Einzelbild herunterladen
 

-^-^^.....^""........V

Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Lounabend.

AboniwnientsprciS vierteljährlich 1 Mark 40 Psg exel. Postansschlag.

/=-............ ^-----

Die Jnsertionsgebühren betragen für den Raum einer Spaltzeile 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg. Reklanien die Zeile 20 Pfg.

Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.

*----- -.....-.....

Oratisbettasen r3Uiifirirtes Sonnragsblatt" «.^UtsftHrU lanSwirthschaftliche Verlage".

Nr. 20.

Donnerstag Ben 16. FeKiisr

1899.

Amtlicher Theil.

Berlin, den 14. Januar 1899.

Des Königs Majestät haben auf Anregung des Evan­gelischen Ober-Kirchenrathes Allerhöchst zu genehmigen ge­ruht, daß zur Erbauung einer evangelischen Kirche in Dar-es-Salam neben einer Kirchenkollekte auch eine Hans- kollekte bei den evangelischen Bewohnern des Preußischen Staates abgehalten und daß aus den Erträgen der Kollekten ein Fonds gebildet werde, aus welchem auch die Kosten für den Bau anderer Kirchen in den deutschen Schutzge­bieten, zunächst in Windhoek, später in Tsingtau, bestritten werden können.

Euer Excellenz setze ich hiervon zur weiteren Veran­lassung mit dem Bemerken in Kenntniß, daß die Kollekte in der Zeit zwischen Ostern und Johannis d. Js. durch die Geistlichen und Gemeindekirchenräthe (Presbyterien) einge- sammelt und dabei s. Zt. auch der im Entwurf hierbeifol­gende Aufruf verbreitet werden soll.

Der Minister des Innern, (gez) bon der R e ck e. An den Herrn Ober-Präsidenten zu Cassel. I. B. 134.

Cassel, den 25. Januar 1899.

Abschrift nebst Abschrift der Anlage zrir Kenntnißnahme und weiteren Veranlassung.

Der Regiernngs-Präsident. I. V.: von Bremer. An den Herrn Polizei-Präsidenten hier, die Herren Polizei- direktoren zn Hanau, Marburg und Fulda und die Herren Landräthe des Bezirks. A. II. 1074.

Aufruf!

Die nach dem Wiedererstehen des deutschen Reiches erfolgte Gründung deutscher Kolonieen, hat eine große An­zahl Evangelischer Deutschlands in ferne Welttheile geführt, wo sie weit ab von den geordneten Gemeinde-Einrichtungen des Heimathlandes der kirchlichen Versorgung und des seelsorgerischen Zuspruches entbehren und schweren Gefahren für ihr Seelenheil ausgesetzt sind. Der evangelischen Kirche Deutschlands erwächst die Pflicht, auch diesen ihren Glie­dern, welche durch Amt oder Beruf in die Ferne geführt sind, mit Fürbitte und Fürsorge nachzugehen. Wir müssen ihnen helfen, in freudiger Bewahrung des Glaubens der Väter deutsche Art und Sitte in der Fremde zu pflegen und durch vorbildlichen Wandel den Ehrenschild des deutschen evangelischen Namens rein und unbefleckt zu er­halten, damit das Reich Gottes auch durch sie unter den rohen Naturvölkern ausgebreitet und gemehrt werde.

In der Erkenntniß dieser Pflicht sind bereits in dankes- wcrther Weise verschiedene private Veranstaltungen zur Ab- Hülfe getroffen, und die evangelische Kirche der älteren Landestheile der preußischen Monarchie hat in der letzten TaguNg ihrer Generalsynode durch deren Mund sich mit der Absicht der Kircheubehörde einverstanden erklärt, in Dar-es-Salam, als dem Hauptorte unseres ostafrikanischen ' Schutzgebietes für die deutsche Bevölkerung ein würdiges Gotteshaus zu bauen und einen Kolonial-Geistlichen zu berufen.

Die Berufung des Geistlichen ist demnächst erfolgt; aber zum Bau eines würdigen Gotteshauses fehlen noch die nöthigen Mittel.

Und doch treten schon weitere gleich dringende Bedürf­nisse heran.

In Windhoek, dem Mittelpunkt des südwestafrikamschen Schutzgebietes, dem Sitze der deutschen Regierung und der Hauptgarnison der Schutztruppe, wohnen 400 Deutsche.

