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Amtlicher Theil.
Berlin, den 22. Juli 1898.
Beim Königlichen Institut für Infektionskrankheiten in Berlin N.W., Charitsstraße Nr. 1, ist eine Abtheilung für Schutzimpfungen gegen Tollwuth errichtet worden, welche Mitte Juli d. J. in Betrieb genommen werden wird. Auf derselben können Personen, welche von tollen oder der Tollwuth verdächtigen Thieren gebissen worden sind, in Behandlung genommen werden.
- Die Behandlung, welche, soweit dieselbe ambulatorisch stattfindet, unentgeltlich ist und in leichten Fällen etwa 20, bei schwereren Bißverletzungen — z. B. im Gesicht ■— mindestens 30 Tage in Anspruch nimmt, besteht in Einspritzungen, welche täglich einmal vorgenommen werden und daher die Aufnahme der Berletzten in das genannte Institut in der Regel nicht erforderlich machen. Die Aufnahme in dasselbe ist vielmehr nur bei solchen Personen wünschenswerth, welche, wie z. B. Kinder ohne Begleitung von Erwachsenen, in Berlin kein geeignetes Unterkommen finden.
Im Interesse einer sicheren Wirkung der Behandlung ist es ersorderlich, daß dieselbe möglichst bald nach der Verletzung beginnen kann. Verletzte, welche sich der Behandlung unterziehen wollen, sind von der Ortspolizei- behörde der Direktion des Instituts für Infektionskrankheiten schriftlich oder telegraphisch anzumelden und haben sich bei der Direktion unter Vorlegung eines nach dem beiliegenden Muster 1 ausgestellten Zuweisungs-Attestes der Polizeibehörde ihres Wohnortes^vorzustellen.
Ueber jeden im Institut Behandelten ist nach Ablauf eines Jahres seitens der Ortspolizeibehörde unter Benutzung eines Formulars, welches dem Behandelten bei der Entlassung aus dem Institut mitgegeben werden wird (Muster 2), über den weiten: Verlauf an die Direktion des Instituts zu berichten.
Wegen der Beobachtung und Tödtung der tollen oder der Tollwuth verdächtigen Thiere, von welchen Menschen gebissen worden sind, verweisen wir auf die §§ 34 ff. des Reichs - Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 — 1. Mai 1894 — unb bie §§ 16 ff. der BundeS- ralhs -Instruktion vom 27. Juni 1895. Nach erfolgtet Obduktion des Thieres durch den beamteten Thierarzt ist Kopf und Hals des Thieres von der Polizeibehörde mit Eilpost, im Sommer thunlichst in Eis verpackt, der Direktion des genannten Instituts einzusenden. Der Sendung ist eine Abschrift des Obduklionsprotokolls sowie ein Begleitschein nach dem beiliegenden Muster 3 beizufügen. Das Institut für Infektionskrankheiten ist angewiesen worden, dem zuständigen Regierungs - Präsidenten sofort nach Abschluß der Untersuchung der Lerchentheile von dem Ergebnisse derselben Mittheilung zu machen.
Wir ersuchen Sie, diesen Erlaß den unterstellten Behörden zur Nachachtung mitzutheilen und für möglichste Verbreitung seines Inhalts in der Bevölkerung Ihres Bezirkes in geeigneter Weise Sorge zu tragen.
In dem alljährlich an mich, den Minister der geist
lichen 2c. Angelegenheiten, einzureichenden Nachmessungen über die Bißverletzungen durch tolle oder der Tollwuth verdächtige Thiere ist in jedem Falle anzugeben, ob, wann und mit welchem Erfolge die Schutzimpfung vorgenommen worden, bezw. aus welchem Grunde dieselbe unterblieben ist.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- AngelegenheiteN. J. V.: gez. v. Wey rauch.
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
J. V.: gez. S t e r n e b e r g.
Der Minister des Innern. I. A.: gez. v. Bitter.
