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erWer Ueisblatt.
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«r. 23.
Iieiihg Sei, 23. Februar
IM.
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Amtlicher TIfeil.
Hersfeld, am 13. Februar 1897.
Zur Abhaltung des diesjährigen Ersatzgeschäftes für den • Kreis Hersfeld sind folgende Termine bestimmt worden:
Freitag den 12. März d. Js.
von Morgens präcis '/^8 Uhr ab, i Musterung der Militairpflichtigen aus der Stadt Hersfeld ! sowie den Landgemeinden Allmershausen mitHählgans, Aua, ; Biedebach, Bingartes, Eichhof, Eitra, Friedlos, Gittersdorf, | Heenes, Hersfeld fiskalische Oberförsterei, Hilperhausen, Kal- I kobes, Kathus, Kohlhausen, Meckbach, Mecklar und | Meisebach.
Sonnabend den 13. März d. Js.
von Morgens präcis '/,8 Uhr ab,
I Musterung der Militairpflichtigen aus den Landgemeinden | Obergcis, Oberhann, Oberrode, Petersberg, Reilos, Rohr- । bach, Roßbach, Rotensee, Sieglos, Sorga, Tann, Untergeis, | Unterhaun, Wilhelmshof, Wippershain, Wippershain fiska- j lische Oberförsterei, Niederaula, Allendorf, Asbach, Beiers- t Haufen, Engelbach, Frielingen, Gersdorf, Gershausen, Goß- I inannsrvde, Hattenbach, Heddersdors und Holzheim.
Montag den 15. März d. Js.
von Morgens präcis ’/a8 Uhr ab,
| Musterung der Militairpflichtigen aus deu Landgemeinden I Kemmerode, Kerspenhausen, Kirchheim, Kleba, Kruspis, Mengshausen, Niederaula fiskalische Oberförsterei, Nieder- jossa, Reckerode, Reimboldshausen, Rotterterode, Solms, Stürklos, Willingshain, Friedewald, Bengendorf, Gethsemane, Harnrode, Heimboldshausen, Herfa, Heringen, Heringen fiskalische Oberförsterei und Kleinensee.
Dienstag den 16. März d. Js.
von Morgens präcis ‘/.^ 8 Uhr ab, Musterung der Militairpflichtigen aus den Landgemeinden Lauteuhaufeu, Leimbach, Leugers, Widdershausen, Wölfers- hausen und sämmtlichen Gemeinden rc. des Amtsgerichtsbezirks Schenklengsfeld.
Mittwoch den 17. März d. Js.
von Morgens präcis 8 Uhr ab, Loosung und Zurückstellung derjenigen Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve sowie der ausgebildeten Landsturmpflichtigen des zweiten Aufgebots, welche wegen häuslicher, gewerblicher oder Familien = Verhältnisse eine Zurückstellung für den Fall der Einberufung zu den : Fahnen beanspruchen wollen (§. 123 der Wehrordnung vom 22. November 1888).
Das Ersatz-Geschäft wird wie bisher im hiesigen städtischen Rathhaussaale vorgenommen.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des Kreises werden angewiesen:
1. die militärpflichtigen Mannschaften ihrer Gemeinde rc. und zwar:
a) die in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich den 31. Dezember 1877 geborenen, soweit sie nicht bereits in das Militär eingestellt sind oder einen Ausstand erhalten haben
b) die in den Jahren 1876, 1875,1874, oder früher geborenen, welche in den Ersatz-Geschäften des vorigen Jahres zurückgestellt, überzählig geblieben oder gar nicht erschienen sind und demnach über ihr Militärverhältniß noch keine feste Bestimmung
erhalten haben, zu den vorbezeichneten Musterungs- termineu vorzuladen,
2. dafür zu sorgen, daß diejenigen Personen, zu deren (Gunsten eine Zurückstellung bezwse. Befreiung vom Militärdienst beansprucht w i r d, sich i in M u st e r u n g s t e r - m i u ebenfalls e i u f i n d e n,
3. in den Terminen s i ch p e r s ö n l i ch e i n z u f i n de n und so lange zur Stelle zu sein, bis sämmtliche Militärpflichtige der betreffenden Gemeinde gemustert sind. Im Falle einer Verhinderung ist für die Anwesenheit des Vicebürgermeisters Sorge zu tragen. Als Aufenthaltsort der Ortsvorstäude wird die Amtsstube der städtischen Baudeputation im Rathhause, soweit dieses Zimmer nicht anderweitig nöthig ist, zur Verfügung stehen;
4. für die rechtzeitige Gestellung der Militärpflichtigen rc. zum Ersatz-Geschäft Sorge zu tragen und denselben ausdrücklich zu eröffnen, daß sie in i t sauberem Körper und reiner Wäsche zu erscheinen haben.
