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Geati-beilagen rIllustriere- Ksnnrag-blatt" u.Illustrirte LunSwirthschuftttche Beilage".

«r. 146.

S-mBt!!) Den 16. Winter

1888.

Erstes Blatt.

Amtlicher Theil.

Auf Grund der §§ 139a und 154 Absatz 2 der Ge­werbeordnung hat der Bundesrath die nachstehenden

Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung voll Ar­beiterinnen u n b jugendlichen A r - heitern i n Ziegeleien, beschlossen:

1. In Ziegeleien, einschließlich der Chamottefabriken, dürfen Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter nicht ver­wendet werden:

zur Gewinnung und zum Transporte der Roh­materialien, einschließlich des eingesumpften Lehms. zur Handformerei (Streichen oder Schlagen) der Steine mit Ausnahme von Dachziegeln (Dach­pfannen) und von Bimssandsteinen (Schwemmsteinen), zu Arbeiten in den Oefen und zum Befeuern der Oefen, mit Ausnahme des Füllens und Entleerens oben offener Schmauchöfen,

zum Transporte geformter (auch getrockneter und gebrannter) Steine, soweit die Steine in Schieb- karren oder ähnlichen Transportmitteln befördert werden und hierbei ein festverlegtes Gleis oder eine harte ebene Fahrbahn nicht benutzt werden kann. II. In Ziegeleien, in denen das Formen der Ziegel­steine auf die Zeit von Mitte März bis Mitte November beschränkt ist, sind bei der Beschäftigung von jungen Leuten zwischen vierzehn und sechzehn Jahren und von Arbeiterinnen folgende Abweichungen von den Vor­schriften der Gewerbeordnung zulässig:

1. Junge Leute können, abweichend von der Vorschrift im § 135 Absatz 3, an allen Werktagen mit Aus­nahme des Sonnabends und der Vorabende von Festtagen elf Stunden beschäftigt werden.

2. In Ziegeleien, welche ohne ständige Anlagen be­trieben werden (Feldbrände), oder in welchen als ständige Anlage nur ein Ofen vorhanden ist, können Arbeiterinnen und junge Leute, abweichend von den Vorschriften im § 135 Absatz 3 und im § 137 Absatz 2, an allen Werktagen mit Aus­nahme des Sonnabends und der Vorabende von Festtagen zwölf Stunden beschäftigt werden. Als­dann ist aber nicht nur den jungen Leuten (§ 136

Der Geldschrailk des Bankiers.

Eine Kriminalgeschichte aus Christiania.

Autorisirte Uebersetzung aus dem Norwegischen von Friedrich von Känel.

(Fortsetzung.)

Der ermordete Jean Marie Benoit war aus guter bürgerlicher Familie. Nachdem er infolge seines Leicht­sinnes ein kleines Vermögen vergeudet, das er mit seiner Schwester von den Eltern ererbt hatte, begann er eine abenteuerliche Existenz, wobei er infolge seiner Schwinde­leien mehrmals mit der Polizei in Berührung kam. Doch wurde er einige Male durch die Dazwischenkunft seiner Schwester und ihres Mannes gerettet, achtungs- werthen Kaufleuten in der Rue du Bac.

Vor etwa einem halben Jahre verschafften diese ihm eine gute Stelle in einem großen Handelskontor, nach­dem er wieder Buße und Besserung versprochen hatte.

Eines Tages, Mitte vorigen Monats, fand indessen Herr Benoit Gelegenheit, sich 40 000 Francs in Bargeld und Werthpapieren, die auf den Inhaber lauteten und seinem Prinzipal angehörten, anzueignen.

Er versuchte, damit die Flucht zu ergreifen, begegnete aber auf dem Wege nach der Eisenbahn-Station zweien seiner guten Bekannten und Theilnehmern an verschie­denen andern Streichen.

Wahrscheinlich ist er unvorsichtig genug gewesen, sich

Absatz 1 letzter Satz), sondern auch den Arbeiterinnen über sechzehn Jahre Vormittags, Mittags und Nachmittags je eine Pause zu gewähren. Die Beschäftigung muß jedesmal nach längstens vier Stunden durch eine Pause unterbrochen werden. Die Dauer der Mittagspause muß mindestens eine Stunde, die der übrigen Pausen mindestens je eine halbe Stunde betragen.

3. Die Arbeitsstunden der jungen Leute und der Ar­beiterinnen dürfen, abweichend von den Vorschriften im § 136 Absatz 1 Satz 1 und im § 137 Absatz l, in die Zeit zwischen viereinhalb Uhr Morgens und neun Uhr Abends gelegt werden.