An die Herren Regierungs - Präfidenten und den Herrn Polizei-Präsidenten in Berlin.
Muster 1. Zuweisungs-Attest.
Vorzuzeigen im Königlichen Institute für Jnfektions- Krankheiten zu Berlin bei der Meldung zur Behandlung gegen Tollwuth.
1. Aussteller des Zuweisungs-Attestes:
2. Genaues Nationale desjenigen, für den das Attest ausgestellt wird:
3. Genaue Angabe der Zeit, wann die Verletzung stattfand:
4. Genaue Beschreibung des verletzenden Thieres:
5. Angabe, ob die Wunde geblutet hat:
6. Angabe, was mit der Wunde geschah:
7. Name und Adresse des Eigenthümers des Thieres:
8. Angabe, ob die Untersuchung des Thieres vor oder nach seiner Verendung oder Tödtung stattgefunden hat und mit welchem Ergebnisse:
9. Angabe, was weiter mit dem Thiere geschah:
10. Angabe, ob das Thier selbst gebissen wurde, eventl. vor wie langer Zeit:
11. Angabe, ob das Thier sein Verhalten und sein Aussehen seit der Erkrankung geändert hat:
12. Angabe, ob das Thier auch andere Thiere gebissen hat, und welche:
13. Angabe, ob noch andere Personen gebissen sind, und welche: , den ' 18 .
(Unterschrift.)
Muster 2.
Berlin, den 18
Zufolge der Erlasse der zuständigen Ressortmimsterien vom ersucht das Institut ergebenst, daß das weitere
Schicksal de welche am aus der Behandlung nach Pasteur's Methode (Schutzimpfung) gegen Wuth von hier entlassen worden bis ein Jahr nach erfolgten: Bisse, d. i. bis überwacht werden möge, daß ferner im Falle der Tod unter Symptomen des Wuthverdachtes oder überhaupt in einer die Möglichkeit einer Wutherkrankung nicht völlig ausschließenden Weise erfolgen sollte, frühzeitig die möglichst rasche, sanitätspolizeiliche Obduktion angeordnet werde und nach dem Ergebnisse, wenn der Verdacht auf Wuth bestehen bliebe, sowie wenn eine evidente Wutherkrankung vorläge, die Brücke und das verlängerte Mark (nach theilweiser Entfernung des Kleinhirns), in concentrirtem Glycerin verwahrt, an das diesseitige Institut sammt einem Krankheitsbe- richte und Obduktionsbefunde von Amtswegen eingesendet werde.
Der Direktor.
Muster 3.
Nähere Angaben zu den: am ten an das Königliche Institut für Infektionskrankheiten eingesandten Kopf mit Hals eines ge- tödteten tollwuthverdächtigen Thieres.
1. Art des wuthverdächtigen Thieres (Hund, Katze rc.)?
2. Gebissen wo und wann von welchem Thiere?
3. Datum des Beginnes der Wuth undKrankheitserscheinungen?
4. Hat wie viel Menschen (namentlich aufzuführen, bezw.
Thiere (Zahl und Art) gebissen?
5. Getödtct am?
6. Ist Obduktion vom beamteten Thierarzt erfolgt? (Ort) den ten (Unterschrift.) * * *
Gaffel, den 20. Dezember 1898.
Abschrift nebst dessen Anlagen erhalten Sie zur Kenntnißnahme und mit dem Ersuchen, die Polizeibehörden des dortigen Bezirks mit entsprechender Anweisung zu versehen und für möglichste Verbreitung des Inhaltes obigen Erlasses in geeigneter Weise Sorge zu tragen.
Von jeder Bißverletzung von Menschen durch toö= wuthkranke Thiere ist mir unverzüglich Bericht zu erstatten und dabei anzugeben, ob der bezw. die Verletzte in das im Erlasse bezeichnete Institut ausgenommen ist oder bezüglichen Antrag gestellt hat. A. II. Nr. 8025 Der RegierungS-Präsident. I V.: von Bremer. An den Herrn Polizei-Präsidenten hier und die sämmtlichen Herren Londräthe des Bezirks.
