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Ur. 6. Soiiuerftng ötn 14. Zmimr M.

Amtlicher Theil.

Berlin, den 29. Dezember 1896. Bekanntmachung betreffend die Umwandlung der Schuldverschreibungen der 4prozentigen konsolidirten Staatsanleihe in solche der 3'/, prozentigen konsolidirten Staatsanleihe.

Das Gesetz vom 23. Dezember 1896 (G. S. S. 269), betreffend die Kündigung und Umwandlung der 4prozen- tigen konsolidirten Staatsanleihe giebt dem Finanz- Minister die Befugniß, die Schuldverschreibungen der 4prozentigen konsolidirten Staatsanleihe zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages und die im Staatsschuldduche eingetragenen 4prozentigen Buchschul­den zur baaren Rückzahlung binnen einer 3monatlichen Frist zu kündigen.

Bevor diese Kündigung erfolgt, soll durch öffentliche Bekanntmachung des Finanz-Ministers den Inhabern jener Schuldverschreibungen die Umwandlung der 4pro- zentigen Schuldverschreibungen in solche der Zi/jpro- zentigen konsolidirten Staatsanleihe und den im Staats- schuldbuche eingetragenen Gläubigern der 4prozentigen konsolidirten Staatsanleihe die Umschreibung in 3*/.2 prozentige Buchschulden angeboten werden. Dieses An­gebot gilt gesetzlich ohne Weiteres für angenommen, wenn nicht binnen einer auf mindestens 3 Wochen vom Tage jener Bekanntmachung ab zu bemeffenden Frist von den Inhabern der Staatsschuldversckreibungen der 4pro- zentigen konsolidirten Staatsanleihe unter Einreichung der Staatsschuldverschreibungen und von den im Staats­schuldbuch eingetragenen Gläubigern von 4 prozentigen Buchschulden die Baarzahlung des Kapitalbetrages be­antragt wird.

Indem das eben erwähnte Angebot der Umwandlung, bezw. Umschreibung hierdurch erfolgt, wird die vorge­sehene Frist zur Forderung des BaarbetrageS der Art sestgesetzt, daß sie mit dem 2 0. Januar 1897 abläuft. Von denjenigen Inhabern der 4 prozentigen konsolidirten Staatsanleihe und von denjenigen im Staatsschuldbuche eingetragenen Gläubigern von 4pro- zentigen Buchschulden, welche die Baarzahlung zum Nennwerth nicht spätestens am 2 0. Januar 1 8 9 7 beantragen, wird gemäß §. 2 des gedachten Ge­

setzes ohne weitern Antrag angenommen, daß sie mit der Umwandlung dieser Schuldverschreibungen in solche der 3'/§ prozentigen konsolidirten Staatsanleihe, bezw. mit der Umschreibung ihrer 4prozentigen in 3'/, pro­zentige Buchschulden einverstanden sind.

Nach §. 3 des Gesetzes werden die umzuwandelnden Schuldverschreibungen und die umzuschreibenden Buch­schulden noch bis zum 30. September 1897 mit 4 Pro­zent verzinst und nach § 10 dürfen die in 3'/.^ prozentige umgewandelten oder nach §. 7 des Gesetzes ausgereichten Staatsschuldverschreibungen, sowie die in 3'/« prozentige umgeschriebenen Buchschulden den Gläubigern vor dem 1. April 1905 zur baaren Rückzahlung nicht gekündigt werden.

Die Umwandlung der Schuldverschreibungen der 4prozentigen in solche der 3'/^ prozentigen konsolidirten Staatsanleihe wird durch Abstempelung der Schuldver­schreibungen bewirkt werden, während die Umschreibung der 4 prozentigen in 3^/, prozentige Buchschulden im Staatsschuldbuche von AmtSwegen, ohne daß es eines Antrags der eingetragenen Gläubiger bedarf, kostenfrei erfolgen wird.

