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tzerWer Aeisblatt.
GN<rtrsbsel«sen: „ZUnftrirtes Sonntagsblatt" u. „IllttstrivLe lanSwirthschaftliche Veilage^^.
K. 7. Soiiuobtub Den 16. Januar 1897.
Erstes Blatt.
Vestellnngen auf das Hersfelder Kreisblatt
mit den Gratisbeilagen „Jllnstrirtes Sonntagsblatt"»-» „Mustrirte landivirthschaftl. Beilage" für das erste Quartal 1897 werden von allen Kaiserlichen poftanftalten, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen.
Amtlicher Theil.
Hersfeld, den 5. Januar 1897.
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die zur Erlangung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst sich eignenden Militairpflichtigen ihre desfallsigen Gesuche oftmals zu spät einreichen und dadurch des Anrechts auf diese Berechtigung verlustig gehen, sofern nicht der Berechtigungsschein Seiten» der Ersatz-Behörde III. Instanz ausnahmsweise ertheilt wird.
Zur Vermeidung derartiger Härten sowohl als auch zur Verminderung bezüglicher Anträge werden die betreffenden Vorschriften hierunter zur öffentlichen Kenntniß gebracht und weise ich die Herren Ortsvocstände des Kreises an, den Inhalt dieser Paragraphen aus ortsübliche Weise alsbald bekannt zu machen.
I. II. Nr. 18. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rath.
§ 89 der Wehrordnung vom 22. November 1888.
1) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf im Allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Die frühere Nachsuchung darf, sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt, ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz zugelaffen werden, doch hat in solchem Falle die Aushändigung des Berechtigungsscheins nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre zu erfolgen.
Der Nachweis der Berechtigung bezw. die Beibringung der für die Ertheilung Des Berechtigungsscheins erforderlichen Unterlagen hat bei Verlust des Anrechts spätestens bis z u m 1. A p r i l des ersten MilitairpflichtjahreS (§ 22,2) bei der Prü- fuugscommission zu erfolgen. Bei Nichtinnehaltuug dieses Zeitpunktes darf der Berechtigungsschein ausnahmsweise mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz ertheilt werden.
2) Die Berechtigung wird bei derjenigen PrüfungS- , Commission für Einjährig-Freiwillige nachgesucht, in deren Bezirk der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (§§ 25 und 26.)
3) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum 1. Februar des e r st e n MilitairpflichtjahreS bei der unter Ziffer 2 bezeichneten PrüfungScommission schriftlich zu melden.
Zwischen dem 1. Februar und dem 1. April des ersten MilitairpflichtjahreS eingehende Meldungen dürfen ausnahmsweise von der PrüfungScommission berücksichtigt werden (Ziffer 1.)
4) Der Meldung (Ziffer 3) sind beizufügen:
a. ein Geburtszeugniß.
b. eine Erklärung des Vaters oder Vormundes über die Bereitwilligkeit, den Freiwilligen mährend einer einjährigen activen Dienstzeit zn bekleiden,
auszurüsten sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen?)
Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen.
c. ein UnbescholtenheitSzeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militairberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. Sämmtliche Papiere sind im Originale einzu- reichen
§ 91 pos. 2 cit. Wehrordnung.
Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr die andere im Herbst.
Das Gesuch um Zulaffung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.
Nach diesen Zeitpunkten eingehende ZulaffungSgesuche dürfen durch die PrüfungScommission nur ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung noch nicht stattgehabt und der im § 89, 1 für den Nachweis der Berechtigung festgesetzte späteste Zeitpunkt nicht überschritten ist.
*) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Ein- willigungsnklärung des BaterS oder Vormundes (§ 15, 4).
Hersfeld, den 12. Januar 1897.
Nach Beschluß des Bundesraths vom 7. Juli 1892 findet auch für das Jahr 1896 eine Ermittelung des Ernteertrages der wichtigeren feldmäßig gebauten Fruchtarten statt und zwar in der Zeit vom 1. bis 10. Februar 1 8 9 7.
Den Herren Ortsvorständen werden dieserhalb in den nächsten Tagen je
1. zwei Erhebungssormulare B. mit den von dem statistischen Büreau handschriftlich eingetragenen Angaben des vorjährigen Ernteergebniffes und der Anbauflächen,
2. ein Merkblatt betreffend die Hagelstatistik zugehen.
Das Formular B. ist in der Zeit vom 1. bis 1 0. Februar 1897 unter genauer Beachtung der dem- selben aufgedruckten Anleitung, nöthigen Falles unter Hinzuziehung von Sachverständigen, sorgfältigst auszu- füllen, auf Seite 3 desselben auch, falls im abgelaufenen Jahr Hagelwetter vorgekommen sind, in dem „Anhang" nach dem in der Repositur befindlichen Notizblatt der erforderliche Eintrag zu machen und hiernächst ein Exemplar des Erhebungsformulars bis spätestens zum 1 2. Februar d. J mir einzureichen.