In der aufblühenden evangelischen Gemeinde herrscht j reger kirchlicher Sinn.

Aber es mangelt ihr an einer Stätte, an welcher ihr, ohne den Unbilden der Witterung ausgesetzt zu sein, das Evangelium verkündet werden kann. , j

Herzbewegend heißt es in dem Bittgesuche der Gemeinde: die Gottesdienste werden unter freiem Himmel abgehalten. Der Gemeinde gaben einige Dornbäume Schatten, dem Prediger eine Bananenstande".

Und wie dort, so fehlt es auch in den anderen Kolo-

niecn, Kamerun, Togoland und in der im fernen Ostasien gelegenen Kiaotschau noch an allen äußeren Veranstaltungen zur Verkündigung des Evangeliums.

Die bisher zu Gebote stehenden Mittel reichen auch entfernt nicht aus, um diesen großen Bedürfnissen Abhülfe zu schaffen.

Es bedarf dazu der Hülfe des ganzen evangelischen Deutschlands, welches es als Ehrenpflicht erkennen muß, seinen Söhnen und Brüdern in der Ferne den Segen evangelischer Predigt und Seelsorge zu erhalten.

Darum, theuere evangelische Brüder, die Ihr des Segens wohlgeordneter kirchlicher Einrichtungen theilhaftig seid, und in diesen Einrichtungen die Gewähr habet, daß auch Euere Kinder auswachsen in der Zucht und Vermahnung des Herrn, versaget Eure Mithülfe nicht, öffnet Euere Hände zur Gabe, Eueren Mund zur treuer Fürsorge für das Werk, welches wir, so groß auch die Aufgabe ist, mit dein Willen unseres Kaisers und Königs getrost beginnen und zu dem uns der Segen des Herrn nicht fehlen wird.

Es sind die Söhne unseres deutschen Vaterlandes, es sind Eure evangelischen Brüder, für die wir bitten.

(Stirer Bruderliebe legen wir die Sorgen auf die Herzen und Gewissen, daß sie auch in der Ferne evangelischen Gottesdienstes sich erfreuen, deutsche Zucht. deutsches Familien­leben, deutsche Sitte Hochhalten und die Segnungen des Evangeliums preisen in der Gemeinschaft des Glaubens an den Herrn Jesum Christum hochgelobet in Ewigkeit.

Hersfeld, den 11. Februar 1899.

Vorstehendes wirb den Herren Ortsvorstünden des Kreises zur Kenntnißnahme und geeigneten Verbreitung des Aufrufs mitgetheilt.

Der Königliche Landrath.

J. B.: Heeg.

Berlin, den 16. Januar 1899.

Nach einem Urtheil des Königlichen Oberverwaltungs­gerichts vom 4 November 1898 macht ein Standesbeamter, welcher die Anerkennung eines unehelichen Kindes einträgt, obgleich er weiß, daß das Kind nicht von dein Anerkennen­den herrührt, oder doch weiß, daß das Anerkenntniß wegen entgegenstehender anderweiter Erklärungen des Anerkennen­den der erforderlichen Beweiskraft entbehrt, insbesondere wenn der Anerkennende selbst seine Vaterschaft zu dem Kinde verneint, sich einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse schuldig

Wir ersuchen die Standesbeamten hierauf Hinweisen zu lassen.

Der Justizminister. J. d. V.: (gez.) Rebe Pflugstädt. Der Minister des Innern. J. V.: (gez.) Braunb eh rens.

* *

Cassel, den 4. Februar 1899.

Abschrift zur Kenntniß und Nachachtung bezw. zur Mit­theilung an die Ihnen unterstellten Standesämter.

Der' Regieruugs-Präsident. J. B.: von B r e m e r.

An die Herren Standesbeamten in den Städten des Bezirks z. H. der betreffenden Magistrate bezw. der Bürgermeister in den Städten ohne Magistrat und an die Herren Land rathe des Bezirks, a. i. 861.

Hersfeld, den 14. Februar 1899.

Vorstehendes wird den Herren Standesbeamten des Kreises zur Nachachtung mitgetheilt.

A. 332. Der Königliche Landrath.

J. V.: Heeg.

Hersfeld, am 9. Februar 1899.

