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1898.

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Amtlicher Theil.

Polizeiverorduung, betreffend die nicht fabrikmäßige

Herstellung und die Verwendung von Acetylen.

Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwallung vom 30. Juli 1883 (Ges. S. S. 195 ff.) und der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (Gef. S. S. 1529) erlasse ich hiermit unter Zustimmung des Bezirks-Aus- schusses für den Umfang des Regierungsbezirks Caffel die nachfolgende Polizeiverordnung:

§ 1. Wer außer im fabrikmäßigen Umfange Acetylen herstellen oder verwenden will, hat dies spätestens bei der ersten Inbetriebsetzung der Gasentwickelungs-Apparate der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

§ 2. Die Entwickelung und Aufbewahrung von Acetylen darf nicht in oder unter bewohnten Räumen und nicht in Kellern erfolgen. Die Räume, in denen die Gasentwickelung stattfindet, müssen durch eine Brand­mauer oder einen isolirenden Luftraum von Wohnräumen getrennt sein. Die Gasentwickler dürfen nur unter ] leichter Bedachung aufgestellt werden.

§ 3. Diese Räume müssen hell, geräumig und gut gelüftet sein, dürfen nur durch Dampf- oder Wasser- Heizung erwärmt und nicht mit Licht betreten weröeu. Die Thüren müssen nach außen aufschlagen.

Die EntlüftungSrohre der Räume und der Gasent- ( wieslet dürfen nickt in Schornsteine münden, die Ent- lüftungsrohre der Gasentwickler sind bis über das Dach zu führen.

§ 4. Die Apparate zur Entwickelung und Aufbe­wahrung von Acetylengas müssen so eingerichtet sein, daß in ihnen kein höherer, als ein Ueberdruck von einer Atmosphäre sich bilden kann.

§ 5. Anden Entwickelungs-Apparaten, Gasbehältern und Gasleitungen dürfen keine aus Kupfer bestehenden Theile angebracht sein.

§ 6. Calciumcarbid und andere Carbide dürfen in Mengen von mehr als 10 kg nur i» wasserdicht ver­schlossenen Gefäßen unD in trockenen, hellen, gut ge­lüfteten Räumen aufbewahrt werden. Die Lagerung in Kellern ist untersagt. Die Gefäße müssen die Ausschrift tragen:

Carbid, gefährlich, wenn nickt trocken gehalten."

§ 7. Die zur Aufnahme flüssigen Acetylens be­stimmten Flaschen müssen durch einen weißen Anstrich und die Aufschrift:Flüssiges Acetylen, Feuergefährlich" gekennzeichnet, mit Angabe der Tara und des FassungS- raums in Litern versehen und auf 250 Atmosphären geprüft sein.

§ 8. Bei der Füllung der Flaschen darf das Ver­hältniß von 1 kg Acetylen auf 3 Liter Rauminhalt nicht überschritten werden.

§ 9. Die Flaschen für verdichtetes Acetylengas

müssen durch die Aufschrift:Acetylengas, Feuergefähr­lich" gekennzeichnet und mit der Angabe des höchsten zulässigen Druckes versehen sein. Sie müssen mit dem doppelten des zulässigen Druckes geprüft sein.

§ 10. Die mit flüssigem oder verdichtetem Acetylen gefüllten Flaschen sind gegen die Einwirkung von Sonnen­strahlen und Ofenwärme zu schützen.

§ 11. Flüssiges und verdichtetes Acetylen dürfen nur in Gefäße gefüllt werden, an denen kein Theil aus Kupfer oder Kupferlegirungen besteht.

§ 12. Die Bestimmungen in den §§ 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf tragbare und solche Acetylen- gaslampen, bei denen der Brenner mit dem Entwickelungs- apparat unmittelbar uno fest verbunden ist.

Denjenigen, welche beim Erscheinen dieser Polizei­verordnung mit Genehmigung oder mit Vorwissen der Ortspolizeibehörde Acetylenentwickelungs-Apparate bereits in Betrieb genommen haben, kann von der Ortspolizei­behörde zur Erfüllung Der Vorschriften in § 2 und im ersten Satze des § 3 eine Frist von 12 Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung ab bewilligt werden.

Die vorstehenden Bestimmungen finden keine An­wendung :

a) auf fabrikmäßig betriebene und daher nach § 16 der Gewerbeordnung besonderer Genehmigung be­dürftige Anlagen zur Herstellung von Acetylen;

b) auf die staatlichen wissenschaftlichen Institute, soweit sie Acetylen zu Lehr- und Studienzwecken herstellen und verwenden.

§ 13. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sotern dadurch nicht nach den bestehenden Ge­setzen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. und im Falle des Unvermögens an deren Stelle mit entsprechender Haft bestraft.

§ 14. Vorstehende Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Caffel am 24. Dezember 1897.

