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Er. 19. IieilstW hn 14. Fehmr 1199.

Amtlicher Tifeil.

Hersfeld, am 9 Februar 1899.

3ist Abhaltung des diesjährigen Ersatz - Geschäftes für den Kreis Hersfeld sind folgende Termine bestimmt worden:

Montag den 6. März d. J.

von Morgens 9'/j Uhr a b ,

und zwar im Saale des Gastwirths Kroneberg zu Schenklengsfeld

Musterung der Militairpflichtigen ans den Landgemeinden rc. des Amtsgerichtsbezirks Schenklengsfeld mit Ausnahme derjenigen ans den Landgemeinden Hillartshausen, Hilmes, Motzfeld und Philippsthal.

Dienstag den 7. März d. I.

von Morgens 8*/» U h r ab,

und zwar im Saale des Gastwirths Träger zu Friedewald Musterung der Militairpflichtigen aus den Landgemeinden rc. des Amtsgerichtsbezirks Friedewald sowie derjenigen aus den Landgemeinden Hillartshausen, Hilmes, Motzfeld und Philippsthal.

Mittwoch den 8. März d. J.

v'o.n Morgens präcis 7 Uhr ab, und zwar im Saale des Gastwirths B. Bolender dahier Musterung der Ncilitairpflichtigen aus der Stadt Hersfeld.

Donnerstag den 9. März d. J.

von Morgens präcis 7 Uhr ab,

in demselben Locale

Musterung der Militairpflichtigen ans den Landgemeinden tc. des Amtsgerichtsbezirks Hersfeld.

Freitag den 10, März d. I.

von Morgens präcis 7 Uhr ab,

in demselben Locale

Musterung der Militairpflichtigen aus den Landgemeinden rc. des Amtsgerichtsbezirks Niederanla.

Sonnabend den 11, März d. J.

von Morgens präcis 8 Uhr ab,

in demselben Locale

Loosung und Zurückstellung derjenigen Mannschaften der Reserve^ Landwehr und Ersatz - Reserve sowie der ausge­bildeten Landsturmpflichtigen des zweiten Aufgebots, welche wegen häuslicher, gewerblicher oder Familien - Verhältnisse eine Zurückstellung für den Fall der Einberufung zu den Fahnen beanspruchen wollen (§ 123 der Wehrordnung vom 22. November 1888.)

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landge- meinden des Kreises werden angewiesen:

1. Die militairpflichtigen Mannschaften ihrer Gemeinden rc. und zwar:

a. die in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember 1879 geborenen, soweit sie nicht bereits in das Militair eingestellt sind oder einen Nusstand erhalten haben,

b. die in den Jahren 1878, 1877, 1876 oder früher geborenen, welche bei den Ersatz - Geschästen des vorigen Jahres zurückgestellt, überzählig geblieben oder gar nicht erschienen sind, und demnach über ihr Militairverhältniß noch keine feste Bestimmung erhalten haben, zn den vorbezeichneten Musternngs- terminen vorzuladen,

2. dafür zn sorgen, daß diejenigen Per s o nen, z u bereu® u n st e n eineZ u r ü ck st e l l u n g bezw. Befreiung vom Militairdienst beansprucht wird, sich im Musterungs­termine c b e n f a l l s e i n f i n d e n,

3. in den Terminen sich p e r s ö n l i ch einzufind eu und so lange zur Stelle zu sein, bis sämmtliche M i l i t a i r p s l i ch t i g e d e r b e t r e f s e üben Gemeinde g e m n st e r t s i n d. Im Falle einer Verhinderung ist für die Anwesenheit eines Stellvertreters Sorge zu tragen,

4. für die rechtzeitige Gestellung der Militairpflichtigen rc. zum Ersatz - Geschäft Sorge zu tragen und denselben ausdrücklich zu eröffnen, daß sie m i t s a u b e r e m Körper u n d r e i u e r W ä s ch e z n e r - s ch e i n e n h a b e n.

Militairpflichtige, welch e o h u e g e n ü g en -

den E n t s ch u l d i g u n g s g r u n d i m Musterungs- termine nicht erscheinen oder bei A u f r n f u n g ihrer Namen im M u st e r u u g s l o c a l e nicht an­wesend sind, werden mit einer Geld st rase bis zu 30 Mk. oder Haft bis zu 3 Tagen be­straft; a u ß e r d e m kö n n e n ihnen d i e V o r t h e i l e der Lo o snng entzog en werden. Ist die Ver­sau m n iß in bös williger Absichtoder wieder­holt erfolgt, so kann ihre alsbaldige Ei n- ziehung zum Militairdienst als unsichere Heerespslichtige erfolgen.