III. In denjenigen Ziegeleien, welche von den Be­stimmungen unter II. Gebrauch machen, ist an einer in die Augen fallenden Stelle der Arbeitsstätte eine Tafel auszuhängen, welche in deutlicher Schrift die Be­stimmungen unter I., sowie anstatt des im § 138 Ab­satz 2 der Gewerbordnung vorgeschriebenen Auszugs einen Auszug aus den Bestimmungen unter II. und aus den Vorschriften der Gewerbeordnung über die Beschäf­tigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern, soweit diese Vorschriften daneben in Geltung bleiben, in der von der Landes - Centralbehörde zu bestimmenden Fassung wiedergiebt.

In allen übrigen Ziegeleien ist an einer in die Augen fallenden Stelle der Arbeitsstätte eine Tafel aus­zuhängen, welche in deutlicher Schrift außer dem im § 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Auszuge die Bestimmungen unter I. wiedergiebt.

IV. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1899 in Kraft und haben bis zum 1. Januar 1904 Gültigkeit.

Berliu, am 18. Oktober 1898.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Graf von Posadowsky.

Nichtamtlicher Theil.

Ist MiMoM

Die Militär-Vorlage, die dem Reichstage bei seiner Er­öffnung zugegangen ist, bezweckt, ähnlich wie im vorigen Jahre die Flotten - Vorlage, diejenigen Verstärkunger unseres Heeres festzustellen, die in den nächsten 5 Jahren vorgenommen ! werden sollen. Mit ihrer Annahme scheiden daher die Fragen der Heeres-Ordnung und der Heeres-Verstärkung in der Haupt­sache für die ganze Legislatur-Periode aus der parlamentari­schen Erörterung aus. Nach der Vorlage soll die F r i e d e n s - Präsenz-Stärke des deutschen Heeres vom tten

anmerken zu lassen, daß er mit Geld versehen war. Vielleicht haben sie ihn bedroht. Jedenfalls kann durch Zeugen bewiesen werden, daß alle drei sich in das Haus begaben, wo der eine der Angeklagten wohnte und später die Leiche des Ermordeten gefunden wurde.

Von diesen heißt der eine Charles Duval, ein früherer Barbiergeselle, später professioneller Billard­spieler und Buchmacher bei Wettrennen dritten Ranges.

Der andere, der Spanier Fernando Machetto, ein früherer Telephon-Arbeiter und später reisender Gaukler oder Artist, befaßt sich mitelektrischen Gauklerkünsten" undelektrischer Moment-Photographie". In diesen Rollen und in der Beschäftigung mit Telephonen und elektrischen Apparaten ist er imstande gewesen, einiger­maßen mit Glück aufzutreten. Er scheint auch ein wenig mechanisches und erfinderisches Talent zu besitzen.

Die beiden sind übrigens alte Bekannte der Polizei und sollen auch ein paar Male nähere Bekanntschaft mit unsern Gefängnissen gemacht haben.

Beide reisten noch am gleichen Abend gemeinschaftlich und mit dem Gelde des Ermordeten versehen nach Ham­burg, dort trennten sie sich vorläufig, um in Christiania wieder mit einander zusammenzutreffen, wo der Spanier unter seinem Künstlernamen Don Leporello Salino sich ein Engagement verschafft hatte.

Was die Wahl Christianias als Stelldichein an- betrifft, so haben sie vermuthlich angenommen, daß sie

Oktober 1899 an aklmähkig derart erhöht werden, daß das Heer im Jahre 1902 502 506 Gemeine, Gefreite und Ober­gefreite zählt. In dem zweiten Theil des Entwurfs wird eine Abänderung der bisherigen Organisation in der Weise vorgeschlagen, daß fortan die gesammte deutsche Heermacht aus 23 Armeecorps besteht: 3 Armeecorps werden von Bayern, 2 von Sachsen, 1 von Württemberg aufgestellt, während Preußen mit den kleinern Staaten 17 Armeecorps formirt. Die Forderungen halten sich durchaus im Rahmen der Verfassung, wonach die Grenze der Friedens - Präsenz- Stärke 1 Proz. der Bevölkerung beträgt. Das deutsche Reich umfaßt aber jetzt schon etwa 54 Millionen Seelen.

