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Die Jnsertionsgebühren betragen für den Raum einer Spaltzelle 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg. Reklamen die Zeile 20 Pfg. Bei größeren Aufträgen entsprechender

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Gratisbeilagen:Illustrirtes Konnragsblatt" u* ,,3Uuftrirte Lanvwirthschaftliche Verlage".

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Dienstag Den 5. April

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Bestellungen auf das Hersfelder Kreisblatt mit den Gratisbeilagen Jllustrirtes Sonntagsblatt"»«» Jllustrirte landwirthschaftl. Beilage" für das 2. Quartal 1898 werden von allen Kaiser ließen Postanstalten, tandbriefträgern und von der Expedition angenommen.

Amtlicher Theil

Zum Zwecke der Verhütung der Verbreitung von Geflügelcholera ordne ich hiermit auf Grund der §§ 19 bis 28 des Rerchsvrehseuchengesetzes vom

(R. G. Bl. 1880 6.153 und 1894 S. 109)in'Verbindung mit § 56b Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 6. August 1896 (R. G. Bl. S. 685) zufolge Ermächtigung des Herrn AtinisterS für Land­wirthschaft, Domänen und Forsten für den Umfang des Regierungsbezirks Caffel bis auf Weiteres folgendes an:

§ 1. Bricht auf einem Gehöft die Geflügelcholera aus, oder kommen auf einem Gehöft Todesfälle unter dem Geflügel vor, welche den Verdacht der Geflügel­cholera rechtfertigen, so hat der Besitzer oder sein Ver­treter sofort der Ortspolizeibehörde hiervon Anzeige zu machen und schon vor amtlicher Feststellung der Seuche dafür Sorge zu tragen, daß sein Geflügel von dem Be­treten öffentlicher Wege und Wasserläufe, sowie von der Berührung mit anderem Geflügel fern gehalten und daß verendetes oder getödtetes Geflügel mit Ausnahme eines für die thierärztliche Untersuchung sicher aufzube- wahrenden Kadavers durch Verbrennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Vergraben in mindestens ^2 Meter tiefen Gruben unschädlich beseitigt wird.

§ 2. Die Ortspolizeibehörde hat auf die Anzeige hin oder wenn sie auf anderem Wege von dem Ausbruch der Seuche oder von dem Verdachte eines Seuchenaus- bruchs Kenntniß erhalten hat, sofort die Zuziehung des beamteten Thierarztes behufs sachverständiger Ermittelung des Seuchenausbruchs zu veranlassen.

Unser der Kaperflagge.

See-Roman von Constantin« Food.

(Fortsetzung.)

Schrecklich humpelnd gelang es dem verstümmelten Krieger aus der Tralfalgarschlacht, nach ein paar Stunden an den Bretterschuppen zu gelangen

Natürlich erkannte ihn der Soldat. Aber diese Ent­deckung war ihm für den Augenblick nicht ganz recht.

Er war ein treuherziger Bursche, doch etwas unent- schloffen. Wie sollte er den Alten entfernen? Seinen Posten zu verlassen und ihn aus dem Garten hinaus zu lotsen, konnte zweierlei unangenehme Folgen haben. Es konnte entdeckt werden, daß er sich entfernt hatte; möglicherweise verfehlte er dabei auch das Stelldichein mit der Tochter des alten Seehelden.

Der Veteran kam ihm indeffen selbst zur Hilfe.

Er hatte vergeblich seine Tochter gesucht und konnte ohne ihre Unterstützung im Dunkeln nicht nach der Stadt zurückkehren.

Ob der junge Mann ihm nicht die Barmherzigkett erweisen und ihm ein Obdach für die Nacht ober jedenfalls bis seine Tochter komme, verschaffen wolle?

Sie würde ihn ohne Zweifel suchen.

Der Schotte hatte jetzt einen Ausweg gefunden, sich von dem Alten zu befreien, ohne seinen Posten zu verlaffen.

Ich werde Euch in den Schuppen hier einschließen.

Ist der Ausbruch her Geflügelcholera durch das Gut­achten des beamteten Thierarztes festgestellt, so hat die Polizeibehörde, falls innerhalb 8 Tagen neue Seuchen- ausbrüche in dem Seuchenort angezeigt werden, sofort die erforderlichen Schutzmaßregeln anzuordnen, ohne daß es einer nochmaligen Zuziehung des Thierarztes bedarf.