Reklamationen Militairpflichtiger um Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militairdienst, oder von Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz - Reserve sowie des Landsturms zweiten Aufgebots um Zurückstellung vom Militairdienst im Falle einer Mobilmachung des Heeres sind schleunigst bei dem betreffenden Ortsvorstande anzubringen, welcher für ordnungsmäßige und vollständige Ausfüllung des vorgeschriebenen, in L. F u n k' s Buchdruckerei dahier stets vorrätigen Fragebogens sorgt.

Einer Beifügung von ärztlicheil Attesten bedarf es nicht, da wie schon erwähnt — diejenigen Personen (Eltern, Geschwister rc.) 5 n deren Gunste n eine Zurückstell u n g rc. vom Militairdienst beansprucht w ird, im Musteru ugstermi n e mit zu erscheinen haben, wobei im Betreff ihrer Erwerbsfähigkeit rc. die nöthigen Feststellungen bind) den betreffenden Militairarzt, dessen Ansspruch allein maßgebend ist, biwirkt werden.

Sämmtliche Reklamationen sind umgehend an mich einzureichen.

Militairpflichtige, welche an Epilepsie zn leiden be­haupten, haben auf ihre Kosten drei glaubhafte Zeugen bei bem Bürgermeister ihres Wohnortes zu stellen, welcher die­selben an Eidesstatt protokollarisch darüber vernimmt, daß, wann, wie oft und in welcher Weise sie selbst die epilep­tischen Anfälle an dem betreffenden Militairpflichtigen wahr- genommen haben. Diese Protokolle nebst etwa­ig e n ärztlichen Attesten sind e b e n w 0 h l n m = gehend einzureichen.

Die Herren Ortsvorstände rc. haben Vorstehendes wiederholt in ihren Gemeinden, insbesondere den ge­stellungspflichtigen Mannschaften und deren Angehörigen, bekannt machen zu lassen und daß dieses geschehen, b i s zu m 2 5. d s. M t s. hierher zu berichten.

I. II. Nr. 393. Der Königliche Landrath.

J. V.:

Heeg, Kreissekretär.

B e st i m m u n g e n , betreffend die Beschäftigung vonArbeiterin- nen und jugendlichen Arbeitern inZ iegeleien.

Unter Ziffer III. der Bestimmungen des Bundesrathes vom 18. Oktober 1898 (Amtsblatt S. 239) ist gesagt, daß die Landescentralbehörde die Fassung bestimmen soll, welche die in den am angezogenen Orte genannten Ziegeleien anzubring- enden Aushänge haben sollen. Der Herr Minister für Handel und Gewerbe hat nun Aushänge von der hinter dieser Be­kanntmachung abgedruckten Fassung vorgeschrieben. Diese Aushänge sind in Den Ziegeleien, welche ohne ständige An­lagen betrieben werden (Feldbrande), oder in welchen als ständige Anlagen nur ein Ofen vorhanden ist, dann anzubringen, wenn in diesen Betrieben jugendliche Arbeiter (Aushang I.) oder Arbeiterinnen über Iß Jahre (Aushang II.) in der unter Ziffer II. der Bestimmungen des Bundesrathes vom 18. Ok­tober 1898 (Amtsblatt S. 239) bezeichneten Weise beschäftigt werden.

Ich mache ausdrücklich darauf aufmerksam, daß die Be­stimmungen des Bundesrathes über den gleichen Gegenstand vom 27. April 1893 (Amtsblatt S. 175) außer Kraft getreten sind.

Die Unternehmer sind somit künftig von der, Tabellen führung befreit, müssen aber die in §. 138 Absatz 2 der Reichs gewerbeordnung vorgeschriebene schriftliche Anzeige an die Ortspolizeibehörde erstatten.

Um Irrthümern zu begegnen, wird noch bemerkt, daß in Ziegeleien, welche ohne ständige Anlagen betrieben werden (Feldbrände), oder in denen als ständige Anlage nur ein Ofen vorhanden ist, — als ständige Anlage ist jede umschlossene Anlage, welche außerhalb der Campagne stehen bleibt, z. B schon ein einfacher Trockenschuppen, anzusehen — zwar im Bedarfsfälle Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter abweichend von den Vorschriften der Gewerbeordnung an allen Werktagen mit Ausnahme des Sonnabends und der Vorabende der Festtage innerhalb der Zeit von 4'/, Uhr früh bis 9 Uhr Abends

und unter Jnnehaltung der Pausen bis zu 12 Stunden be­schäftigt werden dürfen, jedoch Verschiebungen des Beginnes oder des Endes der Arbeitsstunden und der Pausen nur nach vorangegangener Anzeige bei den zuständigen Ortspolizeibe- Hürden zulässig sind. (A. II. 495.)

Cassel, am 11. Januar 1899.

Der Regierungs-Präsident. J. V.: v. Bremer.

i.