Dagegen haben

1. diejenigen Inhaber von 4 prozentigen Staats­schuldverschreibungen, welche Baarzahlung des Kapital­betrages verlangen, ihren Antrag innerhalb der obigen Frist schriftlich unter Einreichung der Schuldverschrei- , bungen an die Kontrolle der Staatspapiere hierselbst SW. Oranienstraße Nr. 92/94 zu richten. Außer den Schuld­verschreibungen ist ein Verzeichniß, welches Littera, Nummer und Nennwerth der Berschreibungen enthält, in doppelter Ausfertigung beizufügen; das eine Exem­plar wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen oem Einreichenden sofort zurückgegeben und ist von dem­selben bei Rückgabe der mit dem Stempelvecmerke über die Anmeldung zur baaren Rückzahlung versehenen Schuldverschreibungen wieder abzuliefern. Werden die Schuldverschreibungen der Kontrolle der Staatspapiere mit der Post übersandt, so genügt die Beifügung des Verzeichnisses in einem Exemplar, dessen Rückgabe nicht erfolgt.

2. Die im Staatsschuldbuch eingetragenen Gläu­biger der 4 prozentigen konsolidirten Staatsanleihe, welche Rückzahlung des Kapitalbetrages ihrer Buchforderung verlangen, haben ihre Anträge ebenfalls schriftlich inner­

halb der obigen Frist an die Hauptverwaltung der Staatsschulden zu richten.

Das vorgedachte Gesetz vom 23. Dezember 1896 giebt ferner

1. den Inhabern von Schuldverschreibungen der 4 prozentigen konsolidirten Staatsanleihe das Recht, statt der Abstempelung die kostenfreie Eintragung eines dem Nennwerthe der eingereichten Schuldverschreibungen gleichen, vom 1. Oktober 1897 ab zu 31/, Prozent ver­zinslichen Betrages in das Staatsschuldenbuch zu bean­tragen.

2. Den in das Staatsschuldbuch eingetragenen Gläubigern der 4prozentigen konsolidirten Staatsanleihe ist das Recht zugestanden, statt der Umschreibung die Ausreichung von 3'/, prozentigen Schuldverschreibungen zum Nennwerthe der vierprozentigen Buchschuld gegen Löschung der letzteren zu verlangen.

Die vorgedachten Eintragungen, bezw. Ausreichungen erfolgen kostenfrei.

Die Anträge, welche sich auf die vorstehend zu 1 und 2 bezeichneten Eintragungen, bezw. Umschreibungen be­ziehen, müssen jedoch bis zum 3 0. Juni 1897 an die Hauptverwaltung der Staatsschulden hierselbst gerichtet werden.

Für die Anträg- zu'^ genügt einfache schriftliche Form, während die Anträge zu 2 gerichtlich oder notariell oder von einem Konsul des Deutschen Reichs ausgenom­men oder beglaubigt sein müssen.

Die näheren Anordnungen Betreffs der Abstempelung der umzuwandelnden Staatsschuldverschreibungeu werden durch die Hauptverwaltung der Staatsschulden zur öffent­lichen Kenntniß gebracht werden.

K. 2624. Der Finanz-Minister. (gez.) Miguel.

Hersfeld, den 23. Dezember 1896.

In den nächsten Tagen erhalten die Herren Orts- vorstände des Kreises eine an die sämmtlichen Gast- und Schankwirthe gerichtete Verfügung über Verabreichung von geistigen Getränken an Gewohnheitssöffer 20. Die­selbe ist den Adressaten alsbald gegen Empfangsbe­scheinigung zu behändigen und sind mir die Empfangs­bescheinigungen bis spätestens zum 18. Januar 1897 einzureichen.

I. 6802. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Die letzten Homburger.

Erzählung aus dem Jahre 1409.

Von M. Pe > ri.

(Fortsetzung)

Einem solch bestimmten Befehl konnte sich niemand widersetzen, und gleich darnach erschien zitternd und schweißbedeckt Othelrich, der Pförtner der Homburg, am Lager des Alten.

Bebend sank er in die Kniee und erhob flehend die Hände:Herr, helft mir, rathet mir. Ich weiß nicht, was ich thun soll!"

Was willst du?" fragte gespannt der Kranke, dem die Aufregung noch einmal Kräfte verlieh.

Ich komme vom Lauenstein!"

Von der Burg des Grafen von Spiegelberg? Wie kamst du dorthin und was ist geschehen?"

Sie haben meinen Herrn dort ermordet!" Othelrich barg schauernd das Gesicht in den Händen, aber wieder fragte der Kranke:Wer hat ihn ermordet!"

