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«r. 110.
Zoüudcü Seil 18. Zentember
Erstes Blatt.
Amtlicher Theil.
Die nachstehenden gegenwärtig maßgebenden Bestimmungen werden hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. (A. I. 6266.)
Caffel am 24. August 1897.
Der Regierungs-Präfident. I. V.: v. Bremer.
Bestimmungen
über die Wohlthaten des Potsdamschen großen Militär- Waisenhauses.
1. Die Stiftung gewährt den Kindern verstorbener Soldaten*) vom Feldwebel abwärts
1) Aufnahme in die Erziehungsanstalten Potsdam (Knaben), Pretzsch (Mädchen), Haus Nazareth in Höxter (katholische Knaben und Mädchen),
2) soweit eine solche Aufnahme nicht stattfinden kann, Pflegegeld von jährlich 90 Mark oder für Doppelwaisen von 108 Mark.
II. Anspruch auf diese Wohlthaten haben die Waisen im Fall der Bedürftigkeit, wenn der Vater im Preußischen Heere zur Zeit der Geburt des Kindes aktiv diente oder wahrend dieses Militärdienstes oder an den Folgen einer Kriegsbeschädigung gestorben ist.
Dem Dienst im Preußischen Heere ist zur Zeit derjenige in der Kaiserlichen Marine gleich gestellt.
III. Aufnahme in die Erziehungsanstalten kann auch solchen Waisen bewilligt werden, deren Vater einen Feldzug mitgemacht oder nach Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht längere Zeit weiter gedient hat oder als invalide anerkannt ist.
IV. Die Wohlthaten werden bis zum 15. Lebensjahre des Kindes gewährt, und zwar das Pflegegeld vom Monat der Anmeldung an. Die Aufnahme in die Anstalten findet zwischen dem 6. bis 12. Lebensjahre des Kindes zu Ostern und Michaelis, in die Anstalt zu Pretzsch nur zu Ostern statt.
V. Die Aufnahme in die Anstalten hat vom 1. des der Aufnahme folgenden Monats ab bis zum Ablauf des Entlassungsmonats die Abführung des gesetzlichen Waisen- und des aus dem Reichs-Jnvaliden-Fonds und dem Kaiserlichen Dispositions-Fonds bewilligten Erziehungsgeldes zur Haupt-Militär-Waisenhauskasse zur Folge.
VI. Gewährung von Pflegegeld wird durch Waisen- und Erziehungsgeld (V.) ausgeschloffen.
Neben dem auf Grund des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1895, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts, zuständigen Waisengeld kann jedoch ein Theil des Pflegegeldes bis zur Erreichung der Beträge von 90 und 108 (I. 2) bewilligt werden.
VII. Die Bewerbung um die Wohlthaten ist an das Direktorium des Potsdamschen großen Militär-Waisenhauses in Berlin (Wilhelmstraße 82|85) zu richten.
Dem Gesuche sind beizufügen:
1) die Militärzeugniffe des Vaters,
2) die Sterbeurkunde des Vaters und bei Doppelwaisen auch der Mutter sowie die Geburtsurkunde des Kindes,
3) eine amtliche Bescheinigung der Bedürftigkeit,
4) ein amtlicher Ausweis über das zuständige Waisen- — oder ErziehungS- — Geld.
Caffel am 24. August 1897. Der^NegierungS-Präsident. I. V.: v. Bremer.
*) Ausnahmsweise auch den Kindern ehemaliger Soldaten, welche erwerbsunfähig sind.__________________ Hersfeld, den 15. September 1897.
Die Ortspolizeibehörden des Kreises mache ich hier- auf die im Kreisblatt Nr. 104 veröffentlichte Polrzer- ^rordnung vom 27. August d. Js., betreffend die Lrsten- suhrung über den An- und Verkauf von Rmdvreh, Schafen, Schweinen, Pferden durch Viehhändler, auf- '"brksam mit der Veranlassung, für die ortsübliche Be
kanntmachung der Polizei-Verordnung Sorge zu tragen.
J. I. Nr. 4787. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 15. September 1897.
Diejenigen Herren Ortsvorstände, welche noch mit Erledigung der Verfügung vom 15. April 1886, Nr. 4578, Kreisblatt Nr. 46, die Körung der Zuchtbullen betreffend, im Rückstände sind, werden mit Frist bis zum 25. d. Mts. bei Meidung von 3 Mark Strafe hieran erinnert.
