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Gratisbeilagen rIUnftrirtes Sonntagsblatt" n.Illnitrirte lanSwirthschaftliche Beilage

Sr. 111

IienstW üti 26. Eevtember

Amtlicher Theil.

Hersfeld, den 14. September 1898.

Nachstehend wird die im Amtsblatt Nr. 36 veröffent­lichte Polizei-Verordnung des Herrn Regierungs-Präsidenten vom 1. September ds. Js. betreffend die Einrichtung und den Gebrauch solcher laudwirthschaftlicher Maschinen, welche nicht im Fahren arbeiten, zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Dieselbe tritt mit dem 1. October ds. Js. in Kraft und werden die Polizeibehörden sowie die Gendarmerie noch besonders darauf aufmerksam gemacht.

J. I. Nr. 5116.

Der Königliche Landrath. Freiherr von S ch l e i n i tz, Geheimer Regierungs-Rath.

Polizeiverordnung, betreffend die Einrichtung und deu Gebrauch solcher laudwirthschaftlicher Maschinen, welche nicht im Fahren arbeiten.

Auf Grund der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (Gesetz-Sammlung S. 1529) und der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz-Sammlung S. 195) wird hierdurch für deu Umfang des Regierungs­bezirks Cassel unter Zustimmung des Bezirksausschusses folgeude Polizeiverordnung erlassen:

1) Laudwirthschaftliche Maschinen, welche den nachstehend zu a. bis e. ausgesprochenen Vorschriften nicht entsprechen, dürfen nicht in Betrieb gesetzt werden:

a. An jeder Maschine sind alle von dem Gestell nicht eingeschlosseucn bewegten Theile, welche in Folge ihrer Lage der Bedienungsmannschaft oder den in der Nähe verkehrenden Personen beim Betrieb gefährlich werden können, während des Betriebes derart zn überdecken oder abzusperren, daß eine Berührung derselben mit den Gliedmaßen oder Kleidern der an der Maschine be­schäftigten oder der in der Nähe verkehrenden Personen ausgeschlossen ist. Ausgenommen sind diejenigen be­wegten Theile, welche zum Zweck der Ausuahme des Arbeitsmaterials oder der Abführung des Arbeitsproduktes frei bleiben müssen.

b. Jede Maschine muß mit leicht zu handhabenden Bor- richtuugeu versehen sein, welche gestatten, die Einwirkung des Motors unverzüglich anfzuhebeu. An denjenigen Maschinen, welche zur Zeit des Erlasses der Polizei- Verordnung vom 8. Februar 1890 (Amtsblatt S. 37) bereits in Gebrauch genommen waren, sind solche Vor­richtungen bis znm 1. Januar 1902 anzubringeu.

c. Göpel, welche so eingerichtet sind, daß der Treiber der Zugthiere auf oder über dem Getriebe Platz nehmen kann, sind zu diesem Zweck mit einer widerstands­fähigen Bühne zu versehen, welche das Getriebe soweit überdeckt, daß die Möglichkeit der Berührung des Treibers durch das Getriebe, auch im Falle eines Sturzes beim Auf- oder Absteigen, ausgeschlossen ist.

d. Bei allen Dreschmaschinen, welche von ans der Dresch­maschine stehenden Personen bedient werden und welche nicht mit Selbsteinlege-Vorrichtnngen versehen oder mit anderweitigen, von dem unterzeichneten Regierungs- Präsidenten als genügend anerkannten Schutzeinrichtungen an der Einfütterungsöffnung ausgestattet sind, ist die freie Einfütterungsöffnung über der Dreschtrommel an ihrem Räude mindestens 50 cm hoch an jeder Seite mit geschlossenen Wänden einzusriedigen.

Befindet sich der Standort des Einlegers 50 cm unter dem Rande der Einfütterungsöffnung, so ist Ein- friedignng an dieser Seite (der Einlegeseite) nicht er­forderlich. In diesen! Falle ist anch zulässig, die Ein- friedigung durch eine niedrigere, die drei andern Seiten umschließende feste Haube oder Kappe zu ersetzen, welche die Trommel überdeckt, unb deu Rand der Eiusütternngs- öffnung au der Einlegeseite noch um mindestens 10 cm überragt.

