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HerWer Kreisblatt.

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Är. 25. Emmtkilii Sei 27. Februr M.

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mit den Gratisbeilagen 3fluftnrte£ Sonntagsblatt" »d Ulnstrirte landwirthschaftl. Beilage" für den Monat März werden von allen Kaiser­lichen Postanstalten, Tandbriefträgern und von der Ex­pedition angenommen.

Amtlicher Theil.

Hersfeld, am 13. Februar 1897.

Zur Abhaltung des diesjährigen Ersatzgeschäftes für ben Kreis Hersfeld sind folgende Termine bestimmt worden:

Freitag den 12. März d. Js.

von Morgens präcis * /.28 uhr ab, Musterung der Militairpflichtigen aus der Stadt Hersfeld sowie den Landgemeinden Allmershansen mitHählgans, Ana, Biedebach, Bingartes, Eichhof, Eitra, Friedlos, Gittersdorf, Heenes, Hersfeld fiskalische Oberförsterei, Hilperhausen, Kal- kobes, Kathns, Kohlhansen, Meckbach, Mecklar und Meisebach.

Sounabend den 13. März d. Js.

von Morgens präcis */28 Uhr ab, Musterung der Militairpflichtigen aus den Landgemeinden Obergeis, Oberhaun, Oberrode, Petersberg, Reilos, Rohr­bach/ Roßbach, Rotensee, Sieglos, Sorgn, Tann, Untergeis, Unterhauu, Wilhelmshof, Wippershain, Wippershain fiska- lische Oberförsterei, Niederaula, Allendorf, Asbach, Beiers- Hausen, Engelbach, Frielingen, Gersdorf, Gershausen, Goß- mannsrode, Hattcnbach, Heddersdorf und Holzheim.

Montag den 15. März d. Js.

v o n Morgens präcis ' /,8 Uhr ab, Musterung der Militairpflichtigen aus den Landgemeinden Kemmerove, Kerspenhausen, Kirchheiin, Klebn, Kcuspis, Mengshausen, Niederaula fiskalische Oberförsterei, Nieder- jossa, Reckerode, Reimboldshansen, Rotterterode, Solms, Stärklos, Willingshain, Friedewald, Bengendorf, Gethsemane, Harnrode, Heimboldshausen, Herfa, Heringen, Heringen fis­kalische Oberförsterei und Kleinensee.

Dienstag den 16. März d. Js.

von Morgens präcis */28 uhr ab, Musterung der Militairpflichtigen aus den Landgemeinden Lantenhausen, Leimbach, Lengers, Widdershausen, Wölfers-- Haufen und sämmtliche» Gemeinden rc. des Amtsgerichts- bezirks Schenklengsfeld.

Mittwoch den 17. März d. Js.

v o n M o r g e n s p r ä c i s 8 U h r ab, Loosung und Zurückstellung derjenigen Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve sowie der ausgebil­deten Landsturmpflichtigen des zweiten Aufgebots, welche wegen häuslicher, gewerblicher oder Familien - Verhältnisse eine Zurückstellung für den Fall der Einberufung zu den Fahnen beanspruchen wollen (§. 123 der Wehrordnung vom 22. November 1888).

Das Ersatz-Geschäft wird wie bisher im hiesigen städtischen Rathhaussaale vorgenommen.

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landge­meinden des Kreises werden angewiesen:

l. die militärpflichtigen Mannschaften ihrer Gemeinde rc. und zwar:

a) die in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich den 31. Dezember 1877 geborenen, soweit sie nicht bereits in das Militär eingestellt sind oder einen Ausstand erhalten haben

b) die in den Jahren 1876, 1875,1874, oder früher geborenen, welche in den Ersatz-Geschästen des vorigen Jahres znrückgestellt, überzählig geblieben oder gar nicht erschienen sind und demnach über ihr M'ilitärvcrhältniß noch keine feste Bestimmung

erhalten haben, zu den vorbezeichneten Musterungs- termincn vorzuladen,

2. dafür zu sorgen, daß d i e j e n i g e n Personen, zu deren Gunsten e i n e Z n r ü ck st e l l u n g bezwse Befreiung vom M i l i t ä r d i e n st bean- s p r u ch t w i r d , s i ch i in M n st e r u n g s t e r - m i n ebenfalls e ius i n d e n,