Im ganzen soll das deutsche Heer im Frieden nach und nach um 23 277 Mann vermehrt werden. Die Aufbringung des entsprechenden Mehrbedarfs an Rekruten stößt auf keine Schwierigkeiten. Nach den Erfahrungen bei der Heeres - Er­gänzung ergiebt sich, daß jährlich etwa 30 000 Militärpflichtige überschießen, welche diensttauglich sind, aber nicht ausgehoben zu werden brauchen, weil ohne sie der Rekruten-Bedarf gedeckt ist. Daher brauchen in Zukunft weder die Ansprüche an die Körper-Beschaffenheit herabgesetzt, noch brauchen die Gesuche um Befreiung vom aktiven Dienste auf Grund bürgerlicher Verhältnisse schärfer beurtheilt zn werden. Ebenso läßt sich nach den bisherigen Erfahrungen mit Sicherheit erwarten, daß sich bei dem lebhaften Andrange zur militärischen Lauf­bahn die hinzukommenden Stellen für Offiziere und Unter­offiziere bald füllen werden. An der zweijährigen Dien st zeit bei den Fußtruppen, der fahrenden Artillerie und dem Train wird für die Dauer des neuen Gesetzes fest­gehalten. Die Kosten der Heeres-Verstärkung be­laufen sich im ganzen auf 27,38 Millionen Mk. an jährlichen Ausgaben, wovon für 1899 nur 6,99 Millionen verlangt werden, während sich der Rest auf die Jähre 19001903 ver­theilt. Die einmaligen Ausgaben sind geschätzt auf 132,7 Milli onen Mark. Auch hiervon werden für 1899 nur 43,8 Millionen gefordert werden.

Ueberzeugend ist die Begründung, die dem Gesetz-Entwurf beigegeben ist; der unbefangene Beurtheiler gewinnt den be stimmten Eindruck, daß nur die äußerste Nothwendigkeit die Vorlage veranlaßt hat. Es wird hervorgehoben, daß zwar die Friedens - Kundgebung des Czaren die Gewähr für den Frieden von dieser Seite bietet; aber die gewaltigen Rüstungen Frankreichs und Rußlands machen für uns Gegenrüstungen erforderlich. Die Erfahrung lehrt, daß bei allen Waffen sich im Laufe der Zeit Mängel und Lücken herausstellen, welche beseitigt werden müssen, wenn nicht die Leistungsfähigkeit und Gefechtskraft nach und nach gelähmt werden soll. Mit er­schreckender Klarheit hat der Verlauf des spanisch amerikani­schen Krieges den Beweis geliefert, wie schwer sich der Mangel einer sorgsamen und planmäßigen Kriegs - Vorbereitung im Frieden rächt; kein Volk kann sie entbehren, wenn es Ansehen und Besitzstand behaupten will. So wird auch in Zukunft der Grundsatz in Geltung bleiben, daß ein starkes, wohl- organisirtes Heer der feste Eckpfeiler des Staates und zugleich die sicherste Bürgschaft des Friedens ist.

Dieser Erkenntniß wird sich hoffentlich auch der Reichstag nicht verschließen. Die Forderungen der Heeres-Vorlage sind verhältnißmätzig maßvoll. Sie bleiben sowohl was die Er­höhung der Friedens-Präsenz Stärke, als die dauernde Ver­mehrung der Heeres - Ausgaben betrifft, sehr weit hinter dem zurück, 'was 1893 verlangt und bewilligt worden ist. Es

unter den Barbaren des Nordens ein ergiebiges Feld für ihre sinnreich ausgedachten Schurkenstreiche finden würden.

Wir müssen indessen für einige Augenblicke nach Paris zurückkehren:

Jean Marie Benoits Prinzipal wandte sich sogleich, nachdem er den Diebstahl und die Flucht des Verbrechers bemerkt hatte, an die Schwester, Madame B..... und ließ sich durch ihr Bitten und das Versprechen, die Summe zurückzahlen zu wollen, bewegen, keine Anzeige bei der Polizei zu machen. Indessen war es ihr un­möglich, das nöthige Geld aufzutreiben, indem, ihr Mann sich entschieden weigerte, den ruchlosen Schwager noch länger zu unterstützen, den er bereits mehrere Male losgekauft hatte, und der Prinzipal erstattete der Polizei Anzeige, die sich in Bewegung setzte, um den Dieb auf« zuspüren.

Eine Woche war seit dem Diebstahl verstrichen, und unsere frühern Bekannten befanden sich, wie gesagt, in Christiania, wo die Polizei Herrn Duvals Spur ent­deckte, geleitet von einer gewissen Aehnlichkeit mit dem Ermordeten und dem Umstand, daß er einige Effekten des Ermordeten mitführte und als seine eigenen ausgab.

Die beiden Raubmörder hatten unterdessen in Christiania Gelegenheit gehabt, durch einen Diebstahl bei dem angesehenen Bankier Wendel in den Besitz von 25 000 norwegischen Kronen oder ungefähr 35 000 Frcs.