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Gratisbeilagen:Illnstrirter Sonntagsblatt" u.IUnftrirte lanSwirthschaftliche Beilage".

Oi " ÄW« Den 17. W M.

Erstes Blatt.

Amtlicher Theil.

Hersfeld, den 9. Juli 1897.

Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die zur Erlangung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst sich eignenden Militairpflichtigen ihre desfallsigen Gesuche oftmals zu spät einreichen und dadurch des An­rechts auf diese Berechtigung verlustig gehen, sofern nicht der Berechtigungsschein Seitens der Ersatz-Behörde III. Instanz ausnahmsweise ertheilt wird.

Zur Vermeidung derartiger Härten sowohl als auch zur. Verminderung bezüglicher Anträge werden die be­treffenden Vorschriften hierunter zur öffentlichen Kennt­niß gebracht und weise ich die Herren Ortsvorstände des Kreises an, den Inhalt dieser Paragraphen auf ortsübliche Weise alsbald bekannt zu machen.

II. 2333. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

§ 89 der Wehrordnung vom 22. November 1888.

1) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf im Allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebens­jahre nachgesucht werden. Die frühere Nachsuchung darf, sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt, ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz zugelassen werden, doch hat in sol­chem Falle die Aushändigung des Berechtigungs­scheins nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre zu erfolgen.

Der Nachweis der Berechtigung bezw. die Bei­bringung der für die Ertheilung des Berechtigungs­scheins erforderlichen Unterlagen hat bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militairpflichtjahres (§ 22,2) bei der Prü­fungscommission zu erfolgen. Bei Nichtinnehaltung dieses Zeitpunktes darf der Berechtigungsschein aus­nahmsweise mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz ertheilt werden.

2) Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs- commission für Einjährig-Freiwillige nachgesucht, in deren Bezirk der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (§§ 25 und 26).

3) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militairpflichtjahres bei der unter Ziffer 2 bezeichneten Prüfungscommission schriftlich zu melden.

Zwischen dem 1. Februar und dem 1. April des ersten Militairpflichtjahres eingehende Meldungen dürfen ausnahmsweise von der Prüfungscommission berücksichtigt werden (Ziffer 1.)

4) Der Meldung (Ziffer 3) sind beizufügen:

a. ein Geburtszeugniß.

b. eine Erklärung des Vaters oder Vormundes über die Bereitwilligkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen.*)

Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu be­scheinigen.

c. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zög­linge von höheren Schulen (Gymnasien, Real­gymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Real­schulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militairberechtigten Lehranstal­ten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.

*) Bei Freiwilligen der seemännifchen Bevölkerung genügt die Ein- willigung«erklärung deS Vater» oder Vormunde« (§ 15, 4).

Sämmtliche Papiere sind im Originale einzu- reichen.

8 91 pos. 2 cit. Wehrordnung.

Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr die andere im Herbst.

Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August ange- bracht werden.

Nach diesen Zeitpunkten eingehende Zulassungsgesuche dürfen durch die Prüfungscommission nur ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung noch nicht stattgehabt und der im § 89, 1 für den Nach­weis der Berechtigung festgesetzte späteste Zeitpunkt nicht überschritten ist.

Cassel, den 2. Juli 1897.

Die Königliche Regierungs-Hauptkasse ist angewiesen worden, den Standesämtern des diesseitigen Bezirks die seitens des Königlich statistischen Büreaus festzestellten Kopialienentschädigungen für die im Etatsjahr 1896/97 aufgestellten und eingereichten Zählkarten über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle gegen Quittung zu zahlen.

Ich ersuche, die Standesbeamten im dortigen Kreise hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß zu setzen, daß, wenn die Abhebung bei den betreffenden Kreis- rc. Forstkassen nicht binnen 4 Wochen erfolge, die Zustellung durch die Post portofrei stattfinden werde.

Der Regierungs-Präsident. I. V.: von Bremer.

An die sämmtlichen Herren Ländräthe und die Herren Oberbürgermeister hier und in Hanau. A. I. 4933.

* * *

Hersfeld, den 15. Juli 1897.

Wird den Herren Standesbeamten des Kreises zur Kenntnißnahme mitgetheilt.

A. 2025. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 12. Juli 1897.

Der Bürgermeister Johannes Ruhn zu Rotterterode ist heute als solcher für einen weiteren achtjährigen Zeit­raum eidlich verpflichtet worden.

I. A. Nr. 2009. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 15. Juli 1897.

Nachstehend veröffentliche ich eine Bekanntmachung des Direktors der chirurgischen Universitäts-Klinik zu Marburg, für deren möglichste Verbreitung die Herren Ortsvorstände Sorge tragen wollen.

I. 3830. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

* * *

Marburg, den 15. Juli 1897.

Die chirurgische Klinik zu Marburg nimmt Kranke unter folgende» Bedingungen auf:

I. Klasse (Einzelzimmer) täglich 6 Mark.

II. Klasse (2 in einem Zimmer) 4 Mark.

III. Klasse 1,50 Mark.

Zählende Kranke finden ohne Weiteres Aufnahme, ebenso Arme aus den Kreisen Marburg, Kirchhain, Frankenberg und Ziegenhain (mit Ausnahme des Amts­bezirks Oberaula), welche mit einem Armenschein ver­sehen sind. Die nachträgliche Abgabe eines Armenschei­nes, nachdem vorher das Versprechen der Zahlung gege­ben, ist unter keinen Umständen zulässig.