Militärpflichtige, welche ohne genügenden Entschuldigungsgrund im Musterungstermine nicht e r s ch e i n e n o d e r b e i A uf - r u f u >r g i h r e r N a m e n i in M u st e r u n g s l o k a l e nicht anwesend sind, werden mit einer Geld straf ebis z u 30 M ark o d e r H aft b i s zu 3 Sagen bestraft; außerdem können ihnen die Vortheile der Loosung entzogen werden. I st die V e r s ä u m n i ß in böswilliger Absicht oder wiederholt erfolgt, so kann ihre alsbaldige Einziehung z u m M i l i t ä r d i e u st als u u s i ch e r e Heerespflichtige erfolgen.
Reklamationen Militärpflichtiger um Zurückstellung bezwse. Befreiung vom Militärdieust, oder von Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve sowie des Landsturms zweiten Aufgebots um Zurückstellung im Falle einer Mobilmachung des Heeres sind schleunigst bei dem betreffenden Ortsvorstäude anzubringeu, welcher für ordnungsmäßige und vollständige Ausfüllung des vorgeschriebenen, in L. Fuuk's Buchdruckerei (Gebr. Funk) dahier stets vor- räthigen Fragebogens sorgt. Einer Beifügung von ärztlichen Attesten bedarf es nicht, da — wie schon erwähnt — diejenigen Personen (Eltern, G e s ch w i st e r rc.) zu deren Gunsten eine Zurückstellug rc. vom Militärdienst beansprucht wird, im M u st e r u n g s t e r m i n e mit zu erscheinen haben, wobei in Betreff ihrer Erwerbsfähigkeit rc. die nöthigen Feststellungen durch deu betreffenben Militärarzt, dessen Ausspruch allein maßgebend ist, bewirkt werden.
Sämmtliche Reklamationen sind umgehend an mich einzureiche».
Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiben behaupten, haben auf ihre Kosten drei glaubhafte Zeugen bei dem Bürgermeister ihres Wohnortes zu stellen, welcher dieselben an Eidesstatt protokollarisch darüber vernimmt, daß, wann, wie oft und in welcher Weise sie selbst die epileptischen Anfälle an dem betreffenden Militärpflichtigen wahrgenommen haben. Diese Protokolle nebst etwaigen ä rz tl i ch e n A t t e ste n s i n b e b e n woh l umgehe nd e i n z u r e i ch e n.
Die Herren Ortsvorstände rc. Haben Vorstehendes wiederholt in ihren Gemeinden, insbesondere den gestellungspflichtigen Mannschaften und deren Angehörigen, bekannt machen zu lassen, und daß dieses geschehen, bis zum 7. März d. Js. hierher zu berichten.