I. 4801. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Die Abhaltung des Viehmarktes am 23. September d. I. ist unter nachstehenden Bedingungen genehmigt worden.
Außer den in der landespolizeilichen Anordnung vom 21. Juni cr. — vergl. Nr. 74 des Kreisblatts — getroffenen Bestimmungen sind zur Durchführung der ve- terinärpolizeilichen Aufsicht des Marktes folgende weitere Bestimmungen getroffen worden, deren Nichtbeachtung mit einer Strafe von nicht unter 10 Mk. event. entsprechender Haft geahndet wird.
1. Vieh aus verseuchten Nachbargebieten, und zwar 1. Preußen: Regierungsbezirke Magdeburg, Merseburg, Erfurt, Hannover, Hildesheim, Münster, Minden, Arns- berg, Wiesbaden; 2. Bayern: Sämmtliche Regierungsbezirke ; 3. Württemberg: Sämmtliche Kreise; 4. Baden: Landeskommiffariate Karlsruhe, Konstanz, Freiburg, Mannheim; 5. Heffen: Provinzen Starkenburg, Oberhessen, Rheinhessen; 6. Sachsen-Weimar; 7. Braunschweig; 8. Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Ko- burg-Gotha; 9. Anhalt; 10. Schwarzburg-Sondershausen;
11. Waldeck; 12. Reuß j. L.; 13. Fürstenthümer Lippe; 14. Elsaß-Lothringen, wäches mit der Eisenbahn in den hiesigen Kreis eingeführt ist, darf nur dann auf den Markt aufgetrieben werden, wenn der Besitzer nachweist, daß es der seither schon angeordneten Quarantaine von 5 Tagen unterworfen worden ist.
2. Am Tage vor dem Markte werden die Gastställe, Höfe der Gastwirthschaften u. s. w. thierärztlich beaufsichtigt werden.
3. Mit dem Auftrieb des Viehes auf den Marktplatz darf erst 5^4 Uhr früh begonnen werden. Das Vieh darf nur durch die Schloßstraße zugetrieben werden.
4. Durch den Eingang sind die Thiere einzeln zu führen. Das Ausbringen von Vieh auf den Markt ist nur dann gestattet, wenn dem die Aufsicht führenden Königl. Kreisthierarzt eine von der zuständigen Ortspolizeibehörde ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, daß in der Ursprungsgemeinde seit 4 Wochen nicht die Maul- und Klauenseuche herrscht und daß die Ursprungsgemeinde in den letzten 4 Wochen nicht zu einem Beobachtungsgebiet im Sinne des § 59a der Bundesrathsinstruktion gehört.
Diese Bescheinigung hat eine fünftägige Gültigkeit, den Ausstellungstag eingerechnet.
5. Die Musterung von Vieh rc. im Zugang oder dicht davor ist verboten.
6. Am Markttage ist der Viehhandel in Gehöften, Gastställen 2C. innerhalb der Stadt Fulda verboten.
Fulda, den 13. September 1897.
Der Königliche Landrath Steffens.
Politische Nachrichten.
Berlin, 16. September.
Aus TotiS wird vom 15. ds. MtS. berichtet: Nachdem die Honveddivision des 5. Korps nach mehrstündigem Gefechte die Truppen des 4. Korps aus ihren künstlich befestigten Stellungen verdrängt hatte, und das 4. Korps sich auf dem Rückwege befand, gab Kaiser Franz Josef
den Befehl zum Abblasen. Nunmehr versammelten sich die Korps- und Divisionskommandanten, die Offiziere der Manöver-Oberleitung, die Schiedsrichter und die Herren des militärischen Gefolges beider Monarchen um die beiden Kaiser. Kaiser Franz Josef sprach den Offizieren seine vollste Befriedigung über den Verlauf der Manöver aus und dankte sodann dem Deutschen Kaiser für seine Theilnahme an den Manövern. Kaiser Wilhelm erwiderte mit herzlichen Worten. Sodann fand im Kaiserzelte und im Wintergarten ein Diner statt. Nach Schluß desselben nahmen die Generale, die Offiziere der Manöver-Oberleitung und alle übrigen nicht in der Front stehenden Offiziere gegenüber dem Gartentrakt des Schlosses Aufstellung. Zugleich zog eine Ehrenkompagnie mit der Regimentsfahne auf. Als die Majestäten dann nach huldvollster Verabschiedung von dem Grafen und der Gräfin Esterhazy am Ausgange des Schloffes erschienen, intonirte die Musik „Heil dir im Siegerkranz!", während die Ehrenkompagnie präsentirte, und die versammelten Offiziere den militairischen Gruß erwiesen. Die Majestäten stiegen hierauf zu Wagen und fuhren, von stürmischen Eljenrufen der Menge begleitet, nach Totis. Kaiser Wilhelm reiste Nachmittags 4'/, Uhr von Totis nach Belye ab. — Kaiser Franz Josef hatte Totis bereits um 4 Uhr ver- lassen, um sich nach Mohacs zu begeben.