§ 3. Ist durch das Gutachten des beamteten Thier­arztes der Ausbruch der Geflügelcholera festgestellt, so ist letzterer von dem Landrath im Kreisblatt, sowie von der Ortspolizeibehörde auf ortsübliche Weise zur öffent­lichen Kenntniß zu bringen und zur Verhütung der Verbreitung der Seuche folgendes anzuordnen:

1. Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthore oder an einer sonstigen geeigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit einer InschriftGeflügelcholera" zu versehen.

2. Die verendeten oder getödteten Thiere sind mit allen ihren Theilen zu verbrennen oder nach zuvoriger Be­streuung mit Aetzkalk in mindestens 1/2 Meter tiefen Gruben zu vergraben. Dunggruben dürfen hierzu nicht benutzt werden.

3. Die kranken Thiere sind von den noch vollkommen ge­sund erscheinenden Thieren abzusondern und in be­sonderen Räumen unterzubringen.

4. Die kranken Thiere sind unter Stallsperre, die noch gesunden unter Gehöftssperre zu stellen, sowie von dem Betreten öffentlicher Wege und Wafferläufe, welche das Seuchengehöft berühren/ fern zu halten.

5. Die Ausführung der während der Seuchendauer ge­schlachteten Geflügelstücke aus dem Seuchengehöft ist zu verbieten.

§ 4. Ist auf dem Seuchengehöft sämmtliches Ge­flügel gefallen oder getödtet oder ist nach dem letzten Er­krankungsfall eine Frist von 8 Tagen verstrichen, so ist die Seuche als erloschen anzusehen und von bei Orts­polizeibehörde die Desinfektion des SeuchengehöftS an- zuordnen. Letztere erstreckt sich auf alle zur Unterbringung von Geflügel benutzten Räumlichkeiten und ist in fol­gender Weise auszuführen.

1. Der Koth, die Futterreste, der zusammengekehrte Schmutz sind aus den Räumen zu entfernen und durch Ver­brennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Ver­graben unschädlich zu beseitigen.

2. Der Boden, die Thüren und Wände der Räume, so­wie die Sitzstangen, die sogenannten Hühnerstiegen, Futter- und Tränkgeschirre sind mit heißer Sodalauge

(3 Kilogramm käufliche Waschsoda auf 100 Liter Waffer)

Dort ist ein kleiner abgesonderter Raum, wo Ihr ruhen könnt, bis ich abgelöst werde," sagte er erleichtert.

Dann öffnete er die Thür des Schuppens mit einem Schlüffel, den er an seinem Bandelier trug. In diesem Augenblick verspürte er plötzlich einen Griff an seinem Hals, der ihn veranlaßte, einen Versuch zum Schreien zu machen. Aber der Griff war kräftig genug, um diesen Versuch zu vereiteln. Im nächsten Augenblick lag er drinnen im Schuppen am Boden, während der Invalide sich auf ihn kniete und ihm den Mund zuhielt. Für einen Mann mit Tomstads Kraft war dies eine verhältnißmäßig leichte Arbeit.

Halloh 'raus Jungens!" rief er in die Finster­niß hinein, und nun her mit den Seisingen, Kapitän ! Hier ist's verdammt dunkel I"

In der Finsterniß tauchten jetzt einige Gestalten auf, die Tomstad hilfreich zur Seite standen. Im Nu hatte der Schotte Armbänder von soliden Seisingen erhalten und überdies einen wollenen Handschuh zwischen die Zähne, der ihn am Schreien verhinderte.

Daß ihm, wie er im Halbdunkel erkannte, die Tochter des Invaliden diese Armbänder anlegte, und zwar mit großer Geschicklichkeit, mochte ihm nicht sehr angenehm erscheinen. Es konnte ihn auch nicht mit seinem Schick­sal versöhnen, als sie ihn davor warnte, sich in leicht­sinnige Liebeshändel einzulassen, was mit jenem Humor geschah, der Knud Ellingsen eigen war.