Auszug aus den Bestimmungen der Gewerbe­ordnung über die Beschäftigung jugend­licher Arbeiter und der Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbei­terinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien, vom 18. Oktober 1898.

(Reichsges. Bl. S. 1061).

I. In Ziegeleien, einschließlich der Chamottefabriken, dürfen Arbeiterinnen und jugendlicheArbeiter nicht verwendet werden:

zur Gewinnung und zum Transporte von Rohmaterialien, einschließlich des eingesumpsten Lehms,

zur Handformerei (Streichen oder Schlagen) der Steine mit Ausnahme von Dachziegeln (Dachpfannen) und von Bims- fandsteinen (Schwemmsteinen),

zu Arbeiten in den Offen und zum Befeuern der Offen, mit Ausnahme des Füllens und Entleerens oben offener Schmauchöfen,

zum Transporte geformter (auch getrockneter und gebrann­ter) Steine, soweit die Steine in Schiebkarren oder ähn lichen Transportmitteln befördert werden und hierbei ein festverlegtes Gleis oder eine harte ebene Fahrbahn nicht benutzt werden kann.

(Ziffer I. der Bekanntm.)

II. Kinder u n t e r 13 I a h r e n dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. (§ 135 Abs. 1 der Gew. Ordn.)

III. Kinder über 13 Iahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuch der Volks­schule verpflichtet sind. (§ 135 Abs. 1 der Gew. Ordn.(.

IV. Minderjährige dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem durch die Polizeibehörde ihres letzten dauernden Aufenthalts-Ortes oder ihres ersten deutschen Ar- beits-Ortes ausgestellten Arbeitsbuche versehen sind, wel­ches von dem Arbeitgeber einzufordern, zu verwahren und auf amtliches Verlangen jeder Zeit vorzulegen ist. (§§ 107 und 108 der Gew. Ordn.; vergl. auch die in jedem Ärbeits- buche abgedruckten §§ 111 und 112 der Gew. Ordn.).

V. Wer Kinder unter 14 Jahren oder junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren in einer Fabrik beschäftigen will, muß hiervon der Ortspolizeibehörde vorher schriftlich Anzeige machen. (§ 138 Abs. 1 der Gew. Ordn.).

In der Anzeige sind anzugeben: die Fabrik, die Wochen­tage, an welchen die Beschäftigung stattftnden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, 9lrt der Beschäf­tigung. — Soll hierin eine Aenderung eintreten, so muß davon vorher der Behörde weitere Anzeige gemacht werden. (§ 138 Abs. 2 der Gew. Ordn.).

VI. In jedem Arbeitsraume, in welchem jugendliche Ar­beiter unter 16 Jahren beschäftigt werden, muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichn iß der darin beschäftigten jugendlichen Arbeiter unter Angabe der Ar b ei t s - tage, des Beginns und Endes der Arbeitszeit, des Beginns und Endes der Pausen ausgehängt sein. § 138 Abs. 2 der Gew. Ordn.).

VII. Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht länger als 6 Stunden täglich beschäftigt werden. (§ 135 Abs. 2 der Gew. Ordn.).

viii. JungeLeute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen in Ziegeleien, in denen das Formen der Ziegelsteine auf die Zeit von Mitte März bis Mitte November beschränkt ist, an den Sonnabenden und Vorabenden der Festtage nicht länger als 10 Stunden und an allen anderen Werktagen 11 Stunden beschäftigt werden. (Ziffer II, 1 der Bekanntin.).

In Ziegeleien, welche ohne ständige Anlagen betrieben werden (Feldbrände), oder in welchen als ständige Anlage nur ein Ofen vorhanden ist (d. h. in welchen der Ofen die einzige ständige Anlage bildet), können junge Leute von 14 bis 16 Jahren an allen Werktagen, mit Ausnahme des Sonn­abends und der Vorabende von Festtagen 12 Stunden, da­gegen Sonnabends und an den Vorabenden von Festtagen nicht länger als 10 Stunden beschäftigt werden. (Ziffer 11,2 der Bekanntm.)

Die Arbeitsstunden der Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht vor 5'/« Uhr Morgens beginnen und nicht nach 8'/, Uhr Abends dauern. (t< 136 Abs. 1 der Gew. Ordn.).

Junge Leute von 14 bis 16 Jahren dürfen nicht vor 4'/, Uhr Morgens und nicht nach 9 Uhr Abends beschäftigt wer­den. (Ziffer II, 3 der Bekanntm. .

IX. Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeitern unter 16 Jahren regelmäßige Pausen gewährt werden. Für solche, die nur 6 Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens Mittags eine einstün- dige, sowie Vor- und Nachnüttags je eine halbstündige Pause gewährt werden. (§ 136 Abs. 1 der Gew. Ordn.).

Die Beschäftigung muß jedesmal nach längstens 4 Stunden