Das 2. Exemplar verbleibt in der Repositur, woselbst auch das Merkblatt für die im Jahre 1897 vorkommenden Hagelwetter einstweilen aufzubewahren ist.
Bemerkt wird noch, daß die in dem Erhebungsformular B. befindlichen Spalten 7 und 8 unausgefüllt bleiben.
J. I. Nr. 162. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Negierungs-Rath.
Hersfeld, den 2. Januar 1897.
In Gemäßheit des §. 25. bezw. 45 der Deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 haben alle diejenigen Personen männlichen Geschlechts, welche
1. in dem Zeitraume von, 1. Januar 1877 bis einschließlich 3 1. Dezember 1877 geboren sind,
2. dieses Alter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor einer Ersatz- Behörde z n r Musterung bezw. AuS - Hebung gestellt,
3. si ch zwar gesellt, aber über ihr Mili- tairVerhältniß noch keine feste Best i m m u n g erhalten habe n
sich in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar d. J zur Rekrutirungsstammrolle zu melden und dabei die über ihr Alter sprechenden, sowie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits er- gangene Bestimmungen über ihr Militairverhältniß enthalten, mit zur Stelle zu bringen.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden einschließlich der Gutsvorsteher des Kreises haben demgemäß im laufenden Monate folgende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise viermal zu erlassen:
„Jeder Militairpflichtige, welchem über seine Dienstpflicht eine endgültige Entscheidung der Ersatz-Behörden noch nicht ertheilt ist, hat sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. Js. bei dem Ortsvorstande seines Wohnortes zur Rekrutirungs-Stammrolle zu melden, bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile.
Für solche Militairpflichtige, welche ohne an einem anderen Orte im Deutschen Reiche einen dauernden Aufenthalt zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrn die Anmeldung zu besorgen, ebenfalls bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile."
Die sodann genau nach der Instruktion des Herrn Ober-Präsidenten vom 10 MJi 1876 (Amtsblatt de 1876 Seite 109 und 110) aufzustellenden Rekrutirungs Stammrollen pro 1 87 7 sind mir nebst den bei den Meldungen zur Stammrolle aus den betreffenden Jahrgängen vorgelegten Attesten rc. und den beiden Rekru- tirungsstammrollen der Jahre 1 8 7 5 und 1 8 7 6 bis spätestens zum 5. Februar v. Js. unter der Bezeichnung Militaria einzureichen.
Ferner haben die Herren Ortsvorstände rc. des Kreises die in ihren Gemeinden sich aufhaltenden, zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Militairpflichtigen, welche in das militairpflichtige Alter eintreten bezw. eingetreten sind, und ihrer aktiven Dienstpflicht noch nicht genügt haben, resp von der Aushebung noch nicht zurückgestellt worden sind, darauf aufmerksam zu machen, daß sie in Gemäßheit des §. 93 pos. 2 der Wehrordnung vom 22. November 1888 sich bei der Ersatz-Kommission ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen haben.
Schließlich spreche ich die bestimmte Erwartung aus, daß die vorbezeichneten Stammrollen sauber aufgestellt und die in Betracht kommenden Rubriken derselben vollständig ausgefüllt werden, insbesondere ist an- zugeben, ob die Eltern des Militairpflichtigen noch leben oder nicht und muß der Stand des Letzteren sowie des Vaters desselben bezeichnet werden. Zweifelhafte Eintragungen dürfen nicht gemacht werden, sondern die betreffende Rubrik ist alsdann überhaupt nicht auszufüllen. I. II. Nr. 1. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz Geheimer Regierungr-Rath.
Hersfeld, den 12. Januar 1897.
Nach Mittheilung des Königlichen Landrathsamts zu Ziegenhain ist die Maul- und Klauenseuche unter dem Rindviehbestande zu Großropperhausen erloschen und die für diese Gemeinde und deren Feldmark angeordnete GemarkungSsperre aufgehoben worden.
I. I. Nr. 188. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, _____ Geheimer RegierungS-Rath.
Hersfeld, den 13. Januar 1897.
Nach Mittheilung des Königlichen Landrathsamtes zu Ziegenhain ist die unter dem Rindviehbestande zu Ottrau ausgebrochene Maul- und Klauenseuche erloschen und die für diese Gemeinde und deren Feldmark angeordnete GemarkunaSspecre aufgehoben worden.
J. I. Nr. 202. Der Königliche Landratb
Freiherr von Schleinitz,, Geheimer RegierungS-Rath.