Alle von oben bedienten Dreschmaschinen sind mit stimmungen Platz greifen, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark Einrichtungen zu versehen, welche ein gefahrloses Auf- geahudet.

und Absteigen sichern. Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher die Schutz-

tz. Alle Häcksel-, Streustroh-, Grünfutter-Schneidemaschinen Vorrichtungen an landwirthschaftlichen, im Betriebe befindlichen

sind mit Schutzvorkehrungen zu versehen, die es bei Maschinen entfernt, unbrauchbar macht oder zerstört oder gewöhnlicher Art der Arbeitsausführungen verhindern, den Anordnungen nicht nachkommt.

daß die Hände der die Maschine bedienenden Arbeiter Außerdem bleibt die Polizeibehörde befugt, die Her- von den Einziehwalzen erfaßt werden. * stellung vorschriftsmäßiger Zustände anzuordnen.

Das die Schneidewerkzeuge tragende Schwungrad solcher Maschinen ist in seiner oberen Hälfte zu über­decken oder abzusperren.

2) Jede in einer Höhe bis zu zwei Meter über dem Fuß­boden befindliche Vorrichtung (Wellen, Riemen, Seile rc. rc.), welche zur Übertragung der Bewegung von der Kraft­maschine auf die Arbeitsmaschine dient, ist während des Betriebes der bezüglichen Maschine derart zu überdecken oder abzusperren, daß Personen, welchem der Nähe dieser Maschinen zu verkehren haben, mit dieser Vorrichtung nicht in Be- rührung kommen können.

14) Sind beim Betrieb der Maschinen polizeiliche Vor­schriften von solchen Personen übertreten worden, welche zur Leitung des Betriebes, oder eines Theils desselben, oder

zur Beauffichtigung bestellt worden sind, so trifft die Strafe diese Personen. Neben diesen ist derjenige, in dessen Nutzen und Auftrag die Maschine betrieben wird, strafbar, wenn die Uebertretung mit seinem Vorwissen begangen worden,

oder wenn er bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beauffichtigung der Betriebsleiter oder Aufsichts­personen es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

15) Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Oktober 1898 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkte ist die Polizeiver- , orbnung vom 8. Februar 1890 (Amtsblatt S. 37) aufge-

eines Aufsehers zu unterstellen. Als solcher kann auch einer hoben. (A. II. 6235.)

~ <w* ' " Cassel am 1. September 1898.

3) Der Betrieb jeder landwirthschaftlichen Maschine bei der mehr als zwei Arbeiter beschäftigt werden, ist der Leitung

der bei der Maschine beschäftigtet! Arbeiter bestellt werden. Als Arbeiter, welche zu Folge Wr ihnen übertragenen Ver­richtungen die Maschinen direkt zu bedienen haben, insbe­sondere als Aufseher, Maschiueuführer und Heizer, sind nur zuverlässige und erfahrene Personen zu verwenden.

Der Regierungs-Bräsideut. J. V.: v. Bremer.

Hersfeld, den 12. September 1898.

. , | Auf Sonnabend den 1. Oktober d. Js., Vormittags

4) Bei Herstellung der Verbindung zwischen Kraftmaschine 10 Uhr, ist eine Kreistagssitzung in dem Saale des hiesigen ....... ------< - Rathhauses anberaumt worden.

und Arbeitsmaschine (Auflegen der Riemen, Kuppeln der Wellen rc.), sowie bei solchen Arbeiten an den Maschinen (Schmieren, Anziehen von Schrauben oder Keilen rc.) welche die zeitweise Entfernung der Schutzvorrichtungen bedingen, und bei Störungen oder Stockungen der Bewegung sind die betreffenden Maschinen stillzustellen. Bei Göpelwerken sind in diesen Fällen die Zugthiere abzuhäugeu.

5) Wird die Einwirkung des Motors ^(Kraftmaschine) aufgehoben, so ist gleichzeitig dessen Führer zu benachrichtigen. Der Motor ist in Stillstand zu setzen, wenn er in einem Göpel oder Tretwerk besteht.

6) Geschlossene Räume, in welchen Maschinen zum Be­triebe aufgestellt werden, müssen so groß sein, daß die Be­dienung der Maschine ordnungsmäßig erfolgen kann.

7) Bevor die Maschine in Thätigkeit gesetzt (angelassen) wird, müssen die Arbeiter durch Kommando oder Signal aufmerksam gemacht werden.

8) Der Betrieb von Maschinen darf nur erfolgen, wenn die Arbeitsstelle hinreichend erhellt ist.

9) Während des Betriebes einer Dreschmaschine ist Auf- und Absteigen an der Seite, au welcher die Eiufütterungs- Öffnung nicht eiugefriedigt ist (vergleiche Pnnkt 1 d. 2. Absatz) verboten.