Der Regierung s-Präsident.

Hersfeld, den 3. Januar 1898.

Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die zur Erlangung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst sich eignenden Militairpflichtigen ihre desfallsigen Gesuche oftmals zu spät einreichen und dadurch des An­rechts auf diese Berechtigung verlustig gehen, sofern nicht oer Berechtigungsschein Seitens der Ersatz-Behörde III. Instanz ausnahmsweise ertheilt wird.

Zur Vermeidung derartiger Härten sowohl als auch zur Verminderung bezüglicher Anträge werden die be­treffenden Vorschriften hierunter zur öffentlichen Kennt­niß gebracht und weise ich die Herren Ortsvorstände des Kreises an, den Inhalt dieser Paragraphen auf ortsübliche Weise alsbald bekannt zu machen.

II. Nr. 8. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schlei n i tz , Geheimer Regierungs-Rath.

§ 89 der Wehrordnung vom 22. November 1888,

1) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf im Allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebens­jahre nachgesucht werde». Die frühere Nachsuchung i darf, sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum! handelt, ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz zugelassen werden, doch hat in sol­chem Falle die Aushändigung des Berechtigungs­scheins nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre zu er­folgen.

Der Nachweis der Berechtigung bezw. die Bei­bringung der für die Ertheilung des Berechtigungs­scheins erforderlichen Unterlagen hat bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militairpflichtjahres (§ 22,2) bei der Prüfungscom- mission zu erfolgen. Bei Nichtinnehaltung dieses Zeitpunktes darf der Berechtigungsschein ausnahms­weise mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter In­stanz ertheilt werden.

2) Die Berechtigung wird bei derjenigen PrüfungS- commission für Einjahrig-Freiwillige nachgesucht, in deren Bezirk der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (§§ 25 und 26).

3) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spä­testens bis zum 1. Februar des er sten M i l i t a i r p f l i ch t j a h r e s bei der unter Ziffer 2 bezeichneten Prüfungscommission schriftlich zu mel­den.

Zwischen dem 1. Februar und dem 1. April des ersten MilitairpflichljahreS eingehende Meldungen dür­fen ausnahmsweise von der Prüfungscommission be­rücksichtigt werden (Ziffer 1).

4) Der Meldung (Ziffer 3) sind beizufügen:

a. ein Geburtszeugniß.

b. eine Erklärung des Vaters oder Vormundes über die Bereitwilligkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auSzu- rüsten sowie die Kosten für Wohnung und Unter­halt zu übernehmen.*)

Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu beschei­nigen.

c. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höhere» Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Ober-Reali /ü^n, Wo^ymnasien, Realschulen, Real- progymnasien, höheren Bürgerschulen und den üb­rigen militairberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre Vorge­setzte Dienstbehörde auszustellen ist.

Sämmtliche Papiere sind im Originale einzu- reichen.

§ 91 pos. 2 cit. Wehrordnung.

Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr die andere im Herbst.

DaF Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüsung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August ange­bracht werden.

Nach diesen Zeitpunkten eingehende ZulassungSgesuche dürfen durch die Prüfungscommission nur ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung noch nicht stattgehabt und der im § 89, 1 für den Nach­weis der Berechtigung festgesetzte späteste Zeitpunkt nicht überschritten ist.

*) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Ein- willigungScrklärung des Vaters oder Vormundes (§ 15, 4).

Hersfeld, den 3. Januar 1898.

In Gemäßheit des § 25 bezwse. 45 der Deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 haben alle die­jenigen Personen männlichen Geschlechts, welche

1. in dem Zeitraum vom 1.' Januar 1878 bis ein­schließlich 31, Dezember 1878 geboren sind,

2, dieses Alter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor einer Ersatz-Behörde zur Musterung bezwse. Aushebung gestellt,

3. sich zwar gestellt, aber über ihr Militärverhältnitz noch keine feste Bestimmung erhalten haben,

sich in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar d. J. zur Rekrutirungs-Stammrolle zu melben und dabei die über ihr Alter sprechenden, sowie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits er- gangene Bestimmungen über ihr Militärverhältniß ent­halten, mit zur Stelle zu bringe».

Die Herren Ortövorstände der Stadt- und Land­gemeinden, einschließlich der Gutsvorsteher des Kreises haben demgemäß im laufenden Monate folgende Be­kanntmachung in ortsüblicher Weise viermal zu erlassen: Jeder Militärpflichtige, welchem über seine Dienst­pflicht eine endgültige Entscheidung der Ersatz-Behörden noch nicht ertheilt ist, hat sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. Js. bei dem Ortsvor- stande seines Wohnortes zur RekrutirungS Stammrolle zu melden, bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile. Für solche Militärpflichtige, welche ohne an einem anderen Orte im Deutschen Reiche einen