I. II. Nr. 326. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 19. Februar 1897.
Den Herren Ortsvorständen rc. des hiesigen Kreises wird hierdurch mitgetheilt, daß nach einem Erlaß des Ministeriums des Innern die Vorschrift des § 4 c des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895, wonach die auf die Heeresergänzung und die Befreiung von dem
Heeresdienste sowie von den Reserve- und Landwehrübungen bezüglichen amtlichen Urkunden von der Stempelsteuer befreit sind, sich auch auf die von Polizeibehörden, Landrathsämtern, Gemeindevorstehern rc. ertheilten Beglaubigungen der Unterschriften von Zeugnissen sowie der Nachweisungen über die Familien- und Er- werbs-Verhältnisse rc. bezieht, die den Gesuchen von Personen des Beurlaubten-Standes um Befreiung von den militairischen Kontrollversammlungen beizufügen sind, und derartige Schriftstücke somit ebenfalls stempelfrei zu behandeln sind.
J. II. Nr. 269. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 18. Februar 1897.
Zufolge einer Mittheilung der Gladbacher Feuer- Versicherungs-Gesellschaft (General-Agentur Cassel) übernimmt dieselbe auch die Versicherung von Waldbeständen unter vortheilhaftesten Bedingungen.
Die Interessenten des Kreises (Gemeinden, Korporationen und Private) werden hierauf aufmerksam gemacht. I. 1299. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Politische Nachrichten.
Inland.
Berlin, 20. Februar.
S e. Majestät der Kaiser, welcher im Jagdschloß Hubertusstock täglich die laufenden RegierungSge- schäfte erledigt, erfreut sich des allerbesten Wohlseins. Ueber den Tag und die Stunde seiner Rückkehr nach Berlin sind endgültige Bestimmungen noch nicht ge« troffen.
Im Peichstage ist die Berathung über den sozial- demokratischen Antrag auf Einführung des Achtstundentages zum Abschluß gebracht. In der Abstimmung wurde der adgeschwächte Antrag des Centrums angenommen, der auf Anstellung von Erhebungen gerichtet ist, nach deren Ergebniß der Bundesrath durch Verordnungen die Arbeitszeit in besonders gesundheitsnachtheiligen Betrieben ordnen soll. Darauf fand noch die erste Lesung der vom Centrum und von den Deutschkonservaliven gleichlautend eingebrachten Margarinegesetzentwürfe statt. Die Aeußerungen des Staatssekretärs v. Boetticher lassen das Zustandekommen des Gesetzes sicher voraussehen.
Zu der Nachricht, Lord Salisbury habe den deutschen Blockade-Vorschlag dahin beantwortet, daß, bevor eine Aktion gegen Griechenland unternommen würde, die zukünftige Verfassung Kretas unter den Mächten zu berathen und dabei eine Autonomie der Insel nach dem Vorbilds von Samos ins Augen zu fassen sei, schreibt die „Nordd. Allg. Ztg." — Wie wir hören, ist die deutsche Regierung, getreu ihrer bisherigen Haltung, bereit, mit den Mächten in Verhandlungen über die zukünftige Gestaltung Kretas unter zwei Voraussetzungen einzutreten: Einmal muß dabei eine Annexion Kretas durch Griechenland außer Betracht bleiben, welche keinerlei Gewähr für die Herstellung geordneter Zustände auf der Insel bieten, dagegen für die übrigen Balkan- völker einen gefährlichen Präzedenzfall schaffen würde. Ferner aber ist vor Eintritt in jene Verhandlungen der völkerrechtswidrigen Aktion Griechenlands ein Ende zu machen, deren Fortdauer eine steigende Kriegsgefahr enthält.
Die R e i ch s t a g s k o m m i s f i o n für das H a n d e l S g e s e tz b u ch hat die Abschnitte „Kaufleute und Handelsgesetzbuch" unverändert angenommen, insbesondere auch die Bestimmung, wonach der Betrieb der Land- und Forstwirthschaft dem Handelsrecht nicht unterliegt und der Inhaber eines Nebengewerbes der Land- und Forst- wirthschaft nur berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Eine neue große Kriegsschiffs werft beab-