Nach Einstellung des Betriebes ist die nicht au allen Seiten über dem Rande eingefriedigte Einsütteruugsöfsnung zu überdecken.

10) Kreissägen müssen mit einem Schutzkeil unb einem Schutzkopf versehen sein.

Die Stärke des Schutzkeils muß der des Sägeblattes resp, der Schränkung der Sügezähne entsprechen. Auch muß er dem Sägeblatt möglichst nahe gerückt werben können und von der Höhe des über den Sägetisch umspringenden Theiles des Sägeblattes sein. Der Schutzkopf muß das Sägeblatt, soweit es die Dicke des zu schneidenden Holzes zuläßt, überdecken unb festsitzen. Er muß deu Blick auf deu Schnitt gestatten. Au allen Kreissägen muß der unter dem Sägetisch befindliche Theil des Sägeblattes beiderseitig so verdeckt sein, daß eine Berührung des Blattes mit der Hand oder dem Fuß unmöglich ist.

11) Ein deutlich lesbarer Abdruck oder eine deutliche Abschrift dieser Pvlizeiverorduuug ist an der Maschine oder an einer allen beteiligten Arbeitern zugänglichen Stelle des Arbeitsplatzes auszuhängen oder in anderer geeigneter Weise anzubringeu.

1.

2.

3

4.

Tagesordnung:

Begutachtung des Landwegeban-Etats für 1899. Prüfung und Feststellung der von dein Kreisausschusse revidirten und von der seitens des Kreistages in dessen Sitzung am 30. März 1898 beauftragten Commission geprüften Kreiskassen-Rechnung für 1897/98. (§ 87 der Kreisordnung vom 7: Juni 1885.)

Wahl der bürgerlichen Mitglieder der Ersatz-Kom­mission (§ 2 pos. 6 der deutschen Wehrordnung) für die Kalenderjahre 1899, 1900 und 1901.

Wahl eines Schiedsmannes für den Schiedsmanns- bezirk Niederaula (bestehend aus der Gemeinde Niederaula und dem Gutsbezirk der fiskalischen Ober­försterei Niederaula) an Stelle des Postverwalters Herrn Heinrich Eichmauu in Niederaula, welcher die Annahme der auf ihn am 4. Mai d. Js. gefallenen Wahl verweigert, für die Jahre 1/10 1898 bis 1/10 1901.

5. Beschlußfassung über den Antrag der Gemeinde Unterweisenborn aus Erhöhung der in der Kreistags­sitzung am 30. März 1898 bereits bewilligten Un­terstützung mit 2000 M. zu den Kosten der Aus- sührnng des Projekts über den Bau des Landwegs Obernshansen (Kreis Hünfeld)-Unterweisenbvm.

6. Beschlußfassung über die Bereitwilligkeit des Kreises Hersfeld für den Fall, daß die bereits sicher gestellte Bansumme in Höhe von 27400 M. für die projektirte Kaualisirung im Orte Friedewald und die damit verbundene Tieferlegung der Rohre überschritten werden sollte, die etwa entstehenden Mehrkosten bis zur Höhe von 2600 M. aus Kreismitteln aufzubringen und nach Aufforderung durch die Bezirksvertretung alsbald einzuzahlen.

7. Wahl zweier Mitglieder für die Landwirthschaftskam- mer, für die mit 31. Dezember d. I. ausscheidenden Amtsrath Oldenburg und Gutsbesitzer Hoßbach Hof Weißeuboru.

I. A. Nr. 3759.

Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regiernngs-Rath.

Hersfeld, den 17. September 1898.

Die Herrn Ortsvorstände des Kreises wollen als­bald wiederholt in den Gemeinden in ortsüblicher

12) Den staatlichen Aussichtsorganen ist die Kontrole über ^ ^ .. v v * * ... u ^cmtmum m uu9Hu«wn

die Befolgung der vorstehend gegebenen Bestimmungen Weise bekannt machen lassen, daß die Anmeldungen jeder Zeit zn gestatten. j der für das Jahr 1899 beabsichtigten Gewerbebe-

13) Uebertretungen der Vorschriften dieser Polizeiverord- triebe im Umherziehen bis spätestens zum 22. Oktober nung werden, sofern nicht sonstige weitergehende Strafbe- d. Js. bei den zuständigen Bürgermeistern unter Vorlage