Es ist in letzter Zeit jedoch öfter vorgekommen, daß auch Arme aus anderen Kreisen, zwar mit Armenschein versehen, aber ohne vorher angemeldet zu sein, in die Klinik kamen und um Ausnahme nachsuchten. Da die Klinik indessen nur über eine beschränkte Anzahl von Freibetten verfügt, so kann es geschehen, daß, wen» sämmtliche Freibetten vergeben sind, solche Kranke abge. wiesen werden müssen. Es liegt daher im eigensten

Interesse der Kranken, ihrer Angehörigen und der Ge­meinden, daß jede Bewerbung aus anderen, als den ge­nannten Landestheilen, um gänzlichen oder theilweisen Ersatz der Pflegekosten, unter Einreichung eines Armen­scheines und eines ärztlichen Attestes, vorher an den Unterzeichneten gerichtet und der Bescheid abgewartet werde.

Der Direktor der chirurgischen Klinik. Dr. Küster, Geheimer Medizinal-Rath.

Dillenburg, den 13. Juli 1897.

Die noch rückständigen Abfohlungslisten äs 1896/97 sind ungesäumt an das Landgestüt in Dillenburg einzu- senden.

Der Landstallmeister von Nathusius.

Nichtamtlicher Theil.

Sd^ürung des Alassenhasses.

Seit den wüsten Excessen im Jahre 1895 während der Periode der Erinnerungstage an die Zeit vor 25 Jahren und an die Thaten d ° Kaisers Wilhelms I. befleißigt sich die Socialdemokratie einer bemerkenswerthen Vorsicht und Zurückhaltung 'in der Betreibung revolutionärer Propaganda, aber ab und zu vergißt ihre Presse sich doch wieder und zeigt den Pferdefuß. Denen, welche dem thörichten Wahn nachhängen, daß die Socialdemokratie inzwischen ihre Natur geändert habe und anfangs, sich in den Rahmen der gegenwärtigen Gesellschaftsverfassung einzufügen, kann nicht eindringlich genug die Beachtung solchen Herausfalle« aus der Rolle empfohlen werden. ImVorwärts" findet sich dafür wieder ein Beispiel an einer Stelle, die sich am ehesten der Beachtung entzieht, im lokalen Theil. Dort heißt es:

Die Schulferien haben gestern begonnen und den bürgerlichen Blättern vielfach Gelegenheit gegeben, die mit den Badereisen verbundenen Annehmlichkeiten und Unannehmlichkeiten in lebhaften Farben zu schildern. Proletarierkinder, und diese bilden die ungeheure Mehr­zahl der kleinen, von der Schulpflicht auf einige Wochen entbundenen Bevölkerung Berlins, Proletarierkinder sind nicht den Mühseligkeiten einer Reise nach Misdroy oder Franzensbad ausgesetzt. Sie tummeln sich aus dem Asphaltpflaster der Großstadt und schlucken nach wie vor den Staub der Straßen und öffentlichen Plätze. Ja, wenn dies Schicksal noch allen Kindern beschieden wäre! Gar oft bedeutet die Ferienzeit für die vielen Kleinen, die ihre Eltern durch Arbeit im harten Kampfe ums Dasein unterstützen müssen, eine Art erhöhter Anstreng­ung und Ausbeutung, und mancher skrophulöse ABC- Schütze mag sich am Ende der Ferienzeit nach den Schul- räumen zurücksehnen, die doch wenigstens eine Abwechsel­ung in sein einförmiges Dasein brachten. Nichts führt dem Proletarierkinde wohl schärfer die Thatsache ins Bewußtsein, daß es zu den Enterbten gehört und sich erst später das Recht, die Schönheit der Welt zu ge­nießen, erkämpfen muß, als gerade die vielbeliebte Ferien­zeit. Mancher Vater wird seinen Sohn und seine Tochter bei dieser Gelegenheit darüber aufklären, warum es seine verdammte Pflicht und Schuldigkeit ist, der heutigen Ordnung der Dinge feindlich gegenüber zu stehen und sich im politischen und gewerkschaftlichen Kampf ein besseres, ein menschenwürdiges Dasein zu erringen!"

Hier zeigt sich wieder einmal der ganze unverminderte Klassenhaß und die Sehnsucht nach einer revolutionären Umgestaltung der Gesellschaftsordnung, der stets den Nerv und die Hauptkraft der Socialdemokratie bildete und dies auch bleiben wird. Mit bewußter Unwahrheit wird der Neid des Volkes geweckt. Davon nämlich, daß alljährlich eine große Zahl von armen Kindern, die viele Tausende ausmachen, unentgeltlich in die Sommerfrische gesandt wird, erwähnt derVorwärts" wohlweislich nichts. Es ist immer das alte Spiel, und wer auf einen Umschwung in dem Charakter der Socialdemokratie rechnet, dürfte Sich einer verhängnißvollen Selbsttäuschung hingeben.