Ein Dienstmann des Grafen Moritz!"

Graf Otto schwieg und überlegte, dann fragte er ruhiger und matter:Weshalb kommst du mit der Nach­richt zu uns? Was geht das alles uns an?"

Othelrich zögerte, als hätte er etwas anderes er­wartet, als kalte Theilnahmslosigkeit; dann blickte er zu Hermann auf und sprach unsicher:Ich dachte, ich hoffte, da der junge Herr Graf in letzter Zeit so viel mit unsern jungen Herrschaften zusammen gewesen ist, so würde er mit mir kommen und die schlimme Nachricht

den armen Geschwistern mittheilen und sie in ihrem Kummer trösten. Ich fürchte mich, ganz allein der Ueberbringer zu sein!"

Erstaunt blickte Graf Otto zu Hermann.Du bist so viel auf der Homburg gewesen? Davon weiß ich ja nichts. Was haltest du dort zu thun?" fügte er arg­wöhnisch hinzu.

Hermann beachtete die Frage nicht, sondern wandte sich an Othelrich:So erzähle uns ordentlich und im Zusammenhang, was passiert ist!"

Othelrich nahm sich zusammen, setzte sich auf einen Stuhl und begann seinen Bericht:Der Herr ist vor zwei Wochen ausgeritten, auf dem Lauenstein einen Be­such zu machen. Ich mußte mit ihm ziehen, als sein Diener und Gefolgsmann, wie schon oft bei solchen Ge­legenheiten. Er war fröhlich uno guter Dinge, und beim Grasen Moritz wurde er freundlich empfangen. Wir ritten zur Jagd, die Herren saßen lange beim Becher, und die schöne Hausfrau sorgte gut für uns Diener. Vorgestern war ein klarer, schöner Tag, und wir zogen bei Zeiten ins Holz hinaus. Am Abend mag wohl des Weines etwas zu viel getrunken sein, denn ich hörte oft meines Herrn Stimme bis in den Hof hinab schallen; aber auf Zureden der andern ward es wieder ruhig. Dann sah ich Graf Moritz und Herrn Heinrich mit ein­ander aus dem Festgemache gehen und hörte, wie ihr Gespräch immer heftiger wurde.Das ist eine Rohheit, die sich für einen Edelmann nicht ziemt!", das waren die letzten Worte, die ich aus dem Munde des Grafen I Moritz hörte; denn ehe ich noch, von Schrecken starr,

hinzuspringen konnte, sah ich Graf Moritz niederfallen, vom Dolch meines Herrn zum Tode getroffen!"

Bis hierher halte der Kranke kein Zeichen der Theil­nahme gegeben, jetzt richtete er sich hastig auf und stieß erregt die Worte hervor:Graf Moritz von Spiegelberg ermordet! Sag das noch einmal, wenn es wahr ist!"

Nur zu gewiß ist es wahr, edler Herr," antwortete zitternd Othelrich,und im nächsten Augenblicke schon sank mein Herr neben der Leiche nieder, die Hand eines der Lauensteiner rächte den Tod seines Herrn!"

Moritz todt, der noch vor wenig Wochen mit mir fröhlich war und dem ich treue Freundschaft zu Schutz und Trutz gelobt," murmelte gebrochen Graf Otto. Könnte ich ihn rächen! Ich muß es thun, ich habe es gelobt!"

Seine Hände zitterten vor Schwäche, und die fieber- glühenden Lippen nahmen dankbar den kühlenden Trank, den der Abt ihnen bot. Dann flogen seine Blicke wieder zu dem Sohne herüber. Er bemühte sich vergeblich, sich wieder aufzurickten, bis er vom Arme der Abtes ge­halten, eine bessere Stellung gewann. Dann sprach er seierlich ernst:Tritt her zu mir, mein Sohn. Die Rache, zu der mein Arm zu schwach ist, lege ich in deine Hände!"

An wem soll ich deinen Freund rächen, Vater? Der Mörder lebt nickt mehr!"

An seinem Sohne. Der Sohn muß büßen, war der Vater verschuldet!"

In jähem Entsetzen ließ der Alü den Kranken auf das Lager zurücksinken und blickte zu Hermann hinüber.