3. in den Terminen s i ch p e r s ö n l i ch e i n z u f i n d e n und so lange zur Stelle 311 sein, bis sämmtliche Militärpflichtige der betreffenden Gemeinde gemustert finb. Im Falle einer Vcrhindernng ist für die An­wesenheit des Vwebürgcrmeisters Sorge zu tragen. Als Anfenthaltsort der Ortsvorstände wird die Amts­stube der städtischen Bandeputation im Rathhause, soweit dieses Zimmer nicht anderweitig nöthig ist, znr Verfügung stehen;

4. für die rechtzeitige Gestellung der Militärpflichtigen 20. zum Ersatz-Geschäft Sorge zu tragen und den­selben ausdrücklich 51t eröffnen, daß sie mit sau­bere m Körper und reiner Wäsche zu erscheinen habe n.

Militärpflichtige, welche» hu e genüg en- den Entschuldigungsgrund i m M n st er - u n g s t e r m i n e nicht e r s ch e i n e n 0 d er b e i A nf - r u f u n g i h r e r N a in e n i m Mu st e r u n g s l 0 k a l e nicht anwesend sind, werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark 0 der Haft bis z u 3 Tagen bestraft; außerdem können ihnen die Vortheile der L 0 0 s n n g e n t = zogen werden. I st die B e r s ä u in n i ß in b ö s w i l l i g e r Absicht oder w i e d e r h 0 l t er­folgt, so kann ihre alsbaldige Einziehung zum Militärdienst als unsichere Heeres­pflichtige erfolgen.

Reklamationen Militärpflichtiger um Zurückstellung bezwse. Befreiung vom Militärdienst, oder von Mann­schaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve sowie des Landsturms zweiten Aufgebots um Zurückstellung im Falle einer Mobilmachung des Heeres sind schleunigst bei dem betreffenden Ortsvorstände anzubringen, welcher für ordnungs­mäßige und vollständige Ausfüllung des vorgeschriebenen, in L. Funks Buchdruckerei (Gebr. Funk) dahier stets vor- räthigen Fragebogens sorgt. Einer Beifügung von ärztlichen Attesten bedarf es nicht, da wie schon erwähnt diejenigen Personen (Eltern, Geschwister rc.) zu deren Gunsten eine Z u r ück stellng rc. vom M i litärdienst beansprucht w i r d, i in Mnsterungst ermine mit zu er s ch e i ue 11 haben, wobei in Betreff ihrer Erwerbsfähigkeit rc. die nöthigen Feststellungen durch den betreffenden Militärarzt, dessen Ausspruch allein maßgebend ist, bewirkt werden.

Sämmtliche Reklamationen find umgehend an mich einzureichen.

Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden be­haupten, haben auf ihre Kosten drei glaubhafte Zeugen bei dein Bürgermeister ihres Wohnortes zu stellen, welcher dieselben an Eidesstatt protokollarisch darüber vernimmt, daß, wann, wie oft und in welcher Weise sie selbst die epileptischen Anfälle an dem betreffenden Militärpflichtigen wahrgenommen haben. Diese Protokolle nebst etwaigen ärztlichen Attesten sind e b e nwoh l umgehe nd e i n z u r e i ch e 11.

Die Herren Ortsvorstände 20. Haben Vorstehendes wiederholt in ihren Gemeinden, insbesondere den gestellungspflichtigen Mannschaften und deren Ange­hörigen, bekannt machen zu lassen, und daß dieses ge­schehen, bis zum 7. März b. Js. hierher zu berichten.

I. II. Nr. 326. Der Königliche Landrath

Freiherr von S ch l e i n i tz , Geheimer Regiernngs-Rath.

Hinsichtlich der Anwendung der Tarifstelle 39 (Ge­nehmigungen der Ortspolizeibehörden zur Veranstaltung von Lustbarkeiten) des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 sind seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der VerwaltungspraxiS mannigfache Zweifel und Meinungsverschiedenheiten zu Tage getreten, durch welche

die Handhabung der Tarifstelle eine unsichere und un­gleichmäßige geworden ist.