* *
Hersfeld, den 7. Januar 1899.
Vorstehend veröffentlichter Ministerial-Erlaß rc. wird den Ortspolizeibehörden des Kreises zur Nachachtung und möglichsten Verbreitung des Inhalts des Erlasses unter der Bevölkerung mitgetheilt.
Bei einer Anzeige über Bißverletzung von Menschen durch tollwuthkranke Thiere ist stets anzugeben, ob der bezw. die Verletzte in das in dem Erlasse bezeichnete Institut ausgenommen ist oder bezüglichen Antrag gestellt hat.
I. I. Nr. 130. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Cassel, den 6. Januar 1899.
Damit wir die richtigen Beträge in den Plan, betreffend die Vertheilung des Bedarfs der RuhegehaltS- kasse für Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen auf die Schulverbände, eintragen können, ersuchen wir Sie (die Deputation) uns bis zum 1. Februar d. Js. diejenigen Lehrer namhaft zu machen, welche statt der Dienstwohnung eine Miethsentschädigung erhalten und die von dieser gemäß § 16, Absatz 2, des Gesetzes vom 3. März 1897 (G. S. S. 25) nur 2/3 derselben zu beziehen haben. Es sind dies 3 Klassen von Lehrern und zwar
a) die einstweilig angestellten,
b) die noch nicht 4 Jahre im Dienst befindlichen und c) die nicht zu diesen beiden Kategorien gehörigen, aber unverheiratheten Lehrer, welche keinen eigenen Hausstand führen.
Soweit in einzelnen Orten ein anderer Bruchtheil der Miethsentschädigung gewährt wird, als Vs, ist uns dieser anzugeben.
Gleichzeitig sind uns diejenigen Lehrpersonen zu bezeichnen, welche auf Grund des § 3 des genannten Gesetzes nur 4/, des Grundgehalts zu beanspruchen haben und thatsächlich blos soviel erhalten. Dabei ist zu beachten, daß nach demselben § die Besoldung der Lehrerinnen nicht unter 700 Mark betragen darf.
Die nach Vorstehenden: zu machenden Angaben haben sich nach Maßgabe des § 7 des Gesetzes vom 23. Juli 1893 (G. S. S. 194) auf den Stand der Bezüge am
1. Oktober v. Js. zu gründen. Zu den Angaben, die uns künftig alljährlich bis zum 15. Oktober zu machen sind, ist das beifolgende Schema zu benutzen.
Königliche Regierung,
Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen. F l i e d n e r. An die Herren Landräthe und an die Stadtschuldepu- tationen unseres Bezirks. B. 197.
Kreis..... Stadtschuldeputation ....
Nachweisung über diejenigen Lehrpersonen, welche am 1. Oktober . . . nur 4/s des Grundgehalts, sowie über diejenigen Lehrer, die um dieselbe Zeit blos 2/3 oder eine andere, als die volle, Miethsentschädigung bezogen haben.
Namen der
Nv men
4/s des
2/s Mieth»-
Lehrer ober
der
Grund-
entschädig-
jO
der
Gemeinde.
gehalts.
ung.
^ 2
Lehrerinnen.
Mk.
Mk.
Hersfeld, den 12. Januar 1899.
Unter Mittheilung der vorstehenden Negierungsver- fügung ersuche ich die Königlichen Herren Ortsschulin- spektoren hierdurch ergebenst, mir die hiernach erforderlichen Angaben gefälligst recht bald, spätestens aber bis zum 2 0. d. M t s., und in Zukunft alljährlich bis zum I. Oktober zukommen lassen zu wollen.
l. 212. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 9. Januar 1899.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises haben mir bis zum 20. Januar d. I. sowie alljährlich über den