Die Rede, welche Se. Königl. Hoheit Prinz Heinrich in Wilhelmshaven bei der Taufe des Panzers „Kaiser Wilhelm II." hielt, hat folgenden Wortlaut: „Herzlich willkommen heiße ich Dich am heutigen Tage, Du stolzer Bau, der Du ein Erzeugniß bist menschlichen Geistes und fleißiger Hände Arbeit, und der Du der hohen Bestimmung entgegengehst, in erster Kampfeslinie Deutschlands Wehrkraft zur See zu stärken. Deine Entstehung verdankt das deutsche Volk dem Deutschen Kaiser, welcher, mit klarem Blick in die Zukunft schauend, unermüdlich thätig ist, dem deutschen Volke seine Ehre auf den Meeren zu sichern; fürwahr ein hohes und edles Ziel. Unübertroffen stark zu Lande, wehrhaft zur See, so möchte der Kaiser das Deutsche Reich in unabhängiger Festigkeit dastehen sehen. Du sollst ein Denkmal sein für kommende Geschlechter, Du sollst ein Merkstein sein für die Entwickelung unserer Marine, Du sollst daher am heutigen Tage einen Namen tragen, an den die deutsche Marine ein Ehrenrecht hat. Ich weiß mich Eins mit der Marine in der Freude über diesen hohen Namen, den Du nunmehr in Ehren tragen sollst, der unser Schlacht- und Sterberuf ist, der Name, auf den ich Dich mit Allerhöchster Genehmigung taufe: „Kaiser Wilhelm II."
Die nationale Bedeutung der Kaisermanöver wird von der „Münchn. Allg. Ztg." in einem Begrüßungsartikel für den Prinzregenten Luitpold bei dessen Rückkehr nach München zutreffend hervorgehoben: Mit Stolz ist man dem Verlauf der glänzenden Tage in Würzburg und Nürnberg gefolgt, mit Begeisterung hat man die herrlichen deutsch-patriotischen Worte ausgenommen, die dort der Regent an den deutschen Kaiser gerichtet. Haben doch in diesen Tagen der deutsche Reichsgedanke, die Innigkeit der Beziehungen zwischen dem Kaiser und dem Regenten, zwischen dem Hause Wittels- bach und Hohenzollern wieder einen so greifbaren Ausdruck erhalten! Aber auch die Feste in Brückenau, Ludwigshafen und Aschaffenburg, die sich zu wahren Familienfesten von Herrscher und Volk gestalteten, bei denen das treue Gedenken des Regenten an seinen großen Vater sich so innig zeigte, haben in ganz Bayern herzliche Theilnahme erweckt. Von Tag zu Tag hat sich endlich das Interesse für die großen Manöver gesteigert, die gleich den Paraden der bayrischen Armee zur höchsten Freude ihres obersten Kriegsherrn die reichste Anerkennung gebracht haben. Die nationale Bedeutung, die wir vor Beginn der Uebungen noch höher gestellt hatten als die militärische, ist in denkbar schönster Weise hervorgetreten. Nicht in letzter Linie hat sie sich in dem kameradschaftlichen Geist erwiesen, von dem sich, wenn die Kanonen schwiegen, die feindlichen Brüder beseelt zeigten — die Gegner, die sich mit dem Bewußtsein der Gleichwerthigkeit und der untrennbaren Zusammengehörigkeit gegenüberstanden.