Zur Abhaltung des diesjährigen Ersatz - Geschäftes für den Kreis Hersseld sind folgende Termine bestimmt worden: Montag den G. März d. J.

v o n M o r g e n s.9 '.D' U h r ab, und zwar im Saale des Gastwirths Kroneberg zu

Schenllengsfeld

Musterung der Militairpflichtigen aus den Landgemeinden -c. des Amtsgerichtsbezirks Scheuklengsfeld mit Ausnahme derjenigen aus den Landgemeinden Hillartshausen, Hilmes, Motzfeld und Philippsthal.

Dienstag den 7. März d. I.

von Morgens 8*/, Uhr a b, und zwar im Saale des Gastwirths Träger zu Friedewald Musterung der Militairpflichtigen aus den Landgemeinden rc. des Amtsgerichtsbezirks Friedewald sowie derjenigen aus den Landgemeinden Hillartshausen, Hilmes, Motzfeld und Philippsthal.

Mittwoch den 8. März d. I.

von Morgens präcis 7 Uhr a b, und zwar im Saale des Gastwirths B. Bolender dahier Musterung der Militairpflichtigen aus der Stadt Hersfeld.

Donnerstag den 9. März d. I.

von M o r g e n s präcis 7 Uhr a b ,

in demselben Locale

Musterung der Militairpflichtigen aus den Landgemeinden rc. des Amtsgerichtsbezirks Hersfeld.

Freitag den 10. März d. J.

von Morgens präcis 7 U h r ab,

in demselben Locale

Musterung der Militairpflichtigen aus den Landgemeinden rc. des Amtsgerichtsbezirks Niederanla.

Sonnabend den 11. März d. I.

von Morgens präcis 8 Uhr ab,

in demselben Locale

Loosung und Zurückstellung derjenigen Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz - Reserve sowie der ausge­bildeten Landsturmpflichtigen des zweiten Aufgebots, welche wegen häuslicher, gewerblicher oder Familien - Verhältnisse eine Zurückstellung für den Fall der Einberufung zu den Fahnen beanspruchen wollen (§ 123 der Wehrordnung vom 22. November 1888.)

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landge­meinden des Kreises werden angewiesen:

1. Die militairpflichtigen Mannschaften ihrer Gemeinden rc. und zwar:

a. die in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember 1879 geborenen, soweit sie nicht bereits in das Militair eingestellt sind oder einen Ausstand erhalten haben,

b. die in den Jahren 1878, 1877, 1876 oder früher geborenen, welche bei den Ersatz - Geschäften des vorigen Jahres zurückgestellt, überzählig geblieben oder gar nicht erschienen sind, und demnach über ihr Militairverhältniß noch keine feste Bestimmung erhalten haben, zu den vorbezeichneten Musterungs­terminen vorznladen,

2. dafür zu sorgen, daß diejenigen P e r fönen, z u deren Gunsten ein e Z urück st eiln n g bez w. Befreiung vom M i l i t a i r d i e n st b e a n s p r u ch t wirb, sich im M u sterungs- t e r m i n e ebenfalls e i n f i n d e n,

3. in den Terminen sich persönlich e i n z u f i n d e n und so lange zur Stelle zu sein, bis s ä m mtliche Mi litairpflichtige der betreffenden Gemeinde gemustert sind. Im Falle einer Verhinderung ist für die Anwesenheit eines Stellvertreters Sorge zu tragen,

4. für die rechtzeitige Gestellung der Militairpflichtigen :c. zum Ersatz - Geschäft Sorge zu tragen und denselben ausdrücklich zu eröffnen, daß sie mit s andere m Körper und reiner Wüsche z u e r = scheine u h a b e n.

Milit airPflichtige, welche ohn e genügen- d e n E n t s ch u l d i g nngsgr u n d i m M u st e r u n g s - t e r m ine n i ch t erscheinen oder bei A u f r n f u n g ihre r N a m e n i m Vi u st e r u n g s l o e a l e n i ch t a n - w esen d sind, m erben mit einer Geldstrafe bis zn 30 Mk. oder Haft bis zu 3 Tagen be­straft; a crdem n neu ihnen di e Vo rth e iIe der Loosung entzogen werden. Ist d i e V e rj- s ü u m n i ß in b ösw illi ger Abs icht v der w ieder­holt erfol.gt, so kann ihre als baldige Ein­ziehung zum M ilit air d i cnst als unsichere Heerespslichtige erfolgen.

Reklamationen Militairpflichtiger um Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militairdienst, oder von Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz - Reserve sowie des