Einen Augenblick später standen die gefangenen

gründlich zu reinigen und mit Kalkmilch zu bestreichen. 3. Haben die Stallungen keinen festen Bodenbelag, so ist die oberste Erdschicht mindestens 10 Centimeter tief auszuheben und nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Vergraben unschädlich zu beseitigen. Nach erfolgtet Desinfektion, bereit ordnungsmäßige Ausführung durch die Ortspolizeibehörde zu überwachen ist, sind die an­geordneten Sperr- und Schutzmaßregeln wieder auf- zuheben und das Erlöschen der Seuche in gleicher Weise, wie der Ausbruch derselben zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

§ 5. Den Geflügelhändlern ist verboten, Privat- grundstücke ohne vorherige Genehmigung der Besitzer mit ihrer Waare zu betreten.

§ 6. Kommen während des Transports Todesfälle unter dem Geflügel vor, so ist den Händlern verboten, todte oder kranke Thiere an Wegen, Gräben liegen zu lassen oder auf die Düngerhaufen und in die Waffer­läufe zu werfen. Verendetes oder getödtetes Geflügel ist entweder am Bestimmungsorte ober unterwegs durch Verbrennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Ver­graben in mindestens ,/2 Meter tiefen Gruben unschäd­lich zu beseitigen.

Sassen die auf dem Transport vorgekommenen Todes­fälle den Ausbruch der Geflügelcholera befürchten, so hat der Händler der Ortspolizeibehörde am Bestimmungsorte hiervon unverzüglich Anzeige zu erstatten und bis zur thierärztlichen Feststellung der Todesursache den Verkauf von Geflügel während des Transports zu unterlassen, auch dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung der verdächtigen Thiere mit anderem Geflügel wirksam ver­hindert wird.

§ 7. Wird bei solchen Transporten die Geflügel­cholera festgestellt, so hat die Ortspolizeibehörde des Be­stimmungsortes den Weitertransport zu untersagen, die verdächtigen Thiere nach Analogie der Vorschriften in den §§ 2, 3, 4 zu behandeln, insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, daß die mit dem Geflügel in Berührung gekommenen Theile des Fuhrwerks und der sonstigen Behältnisse mit heißer Sodalauge (3 Kilogramm käufliche Waschsoda und 100 Liter Waffer) gründlich abgewaschen und darauf mit Kalkmilch bestrichen werden. Der Weiter­transport ist erst dann zu gestatten, wenn eine Frist von 8 Tagen nach dem letzten Erkrankungsfalle verstrichen ist.

§ 8. Die Ortspolizeibehörden haben den Händlern auf ihr Verlangen zur Nerscharrung der Kadaver ge­eignete Plätze anzuweisen.

Kapergasten vor dem Schuppen und drückten die Hände ihrer Befreier.

Im Finstern aus dem Garten zu entkommen, war eine verhältnißmäßig leichte Sache. Es galt jetzt nur, den beiden Aufsehern auszuweichen, welche die Runde im Garten machten. Die zehn Männer schlichen den großen Abzugsgraben entlang, der unter dem Bretterzaun hindurchführte, und befanden sich in Freiheit.

Um der Gefahr zu entgehen, die damit verbunden sein konnte, wenn sie den Weg durch die Stadt nahmen, schlugen die sieben Kapergasten unter Anführung des Steuermanns die Richtung über die Felder ein. Man vereinbarte, daß, wer zuerst ankomme, sich augenblicklich in der Schaluppe einschiffen sollte.

Knud und sein Freund nahmen den Weg durch die Stadt.

Der verkleidete Kaperkapitän hatte seinem Freund den Arm gereicht, und beide wanderten gemächlich ab­wärts, leise plaudernd, wie es sich für ein verlobtes Paar geziemte.

Niemandem fiel es ein, sie zu stören.

Daß dieses ruhige Paar zwei verwegene Kapergasten waren, die da eben Pläne zu einem ihrer kühnsten Wagestücke entwarfen, das war etwas, daß sich gewiß niemand träumen ließ.

Es war nichtsdestoweniger der Fall.

Als sie sich dicht vor der Stadt befanden, ergriff Andreas die Hand seines Freundes und sagte in seiner ruhigen Weise:Gut ich halte mit!"