Zur Herbeiführung eines thunlichst gleichmäßigen Verfahrens in der Auslegung und Anwendnrr der Tarif­stelle ist deshalb in Zukunft Folgendes zu beachten:

I. Begriff der Lustbarkeiten.

Lustbarkeiten im Sinne der Tarifstelle 39 sind alle der Ergötzung und Unterhaltung dienenden Veranstal­tungen und Vorführungen, bei denen ein höheres Jnte- reffe der Kunst oder Wissenschaft nicht obwaltet. Uner­heblich für den Begriff der Lustbarkeiten ist der Zweck ihrer Veranstaltung, insbesondere, ob sie zu patriotischen, kirchlichen, gemeinnützigen, wohlthätigen oder mildthätigen Zwecken stattfinden oder nicht, ferner, ob die Lustbar­keiten von einzelnen Personen oder ganzen Gesellschaften dargeboten werden, ob die Veranstaltung eine gewerbs­mäßige ist oder nicht.

Als Lustbarkeiten im Sinne der Tarifstelle, sind hier­nach insbesondere zu erachten, sofern ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei nicht obwaltet:

Die Veranstaltung von Tanzbelustigungen, Concer­ten, Theatervorstellungen, Gesangs- oder deklamatori­schen Vorträgen, Vorträgen auf dem Klavier, einem mechanischen oder anderen Musikinstrumente, Vorstel­lungen von Kunstreitern, Gymnaslikern, Equilibristen, Ballet- und SeiltO zeru, Taschenspielern, Zauberkünst­lern, Bauchrednern, Kraftmenschen, das Halten von Karoussels, Schaukeln, Würfel- oder Schießbuden, Marionettentheatern, das Schaustellen von Menschen und Thieren, das Vorzeigen von Panoramen, WachS- figurencabinetS, Museen, das Abbrennen von Feuer­werken, die Veranstaltung öffentlicher Aufzüge (Ver­eins- und Schüleraufzüge, Fackelzüge u. s. w.) Musik- aufführungen auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen und bergt

Dagegen sind die Darbietungen der Drehorgelspieler und anderer umherziehender Straßenmusikanten als unter den Begriff der Tarifstelle 39 fallende Lustbarkeiten nur insoweit anzusehen, als diese Personen Musikauf­führungen in geschlossenen Räumen gegen Eintrittsgeld veranstalten.

II. Nothwendigkeit der Genehmigungen der Ortspoli­zeibehörden.

1. Insoweit gewerbsmäßig veranstaltete Lust­barkeiten in Frage kommen, richtet sich die GenehmigungS- pflicht nach Den Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung vom 1. Juli 1883 (R. G. Bl. S- 177). Danach be­darf Derjenige einer ortspolizeilicheu Genehmigung, der gewerbsmäßig Musikaufführungen, Schaustellungen, thea­tralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet,

a) im Gemeindebezirke seines Wohn- oder Nieder­lassungsortes von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen (§. 33 b N. G. O),

b) im Umherziehen außerhalb seines Wohn- oder Niederlassungsortes an einem Orte von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten z B. in Gast- oder Schanklokalen (§§. 55 Nr. 4 und 60 a R. G. O.) veranstalten will.

Im Uebrigen entscheiden über die GenehmigungS- pflicht die landesrechtlichen Bestimmungen.

2. Die Frage, inwieweit nicht gewerbs­mäßig veranstaltete öffentliche oder private Lustbarkeiten einer polizeilichen Genehmigungspflicht unterliegen, richtet sich nach den bestehenden Gesetzen und Polizeiverord- nungen.

3. Zur Abhaltung von öffentlichen Tanzlust- ba rkeiten, auch für die gewerbsmäßig veranstalteten (§§ 33 e R. G O.) bedarf es stets der Erlaubniß der Ortspolizeibehörde.

Das Gleiche gilt durchweg von Lustbarkeiten, welche von Privat- oder geschlossenen Gesellschaften veranstaltet werden, wenn zu ihnen auch andere P-rsonen als die Mitglieder oder die von diesen eingeführteu Gäste Zu­tritt haben oder wenn die Gesellschaft ausschließlich oder