Polizeibeamten vorzulegen.
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern nicht nach dem § 328 R. St. G. B. eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Mark bezw. im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
§ 6. Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Cassel, am 3. Dezember 1896.
Der RegierungS-Präsident. J. V.: Schönian.
vom 17. v. Mts., II. Nr. 5078, als erledigt hierdurch zurückziehe.
Der Landes-Direktor.
An Königl. Landrathsamt zu Hersfeld. J.-Nr. II. 5295.
* *
*
Hersfeld, den 10. Dezember 1896.
Wird mit Bezug auf das Ausschreiben vom 25. v. Mts., Nr. 6331, Kreisblatt Nr. 141, zur Kenntniß der Ortspolizeibehörden rc. gebracht.
L 6616. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, ___Geheimer RegierungS-Rath.
Maul- und Klauenseuche ausgebrochen unter den Viehbeständen in Gerstengrund (Amtsgerichtsbezirk Geisa). Ich mache hiervon ergebenst Mittheilung.
Dermbach, am 7. Dezember 1896.
Der Großherzoglich Sachs. Bezirksdirektor Schwitz. An das Königl. Landrathsamt in Hersfeld. ß. 7380.
* * * Hersfeld, den 10. Dezember 1896.
Wird veröffentlicht.
I. 6619. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, _____ Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 9. Dezember 1896.
Im Verlage von Heinr. König in Lüneburg ist unter dem Titel „die Bestimmungen der Gewerbeordnung für Ziegeleibetriebe" eine Schrift des Gewerbe-Inspektors E. Claußen in Lüneburg erschienen, die alle für die Ziegeleibetriebe in Betracht kommenden Vorschriften der Gewerbeordnung und der dazu ergangenen Ausführungsverordnungen, sowie die UnfallverhütungSvorschriften der Ziegelei BerufSgenossenschaft zusammenstellt und in gemeinverständlicher Form erläutert.
Ich mache auf diese Schrift wegen ihrer praktischen Bedeutung für die betheiligten Kreise aufmerksam.
J. I. Nr. 6603. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Alle Diejenigen, welche seit dem 1. April 1896 durch schriftliche Verträge oder Briefwechsel inländische unbewegliche Sachen verpachtet, asterverpachtet, vermiethet, aftervermiethet, oder zur antichretischen Nutzung überlassen, oder dadurch vereinbart haben, daß das Pacht-, Mieths- u. s. w. Verhältniß unter bestimmten Voraussetzungen z. B. bei nicht erfolgtet Kündigung als verlängert gelten solle, sind, wenn der Pacht- oder Mieths- Zins bezw. die Nutzung nach der Dauer eines Jahres berechnet, mehr als 300 Mark beträgt, ohne Rücksicht auf die Dauer des Vertragsverhältnisses nach Position 48 a des Tarifs zu dem Stempelsteuer-Gesetz vom 31. Juli 1895 — Gesetz-Sammlung 1895 Seite 413 — verpflichtet, behufs Verwendung des gesetzlichen Stempels bis zum Ablauf des Monats Januar 1897 demjenigen Königlichen Haupt-Steuer-Amte oder Steuer-Amte, in deffen Geschäftsbezirk die betreffenden Pacht-, Mieths- rc. Gegenstände sich befinden, oder einem benachbarten Stempelvertheiler Verzeichnisse der von ihnen abgeschlossenen Pacht-, Afterpacht-, Mieths-, Aftermieths- und antichretischen Verträge einzureichen. Formulare zu diesen Verzeichnissen können von allen Steuerstellen und Stempel- vertheilern unentgeltlich bezogen werden.
Die Verzeichnisse, welche am Schluß mit der vorgeschriebenen RichtigkeitsVersicherung zu versehen sind, können auch durch Beauftrag oder Vertreter aufgestellt werden; doch bleiben die eigentlich Verpflichteten für die gesetzlichen Stempelabgaben sowie für die verwirkten Strafen persönlich verhaftet.
Die Stempelpflicht wird dadurch erfüllt, daß die Verpflichteten oder deren Beauftragte unter Zahlung des Stempelbetrages die ausgefüllten und mit der Richtig» keits-Versicherung versehenen Verzeichnisse den zuständigen Steuerstellen einreichen oder mit eingeschriebenem Brief durch die Post einsenden oder die in den Verzeichnissen zu machenden Angaben vor der zuständigen Steuerbehörde zu Protokoll erklären.
Den gesetzlichen Stempel, welcher für jedes Jahr nach der Dauer des Bertragsverhältnisses in demselben zu berechnen ist und ’/10 vom Hundert des Pacht-, Mieths-Zinses, der antichretischen Nutzung beträgt, können die Steuerpflichtigen für mehrere Jahre im Voraus entrichten.
Die zur Führung der Verzeichnisse Verpflichteten haben dieselben nach der Abstempelung fünf Jahre lang aufzubewahren. Doch können sie deren amtliche Aufbewahrung bei den Steuerstellen beantragen und wird ihnen in diesem Fall aus Verlangen Empfangsbescheini- ' gung ertheilt.
Zuwiderhandlungen werden, nach den §§ 17 und 18 1 des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 geahndet.
Hanau) den 28. November 1896.
Königliches Kaupt-StruerAmt.
Politische Nachrichten.
Inland.
Berlin, 10. Dezember.
S e. Majestät der Kaiser, Allerhöchstwelcher mit I h r e r M a j e st ä t d e r K a i s e r i n gestern Abend gegen ll1/} Uhr aus Berlin im Neuen Palais wieder eintraf, hörte heute Vormittag von 9 Uhr ab den Vor- trag des Staatssekretärs des Auswärtigen, Staats- ministers Frhrn. Marschall v. Bieberstein/und arbeitete mit dem stellvertretenden Chef des Militärkabinets Obersten v. Villaume. Um 1 Uhr hatte der Militärat- tachö der hiesigen österreichisch-ungarischen Botschaft, Major Fürst zu Schönburg-Hartenstein, bie Ehre von Sr. Majestät empfangen und zur Frühstückstafel gezogen zu werden.
D e r B u n d e s r a t h hat in seiner heutigen Sitzung dem Entwurf eines Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit geringen Aenderungen die Zustimmung ertheilt und den Entwurf von Bestimmungen, betreffend die Zulassung von Werthpapieren zum Borsenhandel, mit einigen Aenderungen angenommen. Von einer Mittheilung, betreffend die Nachweisung über
- . ... . ______